Urteilskopf
101 IV 177
45. Auszug aus dem Urteil des Bundesstrafgerichtes vom 21. Juni 1975 i.S. Schweizerische Bundesanwaltschaft gegen Hans und Gisela Wolf
Regeste
Verbotener Nachrichtendienst.
1. Zuständigkeit. Einrichten und Betreiben eines verbotenen Nachrichtendienstes; Zweck des Verbotes. Mittäterschaft, fortgesetzte Delikte (Erw. I).
2. Militärischer Nachrichtendienst zum Nachteil fremder Staaten (
Art. 301 Ziff. 1 Abs. 1 StGB
) und der Schweiz (
Art. 274 Ziff. 1 StGB
); politischer Nachrichtendienst gegen die Schweiz und ihre Einwohner (
Art. 272 StGB
); wirtschaftlicher Nachrichtendienst, Verhältnis zwischen
Art. 273 Abs. 1 und 2 StGB
. Schwere Fälle verbotenen Nachrichtendienstes. Verletzung von Geschäftsgeheimnissen, Verhältnis zwischen
Art. 162 und 273 StGB
(Erw. II/1-5).
3. Urkundendelikte (
Art. 251-253 StGB
), Wahlfälschungen (
Art. 282 Ziff. 1 StGB
) und Widerhandlungen gegen das TVG (Art. 42 Abs. 1 lit. a) und gegen das ANAG (Art. 23 Abs. 1), die zur Tarnung eines verbotenen Nachrichtendienstes oder bei dessen Betreiben begangen wurden (Erw. II/6 und 7).
4. Betrug (
Art. 148 StGB
): Unrechtmässige Bereicherung als unerwünschte Nebenfolge eines verbotenen Nachrichtendienstes (Erw. II/8)?
5. Strafzumessung (
Art. 63 und 68 StGB
). Anrechnung der Untersuchungshaft (
Art. 69 StGB
). Landesverweisung (
Art. 55 StGB
). Einziehung von Gegenständen (
Art. 58 StGB
) und Verfall von Zuwendungen (
Art. 59 StGB
), die zur Begehung strafbarer Handlungen bestimmt waren oder diese fördern sollten (Erw. III).
A.-
Hans Wolf ist in Halle (DDR) aufgewachsen und zur Schule gegangen. Die Ehe seiner Eltern wurde geschieden, als er vier Jahre alt war. Im zweiten Weltkrieg leistete er als Panzergrenadier Dienst, zuletzt im Grade eines Unteroffiziers. Nach Abschluss einer Schlosserlehre arbeitete er in Halle, bis 1949 als technischer Sachbearbeiter in der Bezirksverwaltung und dann bis 1966 als Leiter in einem volkseigenen Betrieb, der Waggons herstellt. Durch Fernstudium wurde er Maschinenbau-Ingenieur und Diplom-Wirtschaftler.
Gisela Wolf stammt ebenfalls aus Halle, wo sie 1943 die Schule mit der mittleren Reifeprüfung abschloss und bis 1966 lebte. Sie arbeitete dort zunächst als Arztgehilfin, dann in der Bezirksverwaltung und in den letzten vierzehn Jahren als Abteilungsleiterin und Redaktorin bei einer Tageszeitung der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED). Im Jahre 1953 studierte sie neben ihrer Berufsarbeit an der Universität Leipzig Journalistik und 1959/60 besuchte sie die SED-Parteischule in Ballenstedt.
Hans und Gisela Wolf lernten sich während des Krieges an einer Veranstaltung der Hitlerjugend kennen. Sie sind seit Mai 1949 miteinander verheiratet, haben aber keine Kinder. Seit
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über 20 Jahren sind sie beide SED-Mitglieder; Hans Wolf zählt sich selber zum Kader der Partei.
B.-
1) Hans Wolf wurde Ende 1965 vom militärischen Nachrichtendienst der DDR gefragt, ob er eine illegale Aufgabe im Ausland übernehmen würde. Er erklärte sich hiezu bereit, wenn er seine Frau mitnehmen könne. Anfangs 1966 erkundigten sich zwei Beamte der DDR-Spionagezentrale auch bei Gisela Wolf nach ihrer Bereitschaft, sich im Ausland einsetzen zu lassen. Sie erhielt einen Fragebogen, in dem sie darauf hingewiesen wurde, dass der Einsatz illegal sei und dass sie und ihr Mann mit einer Freiheitsstrafe, im Kriegsfall sogar mit der Todesstrafe rechnen müssten, "wenn etwas schief ginge"; sie könnten sich die Sache noch überlegen. Einige Zeit später wurden die Eheleute Wolf nach Ost-Berlin eingeladen, wo sie sich in einer Wohnung mit dem für ihren Einsatz verantwortlichen Führungsoffizier "Werner" und einem weiteren Vertreter der Zentrale eingehend besprachen. Nach einem weiteren Tag Bedenkzeit sagten beide zu und verpflichteten sich unterschriftlich für zehn Jahre, wobei sie "unter Androhung einer hohen Strafe" versprechen mussten, über ihren Einsatz zu schweigen. Erst jetzt wollen sie erfahren haben, dass es sich um eine militärische Aufgabe handle.
In der Folge wurden Hans und Gisela Wolf nach Ost-Berlin aufgeboten, wo sie während 15 Monaten unter dem Namen Wagner für ihren Einsatz ausgebildet wurden. Die Ausbildung bezog sich insbesondere auf das Benehmen bei Treffen mit einem andern Agenten oder mit Angehörigen des Geheimdienstes, das Anlegen von toten Briefkästen und Signalstellen, das Ausforschen von Personen und auf das Verhalten bei Verhaftung. Sie umfasste ferner Sprachkurse, Unterricht im Fotografieren, Funken, Verschlüsseln und Entschlüsseln von Meldungen, Schreiben mit Kontaktpapier sowie Studium westlicher Belletristik und Zeitungen. Gisela Wolf hatte zudem Maschinenschreiben und Stenographie zu lernen.
Die Eheleute Wolf erfuhren schon während der Ausbildungszeit, dass sie für den Einsatz in der Schweiz vorgesehen waren; sie sollten hier unter dem Deckmantel eines gut bürgerlichen Ehepaares "eine illegale Residentur" aufbauen. Hans Wolf wurde darauf vorbereitet, unter dem Namen des Schweizers Hans Franz Kälin, der seit seiner Geburt im Jahre 1922 in Ost-Deutschland lebt, in der Schweiz zu wohnen und
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zu arbeiten. Er erhielt zu diesem Zwecke eine auf den Schweizer passende Legende sowie zahlreiche auf Kälin lautende Papiere. Dazu gehörten insbesondere drei Geburtsurkunden, ein Schweizerpass, ein Ehefähigkeitszeugnis, eine Eheurkunde für Hans Kälin und Gisela Strach mit dem Vermerk, dass deren Ehe seit 21. Juni 1966 rechtskräftig geschieden sei, ferner ein Scheidungsurteil samt einer Vereinbarung über eine einmalige Abfindung, ein Abgangszeugnis, mehrere Urkunden über bestandene Prüfungen, drei Arbeitszeugnisse sowie verschiedene Führerscheine.
Gisela Wolf hatte sich mit den persönlichen Verhältnissen der Ursula Meissner vertraut zu machen, die am 25. Juli 1924 in Rosslau (Sachsen) geboren wurde, 1952 in den Westen flüchtete und von der Bundesrepublik Ausweispapiere erhielt, später aber wieder verschwand. Gisela Wolf bekam auf diese Person lautende Papiere, insbesondere einen Personalausweis der Bundesrepublik, eine Geburtsurkunde und ein Ehefähigkeitszeugnis, eine Eheurkunde der Eltern Meissner, sieben Arbeitszeugnisse sowie zahlreiche Bescheinigungen über Versicherungen, besuchte Schulen oder bestandene Prüfungen.
2) Am 11. Oktober 1966 reisten die Eheleute Wolf auf Weisung der Zentrale für vier Tage nach Zürich, um schweizerische Lebensbedingungen und Verhältnisse kennenzulernen. Sie verwendeten dabei falsche Ausweise.
Im April 1967 bewarb Hans Wolf sich schriftlich bei einer Stellenvermittlung in Zürich um eine "leitende Tätigkeit in Produktion oder Technik, Betriebsorganisation einschliesslich Datenverarbeitung, Planung, Entwicklung und Forschung auf Juni/Juli 1967". Gisela Wolf übersiedelte im Juni 1967 auf Weisung der Zentrale, von der sie zunächst DM 3'000.-- und später monatlich DM 600.-- erhielt, nach Freiburg im Breisgau, um sich dort als Ursula Meissner in westliche Verhältnisse einzuleben. Mit einem auf diesen Namen lautenden Personalausweis fuhr sie im Sommer 1967 nach Zürich und erkundigte sich bei der Stellenvermittlung nach den Arbeitsaussichten des Hans Kälin.
Am 7. August 1967 reiste Hans Wolf mit einem gefälschten Schweizerpass in die Schweiz ein und nahm in Zürich als Hans Kälin Wohnsitz. Einen Tag später überbrachte ihm seine Frau im Auftrag "Werners" DM 500.-- sowie Chiffrierunterlagen für den Funkverkehr mit der Zentrale. Von Freiburg
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fuhr sie in der Folge noch mehrmals nach Zürich, wobei sie sich an der Grenze jeweils als Ursula Meissner auswies. Als solche verlegte sie im Februar 1968 den Wohnsitz zu ihrem Manne, der seit 1. Dezember 1967 in Effretikon wohnte und bereits seit 21. August 1967 als Ingenieur bei der Firma Sulzer in Winterthur arbeitete.
Am 8. Februar 1968 meldeten sie beim Zivilstandsamt Illnau das Eheversprechen an, wobei Hans Wolf sich mit einem Familienschein, einem Scheidungsurteil und einem Schriftenempfangsschein als Hans Kälin auswies. Gisela Wolf gab sich als Ursula Meissner aus und legte eine Geburtsurkunde, eine Aufenthaltsbescheinigung der Stadt Freiburg i.Br., ein von dieser Stadt ausgestelltes Ehefähigkeitszeugnis sowie eine Eheurkunde der Eltern Meissner vor. Am 1. März 1968 liessen sie sich als Hans Kälin und Ursula Meissner trauen.
Als angebliche Schweizerbürger nahmen sie in der Folge an Wahlen und Abstimmungen teil. Das Kreiskommando Zürich liess den Rückwanderer "Hans Kälin" bereits am 14. November 1967 zur militärischen Aushebung aufbieten. Er wurde für diensttauglich befunden und in eine HD-Truppe eingeteilt, hatte aber keinen Dienst zu leisten, auch nicht beim Zivilschutz, dem er nach seiner Entlassung aus der Wehrpflicht im Februar 1973 zugeteilt wurde.
Auch Gisela Wolf interessierte sich für eine Stelle bei der Firma Sulzer. Sie fand sie in der Abteilung "Information und Public Relations", wo sie vom 1. April bis 1. August 1968 halb und dann ganztägig arbeitete.
3) Hans und Gisela Wolf verfügten über zwei Kofferradios (PLATA und BRAUN), mit denen sie Sendungen der Zentrale empfangen konnten. Im September 1968 übernahmen sie von "Werner" in Jugoslawien ein erstes Sende- und Empfangsgerät, das in einem Benzinkanister versteckt war. Da sie damit angeblich keine Verbindungen mit der Zentrale herstellen konnten, wollen sie es auf deren Weisung zerlegt und die Teile bei Oberwies (ZH) in einen Wald geworfen haben. Im Herbst 1970 und 1971 erhielten sie vom Funker der Zentrale in Zürich je ein weiteres Gerät (UNIT AN). Das zweite vergruben sie in einem Wald bei Winterberg (ZH) als Reservefunkanlage; das dritte gaben sie dem Funker im Frühjahr 1972 in Zürich zurück, als er ihnen das vierte überbrachte. Dieses versteckten sie im Doppelboden einer eigens
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hiefür hergerichteten antiken Truhe, die Hans Wolf bereits am 4. Oktober 1970 an der Grenze abgeholt und im Schlafzimmer seiner Frau aufgestellt hatte. Zusammen mit den Geräten bekamen sie ferner eine Betriebsanleitung sowie verschiedene Decknamen- und Schlüsseltabellen für den Funkverkehr. Für schriftliche Berichte an die Zentrale verfügten sie über zwei Arten von Kontaktpapier, um den Text unsichtbar zu machen. Erhielten sie solche Texte, so standen ihnen als Aspirin getarnte Chemikalien zur Verfügung, um die Schrift sichtbar zu machen.
Hans und Gisela Wolf besassen ausserdem eine vielseitige Photoausrüstung. Dazu gehörten insbesondere zwei Apparate, wovon einer Kleinstaufnahmen ermöglichte, ein Belichtungsmesser, ein Elektronen-Blitzgerät, je zwei Nahlinsen, Sonnenblenden und Draht-Auslöser, ein Stativ, Entwicklungsmaterial sowie Sicherheitsfilme, die nur etwas ergeben, wenn sie nach einem geheimen Verfahren entwickelt werden. Um auf Mikrofilmen aufgenommene Texte lesen zu können, kauften sie je ein Taschen- und ein Tisch-Mikroskop.
Die Zentrale lieferte den Eheleuten Wolf zahlreiche Gebrauchsgegenstände mit geheimen Fächern oder Behältern, nämlich die bereits erwähnte Truhe, einen Tennisschläger, zwei Schmuckkassetten, je eine Schachtel für ein Massagegerät, Schönheitsartikel und für Zigaretten, zwei Schreibmappen, ein Intarsienbild aus Holz, eine Sporttasche und einen Plattenspieler. Sie liess ihnen ferner eine Anzahl Verschlüsse übergeben, um weitere Geheimfächer oder -behälter anfertigen zu können. Im Geheimfach der Truhe hielten sie, ausser der Funkanlage, insbesondere auf den Namen Friedl lautende Pässe, Personalausweise und Führerscheine versteckt, welche ihnen die Flucht erleichtern sollten. Für den Fall einer unmittelbaren Gefahr hatte die Zentrale mit ihnen zudem zwei verschiedene Alarmsysteme vereinbart.
Zu Beginn ihres gemeinsamen Aufenthaltes in der Schweiz erhielten die Eheleute Wolf von der Zentrale mindestens Fr. 10'000.-- womit sie insbesondere Möbel und einen gebrauchten Personenwagen kauften. Am 28. Februar 1968 eröffnete Frau Wolf unter dem Namen Ursula Kälin bei der Zürcher Kantonalbank in Effretikon ein laufendes Konto, auf das sie Fr. 2'000.-- einzahlte und später auch ihre Guthaben bei einer Sparkasse in Freiburg i.Br. von insgesamt Fr. 3'257.29 überweisen
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liess. Das Konto wurde am 10. Februar 1969 aufgehoben. Vom 11. Dezember 1968 an unterhielten sie als Eheleute Kälin-Meissner beim Schweizerischen Bankverein in Winterthur das Einlagekonto Nr. 728.028, das sie nur mit Lohngeldern gespiesen haben wollen. Es wies am 21. September 1973 einen Saldo von Fr. 9'155.-- auf. Darin inbegriffen war angeblich ein Guthaben der Zentrale, die ihnen für den Kauf eines neuen Toyota-Personenwagens ein Darlehen von Fr. 7'000.-- gewährte. Bei der Bank für Handel und Effekten in Zürich liess die Zentrale am 25. Februar 1969 durch einen Dritten ein Nummernkonto 10775 mit dem Kennwort Sonntag errichten, über das u.a. auch Hans Wolf verfügen durfte. Mittels Checks hob seine Frau unter dem Namen Berger von diesem Konto zwischen Mitte Januar 1970 und 21. Februar 1971 insgesamt Fr. 32'909.-- ab, die sie teilweise für nachrichtendienstliche Zwecke verwendeten. Seit ihrer Ausreise im Jahre 1967 erhielten Hans und Gisela Wolf von der Zentrale ferner für ihre Tätigkeit im Ausland monatlich je 600 Ostmark, die sie ihrem Gehaltskonto in der DDR gutschreiben liessen.
Ihr Jahresgehalt bei der Firma Sulzer betrug 1968 zusammen Fr. 28'830.--, 1972 Fr. 64'400.-- und 1973 noch Fr. 47'950.--. Da Hans Wolf als Hans Kälin angeblich seit 17. Mai 1966 geschieden und Vater von drei Kindern war, zahlte ihm die Firma Sulzer von 1967 bis 1972 insgesamt Fr. 2'480.-- Kinderzulagen.
4) Hans und Gisela Wolf sollten sich in der Schweiz einrichten, um in Krisenzeiten insbesondere militärische Nachrichten aus der Bundesrepublik und aus andern Nato-Staaten weitergeben zu können. Sie hatten aber auch militärische, politische und wirtschaftliche Nachrichten über die Schweiz zu senden. Nach einem schriftlichen Auftrag, den sie zusammen mit zahlreichen andern Papieren in der Truhe versteckt hielten, verlangte die Zentrale von ihnen eine "kontinuierliche Informationslieferung" über die Planung, Organisation und praktische Erprobung der schweizerischen Landesverteidigung, die Entwicklung neuer Waffen, das Rüstungswesen sowie über die militärische Zusammenarbeit mit neutralen oder Nachbarstaaten. Die Zentrale interessierte sich ferner für Massnahmen zur Wahrung der Neutralität, die Haltung der Schweiz zur europäischen Sicherheitskonferenz und zur Anerkennung der DDR, für innenpolitische Entwicklungen, das
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Meldewesen, die Überwachung der Ausländer und die Grenzkontrolle, für Forschungsunterlagen über den Motorenbau des Sulzer-Konzerns, dessen Zusammenarbeit mit der Bundesrepublik sowie für marktstrategische Hinweise. Ein weiterer schriftlicher Auftrag mit zahlreichen Einzelfragen, welche angeblich "für die ständige Diskussion mit Lindner" (= Firma Sulzer) von Interesse waren, betrafen die elektronische Datenverarbeitung (EDV), die "Materialökonomie", den Einsatz von Werkstoffen und aussenwirtschaftliche Probleme.
Hans Wolf empfing mit dem Kofferradio PLATA schon kurz nach der Einreise Funksprüche seiner Auftraggeber. Die Zentrale übermittelte ihm zu vereinbarten Zeiten und auf wechselnden Frequenzen Sendungen in Morsezeichen, die er mit Hilfe der Schlüssel in einen Text zu übertragen hatte. Später benutzte er den Kofferradio BRAUN für den Empfang der chiffrierten Funksprüche, die teils Aufträge oder dienstliche Weisungen enthielten, teils bloss der Übung dienten und die Eheleute Wolf an die ständige Anwesenheit der Zentrale erinnern sollten. Mit den UNIT AN-Geräten konnte Hans Wolf Sendungen nicht bloss empfangen, sondern auch selber durchgeben, selbst im Freien, wo er die Geräte an die Autobatterie anschloss. Um der Überwachung möglichst zu entgehen, hatte er die Funksprüche zunächst in Morsezeichen auf Tonband aufzunehmen und dann in wenigen Sekunden zu übermitteln. Hans Wolf hat von dieser Möglichkeit wiederholt Gebrauch gemacht, angeblich aber nur zu Übungszwecken, da die Geräte vor allem für Krisenzeiten bestimmt gewesen seien.
Gisela Wolf liess der Zentrale im Einvernehmen mit ihrem Mann mindestens alle vier bis sechs Wochen Briefe zukommen, die sie mit Deckadressen in Ost-Berlin und mit beliebig aus dem Telephonbuch gegriffenen Absendern versah. Auf Dienstreisen sandte sie ihr über solche Adressen Kartengüsse als Zeichen dafür, dass die Reise gut verlaufe. Mit Karten unterrichtete sie auch ihren Mann, wenn sie sich allein auf Reisen befand. Deckadressen benutzte sie ferner für Telegramme, insbesondere wenn sie kurzfristig einen Termin z.B. für eine Reise in die DDR, ein Treffen mit dem Instrukteur oder Kurier oder für eine besondere Funksendung zu bestätigen hatte. Im schriftlichen Verkehr mit der Zentrale verwendeten die Eheleute Wolf oft Kontaktpapier, das ihnen unsichtbare Mitteilungen ermöglichte.
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Während ihres Aufenthaltes in der Schweiz kamen Hans und Gisela Wolf, sei es einzeln oder miteinander, zudem wiederholt mit Angehörigen der Zentrale, namentlich mit dem Führungsoffizier, dem Funker und dem Instrukteur zusammen, um mündlich zu berichten, technisches Material oder Aufträge entgegenzunehmen. Solche Treffen fanden auch im Ausland statt, vor allem in Ost-Berlin. Auf Weisung der Zentrale legten sie in Zürich und Radolfzell drei tote Briefkasten mit je einer Ausweich- und einer Signalstelle an. Einen weitern in Konstanz hatten sie im Auftrage der Zentrale auf seine Zweckmässigkeit zu prüfen. Eine der beiden Ablagen in Zürich haben sie wiederholt mit Berichten auf Mikrofilmen bedient, die für die Zentrale bestimmt waren. Sie haben dort auch schriftliche Meldungen entgegengenommen. Über den Zeitpunkt, an dem die Ablage zu bedienen oder zu leeren war, wurden sie über Funk unterrichtet. Die Zentrale sandte ihnen ferner direkt Briefe mit scheinbar harmlosen Texten, die sie gemäss Code-Tabellen auszulegen hatten. Verschleierte Mitteilungen, z.B. über Objekte von besonderem Interesse, liess ihnen die Zentrale auch durch den Kurier auf Mikrofilmen zukommen.
C.-
Am 12. September 1973 wurden Hans und Gisela Wolf in Winterthur festgenommen und in Untersuchungshaft gesetzt. Im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren, das daraufhin gegen sie eingeleitet wurde, liess der Bundesanwalt zahlreiche Beweisgegenstände sicherstellen und insbesondere die Guthaben auf dem Nummernkonto 10775 von DM 9'585.-- und Fr. 10'907.-- sowie den Saldo von Fr. 9'155.-- auf dem Einlagekonto Nr. 728.028 beschlagnahmen. Der Untersuchungsrichter beschränkte diese Massnahme beim Saldo auf Fr. 5'000.--, hielt sie im übrigen aber aufrecht.
Die Firma Sulzer stellte am 2. November 1973 gegen Hans und Gisela Wolf Strafantrag wegen Verletzung von Geschäftsgeheimnissen, machte im Verfahren jedoch keine Schadenersatzforderungen geltend.
Am 3. Juli 1974 ermächtigte der Bundesrat die Strafbehörden, die Eheleute Wolf wegen politischen, Wirtschaftlichen und militärischen Nachrichtendienstes, militärischen Nachrichtendienstes gegen fremde Staaten und Wahlfälschung zu verfolgen (
Art. 105 BStP
und
Art. 302 StGB
). Er vereinigte
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zudem die Verfahren in der Hand der Bundesbehörden (
Art. 344 Ziff. 1 StGB
).
Nach Abschluss der Voruntersuchung erhob der Bundesanwalt am 20. Februar 1975 Anklage. Er beschuldigte:
Hans und Gisela Wolf des fortgesetzten Nachrichtendienstes gegen fremde Staaten im Sinne von
Art. 301 Ziff. 1 Abs. 1 StGB
, des fortgesetzten militärischen Nachrichtendienstes im Sinne von
Art. 274 Ziff. 1 Abs. 1 und 4 StGB
, des fortgesetzten politischen Nachrichtendienstes im Sinne von
Art. 272 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 StGB
, des fortgesetzten wirtschaftlichen Nachrichtendienstes im Sinne von
Art. 273 Abs. 1, 2 und 3 StGB
sowie des fortgesetzten unvollendeten und in einem Falle des vollendeten Versuchs dazu (Art. 273 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 und 22 Abs. 1 StGB), der Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses (
Art. 162 Abs. 1 StGB
) sowie des fortgesetzten unvollendeten und in einem Fall vollendeten Versuchs dazu (Art. 162 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 und 22 Abs. 1 StGB), der fortgesetzten Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1, 2 und 3 und teilweise Ziff. 2 StGB), der fortgesetzten Erschleichung einer falschen Beurkundung (
Art. 253 Abs. 1 und 2 StGB
), der Fälschung von Ausweisen (
Art. 252 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB
), der fortgesetzten Wahlfälschung (
Art. 282 Ziff. 1 Abs. 2 StGB
), der fortgesetzten Hans Wolf ferner des Betruges (
Art. 148 Abs. 1 StGB
) und Gisela Wolf der Fälschung von Ausweisen im Sinne von
Art. 252 Ziff. 1 Abs. 4 StGB
.
Die Anklagekammer des Bundesgerichtes liess am 26. März 1975 die Anklage gegen beide Beschuldigte im vollen Umfange zu.
Zu Beginn der Hauptverhandlung ergänzte der Bundesanwalt die Anklageschrift dahin, dass er Hans und Gisela Wolf bezüglich der von ihnen verwendeten Ausweisschriften, Zeugnissen und Bescheinigungen eventualiter der Urkundenfälschung im Sinne von
Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB
beschuldigte; er fügte bei, dass diese Sachverhalte bereits verjährt wären, wenn man sie bloss als Fälschungen von Ausweisen im Sinne des
Art. 252 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB
würdigen wollte.
D.-
Der Bundesanwalt beantragt:
1.- Die beiden Angeklagten im Sinne der Anklage und deren Ergänzung schuldig zu sprechen.
2.- Hans Wolf unter Anrechnung von 555 Tagen Untersuchungshaft zu acht Jahren Zuchthaus, Gisela Wolf unter Anrechnung von 645 Tagen Untersuchungshaft zu sieben Jahren Zuchthaus zu verurteilen.
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3.- Beide Angeklagten für fünfzehn Jahre des Landes zu verweisen.
4.- Die gemäss besonderen Verzeichnissen beschlagnahmten Beweisgegenstände in Anwendung von Art. 274 Ziff. 2, 301 Ziff. 2 und
Art. 58 StGB
einzuziehen und der Bundesanwaltschaft zu Instruktionszwecken zu überlassen.
5.- Die Guthaben von Fr. 10'968.-- und DM 7'550.-- auf dem Nummernkonto 10775 bei der Bank für Handel und Effekten in Zürich sowie den Saldo von Fr. 5'000.-- auf dem Einlagekonto Nr. 728.028 beim Schweizerischen Bankverein in Winterthur in Anwendung von
Art. 59 Abs. 1 StGB
der Eidgenossenschaft als verfallen zu erklären.
E.-
Der Verteidiger beantragt:
1.- Beide Angeklagten von der Anklage des fortgesetzten militärischen und politischen Nachrichtendienstes gegen die Schweiz, Hans Wolf zudem von der Anklage des Betruges freizusprechen.
2.- Dem Verfahren wegen Fälschung von Ausweisen keine weitere Folge zu geben.
3.- Die Angeklagten Hans und Gisela Wolf schuldig zu sprechen des fortgesetzten Nachrichtendienstes gegen fremde Staaten, des fortgesetzten wirtschaftlichen Nachrichtendienstes sowie des Versuchs dazu, der fortgesetzten Urkundenfälschung, der fortgesetzten Erschleichung einer falschen Beurkundung, der fortgesetzten Wahlfälschung, der fortgesetzten Widerhandlung gegen das Telegraphen- und Telephonverkehrsgesetz, der fortgesetzten Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer.
4.- Hans und Gisela Wolf zu einer gleich langen Freiheitsstrafe von höchstens drei Jahren, unter voller Anrechnung der Untersuchungshaft, sowie zu Landesverweisung und zu den Kosten des Verfahrens zu verurteilen.
5.- Die beschlagnahmten Gegenstände in Anwendung von
Art. 58 StGB
einzuziehen.
Das Bundesstrafgericht hat erwogen:
I.
I.1.
Verbotener Nachrichtendienst im Sinne von Art. 272 bis 274 und 301 StGB sowie Fälschungen bei eidgenössischen Wahlen oder Abstimmungen im Sinne von
Art. 282 StGB
unterstehen gemäss
Art. 340 Ziff. 1 Abs. 5 StGB
der Bundesgerichtsbarkeit. Dieser Gerichtsbarkeit unterliegen ferner die Verletzungen des Fernmelderegals (
Art. 42 und 43 TVG
). Zuständig ist das Bundesstrafgericht (
Art. 342 StGB
).
Im übrigen ist im vorliegenden Fall nach Auffassung der Bundesbehörden kantonale Gerichtsbarkeit gegeben, insbesondere
BGE 101 IV 177 S. 188
auch für alle den Angeklagten vorgeworfenen Urkundendelikte. Mit Bezug auf gefälschte, verfälschte oder erschlichene Urkunden, die tatsächlich oder angeblich von einer Behörde oder einem Beamten des Bundes ausgestellt worden sind (wie z.B. der Schweizerpass Nr. 0187716 und teilweise auch das Dienstbüchlein), trifft das freilich nicht zu (vgl.
BGE 96 IV 163
Erw. 1 und dort angeführte Urteile). Das ändert an der Zuständigkeit des Bundesstrafgerichtes jedoch nichts, da der Bundesrat durch Beschluss vom 3. Juli 1974 die Verfolgung und Beurteilung aller Straftaten, die Gegenstand der Anklage sind, gemäss
Art. 344 Ziff. 1 StGB
in der Hand des Bundesgerichtes vereinigt hat. Die Parteien haben in der Hauptverhandlung denn auch ausdrücklich erklärt, dass sie gegen die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichtes nichts einzuwenden haben.
I.2.
Nach Art. 272 und 274 wie auch nach
Art. 301 StGB
wird insbesondere bestraft, wer einen im Sinne dieser Bestimmungen verbotenen Nachrichtendienst einrichtet oder betreibt.
Unter Einrichten sind alle Vorbereitungen zu verstehen, die den geheimen Nachrichtendienst ermöglichen und ihn nach aussen sichern sollen. Solche Vorbereitungen trifft insbesondere, wer wie die Angeklagten sich als Agent ausbilden und einsetzen lässt, in der Schweiz "eine illegale Residentur" aufbaut und sich die Mittel, die dafür notwendig oder nützlich sind, verschafft und sie zum Gebrauch bereithält. Dazu gehörten im vorliegenden Falle namentlich die Empfangs- und Sendegeräte samt den zugehörigen Anleitungen und Code-Tabellen, die umfassende Photoausrüstung und die chemischen Mittel, um Schriften unsichtbar und sichtbar zu machen, ferner die Zahlreichen Gebrauchsgegenstände mit geheimen Fächern oder Behältern, die Legenden samt den falschen oder erschlichenen Ausweisschriften, Zeugnissen usw. sowie die Vorschüsse der Zentrale. Die Angeklagten haben sich mit all diesen Mitteln für ihre geheime Nachrichtentätigkeit vorbereitet, sich in ihrer Wohnung für die sichere Übermittlung und Entgegennahme von Meldungen eingerichtet.
Verbotenen Nachrichtendienst im Sinne der angeführten Bestimmungen betreibt, wer die ihm zur Verfügung stehenden Mittel und Möglichkeiten benützt, um Meldungen weiterzugeben oder entgegenzunehmen. Das kann über Radio, Funk und
BGE 101 IV 177 S. 189
tote Briefkästen, aber auch durch Wechsel von Briefen oder Karten im gewöhnlichen Postverkehr und bei Treffen mit andern Angehörigen des Geheimdienstes geschehen. Unter den Begriff des Betreibens fallen ferner das Ausforschen von Tatsachen, das Sammeln, Sichten und Auswerten von Meldungen sowie alle notwendigen Begleithandlungen. Nicht erforderlich ist, dass diese Tätigkeiten sich auf Geheimnisse beziehen. Es genügt, dass die vermittelten oder zu vermittelnden Meldungen Tatsachen betreffen, die nicht allgemein bekannt sind. Gegenstand des Nachrichtendienstes können sogar Tatsachen sein, die einer örtlich begrenzten Öffentlichkeit bekannt sind, von Aussenstehenden, insbesondere von fremden Staaten, jedoch nur durch einen besonderen Erkundungs- oder Meldedienst zu erfahren sind. Ebenso kann ein Nachrichtendienst auf die Ermittlung und Meldung einer Gesamtheit von Tatsachen ausgehen, die zwar einzeln bekannt sind, insgesamt aber nur durch besondere Vorkehren miteinander verglichen, überprüft und ausgewertet werden können (
BGE 61 I 412
,
BGE 80 IV 83
Erw. 1,
BGE 82 IV 163
).
Dem Betreiben brauchen nicht notwendig Vorbereitungen im Sinne des Einrichtens vorauszugehen. Das Gesetz behandelt die beiden Arten von Handlungen als selbständige Tatbestände, die freilich eng zusammenhangen oder ineinander übergehen, aber auch unabhängig voneinander erfüllt werden können. Das Gesetz ergänzt sie zudem, indem es wegen verbotenen politischen und militärischen Nachrichtendienstes auch bestraft, wer für solche Dienste anwirbt oder ihnen Vorschub leistet. Hiefür genügt nach ständiger Rechtsprechung, dass das Verhalten des Beteiligten sich irgendwie in die Kette der Handlungen einreihen lässt, die gesamthaft das Einrichten oder den Betrieb des Nachrichtendienstes ausmachen. Darunter fallen selbst Handlungen, die unter dem Gesichtspunkt des angestrebten Enderfolges bloss Vorbereitung, Versuch, Anstiftung oder Beihilfe wären; sie gelten als vollendete Delikte (
BGE 61 I 414
,
BGE 65 I 332
,
BGE 66 I 113
,
BGE 74 IV 202
,
BGE 80 IV 82
,
BGE 82 IV 163
und zahlreiche nicht veröffentlichte Urteile des Bundesstrafgerichtes).
Diese Rechtsprechung entspricht dem Zweck der
Art. 272, 274 und 301 StGB
. Er besteht darin, den im verbotenen Nachrichtendienst liegenden Übergriff fremder Behörden, Parteien oder ähnlicher Organisationen in schweizerische Gebietshoheit
BGE 101 IV 177 S. 190
abzuwehren, die Spitzeltätigkeit in allen Stadien und Formen zu bekämpfen (
BGE 74 IV 204
; vgl. ferner
BGE 71 IV 218
; Botschaft des Bundesrates zum sog. Spitzelgesetz vom 21. Juni 1935, BBl 1935 I 742ff.; THILO, JdT 1935 I 516). Eine besonders gefährliche Form nimmt der Übergriff an, wenn eine ausländische Behörde, wie hier, ausgebildete Agenten unter falschen Namen in die Schweiz einschleust und technisch ausrüstet, damit sie sich hier als angebliche Schweizer für ihre Aufgabe einrichten, von einem Grossunternehmen anstellen lassen und eine auf die Dauer geplante, geheime Nachrichtentätigkeit entfalten. Richtet sich der verbotene Nachrichtendienst gegen die Schweiz (Art. 272 bis 274 StGB), so ist gemäss
Art. 4 StGB
auch die im Ausland begangene Tat strafbar.
I.3.
Die Angeklagten wurden zusammen nicht bloss auf ihre Agententätigkeit vorbereitet und von der Zentrale während Jahren betreut, sondern handelten auch nach gemeinsamen Aufträgen. Laut ihren eigenen Angaben teilten sie zudem die Arbeit unter sich auf. Zur Aufgabe des technisch begabten Angeklagten gehörte insbesondere, dass er Sendungen der Zentrale mit den Radioapparaten empfing, die Funkanlage bediente, Dokumente fotografierte und Geheimfächer oder -behälter öffnete, wenn es etwas zu verstecken gab. Die als Journalistin ausgebildete Mitangeklagte hatte dagegen vor allem die schriftlichen Berichte zu verfassen und weiterzugeben. Soweit die Tätigkeit des einen mit den Vorstellungen des anderen sich im wesentlichen deckte, sie also bewusst zusammenarbeiteten, sind sie daher nach den ihnen zukommenden Rollen und Aufgaben als Mittäter zu behandeln, ohne dass ihre Beteiligung im einzelnen ausgeschieden zu werden braucht (vgl.
BGE 96 IV 169
Erw. 7).
Ihre verbotene Agententätigkeit samt den Vorbereitungen beruhte ausserdem auf einheitlichen Willensentschlüssen. Die Angeklagten kamen in die Schweiz, um hier die der Zentrale gegenüber eingegangene Verpflichtung zu erfüllen. Da ihre strafbaren Handlungen sich ferner gegen gleiche Rechtsgüter richteten, ist fortgesetzte Begehung anzunehmen. Im Fortsetzungszusammenhang verübte Taten werden rechtlich ohne Rücksicht auf die Einzelhandlungen wie eine Straftat behandelt. Dass sämtliche Einzelhandlungen unter die gleiche Strafandrohung fallen, ist für die Annahme eines fortgesetzten
BGE 101 IV 177 S. 191
Deliktes nicht erforderlich; es genügt, dass sie den gleichen gesetzlichen Tatbestand erfüllen oder Begehungsformen desselben Verbrechens oder Vergehens darstellen (
BGE 91 IV 66
Erw. a und dort angeführte Urteile). Im vorliegenden Fall erübrigt sich daher, zwischen unvollendetem und vollendetem Versuch sowie vollendeter Tat zu unterscheiden. Das gilt nicht bloss für die Delikte des politischen und militärischen Nachrichtendienstes, sondern grundsätzlich auch für die übrigen Straftaten, Der Bundesanwalt wirft den Angeklagten denn auch durchwegs fortgesetzte Begehung vor.
II.
II.1.
Gemäss
Art. 301 Ziff. 1 StGB
wird unter anderem mit Gefängnis oder mit Busse bestraft, wer im Gebiete der Schweiz für einen fremden Staat zum Nachteil eines andern fremden Staates einen militärischen Nachrichtendienst einrichtet.
Die Angeklagten hatten nach ihren eigenen Angaben in der Schweiz eine "Residentur für Verbindung und Versorgung" aufzubauen, um in Krisen- oder Kriegszeiten insbesondere Nachrichten militärischer Natur aus der Bundesrepublik Deutschland oder andern Nato-Staaten an ihre Auftraggeber in der DDR weitergeben zu können. Der Angeklagte hätte diesfalls den Funkverkehr übernommen, seine Frau den Kurierdienst besorgt. Sie sind zu diesen Zwecken nicht bloss ausgebildet und in die Schweiz geschickt worden, sondern haben mit den ihnen zur Verfügung gestellten Mitteln, wozu namentlich Unterlagen über die Nato-Streitkräfte und die deutsche Bundeswehr gehörten, sich in Effretikon auch bewusst und gewollt auf ihre Aufgabe vorbereitet.
Dadurch haben sie im Gebiete der Schweiz für einen fremden Staat, nämlich die DDR, zum Nachteil von Nato-Staaten einen militärischen Nachrichtendienst im Sinne von
Art. 301 StGB
eingerichtet, einen Tatbestand dieser Bestimmung somit objektiv und subjektiv erfüllt. Die Angeklagten geben dies denn auch zu. Ob sie gewusst haben, dass ihre Handlungen die Beziehungen der Schweiz zum Ausland stören und fremden Staaten schaden könnten, ist unerheblich;
Art. 301 StGB
setzt weder eine solche Störung noch einen Schaden, folglich auch kein entsprechendes Wissen oder Wollen voraus (nicht
BGE 101 IV 177 S. 192
veröffentlichtes Urteil des Bundesstrafgerichtes vom 5. November 1953 i.S. Roessler und Schnieper Erw. 5 und 8).
Dass die Angeklagten einen militärischen Nachrichtendienst im Sinne von
Art. 301 StGB
betrieben haben, wird ihnen nicht vorgeworfen. Der Bundesanwalt macht ihnen namentlich keinen besonderen Vorwurf daraus, dass sie vom Instrukteur angeblich ohne nähere Begründung ersucht worden sind, sich unter Decknamen, die sie notierten, an zwei Personen in der Bundesrepublik zu wenden und dass sie diesem Gesuch in einem Falle entsprochen haben.
II.2.
Wer für einen fremden Staat zum Nachteil der Schweiz militärischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet, wird gemäss
Art. 274 Ziff. 1 StGB
mit Gefängnis oder mit Busse bestraft; in schweren Fällen kann auf Zuchthaus erkannt werden.
Die Angeklagten bestreiten, sich im Sinne dieser Bestimmung schuldig gemacht zu haben. Sie machen geltend, weder ihre Aufgabe noch die bereits getroffenen Vorbereitungen seien gegen die Schweiz gerichtet gewesen, da sie bloss Nachrichten aus Nato-Staaten weiterleiten sollten. Was sie über schweizerische Belange berichteten, habe den Rahmen eines zulässigen Nachrichtendienstes nicht überschritten und zudem nur der Übung gedient.
a) Dass der besondere Erkundungs- und Meldedienst der Angeklagten samt deren Vorkehren sich auch gegen die Schweiz richtete, kann indes schon nach dem allgemeinen Auftrag, den sie in der Truhe versteckt und offensichtlich von der Zentrale erhalten haben, nicht zweifelhaft sein. Laut diesem Schriftstück interessierten ihre Auftraggeber sich für "eine kontinuierliche Informationslieferung" aus der Schweiz, und zwar vorweg für Meldungen über militärische und militärpolitische Sachfragen. Dazu gehörten insbesondere Angaben über die Planung, Organisation und die praktische Erprobung der Landesverteidigung, über die Entwicklung der Waffentechnik, das Rüstungswesen, die Artillerie, die Fliegerabwehr, die Führung von Kampfhandlungen durch Computer sowie über den Rüstungspool und die sonstige militärische Zusammenarbeit mit andern neutralen Staaten.
Die Angeklagte charakterisierte den schriftlichen Auftrag in der Untersuchung zutreffend als Rahmenkonzept der Zentrale
BGE 101 IV 177 S. 193
für ihnen Meldedienst, und zwar nicht bloss auf militärischem, sondern auch auf politischem und wirtschaftlichem Gebiet. Im Gegensatz zum Mitangeklagten, der sich aufs Leugnen verlegte oder nach Ausreden suchte, gab sie im Verfahren ferner zu, dass der Auftrag ihnen von "Werner" oder dem Instrukteur übergeben worden sei, dass er sich auch auf schweizerische Verhältnisse bezogen habe und dass seine handschriftlichen Ergänzungen von ihrem Manne stammen könnten. In der Hauptverhandlung schloss sie sich dagegen der Behauptung des Mitangeklagten an, der Auftrag sei ihnen wahrscheinlich von Dritten unterschoben worden. Diese Behauptung verdient jedoch keinen Glauben, zumal aus weiteren Schriftstücken klar erhellt, dass die Schweiz in die Aufgabe der Angeklagten miteinbezogen worden ist, diese auch über schweizerische Militärverhältnisse berichten sollten. Das ergibt sich namentlich aus den Code-Tabellen zu den Objekten in Zell (= Kaspar Escher-Haus Zürich, wo sich u.a. die kantonale Militärdirektion befindet) und Bremen (= EMD Bern) sowie aus dem vom Angeklagten selber notierten Decknamen Waldemar für WK (Wiederholungskurs). Die Angeklagte machte in der Untersuchung kein Hehl daraus, dass mehrere Abteilungen dieser Tabellen ausschliesslich militärische Belange der Schweiz betrafen. Der Angeklagte seinerseits anerkannte, dass sie für ihn bestimmt waren. Er machte sich davon denn auch eigenhändig Abschriften, weil die Mikrofilme mit den Code-Tabellen für seine Augen Gift gewesen seien.
b) Nach dem Beweisergebnis haben die Angeklagten einen militärischen Nachrichtendienst zum Nachteil der Schweiz nicht bloss eingerichtet, sondern bewusst und gewollt auch betrieben. Freilich kann ihnen das Betreiben nur in beschränktem Umfange nachgewiesen werden. Das liegt in der Natur des Falles begründet, ändert aber nichts daran, dass die Angeklagten nach ihren eigenen Angaben für eine militärische Aufgabe ausgebildet und eingesetzt worden sind, dass sie unbekümmert um ihre Tätigkeit im Kriegs- oder Krisenfall periodisch zu berichten hatten und während rund 5 1/2 Jahren über schweizerische Verhältnisse auch regelmässig berichtet haben, dass ihre Auftraggeber zum militärischen Nachrichtendienst der DDR gehörten, sich folglich vorweg für militärische Belange interessierten. Dieses Interesse erhellt z.B. daraus, dass sie von der Zentrale schon 1968 angewiesen worden
BGE 101 IV 177 S. 194
sind, mit dem Militärpublizisten Oberst X. womöglich in Verbindung zu bleiben und näher an ihn heranzukommen.
Ob schon die Übermittlung von angeblich belanglosen Meldungen zu Übungszwecken als Betreiben eines Nachrichtendienstes zu werten ist, kann offen bleiben. Die Angeklagten haben nicht bloss "Spielmaterial", wie Frau Wolf sich in der Hauptverhandlung ausdrückte, für ihre Meldungen verwendet. Das Studium und das Auswerten westlicher Zeitungen und Zeitschriften, auch schweizerischer, gehörte zu ihrer Ausbildung. Sie mussten solche lesen, um ihr Wissen zu erweitern. Sie haben in der Schweiz denn auch mehrere Blätter und Schriften abonniert, teils sogar auf ausdrückliche Weisung der Zentrale; dies traf z.B. auf die "Allgemeine Schweizerische Militärzeitschrift" zu. Die Berichte, welche die Angeklagte "meist nach Absprache" mit ihrem Mann alle 4-6 Wochen an die Zentrale schrieb, beruhten nach Aussagen von Frau Wolf freilich zum Teil auf Wissen, das sie sich durch das Zeitungsstudium erwarben, teils aber auch auf eigenen Feststellungen. Die Angeklagte erklärte dies in der Untersuchung zutreffend damit, wenn man lange Zeit in einem Lande lebe, lerne man die Dinge mit den Augen dieses Landes zu sehen, und das sei (von der Zentrale) als wichtig erachtet worden. Wenn etwas Besonderes vorlag, sollte sie öfter schreiben. Sie räumte übrigens ein, dass ihre Berichte für die DDR "nicht unwichtig" gewesen seien.
In diesem Sinne berichtete die Angeklagte im Einvernehmen mit ihrem Manne, "der sehr viel Zeitung las", regelmässig u.a. über militärische Verhältnisse in der Schweiz. Die Berichte umfassten jeweils 2-4 Seiten und gaben "überwiegend Stimmungen und Ideologien wieder". Sie betrafen Themen wie z.B. "Kriegsdienstverweigerer", "Der Schweizer und seine Armee" und enthielten Angaben über Linkstendenzen in der Armee, Massnahmen gegen Dienstverweigerer und bei Disziplinarverstössen, ferner über Besonderheiten der Milizarmee, die persönliche Ausrüstung, die Zahl und Dauer der Wiederholungskurse und deren administrative Vorbereitung, über die Offiziersausbildung und die soziale Stellung des Offiziers. Andere Meldungen, die anhand des verwendeten Kohlepapiers teilweise ermittelt werden konnten, bezogen sich auf den neuen Rüstungschef, auf "erregte Diskussionen" über das Zivilverteidigungsbuch und "Ansätze einer beginnenden Autoritätskrise"
BGE 101 IV 177 S. 195
beim Militär, wobei auf beiliegende "Proben und Artikel" verwiesen wurde. Weitere Meldungen lauteten dahin, dass die Jugend in der äusserst harten Ausbildung, die oft aus preussischem Schliff bestehe, keinen Sinn mehr sehe, dass Bekannte unzufrieden aus dem WK zurückkehrten und Z. der Kopf der harten Linie zu sein scheine.
Dass die Berichte sich teilweise auf Zeitungsartikel oder andere Veröffentlichungen stützten, befreit die Angeklagten nicht. Es entsprach durchaus ihrer Aufgabe und der Meinung ihrer Auftraggeber, dass sie z.B. Artikel wie "Die Konzeption der militärischen Landesverteidigung" (NZZ vom 9. November 1971) oder die NZZ-Broschüre "Schweizerische Gesamtverteidigung - Beiträge zu einem strategischen Konzept 1971" studierten, sie mit anderen Publikationen oder eigenen Erkundigungen und Beobachtungen verglichen. Zu einer Änderung der Rechtsprechung besteht umsoweniger Anlass, als sie insbesondere auch einen Vortrag, Flugblätter von Extremisten und Schriften berücksichtigten, die wegen ihrer bloss lokalen oder fachtechnischen Bedeutung auf einen kleinen Personenkreis beschränkt blieben. Aus den auf diese Weise gewonnenen Eindrücken verfasste die Angeklagte nach Besprechung mit ihrem Mann aber selbständige Berichte, die auf die Interessen ihrer Auftraggeber zugeschnitten waren, wie die Auswertung der Kohlepapiere zeigt, jedoch sehr verschiedene Einzelheiten enthielten. Darin sind besondere Vorkehren im Sinne der Rechtsprechung (
BGE 80 IV 83
Erw. 1 und 82 IV 163 mit Zitaten) zu erblicken, mit denen die Angeklagten eine ausländische Amtsstelle über nicht allgemein bekannte Tatsachen unterrichteten. Dadurch unterscheidet der verbotene Nachrichtendienst sich denn auch vom erlaubten internationalen Pressedienst, der in der Regel offen betrieben wird, jedermann unterrichten will und nicht auf ein planmässiges Ausforschen im Interesse eines fremden Staates ausgerichtet ist (vgl.
BGE 74 IV 204
sowie nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesstrafgerichtes vom 5. November 1953 i.S. Roessler und Schnieper Erw. 2 und 4).
c) Ob ein schwerer Fall im Sinne von
Art. 274 Ziff. 1 StGB
vorliegt, hängt von den dem Gesetz zugrunde liegenden Wertungen sowie von den gesamten Tatumständen ab, die bei der Abwägung des Verschuldens zu berücksichtigen sind (
BGE 73 IV 113
; vgl. ferner
BGE 95 IV 26
Erw. c).
Die Wertungen des Gesetzes ergeben sich aus dem geschützten Rechtsgut und dem weitgespannten Strafrahmen, der von Busse bis zu zwanzig Jahren Zuchthaus reicht, obschon sich die Strafnorm nicht auf die Verletzung militärischer Geheimnisse erstreckt (vgl.
Art. 86 MStG
); auch bei schweren Fällen genügt, dass der Nachrichtendienst militärischer Natur ist (
BGE 97 IV 122
und dort angeführte Urteile). Die Angeklagten und ihre Auftraggeber interessierten sich freilich auch für solche Geheimnisse; das muss insbesondere nach dem allgemeinen Auftrag und der handschriftlichen Notiz des Angeklagten über das "SLAR-Seitensichtfunkmessgerät" und die "Harrier-Entwicklung" angenommen werden. Ein Verrat militärischer Geheimnisse konnte den Angeklagten jedoch nicht nachgewiesen werden und wird ihnen auch nicht vorgeworfen. Die Schwere des Falles ist denn auch nicht im Wert der übermittelten Nachrichten, sondern in den Vorbereitungen und im Vorgehen der Angeklagten zu erblicken. Diese wurden für ihre Tätigkeit allseitig ausgebildet und umfassend ausgerüstet, von einer ausländischen Behörde während Jahren betreut und finanziell unterstützt und schreckten selber vor keinem Mittel zurück, um andere über ihre Identität und Agententätigkeit zu täuschen. Es liegt ein besonders schwerer Übergriff in schweizerische Gebietshoheit vor, der nicht bloss von langer Hand vorbereitet und auf lange Sicht geplant war, sondern im Falle kriegerischer Ereignisse die Sicherheit und Interessen des Landes in hohem Masse gefährden konnte.
II.3.
Nach
Art. 272 StGB
wird insbesondere mit Gefängnis bestraft, wer im Interesse eines fremden Staates zum Nachteil der Schweiz oder ihrer Angehörigen, Einwohner oder Organisationen politischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet (Ziff. 1). In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus. Ein solcher Fall ist z.B. anzunehmen, wenn der Täter falsche Berichte erstattet, die geeignet sind, die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft zu gefährden (Ziff. 2).
a) Die Wendungen "im Interesse eines fremden Staates" und "zum Nachteil der Schweiz oder ihrer Angehörigen" haben sowenig wie beim militärischen Nachrichtendienst den Sinn, dass die gemeldeten oder zu meldenden Tatsachen den ausländischen Behörden tatsächlich nützen und der Schweiz oder Inländern schaden. Sie bedeuten bloss, dass der verbotene
BGE 101 IV 177 S. 197
Nachrichtendienst für einen fremden Staat betrieben und gegen die Schweiz, ihre Angehörigen, Einwohner oder Organisationen gerichtet sein muss. Auch aus eigenem Antrieb gelieferte Nachrichten kommen in Betracht; es genügt, dass sie für ausländische Stellen bestimmt sind und nicht bloss offenkundige Tatsachen betreffen. Das können Stimmungsberichte über allgemeine politische Verhältnisse und Entwicklungen, aber auch Mitteilungen über Einzelpersonen, insbesondere über deren politische Tätigkeit oder Einstellung sein (
BGE 74 IV 203
,
BGE 80 IV 88
,
BGE 82 IV 163
/4; Geschäftsbericht des Bundesrates 1942 S. 182, 1943 S. 212).
b) Die Angeklagten haben neben dem militärischen auch einen politischen Nachrichtendienst gegen die Schweiz eingerichtet. Das ergibt sich vorweg aus ihrem allgemeinen Auftrag, den sie sich in diesem Zusammenhang ebenfalls vorhalten lassen müssen. Danach interessierte die Zentrale sich insbesondere für die Rolle und Haltung der Schweiz zur europäischen Sicherheitskonferenz, für die inoffizielle Beurteilung von Krisenherden durch schweizerische Politiker und Militärs, für die Anerkennung der DDR durch die Schweiz und die dabei zu erwartenden Auswirkungen sowie für innenpolitische Entwicklungen.
Dass die Tätigkeit der Angeklagten gegen die Schweiz gerichtet war, erhellt ferner aus ihren Berichten, deren politische Themen übrigens weitgehend dem schriftlichen Auftrag entsprachen. So schrieb die Angeklagte im Einvernehmen mit ihrem Manne z.B. an die Zentrale, dass die Sulzer-Giesserei zu mehr als 90% aus Fremdarbeitern bestehe und in dieser Firma im Zusammenhang mit der Schwarzenbach-Initiative eine Fremdenfeindlichkeit aufgetreten sei, die sie wegen ihrer Sprache ebenfalls zu spüren bekommen habe, dass der Ausländeranteil aus politischen Gründen nicht mehr gesteigert werden solle, dass die DDR alte Schulden begleichen müsse, wenn sie mit der Anerkennung durch die Schweiz rechnen wolle, dass die Einstellung zur DDR dem beigefügten Artikel aus der Lokalpresse entspreche, dass die Schweiz starke Sympathien für Israel hege und die gängige Meinung zu Helsinki dahin laute, "nur dem Osten nicht trauen", dass das Misstrauen gegen alles Fremde zunehme und die proisraelische Stimmung komplett sei, dass man in Zürich einen neuen Spionagefall aufgedeckt habe, dass das Büro A. die grösste Agentur
BGE 101 IV 177 S. 198
für Public Relations in der Schweiz, aber nicht überall beliebt sei, weil es zum Meinungsmanipulator werden könne. Die Angeklagte stützte sich dabei vor allem auf eigene Wahrnehmungen und Hauszeitungen der Firma Sulzer oder Unterlagen, die sie von ihrem Vorgesetzten erhielt.
c) Angaben dieser Art, welche die Angeklagten der Zentrale in "Lageberichten über aktuelle Geschehnisse" zukommen liessen, sind strafrechtlich freilich nicht von besonderer Bedeutung. Schwerer wiegt dagegen, dass die Angeklagten über Einzelpersonen berichteten. Das Betreiben des politischen Nachrichtendienstes ist daher vorwiegend darin zu erblicken, dass beide Angeklagten die Zentrale über persönliche Verhältnisse, insbesondere von Angestellten der Firma Sulzer und deren Angehörigen, einlässlich unterrichteten. Auffallend ist dabei, dass sie sich durchwegs über Leute äusserten, die entweder als Flüchtlinge aus dem Osten kamen, mit Oststaaten geschäftlich zu tun hatten, beruflich oder militärisch besondere Stellungen einnahmen oder charakterliche Schwächen zeigten. Das ist kein Zufall. Die Erfahrung lehrt, dass östliche Geheimdienste gerade solche Umstände auszuforschen oder auszunützen pflegen. Die Angeklagten wurden im Ausforschen persönlicher Verhältnisse denn auch ausgebildet, weil die Zentrale sich "für wichtige Leute", namentlich deren Stellung, politische Gesinnung und Privatleben besonders interessierte (es folgen Bespiele).
Die Angeklagten wollen die Zentrale über Bekannte, Vorgesetzte und Mitarbeiter allerdings nur aus Vorsicht und im Interesse der eigenen Sicherheit unterrichtet haben. Diese Behauptung verdient indes keinen Glauben, zumal die Angeklagte in der Untersuchung zugegeben hat, dass sie sich bei jedem Treffen mit "Werner" erneut über alle Personen äussern musste, um neue Erkenntnisse zu melden. Dazu kommt, dass die meisten Personen von der Zentrale Decknamen erhielten. Unglaubwürdig ist ferner der Einwand, dass die Angeklagten ihre Aufgabe, über bekannte Personen zu berichten, angeblich nur widerwillig erfüllten, mag die sog. "Personenabschöpfung", wie sie der Bundesanwalt ihnen vorhält, auch zu den verabscheuungswürdigsten Tätigkeiten eines Spions gehören. Der Einwand wird insbesondere widerlegt durch einen Satz, der in einem Bericht der Angeklagten aus dem Jahre 1969 enthalten war und dem dabei verwendeten Kohlepapier entnommen
BGE 101 IV 177 S. 199
werden konnte. Die Angeklagte schrieb damals der Zentrale, dass sie und ihr Mann sich immer wieder den Kopf zerbrächen, wie sie aus ihren Kontakten mit interessanten Personen mehr Nutzen ziehen könnten.
d) Die Schwere des Falles im Sinne von
Art. 272 Ziff. 2 StGB
ergibt sich, wie beim militärischen Nachrichtendienst gegen die Schweiz, vor allem aus den Vorbereitungen und dem Vorgehen der Angeklagten. Es kann daher auf bereits Gesagtes verwiesen werden (hiervor Ziff. II/2/c). Ergänzend hervorzuheben ist, dass die Ausbildung der Angeklagten und deren Ausrüstung, insbesondere mit falschen Papieren, zum vorneherein auch auf politischen Nachrichtendienst ausgerichtet waren. Als angebliche Schweizer haben die Angeklagten das Vertrauen Ahnungsloser zudem bedenkenlos ausgenützt, um über Bekannte, Vorgesetzte und Mitarbeiter Einzelheiten zu erfahren, für die ihre Auftraggeber sich interessierten.
II.4.
Gemäss
Art. 273 StGB
wird bestraft, wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es insbesondere einer fremden amtlichen Stelle oder ihren Agenten zugänglich zu machen (Abs. 1), ferner wer ihnen ein solches Geheimnis zugänglich macht (Abs. 2). Die Freiheitsstrafe lautet auf Gefängnis, in schweren Fällen auf Zuchthaus und kann mit Busse verbunden werden (Abs. 3).
a) Die Tatbestände des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes sind erheblich enger gefasst als diejenigen des politischen und militärischen. Es ist darin weder von Einrichten, Anwerben oder Vorschubleisten, noch von Betreiben überhaupt, sondern bloss von Auskundschaften und Zugänglichmachen die Rede. Diese Tätigkeiten müssen sich zudem auf Geheimnisse beziehen. Der Begriff des Geschäftsgeheimnisses ist nach der Rechtsprechung zu
Art. 273 StGB
freilich weit auszulegen, da er nach dem Sinn und Zweck der Bestimmung alle Tatsachen des wirtschaftlichen Lebens erfasst, an deren Geheimhaltung nach schweizerischer Auffassung ein schutzwürdiges Interesse besteht und die deshalb dem Auslande gegenüber geschützt werden sollen (
BGE 98 IV 210
Erw. a mit Zitaten). Er unterscheidet sich dadurch vom gleichlautenden Ausdruck in
Art. 162 StGB
und
Art. 13 lit. f UWG
.
Das Auskundschaften im Sinne von Abs. 1 muss in der Absicht geschehen, das Geheimnis einer fremden amtlichen Stelle oder ihren Agenten zugänglich zu machen. Der Vorsatz
BGE 101 IV 177 S. 200
des Verrates gemäss Abs. 2 ist somit bereits im Tatbestand des Abs. 1 enthalten. Es fragt sich, ob deswegen das Zugänglichmachen als blosse Nachtat zu betrachten, ein Täter folglich einzig nach Abs. 1 zu bestrafen ist, wenn er ein Geheimnis nicht nur auskundschaftet, sondern auch weitergibt.
Gegen eine Realkonkurrenz spricht, dass das Gesetz beide Straftaten mit der gleichen Strafe bedroht. Dass es sie, wie im nicht veröffentlichten Urteil des Bundesstrafgerichtes vom 30. Juni 1949 i.S. Vitianu ausgeführt worden ist, als verschiedene Tatbestände behandelt, die unabhängig voneinander erfüllt werden können, steht dem nicht entgegen; Abs. 2 war nötig, weil es auch Fälle ohne vorgängiges Auskundschaften geben kann (
BGE 85 IV 141
). Tut der gleiche Täter jedoch beides, so handelt er im Fortsetzungszusammenhang, der eine Realkonkurrenz zwischen Abs. 1 und 2 ausschliesst. Zuzugeben ist, dass dieser Zusammenhang unterbrochen werden, der Täter z.B. die Absicht des Verrates vorübergehend aufgeben kann. Das darf bei der Strafzumessung berücksichtigt werden, rechtfertigt aber noch keine Bestrafung nach beiden Bestimmungen, zumal diese bloss verschiedene Begehungsformen desselben Deliktes enthalten. Diese Auffassung deckt sich mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtes zu den Tatbeständen der Urkundenfälschung und des Gebrauchs einer falschen Urkunde, bei denen es sich ähnlich verhält (
BGE 95 IV 73
Erw. b und c,
BGE 96 IV 167
). Sie entspricht zudem der im Schrifttum vorherrschenden Meinung (vgl. insbes. HAFTER, Festgabe Fleiner S. 213, Strafrecht Bes. Teil S. 674; THORMANN/OVERBECK, N. 8 zu
Art. 273 StGB
; anderer Auffassung: LOHNER, ZStR 1967 S. 155/6).
b) Die Angeklagte hat nach eigenen Angaben im Frühjahr 1973 an ihrem Arbeitsplatz die Listen über die sog. erwähnenswerten Bestellungen des ersten Quartals in mehreren Malen entwendet, sie zuhause vom Ehemann auf einen Sicherheitsfilm aufnehmen lassen und diesen an die Zentrale weitergegeben. Da der Film sich als unbrauchbar erwies, wiederholte sie die Tat. In der gleichen Absicht eignete sie sich im Sommer 1973 die Listen des zweiten Quartals an und liess sie vom Mitangeklagten fotografieren, konnte den Film wegen der Verhaftung aber nicht mehr der Zentrale zugänglich machen. Die Angeklagte hat ferner zugegeben, im Juli oder August 1973 im Büro ihres Vorgesetzten einen Protokollentwurf,
BGE 101 IV 177 S. 201
der vertrauliche Beschlüsse der Sulzer-Konzernleitung über die laufende Geschäftsführung enthielt, weggenommen und fotokopiert zu haben. Sie liess die Kopie zuhause vom Ehemann in einem Geheimfach verstecken, konnte sie wegen ihrer Verhaftung aber nicht mehr der Zentrale übergeben.
Bei der Haussuchung wurden in einem Geheimfach zwei Zettel gefunden, auf denen der Angeklagte im Sommer 1973 Angaben über drei Grossaufträge der Firma Sulzer aufgezeichnet hatte. Er musste sich damals an seinem Arbeitsplatz angeblich mit diesen Aufträgen befassen und wollte, wie er in der Hauptverhandlung zugab, die Zentrale darüber unterrichten. Seine Aufzeichnungen betrafen einen vom Sulzer-Konzern zu erwartenden Auftrag für ein Kernkraftwerk in Westdeutschland, einen Lizenzvertrag mit Bulgarien für den Bau einer Dieselmotorenfabrik sowie einen Planungsauftrag über den Bau einer Turbinenfabrik in China.
c) Nach den Zeugenaussagen muss angenommen werden, dass der Entwurf des Sitzungsprotokolls als geheim galt, weil er über wichtige Geschäfte und Beschlüsse des Konzerns Auskunft gab und nur für dessen Leitung bestimmt war. Dass der Vorgesetzte der Angeklagten eine Kopie erhielt, ändert nichts; er durfte von deren Inhalt nur im Rahmen seiner Aufgabe Gebrauch machen und musste die Kopie nachher vernichten. Als Geschäftsgeheimnisse sind auch die Angaben in den Bestell-Listen zu werten, die nach einem darauf angebrachten Vermerk einzig für den internen Gebrauch aufgestellt, bloss in etwa 70 Exemplaren ausgefertigt und in Winterthur nur an Abteilungsleiter abgegeben wurden. Dass die Listen auch auswärtigen Sulzer-Gesellschaften zugestellt wurden, um sie über die Tätigkeit des Konzerns zu unterrichten, steht der Annahme von Geheimnissen nicht im Wege. Die Listen durften auch auswärts nicht beliebig weitergegeben werden, sondern waren überall vertraulich zu behandeln (vgl.
BGE 97 IV 119
/20). Die Angeklagte hat in der Hauptverhandlung übrigens anerkannt, dass die Listen vertraulichen Charakter hatten und dass sie sich dessen bewusst war.
Grossaufträge werden nach dem Beweisergebnis bei der Firma Sulzer vor allem im Vorbereitungs- und Planungsstadium, wo geschäftspolitische Fragen abzuklären sind, geheim behandelt. Das war gemäss den Zeugenaussagen auch bei den
BGE 101 IV 177 S. 202
Anfragen aus Deutschland, Bulgarien und China der Fall. Im Jahre 1973 wussten nur wenige Leute um diese geplanten Geschäfte; sie waren insbesondere auch von der Abteilung "Organisation und Datenverarbeitung", mit welcher der Angeklagte damals eng zusammenarbeitete, vertraulich zu behandeln. Der Angeklagte war sich dessen offensichtlich bewusst, da er sich die Geschäfte heimlich notierte und die Zettel zuhause in einem Geheimfach versteckte, um sie bei nächster Gelegenheit an die Zentrale weiterzugeben. Mit Rücksicht auf ihre geschäftspolitischen Angaben muss übrigens angenommen werden, dass sowohl die Unterlagen über die Grossaufträge wie die Bestell-Listen und das Sitzungsprotokoll nicht bloss Geschäftsgeheimnisse gemäss
Art. 273 StGB
, sondern im engen Sinne des Art. 162 enthalten haben.
d) Indem die Angeklagte sich an ihrem Arbeitsplatz rechtswidrig die Bestell-Listen des ersten und zweiten Quartals 1973 sowie ein Sitzungsprotokoll aneignete, um deren Inhalt der Zentrale zukommen zu lassen, machte sie sich, wie sie im Verfahren und in der Hauptverhandlung anerkannte, des verbotenen Nachrichtendienstes im Sinne von
Art. 273 StGB
schuldig. Sie ist für ihre Handlungen, die sie im Fortsetzungszusammenhang begangen hat, nach Abs. 1 dieser Bestimmung zu bestrafen. In einem Fall blieb der Erfolg der Handlung deshalb aus, weil der Film sich als unbrauchbar erwies, und in einem weiteren weil sie die Kopie des Protokolls wegen ihrer Verhaftung nicht mehr an die Zentrale weiterleiten konnte; in diesem Fall ist unvollendeter (
Art. 21 Abs. 1 StGB
), in jenem vollendeter Versuch gegeben (
Art. 22 Abs. 1 StGB
). Der Angeklagte wirkte beim versuchten und erfolgten Verrat der Geschäftsgeheimnisse bewusst und gewollt mit, indem er die Schriftstücke teils auf Mikrofilme aufnahm und diese versteckte, teils bloss in einem Geheimfach versorgte. Er ist als Mittäter nach
Art. 273 Abs. 2 StGB
zu bestrafen. Dass er sich dem von seiner Frau geplanten Verrat widersetzt habe, ist als Ausrede zu werten, zumal er von Anfang an mitmachte und selber ähnliche Gelegenheiten ausnützte, um seinen Auftraggebern Geschäftsgeheimnisse der Firma Sulzer zu verschaffen.
Bei den Grossaufträgen ist nicht erwiesen, dass der Angeklagte sich die Unterlagen unrechtmässig aneignete. Er will damit als Angestellter der Firma Sulzer zu tun gehabt haben, was ihm nicht widerlegt werden konnte. Da er zudem seine
BGE 101 IV 177 S. 203
Aufzeichnungen wegen der Verhaftung nicht mehr weitergeben konnte, ist er bloss wegen versuchten Zugänglichmachens zu bestrafen (Art. 273 Abs. 2 in Verbindung mit
Art. 21 Abs. 1 StGB
). Der Bundesanwalt legt diesen Versuch auch der Mitangeklagten zur Last, weil sie von der beabsichtigten Weitergabe Kenntnis gehabt habe und damit einverstanden gewesen sei. Das trifft nach dem Beweisergebnis zu. Die Angeklagte weigerte sich in der Hauptverhandlung, darüber nähere Angaben zu machen, räumte aber ein, dass sie die Informationen über die Grossaufträge zusammen bereitgestellt haben. Das Vorgehen ihres Mannes entsprach übrigens nicht nur dem gemeinsamen Willen, sondern auch den ihnen von der Zentrale erteilten Aufträgen. Die Angeklagte ist daher in diesem Punkte als Mittäterin zu behandeln.
e) Der von den Angeklagten betriebene wirtschaftliche Nachrichtendienst zugunsten einer ausländischen Behörde ist als schwerer Fall im Sinne von
Art. 273 Abs. 3 StGB
zu würdigen. Sie haben beide als Schweizer getarnt nicht nur ihre berufliche Stellung, sondern auch das Vertrauen von Vorgesetzten und Mitarbeitern grob missbraucht, um der Zentrale bedeutende Geschäftsgeheimnisse ihres Arbeitgebers verschaffen zu können. Nach ihrer Aufgabe und der Erfahrung muss zudem angenommen werden, dass sie von Anfang an darauf ausgingen, bei einem schweizerischen Grossunternehmen in Schlüsselstellungen unterzukommen, und dass sie von ihren Auftraggebern auch darauf hin vorbereitet und ausgerüstet worden sind. Das Stellengesuch des Angeklagten vom April 1967 um "eine leitende Tätigkeit in Produktion oder Technik, Betriebsorganisation einschliesslich Datenverarbeitung" hat viel Ähnlichkeit mit dem Auftrag "Linder" (= Sulzer), der "ein grosses Interesse an einer laufenden und vertieften Information" über alle Fragen der elektronischen Datenverarbeitung verrät. Dazu kommt, dass der Angeklagte wiederholt versucht hat, die Leitung einer Fachstelle in der Abteilung "Organisation und Datenverarbeitung" zu erhalten und vom Spezialisten der Firma Einzelheiten über Datenerfassung, Datenfernübertragung und Kleincomputer zu erfahren. Die Angeklagte fand bei Sulzer ebenfalls eine Stelle, die ihren besonderen Interessen und ihrer Aufgabe entsprach. Das machte sie zu besonders gefährlichen Agenten. Untersuchungsrichter und Bundesanwalt wiesen mit Recht auf ähnliche Fälle aus jüngster
BGE 101 IV 177 S. 204
Zeit hin, welche von den Gerichten ebenfalls als schwer qualifiziert worden sind. Im übrigen ist auch hier auf bereits Gesagtes zu verweisen (hiervor Ziff. II/2/c).
II.5.
Wer ein Geschäftsgeheimnis verrät, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, wird gemäss
Art. 162 Abs. 1 StGB
auf Antrag mit Gefängnis oder mit Busse bestraft. Da die von den Angeklagten gemeldeten oder nach ihrer Absicht noch zu meldenden Tatsachen über Vorgänge in der Firma Sulzer Geschäftsgeheimnisse im Sinne von
Art. 273 und 162 StGB
betrafen, fragt sich, ob sie nach beiden Bestimmungen zu bestrafen sind, was vom Bundesanwalt bejaht, vom Verteidiger dagegen verneint wird.
Der Verteidiger begründet seine Auffassung damit, die engere Bestimmung des Art. 162 gehe in der weiteren des
Art. 273 StGB
auf, weshalb Konsumtion gegeben sei. Solche wäre indes nur anzunehmen, wenn der Tatbestand des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes denjenigen der Verletzung des Geschäftsgeheimnisses in allen Teilen in sich schlösse, ihn folglich auch wertmässig, dem Verschulden und dem Unrecht nach (
BGE 91 IV 213
), erfassen würde. Das trifft nicht zu. Die beiden Bestimmungen schützen verschiedene Interessen und Rechtsgüter, weshalb der Begriff des Geschäftsgeheimnisses im Sinne von Art. 273 sich denn auch nicht notwendig mit demjenigen des Art. 162 deckt. Dazu kommt, dass der Täter nach dieser Bestimmung eine gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzen muss. Wer wie die Angeklagten mit dem Verrat eines Geschäftsgeheimnisses ans Ausland zugleich gegen seine Treuepflicht als Arbeitnehmer verstösst, der vergeht sich aber schwerer als derjenige, der ein Geheimnis preisgibt, ohne zu dessen Geheimhaltung vertraglich verpflichtet zu sein. Sein strafbares Verhalten ist nur dann allseits erfasst und seine Schuld im vollen Umfange abgegolten, wenn neben Art. 273 auch
Art. 162 StGB
angewendet wird. Die Angeklagten sind daher nach beiden Bestimmungen zu bestrafen.
Die Angeklagten haben zusammen und fortgesetzt gehandelt, weshalb sich auch hier erübrigt, ihre Teilnahme in subjektiver Hinsicht im einzelnen festzustellen. Ein Vorbehalt ist einzig bei der Angeklagten anzubringen. Diese war mit der geplanten Weitergabe der Aufzeichnungen über die Grossaufträge einverstanden. Dass sie im Zeitpunkt der Verletzung des Arbeitsvertrages durch ihren Ehemann davon Kenntnis hatte
BGE 101 IV 177 S. 205
oder sich dessen bewusst war, konnte ihr indes nicht nachgewiesen werden. Das schliesst eine Bestrafung wegen Teilnahme an dem von ihrem Mann versuchten Verrat von Geschäftsgeheimnissen gemäss
Art. 162 StGB
aus. Die Angeklagte ist daher in diesem Punkte ohne Entschädigung freizusprechen. Anders verhält es sich mit der Teilnahme des Angeklagten an den von seiner Ehefrau begangenen Verletzungen, da er ihr deswegen Vorwürfe gemacht haben will.
II.6.
Die Angeklagten sind geständig, die ihnen in der Anklageschrift zur Last gelegten Urkundenfälschungen begangen und von gefälschten, verfälschten oder inhaltlich unrichtigen Urkunden fortgesetzt Gebrauch gemacht zu haben, um in der Schweiz zugunsten ihrer Auftraggeber einen geheimen Nachrichtendienst einzurichten und ihre Aufgaben zu erfüllen, sich oder einem andern also einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Mit Ausnahme der Dienstverträge handelte es sich dabei um öffentliche Urkunden gemäss Art. 110 Ziff. 5 Abs. 2 und 251 Ziff. 2 StGB, was sie nicht zu widerlegen suchen. Sie sind daher im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.
Beide Angeklagten sind ferner geständig, im Sinne von
Art. 253 StGB
zahlreiche falsche Beurkundungen erschlichen (Abs. 1) und daraufhin erhaltene Papiere gebraucht zu haben, um andere über darin beurkundete Tatsachen zu täuschen (Abs. 2). Sie haben die Anklage in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht anerkannt, sind daher auch in diesem Punkte im Sinne der Anklageschrift schuldig zu sprechen.
Der Bundesanwalt wirft dem Angeklagten vor, seinem Stellengesuch vom April 1967 eine gefälschte Urkunde über eine von Hans Kälin angeblich bestandene Ingenieurprüfung beigelegt zu haben; ähnlich habe die Angeklagte im März 1968, als sie sich bei der Firma Sulzer um eine Stelle bewarb, verschiedene gefälschte oder verfälschte Ausweisschriften, Zeugnisse und Bescheinigungen vorgelegt; dadurch hätten beide sich des Gebrauchs gefälschter Ausweise im Sinne von
Art. 252 StGB
, eventuell der Urkundenfälschung im Sinne von
Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB
schuldig gemacht. Mit der Verwendung der gefälschten oder verfälschten Schriften verfolgten die Angeklagten indes nicht bloss eine unmittelbare Erleichterung ihres persönlichen Fortkommens, sondern vor allem den Zweck, andere über ihre Identität zu täuschen, um ihre Agentenaufträge erfüllen zu können. Darin ist, wie bei den übrigen Urkundenfälschungen, ein unrechtmässiger Vorteil
BGE 101 IV 177 S. 206
im Sinne von
Art. 251 StGB
zu erblicken, was eine Bestrafung nach der Sonderbestimmung des
Art. 252 StGB
ausschliesst. Die Angeklagten haben auch für den ihnen zur Last gelegten Gebrauch von falschen oder gefälschten Ausweispapieren, Zeugnissen und Bescheinigungen nach
Art. 251 StGB
einzustehen, womit der Einrede der Verjährung der Boden entzogen ist.
II.7.
Beide Angeklagten haben während ihres Aufenthaltes in der Schweiz mehrmals als die im Stimmregister der Gemeinde Illnau-Effretikon eingetragenen Schweizerbürger Hans und Ursula Kälin-Meissner an eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen teilgenommen. Dass sie diese Straftaten bloss begangen haben wollen, um nicht aufzufallen oder weil sie angeblich nicht anders handeln konnten, befreit sie nicht, spricht aber für fortgesetzte Begehung. Die ihnen vorgeworfenen Wahlfälschungen, die sie im übrigen nicht bestreiten, gehörten zur Tarnung ihrer Agententätigkeit. Sie sind deswegen nach
Art. 282 Ziff. 1 Abs. 2 StGB
zu verurteilen.
Der Bundesanwalt wirft beiden Angeklagten fortgesetzte Widerhandlung gegen
Art. 42 Abs. 1 lit. a TVG
vor, weil der Angeklagte konzessionspflichtige Sende- und Empfangseinrichtungen im Einverständnis mit der Mitangeklagten benützt oder betrieben habe. Dieser Vorwurf und seine Begründung sind zutreffend. Die Angeklagten haben dagegen mit Recht nichts einzuwenden; sie sind daher im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.
Dem Vorwurf des Bundesanwaltes, dem
Art. 23 Abs. 1 Satz 4 ANAG
fortgesetzt zuwidergehandelt zu haben, indem sie mehrmals mit falschen Papieren in die Schweiz einreisten und sich hier während Jahren unter falschen Namen aufhielten, versuchen die Angeklagten ebenfalls nicht zu entgehen. Sie machen insbesondere nicht geltend, die Tat sei verjährt (vgl.
BGE 91 IV 66
). Sie sind auch in diesem Punkte im Sinne der Anklageschrift schuldig zu sprechen.
II.8.
Der Bundesanwalt beschuldigt den Angeklagten des Betruges, weil er am 16. August 1967, als er wegen seiner Anstellung bei der Firma Sulzer vorsprach, in einem Fragebogen entsprechend seiner Legende angab, er sei seit dem 17. Mai 1966 geschieden und Vater von Kindern im Alter von 12, 15 und 16 Jahren; dadurch habe er die Firma arglistig
BGE 101 IV 177 S. 207
irregeführt und veranlasst, ihm bis 1972 insgesamt Fr. 2'480.-- Kinderzulagen zu bezahlen.
Der Angeklagte bestreitet diesen Sachverhalt nicht, sondern bloss die zum Betrug gehörende Bereicherungsabsicht. Er macht geltend, er habe sich zunächst gesträubt, Kinderzulagen anzunehmen, sei vom zuständigen Angestellten der Firma aber aufmerksam gemacht worden, dass der Arbeitgeber die Zulagen ausrichten müsse. Er habe diese in der Folge einzig deshalb entgegengenommen, um seine Legende nicht zu gefährden, habe sich also nicht bereichern wollen.
Der als Zeuge einvernommene Personal-Chef der Firma Sulzer konnte sich nicht an Einwände des Angeklagten gegen die Auszahlung von Kinderzulagen erinnern. Er fügte bei, dass die Firma 1967 bei Scheidungen noch auf die Angaben des Bewerbers abstellte, dass der Angeklagte von der Möglichkeit, für das jüngste Kind Zulagen bis zu dessen 18. Altersjahr zu beziehen, aber keinen Gebrauch machte; er habe darauf verzichtet, die hiefür notwendige Bestätigung zurückzuschicken. Dieser Verzicht und sein angebliches Sträuben sprechen eher für die Darstellung des Angeklagten, er habe die Zulagen einzig wegen seiner Legende angenommen, als für eine Bereicherungsabsicht. Eine solche Absicht scheint auch nicht zu seiner Persönlichkeit zu passen.
Nach der Rechtsprechung genügt freilich schon eine bloss mitgewollte oder in Kauf genommene Bereicherung (
BGE 69 IV 80
,
BGE 72 IV 125
,
BGE 74 IV 45
). Auch diese Rechtsprechung setzt aber voraus, dass die Absicht des Täters selbst dann, wenn er die Bereicherung bloss für möglich hält, auf Erlangung des Vorteils gerichtet ist; er will die Bereicherung für den Fall, dass sie eintritt. Anders verhält es sich, wenn die Erlangung des Vorteils nur eine notwendige, dem Täter vielleicht höchst unerwünschte Nebenfolge eines von ihm erstrebten anderen Erfolges ist (Komm. SCHÖNKE-SCHRÖDER, 14. Aufl. N. 129 zu § 263 des deutschen StGB). Da im vorliegenden Fall Zweifel darüber bestehen, ob der Angeklagte den Vorteil zur Zeit der Anstellung tatsächlich gewollt habe, ist zu seinen Gunsten zu entscheiden, Hans Wolf folglich von der Anklage des Betruges freizusprechen.
Eine Entschädigung ist ihm nicht auszurichten, da er ein Strafverfahren wegen Betruges durch sein Benehmen verschuldet hat (
Art. 122 Abs. 1 und 176 BStP
).
BGE 101 IV 177 S. 208
III.
III.1.
Die Strafe ist nach dem Verschulden des Täters zuzumessen, wobei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen zu berücksichtigen sind (
Art. 63 StGB
). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Freiheitsstrafen verwirkt, so ist er zu der Strafe der schwersten Tat zu verurteilen und ist deren Dauer angemessen zu erhöhen (
Art. 68 Ziff. 1 Satz 1 StGB
).
Vorliegend ist vom Strafrahmen auszugehen, den das Gesetz für schwere Fälle verbotenen Nachrichtendienstes im Sinne von Art. 272 bis 274 StGB vorsieht; er reicht von einem bis zu zwanzig Jahren Zuchthaus. Innerhalb dieses Rahmens ist vorweg dem Verschulden und der Dauer der Verfehlungen Rechnung zu tragen. Das Verschulden der beiden Angeklagten wiegt schwer. Sie erfuhren schon bei ihrer Anwerbung, dass es um eine illegale Tätigkeit ging und dass sie im Falle einer Entdeckung mit harten Strafen rechnen mussten. Dennoch erklärten beide sich ohne jeden äussern Zwang bereit, sich als Spione ausbilden und für zehn Jahre einsetzen zu lassen. Sie haben ihre Aufgaben sodann mit den verfügbaren Mitteln der Täuschung und der Technik beharrlich zu erfüllen versucht und sich während Jahren nicht bloss als willige, sondern auch als sehr gefährliche Agenten erwiesen. Wie sehr sie sich den Absichten ihrer Auftraggeber unterziehen und wie hinterhältig sie handeln konnten, erhellt namentlich aus ihrem Vorgehen bei der Übersiedlung in die Schweiz. Der Angeklagte liess sich als biederer Schweizer Rückwanderer einschleusen, der angeblich wegen seiner Kritik am DDR-Regime Schwierigkeiten bekommen hatte, während die Mitangeklagte sich als Flüchtling ausgab und Bedenken Dritter dadurch vorzubeugen suchte, dass sie ihre "Flucht" aus der DDR schilderte.
Die Schwere des Verschuldens ergibt sich ferner aus der Vielzahl der Verfehlungen, insbesondere dem hemmungslosen Gebrauch falscher Urkunden, welche die Angeklagten zur Tarnung ihrer Tätigkeit von der Zentrale erhielten. Sie haben damit Behörden, Beamte und Vorgesetzte während Jahren planmässig getäuscht und zahlreiche weitere falsche Papiere oder Beurkundungen erschlichen. Um unter dem Decknamen
BGE 101 IV 177 S. 209
eines gutbürgerlichen Ehepaars als Agenten wirken zu können, scheuten sie sich nicht, in der Schweiz unter falschem Namen nochmals die Ehe einzugehen und mit Hilfe der Zentrale den Personenstand eines Schweizers, von dem sie wussten, dass er in Ostdeutschland lebt und eine Familie mit drei Kindern hat, bedenkenlos für ihre Zwecke zu missbrauchen. Die Auswirkungen dieses Missbrauchs auf das Selbstbestimmungsrecht des Auslandschweizers und seiner Familie konnten ihnen schlechterdings nicht entgehen, störten sie aber offensichtlich nicht.
Die strafbaren Handlungen der Angeklagten richteten sich vor allem gegen die schweizerische Staatshoheit und Landesverteidigung, mag ihre Hauptaufgabe auch erst für einen Kriegs- oder Krisenfall geplant gewesen sein. Das ändert an ihrem Verschulden nichts, zumal sie diesfalls für die Schweiz noch gefährlicher werden konnten. Zu berücksichtigen ist ausserdem, dass die Angeklagten für ihre Tätigkeit entlohnt und mit erheblichen finanziellen Mitteln unterstützt worden sind und nach Aufdeckung ihrer Straftaten weder Einsicht noch Reue gezeigt haben. Sie versuchten, ihre Agententätigkeit gegen die Schweiz womöglich abzustreiten oder als Spiel oder blosse Übung zu verharmlosen. Von besonderer Hartnäckigkeit zeugt, dass die Angeklagte in der Hauptverhandlung erklärte, sie würde den Auftrag der Zentrale selbst nach 22 Monaten Untersuchungshaft wieder übernehmen.
Dass die Angeklagten aus politischer Überzeugung und aus Pflichtgefühl ihrem Lande gegenüber gehandelt haben wollen, entlastet sie nicht. Von einem neutralen Staate aus gesehen entbehrt ihre geheime Agententätigkeit in der Schweiz so oder anders jeder Rechtfertigung. Die Angeklagte will denn auch "schockiert" gewesen sein, als sie von ihren Auftraggebern erfuhr, wo sie eingesetzt werde. Von einem Schuldminderungsgrund kann umsoweniger die Rede sein, als die Angeklagten im Falle einer Weigerung keinerlei Nachteile zu befürchten hatten und durch ihren Einsatz in der Schweiz in den Genuss erheblicher Vorteile kamen. Dass sie durch ihre allgemeine Lebensführung in der Schweiz zu keinen Klagen Anlass gaben, mindert ihr Verschulden ebenfalls nicht. Nicht aufzufallen und ein nach aussen geordnetes Leben zu führen, gehört zur Tarnung eines Agenten. Zugute gehalten werden kann ihnen, dass aus ihrem Vorleben nichts Nachteiliges bekannt
BGE 101 IV 177 S. 210
ist, der Angeklagte eine schwierige Jugend und dass beide unter den Kriegswirren zu leiden hatten.
Das Verschulden der Angeklagten ist als gleich schwer zu werten, rechtfertigt folglich keinen Unterschied im Strafmass. Sie haben aus ähnlichen Motiven gehandelt, den Auftrag der Zentrale gemeinsam übernommen und ihn bis zu ihrer Verhaftung zusammen erfüllt. Schliesslich sind bei derartigen Delikten generalpräventive Überlegungen am Platz; andere sollen gewarnt und von ähnlichen Straftaten abgehalten werden.
Die Angeklagten haben ihre Schuld mit je sieben Jahren Zuchthaus zu sühnen.
III.2.
Der Bundesanwalt beantragt, der Angeklagten die ausgestandene Untersuchungshaft im vollen Umfang, dem Mitangeklagten dagegen bloss zu 555 Tagen anzurechnen, weil er die Haft durch hartnäckiges Leugnen und Verweigern von Antworten verlängert habe.
Gemäss
Art. 69 StGB
und
Art. 171 BStP
ist dem Verurteilten die Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe anzurechnen, soweit er sie nicht durch sein Verhalten nach der Tat herbeigeführt oder verlängert hat. Die Bestimmungen erfordern einen klaren Zusammenhang zwischen dem Benehmen des Täters im Verfahren und der Dauer der Haft. An diesem Zusammenhang ist hier zu zweifeln, weil die Haft, wie der Bundesanwalt einräumt, wegen Fluchtgefahr nicht bloss angeordnet, sondern während des ganzen Verfahrens aufrechterhalten werden musste; diese Gefahr besteht übrigens heute noch. Dass das Verhalten des Angeklagten die Dauer der Untersuchung und damit der Haft in erkennbarer Weise verlängerte, ist nicht nachgewiesen. Beiden Angeklagten ist daher die Untersuchungshaft voll anzurechnen. Es sind bis und mit heute 648 Tage.
Die Sicherheitshaft ist wegen des noch zu verbüssenden Teils der Zuchthausstrafe sowie wegen Fluchtgefahr aufrechtzuerhalten. Die Strafen sind vom Kanton Zürich in den Anstalten Regensdorf und Hindelbank zu vollziehen (
Art. 241 Abs. 1 BStP
). Die kantonale Vollzugsbehörde darf davon nur abweichen, wenn eine andere Anstalt sich gleich oder besser eignet.
III.3.
Die Angeklagten sind in Anwendung von
Art. 55 Abs. 1 StGB
des Landes zu verweisen. Gemäss Antrag des Bundesanwaltes ist dabei wegen der Art und Schwere der Verfehlungen
BGE 101 IV 177 S. 211
auf die höchstzulässige Dauer von fünfzehn Jahren zu erkennen.
III.4.
Der Untersuchungsrichter hat zahlreiche Gegenstände gemäss besonderen Verzeichnissen beschlagnahmt. Es steht fest, dass sie der nachrichtendienstlichen Tätigkeit der Angeklagten gedient haben, was diese denn auch nicht zu widerlegen suchen. Sie sind daher gemäss Antrag des Bundesanwaltes gestützt auf
Art. 58 Abs. 1 StGB
einzuziehen. Gegen ihre Abgabe an die Bundesanwaltschaft, welche sie zu Instruktionszwecken benutzen will, ist nichts einzuwenden. Diese Befugnis des Richters ist als das Mindere in der anderen eingeschlossen, eingezogene Gegenstände unbrauchbar machen oder vernichten zu lassen (
Art. 58 Abs. 2 StGB
).
Das Nummernkonto 10775 mit dem Kennwort Sonntag bei der Bank für Handel und Effekten in Zürich ist von der Zentrale eröffnet und gespiesen worden, um die Angeklagten, die darüber verfügen durften, in ihrer Agententätigkeit zu unterstützen. Die Angeklagten haben davon zwischen Mitte Februar 1970 und 21. Februar 1972 über Fr. 32'000.-- abgehoben und insbesondere für Reisen oder andere Kosten, die mit ihren Aufgaben zusammenhingen, verwendet. Das Konto wies am 14. September 1973 noch Guthaben von Fr. 10'907.-- und DM 7'585.-- auf, die vom Bundesanwalt und am 29. November 1974 auch vom Untersuchungsrichter gesperrt und beschlagnahmt worden sind. Da damit die Tätigkeit der Angeklagten gefördert werden sollte, sind diese Guthaben samt den inzwischen angefallenen Zinsen gestützt auf
Art. 59 Abs. 1 StGB
als dem Staate verfallen zu erklären.
Das gleiche gilt für den Saldo von Fr. 5'000.-- auf dem Einlagekonto Nr. 728.028, das die Angeklagten beim Schweizerischen Bankverein in Winterthur unterhielten. Die Angeklagten wollen dieses Konto freilich nur mit Lohngeldern gespiesen haben. Es enthielt zur Zeit ihrer Verhaftung jedoch ein Darlehen der Zentrale von Fr. 7'500.--, das für den Ankauf eines neuen Personenwagens bestimmt war, von den Angeklagten aber, wie sie zugaben, mit künftigen Spesen verrechnet werden durfte; es diente somit der Unterstützung ihrer Agententätigkeit, ist folglich ebenfalls als Zuwendung im Sinne von
Art. 59 Abs. 1 StGB
zu betrachten. Eine Rückforderung des Darlehens durch die Zentrale ist wegen des rechtswidrigen Erfolges, der damit verfolgt wurde, nach
Art. 66 OR
ausgeschlossen
BGE 101 IV 177 S. 212
(
BGE 99 Ia 418
ff. und dort angeführte Entscheide).
Die eingezogenen Gelder fallen gemäss
Art. 381 Abs. 2 StGB
an die Bundeskasse.
Aus diesen Gründen hat das Bundesstrafgericht erkannt:
1. Hans Wolf wird von der Anklage des Betruges, angeblich begangen zum Nachteil der Firma Sulzer, freigesprochen.
2. Gisela Wolf wird im Falle der sog. Grossaufträge von der Anklage der versuchten Verletzung von Geschäftsgeheimnissen freigesprochen.
3. Hans und Gisela Wolf werden schuldig erklärt:
a) der fortgesetzten, teilweise versuchten, teilweise vollendeten Verletzung von Geschäftsgeheimnissen im Sinne von Art. 162 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 und 22 Abs. 1 StGB;
b) der fortgesetzten Urkundenfälschung im Sinne von
Art. 251 Ziff. 1 und 2 StGB
;
c) der fortgesetzten Erschleichung von falschen Beurkundungen im Sinne von
Art. 253 Abs. 1 StGB
;
d) des fortgesetzten politischen Nachrichtendienstes im Sinne von
Art. 272 Ziff. 1 Abs. 1 sowie Ziff. 2 StGB
;,
e) des fortgesetzten, teilweise versuchten, teilweise vollendeten Wirtschaftlichen Nachrichtendienstes im Sinne von Art. 273 Abs. 2 bzw. 1 und 3 StGB;
f) des fortgesetzten militärischen Nachrichtendienstes im Sinne von
Art. 274 Ziff. 1 Abs. 1 und 4 StGB
;
g) der fortgesetzten Wahlfälschung im Sinne von
Art. 282 Ziff. 1 Abs. 2 StGB
;
h) des fortgesetzten Nachrichtendienstes gegen fremde Staaten im Sinne von
Art. 301 Ziff. 1 Abs. 1 StGB
;
i) der fortgesetzten Widerhandlung gegen
Art. 42 Abs. 1 lit. a TVG
;
k) der fortgesetzten Widerhandlung gegen
Art. 23 Abs. 1 Satz 4 ANAG
.
4. Hans und Gisela Wolf werden zu je sieben Jahren Zuchthaus, unter Anrechnung von 648 Tagen Untersuchungshaft, sowie zu fünfzehn Jahren Landesverweisung verurteilt.
5. Die im Verfahren beschlagnahmten Beweisgegenstände gemäss den Verzeichnissen A 3/25 und 25a werden eingezogen.
BGE 101 IV 177 S. 213
6. Die bei der Bank für Handel und Effekten in Zürich auf Konto Nr. 10775 bestehenden Guthaben von Fr. 10'907.-- und DM 7'585.-- nebst Zinsen sowie das beim Schweizerischen Bankverein in Winterthur auf Konto 728.028 bestehende Guthaben von Fr. 5'000.-- nebst Zins werden als der Schweizerischen Eidgenossenschaft verfallen erklärt.