Art. 1 Gegenstand

Gesetz fördert im Interesse der öffentlichen Gesundheit die Qualität der universitären Ausbildung, der beruflichen Weiterbildung… mehr anzeigen →

Art. 2 Universitäre Medizinalberufe

Gesetz unterstellen, wenn: a.diese Berufe eine wissenschaftliche Ausbildung und eine berufliche Kompetenz erfordern, die mit denen… mehr anzeigen →

Art. 5 Eidgenössische Diplome und Weiterbildungstitel

Gesetz erforderlich ist.7 3 Der Bundesrat kann auch für andere universitäre Medizinalberufe eidgenössische Weiterbildungstitel vorsehen… mehr anzeigen →