Art. 45 und 50 VwVG, Art. 25 Abs. 2 VVRK. Die Prozessverfügung, mit welcher der erstinstanzliche Richter einen Kostenvorschuss verlangt, ist eine Zwischenverfügung; sie muss die Rechtsmittelbelehrung enthalten.
Art. 58 VwVG. Neue Verfügung während der Rechtshängigkeit; zum Grundsatz der Prozessökonomie.