BGE 103 IV 140 vom 30. September 1977

Datum: 30. September 1977

Artikelreferenzen:  Art. 43 StGB , Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, Art. 43 Ziff. 1

BGE referenzen:  109 IV 73 , 101 IV 127

Quelle: bger.ch

Urteilskopf

103 IV 140


40. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 30. September 1977 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Bern gegen X.

Regeste

Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ; Verwahrung.
Die Verwahrung darf nur unterbleiben, wenn die Gefährdung der Öffentlichkeit auf andere Weise, insbesondere durch eine entsprechend lange Freiheitsstrafe behoben wird.

Erwägungen ab Seite 140

BGE 103 IV 140 S. 140
Aus den Erwägungen:

3. Die Staatsanwaltschaft rügt schliesslich eine Verletzung von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB , dies mit Recht. Die Vorinstanz anerkennt in Übereinstimmung mit dem psychiatrischen Gutachten, dass X. infolge seines Geisteszustandes die Öffentlichkeit zweifellos in schwerwiegender Weise gefährdet und dass sich diese Gefahr wegen des fortschreitenden Abbaus der Einsichts- und namentlich der Willensfähigkeit des Beschwerdegegners im Laufe der Zeit noch erhöhen werde. Indessen erfordere der Geisteszustand des Beschwerdegegners keine ärztliche Behandlung oder Pflege, weil dieser medizinisch nicht behandelt werden könne. Art. 43 Ziff. 1
BGE 103 IV 140 S. 141
Abs. 1 StGB
komme deshalb nicht zur Anwendung. Eine Verwahrung nach Absatz 2 dieser Bestimmung aber dürfe wegen der Schwere des Eingriffs in die persönliche Freiheit nur als ultima ratio angewendet werden ( BGE 101 IV 127 ). Die Verwahrung müsse unterbleiben, wenn die bestehende Gefährlichkeit auf andere Weise, z.B. durch eine lange Freiheitsstrafe behoben werden könne. Im vorliegenden Fall dürfte die Verbüssung der ausgefällten Zuchthausstrafe von sechs Jahren dem Schutzbedürfnis der Öffentlichkeit ausreichend Rechnung tragen, sodass von einer Verwahrung gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB abzusehen sei.
Diese an sich von richtigen rechtlichen Überlegungen ausgehende Würdigung ist in ihrer Anwendung auf den konkreten Fall deswegen offensichtlich unhaltbar, weil die Vorinstanz dabei ausser acht gelassen hat, dass sie dem Beschwerdegegner an die Strafe 491 Tage Untersuchungshaft angerechnet hatte. Das hat zur Folge, dass X., der heute 59jährig ist und dessen Gemeingefährlichkeit im Laufe der Zeit noch zunehmen wird, bei voller Verbüssung der restlichen Strafe nach etwas mehr als viereinhalb Jahren wieder auf freiem Fuss sein wird. Angesichts dessen kann keine Rede davon sein, dass mit der ausgefällten Freiheitsstrafe dem Schutzbedürfnis der Öffentlichkeit Genüge getan sei. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist daher in diesem Punkte begründet, zumal sich auch der psychiatrische Gutachter mit Entschiedenheit für die Verwahrung des "früh verwahrlosten, unintelligenten und intelligenzverwahrlosten, arbeitsscheuen, haltlosen, verstimmbaren, misstrauisch-sensitiven, querulatorischen, hirnorganisch leicht geschädigten, skrupellosen Psychopathen" in einer nicht ärztlich geleiteten Anstalt wegen schwerwiegender Gefährdung der öffentlichen Sicherheit gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ausgesprochen hatte. Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie gemäss jener Bestimmung verfahre.

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