Art. 1 Zweck

Gesetz bezweckt, die Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Es dient insbesondere: a.der Gesundheit von Menschen… mehr anzeigen →

Art. 2 Geltungsbereich

… Dieses Gesetz gilt für alle ober- und unterirdischen Gewässer. … mehr anzeigen →

Art. 3a Verursacherprinzip 4

Gesetz verursacht, trägt die Kosten dafür. 4 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni… mehr anzeigen →