Verordnung
über die Geschäftsführung der Konkursämter
(KOV)1

vom 13. Juli 1911 (Stand am 1. August 2021)

1Abkürzung eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884).


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Art. 66

bb. Im Pro­zess

 

1 Will die Kon­kurs­ver­wal­tung in dem ge­gen sie ge­führ­ten Kol­lo­ka­ti­onss­treit es nicht zu ei­nem ge­richt­li­chen Ent­schei­de kom­men las­sen und an­er­kennt sie das gel­tend ge­mach­te Rechts­be­geh­ren nach­träg­lich ganz oder zum Teil, so kann die­se An­er­ken­nung nur un­ter Vor­be­halt der Rech­te der Kon­kurs­gläu­bi­ger er­fol­gen, ge­mä­ss Ar­ti­kel 250 SchKG die Zu­las­sung der For­de­rung oder den ihr neu an­ge­wie­se­nen Rang ih­rer­seits noch zu be­strei­ten.

2 Zu die­sem Zwe­cke hat die Kon­kurs­ver­wal­tung die aus ih­rer nach­träg­li­chen An­er­ken­nung sich er­ge­ben­de Ab­än­de­rung des ur­sprüng­lich auf­ge­leg­ten Kol­lo­ka­ti­ons­pla­nes neu auf­zu­le­gen und zu pu­bli­zie­ren.

3 Vor­be­hal­ten bleibt die dem Gläu­bi­ge­raus­schuss all­fäl­lig über­tra­ge­ne Kom­pe­tenz zum Ab­schluss oder zur Ge­neh­mi­gung von Ver­glei­chen ge­mä­ss Ar­ti­kel 237 Ab­satz 3 Zif­fer 3 SchKG. In die­sen Fäl­len hat ei­ne Neu­auf­la­ge und Pu­bli­ka­ti­on des durch den Ver­gleich ab­ge­än­der­ten Kol­lo­ka­ti­ons­pla­nes nicht statt­zu­fin­den.

BGE

103 III 13 () from 29. September 1977
Regeste: Kollokationsplan (Art. 247 SchKG). 1. Ein Kollokationsplan, der keine klare Entscheidung darüber enthält, ob eine angemeldete Forderung zugelassen werde oder nicht, kann mit Beschwerde angefochten werden (E. 2, E. 3). 2. Kollokation der gemäss Art. 291 SchKG im Falle der Gutheissung der Anfechtungsklage wieder in Kraft tretenden Forderung des Anfechtungsbeklagten (E. 4). 3. Während der Frist für die Auflage des Kollokationsplans darf den Gläubigern die Einsicht in die zur Vorbereitung einer Kollokationsklage erforderlichen Akten, insbesondere in das Inventar, in keiner Weise erschwert werden (E. 7). 4. Aufhebung des Kollokationsplans, weil der Gemeinschuldner zu einer angemeldeten Forderung nicht einvernommen worden ist? (E. 8).

107 III 136 () from 19. November 1981
Regeste: Art. 250 SchKG und Art. 66 KOV. Schliesst die Konkursverwaltung in einem Kollokationsprozess einen Vergleich, so können die Gläubiger den dadurch abgeänderten Kollokationsplan mittels Klage anfechten. Ist der abgeänderte Kollokationsplan in Rechtskraft erwachsen, darf die zweite Gläubigerversammlung darauf nicht mehr zurückkommen.

 

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