BGE 104 IV 238 vom 13. Oktober 1978

Datum: 13. Oktober 1978

Artikelreferenzen:  Art. 3 StGB, Art. 9 StGB, Art. 52 StGB, Art. 64 StGB, Art. 145 StGB, Art. 221 StGB, Art. 224 StGB, Art. 226 StGB, Art. 231 StGB, Art. 233 StGB, Art. 303 StGB, Art. 305 StGB , Art. 226 Abs. 2 StGB, Art. 145 Abs. 2 StGB, Art. 277bis Abs. 1 BStP, Art. 9 Abs. 1 StGB, Art. 224 und 226 StGB, Art. 224 Abs. 1 StGB, Art. 221 Abs. 1 StGB, Art. 305 Abs. 1 StGB, Art. 3 Ziff. 1 StGB, § 257 N 3, § 258 N 9, § 258 StGB, Art. 3 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Art. 227bis Abs. 1 BStP, Art. 231-233 StGB

BGE referenzen:  89 IV 204, 117 IV 437, 141 IV 459 , 89 IV 204, 104 IA 156, 99 IV 275, 96 IV 32, 101 IV 389, 84 IV 150, 101 IV 389, 84 IV 150

Quelle: bger.ch

Urteilskopf

104 IV 238


55. Urteil des Kassationshofes vom 13. Oktober 1978 i.S. Egloff gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich

Regeste

1. Art. 305 StGB , Begünstigung. Diese Bestimmung schützt nur die schweizerische Strafrechtspflege (Erw. 1).
2. Art. 226 Abs. 2 StGB , Weiterschaffen von Sprengstoffen. Fall im Ausland zu verübender Sprengstoffanschläge (Erw. 2).
3. Art. 64 StGB , achtungswerte Beweggründe. Begriff. Bedeutung politischer Motive (Erw. 3).
4. Art. 145 Abs. 2 StGB , gemeine Gesinnung. Begriff (Erw. 4).

Sachverhalt ab Seite 239

BGE 104 IV 238 S. 239

A.- Der 1953 geborene Peter Egloff schloss sich schon früh mit Urs Städeli und später noch mit drei weiteren Gleichaltrigen zu einer Gruppe zusammen. Sie begannen, sich für soziale Probleme zu interessieren, diskutierten über die Vernichtung der Indianer in Nordamerika, befassten sich mit dem zweiten Weltkrieg, der Geschichte des Widerstandes und dem Begriff des Antifaschismus, dem Tod des Ché Guevara und seiner Nachfolger, der Folter in Brasilien, den Ereignissen des Mai 1968 in Paris. Die Absicht, in Südamerika am Kampf der dortigen Guerillas teilzunehmen, erwies sich als undurchführbar.
Unter dem Einfluss von Anarchisten gewann die Gruppe 1971 festere Ziele und konkretere Tätigkeit. Sie wurde ein konspirativer, bewaffneter, anarchistischer Zirkel, dem Terror nicht Selbstzweck, sondern Mittel zur Erreichung politischer Ziele war. Alle zwei Wochen diente ein Versteck unter der Europabrücke in Zürich der Gruppe als Treffpunkt. Im Wald wurden an verschiedenen Orten unterirdisch Waffen gelagert. Einerseits wurden damit Gesinnungsgenossen versorgt, um sie in Spanien und Griechenland, Italien und der Bundesrepublik Deutschland einzusetzen. Anderseits führte die Gruppe auch selber Spreng- und Schiessübungen durch.
Am 10. Oktober 1972, dem Jahrestag von Ché Guevaras Tod, verübten Egloff und Städeli aus Protest gegen die Tätigkeit des ITT-Konzerns in Südamerika einen Anschlag auf dessen Tochtergesellschaft Standard Telefon und Radio AG im dreistöckigen Gebäude an der Brandschenkestrasse 178 in Zürich. Am 17. Juli 1973 wurden Sprengstoffanschläge auf das Munitionsdepot der Armee in Camignolo TI als Zeichen der Solidarität mit Unruhestiftern in den Rekrutenschulen oder des Protestes gegen das Militär verübt; am 29. September 1973 gegen das Generalkonsulat von Italien in Zürich, um die Öffentlichkeit auf einen in Italien geführten Prozess gegen Giovanni Marini hinzuweisen; am 11. Januar 1974 bzw. 2. Juni 1974 Sprengstoffanschläge gegen das spanische Generalkonsulat in Zürich bzw. die spanische Botschaft in Bern, um gegen das Franco-Regime zu protestieren; am 18. Juni 1974 zwei versuchte und ein vollendeter Sprengstoffanschlag gegen das fünfstöckige Gebäude der Firma M. Fleischmann & Co in Zürich, in dem sich eine Filiale der Manufacturers Hanover Trust Company befindet, von der irrigen Annahme ausgehend, es handle sich um eine von deutschem Kapital beherrschte
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Bank, um durch die Tat die Sympathie zu den in der Bundesrepublik inhaftierten Mitgliedern der Baader-Meinhof-Gruppe zu bekunden.
In der ersten Hälfte des Jahres 1974 bot Egloff der in Deutschland wegen versuchten Mordes und Gefangenenbefreiung in Untersuchungshaft gestandenen und von Städeli illegal in die Schweiz verbrachten Astrid Proll für kurze Zeit in Zürich Unterkunft.

B.- Deswegen sowie wegen anderer Taten wurde Egloff mit weiteren, teilweise durch das Obergericht des Kantons Zürich verurteilten Angeklagten, vom Geschworenengericht des Kantons Zürich der wiederholten, vollendeten und versuchten Gefährdung durch Sprengstoffe ( Art. 224 Abs. 1 StGB ), der Sachbeschädigung ( Art. 145 StGB ), der Brandstiftung ( Art. 221 Abs. 1 StGB ), des wiederholten und fortgesetzten Beschaffens, Verbergens und Weiterschaffens von Sprengstoffen ( Art. 226 Abs. 2 StGB ), und der Begünstigung ( Art. 305 StGB ) schuldig befunden. Dafür und für zahlreiche weitere mit den Zielsetzungen der Gruppe zusammenhängende Straftaten auferlegte ihm das Geschworenengericht des Kantons Zürich am 27. September 1977 eine Zuchthausstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten, abzüglich 870 Tage Untersuchungshaft.

C.- Mit Nichtigkeitsbeschwerde beantragt Egloff, das Urteil des Geschworenengerichts sei insoweit aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, als er wegen Begünstigung und Weiterschaffens von Sprengstoffen nach Spanien schuldig gesprochen, ihm betreffend die Sprengstoffdelikte und die Sachbeschädigung achtungswerte Beweggründe nicht zugebilligt und er in einer Anzahl von Fällen der qualifizierten Sachbeschädigung schuldig gesprochen wurde.
Der Präsident des Geschworenengerichts und die Staatsanwaltschaft beantragen Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. a) Astrid Proll stand in der Bundesrepublik Deutschland wegen versuchten Mordes und Gefangenenbefreiung in Strafuntersuchung und war am 19. Dezember 1973 aus gesundheitlichen Gründen mit der Auflage aus der Untersuchungshaft entlassen worden, sich täglich bei der Polizei zu melden. Dies tat sie, bis sie am 20. April 1974 untertauchte. Auf Anfrage von
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Petra Krause erklärten sich Egloff und Städeli bereit, einer in Deutschland strafverfolgten Person die Flucht und die heimliche Einreise in die Schweiz zu ermöglichen und sie kurz zu beherbergen. Zwischen April und Juni 1974 holte Städeli Astrid Proll auf dem Gebiet der deutschen Gemeinde Baltersweil ab und führte sie in Umgehung der Grenzkontrolle zu Fuss nach Rafz und von dort mit seinem Motorrad nach Zürich, wo sie kurz Unterkunft in Egloffs Zimmer am Hardplatz 17 fand, bis Petra Krause ihr den heimlichen Grenzübertritt nach Italien erleichterte.
b) Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die Tat an sich, verlangt aber Freispruch mit der Begründung, der Tatbestand des Art. 305 StGB setze voraus, dass die Strafverfolgung und der Strafvollzug von schweizerischen, nicht von fremden Behörden ausgehe. Das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen der Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB wird mit Recht nicht bestritten.
c) Die Begünstigung an sich ist, wenigstens zum grossen Teil, in der Schweiz verübt worden, so dass schweizerische Strafhoheit gegeben und schweizerisches Recht anwendbar ist ( Art. 3 Ziff. 1 StGB ). Nach Art. 305 StGB strafbar ist der Beschwerdeführer aber nur, wenn entweder unter "Strafverfolgung" und "Strafvollzug" in Art. 305 StGB auch die Strafverfolgung oder der Strafvollzug durch ausländische Strafbehörden gemeint ist oder Astrid Proll (auch) der Verfolgung durch schweizerische Behörden entzogen wurde. Trifft das nicht zu, ist der Beschwerdeführer von der Anklage der Begünstigung freizusprechen, weil er dann mangels Tatbestandsmässigkeit seiner Handlung nach Art. 305 StGB nicht strafbar ist.
d) Nach vorherrschender Ansicht geniessen wohl Individualgüter einen umfassenden Schutz, gleichgültig ob ihr Rechtsträger In- oder Ausländer ist. Soweit aber der Staat und seine innere hoheitliche Ordnung in Frage stehen, ist es grundsätzlich Sache des betreffenden Staates, sich selber zu schützen und selbst zu bestimmen, ob und wieweit er seine hoheitlichen Interessen strafrechtlich schützen will. Ergibt die sinngemässe Auslegung des einheimischen Rechts nicht das Gegenteil, ist daher davon auszugehen, es schütze nur die eigenen Hoheitsrechte des Staates, nicht jene fremder Staaten (Leipziger Kommentar, 9. Aufl. 1974, § 257 N 3 , 10. Aufl. 1978, § 258 N 9 und N 23 vor §§ 3-7).
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Aus der systematischen Ordnung des besonderen Teils des Strafgesetzbuches lässt sich folgern, dass die strafbaren Handlungen gegen den Staat, den Volkswillen und die öffentliche Gewalt wenigstens im Regelfall nur gegen schweizerische Hoheitsinteressen gerichtet sind, werden diese Straftaten der 13.-15. Titel doch im 16. Titel durch Tatbestände ergänzt, die auch Verstösse gegen fremde Hoheitsträger ahnden, soweit es im Interesse guter Beziehungen der Schweiz zum Ausland wünschbar erschien. Die Systematik des Gesetzes kann allerdings nicht mehr für die nachfolgenden Rechtspflegedelikte des 17. Titels angerufen werden. Vielmehr muss hier nach dem Gehalt der einzelnen Bestimmungen entschieden werden, ob über die öffentlichen Interessen der Schweiz an einem guten Funktionieren der eigenen Gerichtsbarkeit hinaus auch Individualinteressen an einem guten Funktionieren fremder Justiz in hinreichendem Masse auf dem Spiele stehen. Trifft dies zu, kann der Anwendungsbereich der Delikte gegen die Strafrechtspflege auch auf Verstösse gegen die Justiz fremder Staaten ausgedehnt werden. So hat der Kassationshof in BGE 89 IV 204 ff die an eine ausländische Behörde gerichtete falsche Anschuldigung Art. 303 StGB unterstellt (zustimmend SCHULTZ in ZBJV 1965/101, S. 33; kritisch STRATENWERTH, BT II S. 602; bejahend fürs deutsche Recht SCHÖNKE/SCHRÖDER, Kommentar 19. Aufl. 1978, N 15 vor §§ 3-7 mit Verweisung auf BGH NJW 1952 S. 1385).
e) Vergleicht man die falsche Anschuldigung des Art. 303 StGB mit der Begünstigung des Art. 305 StGB , zeigt sich indessen, dass im letztern Tatbestand die öffentlichen Interessen an der Strafverfolgung allein auf dem Spiele stehen oder mindestens stark überwiegen. Als Individualinteressen kämen höchstens die jener Privatpersonen in Frage, welche durch den begünstigten Vortäter geschädigt wurden. Das wäre hier insoweit gegeben, als Astrid Proll auch wegen versuchten Mordes verfolgt war. Dieses Interesse des Verletzten an der strafrechtlichen Verfolgung des Täters tritt aber so stark zurück, dass ihm die Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde wegen Nichtverfolgung (selbst von Antragsdelikten) abgesprochen wird, soweit nicht ihm garantierte Parteirechte verletzt wurden ( BGE 104 Ia 156 ). Entscheidend kommt hinzu, dass Art. 305 StGB , was die Strafverfolgung betrifft, als reines Delikt gegen die Strafrechtspflege konstruiert ist. Die Tat setzt nicht voraus, dass der Begünstigte Vortäter sei ( BGE 69 IV 120 , BGE 99 IV 275 f),
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wie z.B. das neue österreichische Strafrecht verlangt (§ 299: "Wer einen anderen, der eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen hat ..."; LEUKAUF/STEINIGER, Kommentar, Anm. C), oder dass wenigstens die Straftat, derentwegen der Begünstigte - eventuell auch zu Unrecht - verfolgt wurde, begangen wurde, wie das fürs deutsche und italienische Recht gilt ( § 258 StGB , Verfolgungsvereitelung eingeschlossen, SCHÖNKE/SCHRÖDER N 3, 5; favoreggiamento personale des Art. 378 CP: "dopo che fu commesso un delitto ... aiuta taluno ..."; MANZINI, Trattato di diritto penale italiano, Bd V 4/1962, S. 912, 914, 917, 924). Art. 305 StGB ist daher tatbeständlich auf den Schutz der schweizerischen Strafrechtspflege zu beschränken, wie es wenigstens weitgehend ausländischem Recht entspricht (Leipziger Kommentar und SCHÖNKE/SCHRÖDER, je a.a.O.; MANZINI, S. 685, 917, 926 f.).
f) Offen bleiben kann, ob Art. 305 StGB anwendbar wäre, wenn der im Ausland Verfolgte gestützt auf ein gültiges Auslieferungsgesuch oder einen dieses vorbereitenden Steckbrief in der Schweiz tatsächlich verfolgt würde und ausgeliefert werden könnte. Denn weder der Anklage noch dem Urteil kann entnommen werden, dass dem so war.
g) Die Beschwerde ist also insoweit zu schützen, als Egloff wegen Begünstigung der Astrid Proll im Sinne von Art. 305 StGB schuldig befunden und bestraft wurde. Eine andere Lösung - selbst wenn sie wünschbar erscheinen mag - lässt das Gesetz nicht zu.
Die Vorinstanz wird den Beschwerdeführer in diesem Punkt freizusprechen und die Strafe insoweit neu zuzumessen haben.

2. a) Der Beschwerdeführer wurde auch des wiederholten und fortgesetzten Beschaffens, Verbergens und Weiterschaffens von Sprengstoffen im Sinne von Art. 226 Abs. 2 StGB schuldig befunden. In diesen Rahmen fällt der Transport von 4 Handgranaten HG 43, 2 Splittermänteln, 1 Panzermine 60 und 3 Tretminen 59 mit Sprengschrauben mit der Bahn von Zürich nach Italien und deren Übergabe an einen Unbekannten zur Weiterschaffung nach Spanien und zum illegalen Einsatz gegen fremde Einrichtungen. Die Panzermine, die vier Handgranaten und eine Tretmine wurden am 7. April 1974 in Port-Bou in einem Eisenbahnwagen sichergestellt.
b) Mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis nicht unter einem Monat wird gemäss Art. 226 Abs. 2 StGB u.a. bestraft, wer Sprengstoffe weiterschafft, wenn er weiss oder
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annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauch bestimmt sind.
Mit Recht wird nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer vorsätzlich Sprengstoffe "weiterschaffte". Er tat es, wie die Vorinstanz verbindlich feststellt ( Art. 277bis Abs. 1 BStP ) und der Beschwerdeführer in der Beschwerde selber hervorhebt, im Wissen, dass dieser Sprengstoff "ausschliesslich für den politisch motivierten Einsatz in Spanien gegen das Franco-Regime bestimmt" war. Damit steht aber fest, dass der Sprengstoff zu Anschlägen in der Form von vorsätzlicher Tötung, schwerer Körperverletzung, qualifizierter Sachbeschädigung, Brandstiftung, Gefährdung durch Sprengstoffe usw., also zu Verbrechen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 StGB bestimmt war, sodass die Vorinstanz Art. 226 Abs. 2 mit Recht anwandte.
c) Der (politische) Beweggrund nimmt den Taten den Charakter als Verbrechen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 224 und 226 StGB nicht. Er täte es nicht einmal, wenn der Beweggrund einen Strafmilderungsgrund nach Art. 64 StGB darstellte ( BGE 96 IV 32 E 2 mit Verweisungen). Denn die Qualifikation als Verbrechen richtet sich nach der für den betreffenden Tatbestand angedrohten Höchststrafe, ohne Rücksicht auf die nach den Grundsätzen über die Strafzumessung (Art. 63 ff StGB) konkret verwirkte Strafe.
d) Das Weiterschaffen von Sprengstoffen im Sinne von Art. 226 StGB ist ein selbständiger Straftatbestand. Er wurde teilweise auf schweizerischem Hoheitsgebiet begangen, sodass nach Art. 3 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar ist. Die Hypothesen von Abs. 2 und Ziff. 2 scheiden aus. Die in Spanien erlassenen Amnestien berühren daher die nach schweizerischem Recht verwirkten und in der Schweiz auszufällenden Strafen nicht. Sie nehmen den Taten den Unrechtscharakter nicht, auch nicht nach spanischem Recht. Die Schweiz hat ein eigenes und primäres Interesse, dass ihr Hoheitsgebiet nicht zum Ausgangspunkt im Ausland zu verübender Sprengstoffanschläge wird. Diese erfolgen häufig im Rahmen international organisierter Terroranschläge, sodass ein frühes Eingreifen angezeigt ist, ohne dass zuvor festgestellt werden muss, wo die Sprengstoffe zum verbrecherischen Einsatz kommen sollen.
e) Die Beschwerde ist daher nicht begründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen Weiterschaffens von Sprengstoffen im Sinne von Art. 226 Abs. 2 StGB richtet.
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3. a) Der Beschwerdeführer verlangt erneut, es sei ihm hinsichtlich der Anschläge auf die spanische Botschaft in Bern und das spanische Konsulat in Zürich der Strafmilderungsgrund des achtungswerten Beweggrundes im Sinne von Art. 64 StGB zuzubilligen. Er habe sich nach Feststellung der Vorinstanz von einer ehrlichen, gesellschaftskritischen Überzeugung und von idealistischen Beweggründen leiten lassen, die nach seinem Werdegang eine spezifisch antifaschistische Zielrichtung hätten erkennen lassen. Auch wenn bei ihm nach Feststellung der Vorinstanz ab dem Zeitpunkt des Sprengstoffeinsatzes nicht mehr von reinem Idealismus gesprochen werden könne, habe sie ihm zubilligen müssen, dass er sein ganzes Leben in den Dienst seiner politischen Ziele gestellt habe und auch bereit gewesen sei, persönliche Verzichte auf sich zu nehmen. Das undemokratische Franco-Regime habe den Kampf mit demokratischen Mitteln nicht zugelassen. Wenn auch nicht persönlich betroffen, habe er aus altruistischem Antrieb, aus Solidarität mit Opfern eines totalitären Regimes und persönlichen Freunden gehandelt. Bei den Sprengstoffanschlägen hätten sich die Angeklagten nach Feststellung der Vorinstanz bemüht, die Gefährdung von Menschen auszuschliessen oder mindestens möglichst gering zu halten. Sie hätten deshalb sehr kurze Zündschnüre verwendet und dabei teilweise sogar eine grössere Selbstgefährdung in Kauf genommen.
b) Die Ermittlung des Beweggrundes der Tat gehört zu den tatsächlichen Feststellungen, die der kantonale Richter für den Kassationshof verbindlich trifft ( Art. 227bis Abs. 1 BStP ). Ob der Beweggrund achtungswert ist, beurteilt sich nach der Rangordnung ethischer Werte, die von der Gemeinschaft anerkannt werden. Es genügt nicht, dass er nicht verwerflich ist. Der Beweggrund ist unabhängig von der Tat und ihrem Verhältnis zum verfolgten Zweck. Doch können die vom Täter vorausgesehenen Gefahren und Folgen der Tat eine so grosse Rücksichtslosigkeit kundtun, dass sie die Schuld mehr erhöht, als der an sich achtungswerte Beweggrund die Strafe zu mindern vermag. Politische Motive sind nicht an sich achtungswert; sie können es sein, können ethisch aber auch neutral oder gar verwerflich sein. Auch ein achtungswerter Beweggrund ist nur ein Element der Strafzumessung, das durch andere Umstände, wie die Art und Weise, das Ziel zu verfolgen, besondere Rücksichtslosigkeit und dergleichen aufgewogen sein kann ( BGE 101 IV 389 ff).
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c) Die Vorinstanz hat die Persönlichkeit des Beschwerdeführers mit viel Einfühlung gewürdigt. Sie stellt u.a. fest, er habe sich schon früh mit sozialen Problemen zu beschäftigen begonnen und sei ursprünglich aus ehrlicher gesellschaftskritischer Überzeugung und idealen Beweggründen zu seinen Ansichten gelangt. Er sei vom Bestreben nach einer bessern Welt und nach Freiheit ausgegangen. Den einzigen Sinn seines Lebens habe er schliesslich darin gesehen, am revolutionären Kampf mitzuwirken, da Gewalt nur durch Gegengewalt bekämpft werden könne. Deswegen sei er zu den Taten geschritten.
Mit dieser Umschreibung hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer aber an sich achtungswerte Beweggründe zuerkannt. Für das Ergebnis ist dies jedoch nicht entscheidend.
d) Einmal hat die Vorinstanz den achtungswerten Beweggrund in Wirklichkeit nicht völlig verneint, ihm vielmehr im ordentlichen Strafrahmen ausdrücklich Rechnung getragen, wenn sie ausführt, den Angeklagten könne hinsichtlich der Anschläge gegen Konsulat und Botschaft Spaniens und wenigstens eines Teils der übrigen Straftaten strafmindernd zugute gehalten werden, dass sie von ihrem Gesichtspunkt aus im Bestreben gehandelt hätten, zur Verwirklichung einer besseren und andern Menschen erträglicheren Welt beizutragen. Das Bestreben, durch Verwendung kurzer Zündschnüre die Gefährdung zufälliger Passanten unter Erhöhung des Eigenrisikos zu verringern, wurde ebenfalls berücksichtigt.
Sodann nennt das Urteil die Gründe, weshalb diese Umstände nicht weitergehend berücksichtigt werden konnten. Hierher gehört vorab der Umstand, dass der Beschwerdeführer zur Zeit der Sprengstoffanschläge nicht mehr aus reinem Idealismus gehandelt hatte, sich vielmehr, wie regelmässig andere Terroristen, "offensichtlich letztlich von Hass- und Rachegefühlen" leiten liess. Das aber schwächt nicht nur die achtungswerten Beweggründe ab, soweit sie noch wirksam waren. Es zwang den Richter gleichzeitig, diese Gefühle straferhöhend zu berücksichtigen.
Entscheidend war für die Vorinstanz sodann, dass die Sprengstoffanschläge (jene gegen Konsulat und Botschaft inbegriffen) auch Unbeteiligte, namentlich Eigentümer und Bewohner naheliegender Grundstücke und zufällige Passanten geschädigt und gefährdet hatten. Deshalb wäre für die Vorinstanz, selbst bei formaler Anerkennung achtungswerter Beweggründe,
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eine weitere Strafminderung oder gar eine Strafmilderung nicht in Betracht gekommen. Auch diese Eventualbegründung deckt die ausgesprochene Strafe. In der Tat hätte die Strafe bei völligem Fehlen achtungswerter Beweggründe bedeutend schwerer sein müssen.

4. Sachbeschädigung wird gemäss Art. 145 Abs. 2 StGB von Amtes wegen verfolgt und mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft, wenn der Täter "aus gemeiner Gesinnung einen grossen Schaden verursacht" hat.
a) Der Beschwerdeführer hat durch seine Sprengstoffanschläge vorsätzlich grosse Schäden angerichtet. Er anerkennt auch mit Recht, dass der Tatbestand der Sachbeschädigung nicht in der Gefährdung durch Sprengstoffe gemäss Art. 224 StGB aufgeht. Er macht aber geltend, nicht "aus gemeiner Gesinnung" gehandelt zu haben. Zur Begründung bringt er wiederum vor, er habe selbstlos und aus achtungswertem Beweggrund gehandelt. Aber selbst wenn man diesen verneine, würden die in jenem Zusammenhang geltend gemachten Gründe dartun, dass er nicht aus gemeiner Gesinnung gehandelt habe, insbesondere nicht hinsichtlich der Sprengstoffanschläge gegen Konsulat und Botschaft Spaniens.
b) Das Merkmal "gemeine Gesinnung" ist eng auszulegen. Das folgt aus dem Wortlaut des Gesetzes (bassesse de caractère, animo abietto; ebenso Art. 231-233 StGB ; gleich wurde "ehrlose Gesinnung" des aufgehobenen Art. 52 StGB im französischen und italienischen Gesetzestext wiedergegeben) und dem hohen Strafminimum von einem Jahr Zuchthaus, das aber auch durch die Grösse des vorsätzlich herbeigeführten Schadens mitbestimmt wird. Von der "besonders verwerflichen Gesinnung" im Tatbestand des Mordes ist es kaum verschieden. Der ethischen Wertung der Gesinnung durch den Richter ist ein weiter Rahmen gelassen.
Werden achtungswerte Beweggründe verneint, so heisst das noch nicht, dass der Täter aus gemeiner Gesinnung gehandelt hat. Überdies genügt nicht, dass der Beweggrund zur Tat gemein war. Die Tat muss der Ausfluss einer entsprechenden ethischen Gesinnung, Einstellung oder Haltung (caractère) gewesen sein. Das Verhalten vor und nach der Tat genügt nicht ( BGE 84 IV 150 zum aufgehobenen Art. 52 StGB ); doch kann es einen gemeinen Charakter offenbaren, der, wenn er sich in der Tat ausgewirkt hat, das gesetzliche Merkmal erfüllt.
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c) Im vorliegenden Fall konnte nach verbindlicher Feststellung der Vorinstanz ( Art. 277bis Abs. 1 BStP ) von reinem Idealismus zur Zeit der Terroranschläge keine Rede mehr sein. Der Beschwerdeführer habe die unkontrollierbare und unberechenbare Wirkung der Sprengstoffexplosion gekannt und daher einen sehr grossen Schaden und die Gefahr für Leib und Leben unbeteiligter, arg- und wehrloser Menschen in Kauf genommen. Bei diesem heimtückischen und hinterhältigen Vorgehen gegen die abgelehnte Gesellschaft lasse der Terrorist sich "offenkundig letztlich von Hass- und Rachegefühlen leiten". Diese Feststellung war nicht abstrakt, sondern, wie der Zusammenhang ergibt, auf die Angeklagten Egloff und von Arb zugeschnitten und aus deren Absichten und Handlungen abgeleitet. Sie ist daher bundesrechtlich nicht zu beanstanden.
Diese Hass- und Rachegefühle waren nach den Umständen nicht entschuldbar und daher besonders verwerflich oder gemein im Sinne des Gesetzes. Schon die Vorentwürfe 1894, 1896 und 1903 hatten in ihren Art. 76 bzw. 79 und 87 Rachsucht und Hass beispielsweise als "niederträchtig" bzw. "niedere" Gesinnung im Sinne der qualifizierten Sachbeschädigung angeführt. Ebenso erwähnen CLERC und HAFTER (BT I S. 137 bzw. S. 220) Bosheit und Rachsucht in diesem Zusammenhang. Diese Gefühle waren nicht bloss momentane Stimmungslage, sondern entsprachen einer dauernden Einstellung, welche die Beschwerdeführer immer wieder zu neuen Attentaten trieb. Das Streben nach einer bessern Welt schloss nach tatsächlicher Feststellung der Vorinstanz diese Hass- und Rachegefühle nicht aus. Diese haben vielmehr immer mehr überhand genommen, wie die rücksichtslosen Anschläge beweisen. Sie haben die ethische Einstellung des Beschwerdeführers so sehr geprägt, dass man trotz noch vorhandener idealer Fernziele auch von gemeiner Gesinnung sprechen muss.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Geschworenengerichts des Kantons Zürich von 27. September 1977 aufgehoben und die Sache zur Freisprechung des Beschwerdeführers von der Anklage der Begünstigung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

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