Art. 1 Sachlicher Geltungsbereich

Gesetz gilt für Preise von Waren und Dienstleistungen einschliesslich der Kredite. Ausgenommen sind Löhne und andere… mehr anzeigen →

Art. 2 Persönlicher Geltungsbereich

Gesetz gilt für Wettbewerbsabreden im Sinne des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 19952und für marktmächtige Unternehmen… mehr anzeigen →

Art. 12 Wettbewerbspolitischer Grundsatz

… 1Preismissbrauch im Sinne dieses Gesetzes kann nur vorliegen, wenn die Preise auf dem betreffenden Markt… mehr anzeigen →