Art. 1 Zweck und Gegenstand

Gesetz bezweckt, bei genetischen und pränatalen Untersuchungen beim Menschen: a.die Menschenwürde und die Persönlichkeit zu schützen… mehr anzeigen →

Art. 2 Einschränkungen des Geltungsbereichs und Verhältnis zu anderen Erlassen

Gesetz vom 20. Juni 20033. 4 Genetische und pränatale Untersuchungen im Rahmen der Forschung zu Krankheiten… mehr anzeigen →

Art. 3 Begriffe

Gesetz bedeuten: a.genetische Untersuchungen: zytogenetische und molekulargenetische Untersuchungen zur Abklärung von Eigenschaften des menschlichen Erbguts… mehr anzeigen →