BGE 103 III 13 vom 29. September 1977

Datum: 29. September 1977

Artikelreferenzen:  Art. 59 KOV, Art. 66 KOV, Art. 237 SchKG, Art. 244 SchKG, Art. 247 SchKG, Art. 250 SchKG, Art. 287 SchKG, Art. 291 SchKG , Art. 59 Abs. 2 KOV, Art. 287 Ziff. 1 und 2 SchKG, Art. 237 Abs. 3 Ziff. 3 SchKG, Art. 291 Abs. 2 SchKG, Art. 250 Abs. 1 SchKG

BGE referenzen:  119 III 130, 122 III 137 , 96 III 42, 86 III 24, 85 III 97, 92 III 30, 83 III 44, 83 III 44

Quelle: bger.ch

Urteilskopf

103 III 13


4. Auszug aus dem Entscheid vom 29. September 1977 i.S. H.

Regeste

Kollokationsplan ( Art. 247 SchKG ).
1. Ein Kollokationsplan, der keine klare Entscheidung darüber enthält, ob eine angemeldete Forderung zugelassen werde oder nicht, kann mit Beschwerde angefochten werden (E. 2, E. 3).
2. Kollokation der gemäss Art. 291 SchKG im Falle der Gutheissung der Anfechtungsklage wieder in Kraft tretenden Forderung des Anfechtungsbeklagten (E. 4).
3. Während der Frist für die Auflage des Kollokationsplans darf den Gläubigern die Einsicht in die zur Vorbereitung einer Kollokationsklage erforderlichen Akten, insbesondere in das Inventar, in keiner Weise erschwert werden (E. 7).
4. Aufhebung des Kollokationsplans, weil der Gemeinschuldner zu einer angemeldeten Forderung nicht einvernommen worden ist? (E. 8).

Sachverhalt ab Seite 14

BGE 103 III 13 S. 14

A.- Im Konkurs der Melchaa-Einkauf-Center AG liess das vom Konkursamt Obwalden als Konkursverwaltung eingesetzte Sachwalterbüro Bachmann & Co., Luzern, am 23. Mai 1977 den Kollokationsplan auflegen. Innert der Auflagefrist führte der Gläubiger H. bei der Obergerichtskommission des Kantons Obwalden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde mit dem Antrag, es sei möglichst bald ein Inventar mit den dazugehörigen Unterlagen und ein korrekt erstellter Kollokationsplan (neu) öffentlich aufzulegen. Er machte im wesentlichen geltend, entgegen dem Wortlaut der Publikation in den Amtsblättern sei das Inventar nicht mit dem Kollokationsplan aufgelegt worden, dieser enthalte zudem Unklarheiten und entspreche nicht den von der Konkursverwaltung getroffenen Verfügungen; ferner sei die Gemeinschuldnerin zu den Eingaben des Gläubigers Bolz nicht befragt worden. Mit Entscheid vom 13. Juni 1977 wies die Obergerichtskommission die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat.

B.- Gegen diesen Entscheid rekurrierte H. unter Aufrechterhaltung seines Antrags an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts.
Die Konkursverwaltung beantragt in ihrer Vernehmlassung die Abweisung des Rekurses.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer heisst den Rekurs teilweise gut.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. Die Rügen des Rekurrenten gehen im wesentlichen dahin, bei der Aufstellung und der Auflage des Kollokationsplanes sei nicht ordnungsgemäss vorgegangen worden und der Kollokationsplan selbst leide an formellen Mängeln. Derartige Beanstandungen sind mit Beschwerde, nicht mit Kollokationsklage, zu erheben ( BGE 96 III 42 , BGE 86 III 24 , BGE 85 III 97 ,
BGE 103 III 13 S. 15
83 III 44, 81). Als kollozierter Gläubiger ist der Rekurrent zur Beschwerdeführung jedenfalls insoweit legitimiert, als die gerügten Mängel seine eigene Rechtsstellung, insbesondere sein Recht, die Kollokation anderer Gläubiger durch Klage anzufechten, beeinträchtigen.

2. Unter Nr. 9 des Kollokationsplanes kollozierte die Konkursverwaltung eine Forderung von Jakob Bolz für Instandstellungsarbeiten in der Höhe von Fr. 300.-- als retentionsgesichert. Gleichzeitig fügte sie aber bei, die Retentionssicherung sei gemäss Verfügung Nr. 7 bestritten. Wie die Konkursverwaltung in ihrer Vernehmlassung anerkennt, besteht somit ein Widerspruch zwischen dem Text der Verfügung und der Verfügung selbst, wie sie in der Rubrik "zugelassener Betrag" des Kollokationsplans zum Ausdruck kommt. Ein Kollokationsplan, der keine klare und unzweideutige Entscheidung der Konkursverwaltung darüber enthält, ob eine angemeldete Forderung zugelassen werde oder nicht, muss aber von jedem Gläubiger angefochten werden können, da er Unsicherheit darüber schafft, wer allenfalls Kollokationsklage einzuleiten habe, und da er darüber hinaus als Grundlage für die Verteilung des Konkursergebnisses schlechthin untauglich ist (99 III 69/70, 97 III 42/43, 87 III 97). Die Konkursverwaltung hat daher ihr Versehen zu korrigieren und den Kollokationsplan diesbezüglich neu aufzulegen.

3. Unklarheit herrscht auch hinsichtlich der unter Nr. 10 des Kollokationsplans behandelten Forderung der Rottal-Metzg AG für Warenlieferungen im Betrag von Fr. 81'265.50. Die Konkursverwaltung kollozierte die ganze Forderung als pfandgesichert, fügte aber folgende Bemerkung hinzu:
"Die Faustpfandbestellung unterliegt der Anfechtungsklage im Sinne von
Art. 287 Ziff. 1 und 2 SchKG .
Gemäss Vergleich vom 18.5.1977 wurde die Pfandhaft mit Fr. 17'500.-- anerkannt und auf Anfechtungsklage verzichtet."
Diese vorbehaltlose Formulierung erweckt den Anschein, über die Forderung der Rottal-Metzg AG sei endgültig entschieden, so dass eine Kollokationsklage zum vornherein ausgeschlossen wäre. Dann wäre allerdings nicht verständlich, aus welchem Grund der gesamte und nicht nur der im Vergleich anerkannte Betrag als pfandgesichert zugelassen wurde. In Wirklichkeit konnte die Konkursverwaltung jedoch über die fragliche Forderung gar keinen rechtskräftigen Vergleich
BGE 103 III 13 S. 16
abschliessen. Entsprechend dem für den Vergleichsabschluss im Kollokationsprozess geltenden Art. 66 KOV muss nämlich das Recht der Konkursgläubiger, gemäss Art. 250 SchKG die Zulassung der Forderung oder den ihr angewiesenen Rang ihrerseits noch zu bestreiten, stets vorbehalten bleiben, es sei denn, die Gläubiger hätten einen Ausschuss ernannt und ihn gestützt auf Art. 237 Abs. 3 Ziff. 3 SchKG zum Abschluss von Vergleichen ermächtigt ( BGE 78 III 137 , 75 III 63), was hier nicht der Fall ist. In ihrer Vernehmlassung weist die Konkursverwaltung denn auch darauf hin, bei Auflage des Kollokationsplanes sei der Vergleich noch nicht rechtskräftig gewesen und habe angefochten werden können. Darauf hätte sie aber hinweisen müssen.
Die Kollokation des gesamten Forderungsbetrages als pfandgesichert sollte offenbar nur für den Fall gelten, dass der Vergleich aus irgendeinem Grunde nicht zustandekommen sollte. Angesichts des Wortlautes von Art. 59 Abs. 2 KOV kann man sich fragen, ob eine derartige bedingte Zulassung einer Forderung überhaupt gestattet sei (vgl. immerhin BGE 78 III 133 ff., BGE 75 III 61 ff.). Jedenfalls hätte im Kollokationsplan klar gesagt werden müssen, ob und inwiefern die Kollokation bedingt sei. Nur so konnte eine sichere Grundlage für allfällige Kollokationsprozesse, insbesondere auch hinsichtlich der Verteilung des Prozessgewinns (vgl. hiezu BGE 78 III 133 ff.), geschaffen werden.
Der Kollokationsplan ist daher auch in diesem Punkt zu berichtigen und neu aufzulegen. Dabei wird die Konkursverwaltung klarstellen müssen, unter welchen Voraussetzungen der Vergleich in Kraft tritt und dass ihm gegenüber die Kollokationsklage vorbehalten bleibt. Ferner wird sie sich darüber auszusprechen haben, ob die Kollokation der gesamten Forderung als pfandgesichert nur für den Fall gelten soll, dass der Vergleich nicht zustandekommen sollte. Denkbar wäre auch eine Beschränkung der Kollokation auf die im Vergleich anerkannten Ansprüche (Pfandsicherung nur für einen Teil der Forderung oder Haftung nur eines Teils der Pfandobjekte), unter Vorbehalt einer Kollokationsklage der Rottal-Metzg AG für den Fall des Nichtzustandekommens des Vergleichs (vgl. BGE 78 III 137 ). Die in der Vernehmlassung in den Vordergrund gestellte Frage eines möglichen Pfandausfalls hat dagegen mit der Kollokation nichts zu tun.
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4. Die Verfügung über die Kontokorrentforderung des Josef Meier in der Höhe von Fr. 77'686.90, reduziert auf Fr. 71'889.50 (Nr. 125 des Kollokationsplans), hat die Konkursverwaltung ausgesetzt mit der Begründung, der Bezug von Waren unter Verrechnung des Preises unterliege der Anfechtung und es müsse der Abschluss des Anfechtungsprozesses abgewartet werden. Der Rekurrent rügt diese Sistierung zwar nicht. Ist aber der Kollokationsplan in gewissen Punkten ohnehin neu aufzulegen, so sind von Amtes wegen die erforderlichen Anordnungen zu treffen.
Nach Art. 247 SchKG ist der Kollokationsplan tunlich rasch aufzustellen. Dabei soll grundsätzlich über alle angemeldeten Forderungen entschieden werden, da nur so übersichtliche Verhältnisse geschaffen werden können. Kann die Konkursverwaltung sich ausnahmsweise über die Zulassung oder Abweisung einer Ansprache noch nicht aussprechen, so soll sie nach Art. 59 Abs. 2 KOV freilich entweder mit der Aufstellung des Kollokationsplans zuwarten oder aber ihn nachträglich ergänzen und wieder auflegen. Die Auflegung des Kollokationsplans aufzuschieben und ebenso einzelne Kollokationsverfügungen auszusetzen, ist jedoch nur beim Vorliegen ernsthafter Hindernisse oder Schwierigkeiten zulässig ( BGE 92 III 30 ). Daran fehlt es im vorliegenden Fall.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die angemeldete Forderung vom Anfechtungsprozess gar nicht betroffen ist. Sie besteht unabhängig davon, ob die Masse diesen Prozess gewinnt oder nicht. Dann geht es aber auch nicht an, die Entscheidung über sie hinauszuschieben. Fraglich kann nur sein, ob schon jetzt über die Forderung befunden werden muss, die nach Art. 291 Abs. 2 SchKG wieder in Kraft tritt, wenn der Gläubiger in Gutheissung der Anfechtungsklage zur Rückerstattung der von ihm in Verrechnung bezogenen Waren verpflichtet wird. Mit Kreisschreiben Nr. 10 vom 9. Juli 1915 ( BGE 41 III 240 ff.; vgl. auch BGE 96 III 42 , BGE 83 III 44 , BGE 79 III 36 ) hat indessen das Bundesgericht angeordnet, dass im Kollokationsplan auch über die Anerkennung oder Bestreitung der im Falle der Gutheissung der Anfechtungsklage wieder auflebenden Forderung eine für diesen Fall bedingte Verfügung zu erlassen ist.
Aus dem Kollokationsplan ergibt sich, dass Josef Meier am 29. April 1977 eine Eventualforderung in der Höhe von
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Fr. 232'022.10 eingegeben hat. Dabei handelt es sich offenbar um die ursprüngliche Kontokorrentforderung, die im Falle der Gutheissung der Anfechtungsklage wieder in Kraft tritt. Entsprechend dem Gesagten hat die Konkursverwaltung ohne weiteren Aufschub auch über diese Eventualforderung zu befinden und den Kollokationsplan diesbezüglich neu aufzulegen.

5. Entgegen der Ansicht des Rekurrenten ist unerheblich, ob Josef Meier zwei verschiedene Lohnforderungen eingegeben hat oder ob die zweite Eingabe an die Stelle der ersten getreten ist (Nr. 17 des Kollokationsplans). Entscheidend ist, dass die Konkursverwaltung lediglich einen Betrag von Fr. 695.50 als privilegiert anerkannt hat, während sie von der Restforderung nach dem Wortlaut der Verfügung Nr. 8 Fr. 8'406.35 in der 5. Klasse kollozierte. Rechtskräftig ist die Kollokation des nicht als privilegiert anerkannten Teils der Lohnforderung freilich noch nicht, da die Konkursverwaltung gemäss Verfügung Nr. 15 den Entscheid über die (unter Nr. 125 des Kollokationsplanes aufgeführten) Fünftklassforderungen Meiers ausgesetzt hat. Doch ist der Kollokationsplan in diesem Punkt weder widersprüchlich noch unklar. Nach dem in E. 4 Gesagten hat die Konkursverwaltung unverzüglich über die Kurrentforderungen Meiers zu befinden. Dabei sind allerdings - und insoweit ist dem Rekurrenten zuzustimmen - die Lohnforderung und das Kontokorrentguthaben auseinanderzuhalten, da über erstere schon jetzt ein definitiver Entscheid getroffen werden kann.

6. Was die Darlehensforderung von Jakob Bolz anbetrifft (Nr. 44 des Kollokationsplans), so macht der Rekurrent geltend, die Konkursverwaltung treibe mit ihrer Verfügung ein gefährliches Spiel. Er behauptet jedoch nicht, es bestehe in dieser Beziehung eine Unklarheit, noch sagt er, wie die Verfügung nach seiner Ansicht lauten müsste. Auf seinen Rekurs kann daher insoweit nicht eingetreten werden.

7. Mit seinem Rekurs beantragt der Rekurrent neben der Neuauflage des Kollokationsplans auch die Auflage des Inventars. Er macht jedoch nicht geltend, die Einsicht in das Inventar werde ihm überhaupt verweigert. Seine Rüge geht vielmehr dahin, während der Frist für die Auflage des Kollokationsplans sei ihm die Einsichtnahme verwehrt worden, so dass ihm die Unterlagen für allfällige Kollokationsklagen gefehlt hätten.
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Indessen wurde dem Rekurrenten nicht schlechthin verunmöglicht, während der Frist für die Auflage des Kollokationsplans in das Inventar Einsicht zu nehmen. Die Ausübung des Einsichtsrechts war lediglich etwas erschwert. Dennoch erweckt das Vorgehen der Konkursverwaltung gewisse Bedenken. Zunächst ist zu beanstanden, dass das Inventar nicht auch beim Konkursamt Obwalden zur Einsicht aufgelegt wurde, obwohl dies in der Publikation der Auflage des Kollokationsplans in den Amtsblättern in Aussicht gestellt worden war. Ob die Konkursverwaltung, deren Büro sich in Luzern befindet, hiezu verpflichtet gewesen wäre, mag dahingestellt bleiben. Doch durften die Gläubiger auf Grund der Publikation darauf vertrauen, dass das Inventar auf dem Konkursamt Obwalden zur Verfügung stand. Das war jedoch nicht der Fall. Umso mehr wäre es am Platz gewesen, die Ausübung des Einsichtsrechts in den Räumlichkeiten der Konkursverwaltung in Luzern in keiner Weise zu erschweren. Mit 10 Tagen bemisst Art. 250 Abs. 1 SchKG die Frist zur Einreichung der Kollokationsklage ausserordentlich kurz. Deshalb sollten den Gläubigern während dieser Frist neben dem Kollokationsplan selbst die zur Vorbereitung einer Kollokationsklage erforderlichen Unterlagen grundsätzlich jederzeit zur Einsicht zur Verfügung stehen. Zu diesen Unterlagen gehört neben den von den Gläubigern eingereichten Beweismitteln (FAVRE, Droit des poursuites, 3. Aufl. S. 335) insbesondere auch das Inventar. So kann sich z.B. ein Gläubiger nur in Kenntnis des im Inventar enthaltenen Schätzungswertes der Aktiven eine Meinung darüber bilden, ob es sich für ihn lohnt, ein im Kollokationsplan zugelassenes Pfandrecht durch Kollokationsklage anzufechten ( BGE 40 III 110 , 260). Als der Rekurrent am Morgen des 1. Juni 1977, also am zweitletzten Tag der Auflagefrist, im Büro der Konkursverwaltung erschien, konnte er indessen nicht in das Inventar Einsicht nehmen, weil praktisch die ganze Bürobelegschaft abwesend war. Freilich hätte er sein Einsichtsrecht am Nachmittag des gleichen Tages ausüben können. Nach dem Gesagten hat aber die Konkursverwaltung ihren Betrieb grundsätzlich so zu organisieren, dass die Gläubiger während der ganzen Auflagefrist in das Inventar Einsicht nehmen können.
Zur Aufhebung des Kollokationsplans kann diese Erschwerung jedoch nur führen, sofern der Rekurrent dadurch in
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seinem Recht, Kollokationsklage zu führen, konkret beeinträchtigt wurde. Eine solche Beeinträchtigung macht der Rekurrent einzig hinsichtlich der Forderung der Hoogstraal AG (Nr. 1 des Kollokationsplans) und derjenigen der Proalco AG (Nr. 2 des Kollokationsplans) geltend. Letztere wurde indessen zurückgezogen, so dass es diesbezüglich zum vornherein an einer Beschwerung des Rekurrenten fehlt. Mit Bezug auf die Forderung der Hoogstraal AG liegt dagegen eine Beeinträchtigung vor. Diese Gläubigerin hat eine Restkaufpreisforderung von Fr. 53'300.-- angemeldet, wobei sie das Eigentum an den gelieferten Ladeneinrichtungsgegenständen beansprucht. Die ganze Forderung wurde als pfandgesichert zugelassen. Zur Beurteilung der Frage, ob sich ein Kollokationsprozess rechtfertige, ist für einen Gläubiger die Liste der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände und deren Schätzung unentbehrlich. Da dem Rekurrenten die Einsicht in diese Akten während der Auflagefrist erschwert wurde, ist daher der Kollokationsplan auch hinsichtlich der Forderung der Hoogstraal AG neu aufzulegen.

8. Schliesslich rügt der Rekurrent, dem Vertreter der Gemeinschuldnerin seien die Eingaben des Gläubigers Bolz nicht unterbreitet und er sei darüber auch nicht einvernommen worden, weshalb er die Unterzeichnung des Einvernahmeprotokolls verweigert habe. Aus den Akten ergibt sich, dass Verwaltungsratspräsident Meier zum Verhältnis der Konkursitin zu Bolz einlässlich befragt wurde. Hingegen steht nicht eindeutig fest, ob Meier dessen Konkurseingaben als solche tatsächlich zu Gesicht bekommen hat oder nicht. Wie es sich damit verhält, kann indessen dahingestellt bleiben. Selbst wenn Meier in Widerspruch zu Art. 244 SchKG nicht zu sämtlichen Konkurseingaben einvernommen worden wäre, so könnte dies höchstens dann zur Aufhebung des Kollokationsplans führen, wenn dargetan wäre, dass seine Einvernahme die Konkursverwaltung hätte veranlassen können, über die betreffende Forderung anders zu entscheiden, als sie es getan hat ( BGE 71 III 183 /184). Etwas derartiges macht der Rekurrent jedoch nicht geltend. Nachdem die Konkursverwaltung die Eingaben von Bolz fast durchwegs abgewiesen oder doch erheblich reduziert hat, ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Rekurrent durch die behauptete Unterlassung beschwert sein könnte.

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