Art. 1 Gegenstand

Gesetz regelt: a.die Erhebung, Registrierung und Auswertung von Daten zu Krebserkrankungen;b.die Förderung der Erhebung… mehr anzeigen →

Art. 2 Zweck

Gesetz sollen die nötigen Datengrundlagen geschaffen werden, um: a.die Entwicklung von Krankheiten nach Artikel 1 zu beobachten… mehr anzeigen →

Art. 13 Bekanntgabe von Daten an Früherkennungsprogramme

…sofern: a.das kantonale Gesetz dies vorsieht; undb.die Patientin oder der Patient am Früherkennungsprogramm teilgenommen hat. … mehr anzeigen →