Urteilskopf
106 Ia 342
59. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 29. Februar 1980 i.S. X. gegen Kanton Aargau (staatsrechtliche Beschwerde)
Regeste
Art. 22ter und 4 BV
(konfiskatorische Besteuerung).
1. Bewertung von Aktien nach ihrem Kurswert oder dem inneren Wert; willkürliche Auslegung des massgebenden kantonalen Rechts verneint (E. 3, 4).
2. Die Eigentumsgarantie verwehrt es dem Gemeinwesen, durch übermässige Besteuerung die Vermögenssubstanz auszuhöhlen oder die Neubildung von Vermögen zu verhindern (E. 6a).
3. Verletzung der Eigentumsgarantie durch die Besteuerung grosser Vermögen im Kanton Aargau: im vorliegenden Fall verneint (E. 6b und c).
Der im Kanton Aargau steuerpflichtige X. ist Selbständigerwerbender und ausserdem Vizepräsident der Y. AG. Die Aktien der Y. AG sollen ganz oder teilweise vinkuliert sein. Sie
BGE 106 Ia 342 S. 343
sind nicht zum Börsenhandel zugelassen, doch werden sie, abgesehen von einzelnen Verkäufen, die ohne Kenntnis der Öffentlichkeit erfolgen, mit einer gewissen Regelmässigkeit vorbörslich gehandelt. Die Gesellschaft hat Genussscheine und Partizipationsscheine ausgegeben. Das Vermögen von X. besteht zum überwiegenden Teil aus Aktien, Partizipationsscheinen und Genussscheinen der Y. AG.
Für die Staats- und Gemeindesteuern der Jahre 1973/74 (Bemessungsperiode 1971/72) wurde X. von den Steuerbehörden des Kantons Aargau mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 489'150.--, wovon Fr. 341'859.-- Wertschriftenertrag, veranlagt. Das steuerbare Vermögen (Bewertungsstichtag 1. Januar 1973) wurde auf Fr. 46'852'953.-- festgesetzt, wobei die Aktien der Y. AG mit rund 35 Millionen bewertet wurden. Auf dieser Grundlage ergab sich für die Steuerjahre 1973/74 (inkl. eidg. Wehrsteuer) bei einem Reineinkommen der Bemessungsperiode von Fr. 498'800.-- eine Gesamtsteuerbelastung von Fr. 523'551.45.
Gegen diese Einschätzung erhebt X. staatsrechtliche Beschwerde. Er vertritt den Standpunkt, die Einkommens- und Vermögenssteuern auf seinen Wertschriften dürften 75% des Wertschriftenertrages nicht übersteigen; eine grössere Belastung führe zu einer konfiskatorischen Besteuerung und verletze deshalb die Eigentumsgarantie. Eventuell macht er geltend, die Aktien der Y. AG seien zu Unrecht aufgrund ihres Kurs- bzw. Verkehrswertes bewertet worden; gemäss § 43 des aargauischen Gesetzes vom 17. Mai 1966 über die direkten Staats- und Gemeindesteuern und den Finanzausgleich unter den Einwohnergemeinden (StG) wäre der innere Wert der Aktien massgebend gewesen.
Aus den Erwägungen:
3.
a) Die Besteuerung des Vermögens richtet sich im zu beurteilenden Fall nach
§ 47 StG
, der folgende Steuersätze enthält:
1 Die Vermögenssteuer beträgt bei einem steuerbaren Vermögen
bis und mit Fr. 100'000.-- 1,6%o
von Fr. 100'000.-- bis und mit Fr. 150'000.-- 1,7%o
von Fr. 150'000.-- bis und mit Fr. 200'000.-- 1,8%o
von Fr. 200'000.-- bis und mit Fr. 300'000.-- 1,9%o
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von Fr. 300'000.-- bis und mit Fr. 400'000.-- 2,0%o
von Fr. 400'000.-- bis und mit Fr. 500'000.-- 2,1%o
von Fr. 500'000.-- bis und mit Fr. 600'000.-- 2,2%o
von Fr. 600'000.-- bis und mit Fr. 700'000.-- 2,3%o
von Fr. 700'000.-- bis und mit Fr. 800'000.-- 2,4%o
von Fr. 800'000.-- bis und mit Fr. 900'000.-- 2,5%o
von Fr. 900'000.-- bis und mit Fr. 1'000'000.-- 2,6%o
von Fr. 1'000'000.-- bis und mit Fr. 1'200'000.-- 2,8%o
von Fr. 1'200'000.-- bis und mit Fr. 1'300'000.-- 2,9%o 17
2 Für steuerbare Vermögen über Fr. 1'300'000.-- beträgt der Steuersatz 3,0%o.
3 Restbeträge des Vermögens unter Fr. 1'000.-- fallen ausser Betracht.
§ 46 nimmt erhebliche Freibeträge von der Besteuerung aus. Von Bedeutung ist im Zusammenhang mit der Vermögenssteuer auch der Einkommenssteuertarif nach
§ 33 Abs. 1 und 2 StG
:
1 Die Einkommenssteuer beträgt:
1% für die ersten Fr. 2'000.--
2% für die weiteren Fr. 2'000.--
3% für die weiteren Fr. 3'000.--
4% für die weiteren Fr. 4'000.--
5% für die weiteren Fr. 4'000.--
6% für die weiteren Fr. 5'000.--
7% für die weiteren Fr. 5'000.--
8,5% für die weiteren Fr. 5'000.--
9,5% für die weiteren Fr. 10'000.--
10,5% für die weiteren Fr. 20'000.--
11% für die weiteren Fr. 20'000.--
11,5% für die weiteren Fr. 40'000.--
11,8% für die weiteren Fr. 80'000.--
12% für Einkommensteile über Fr. 200'000.--
2 Nach diesen Steuersätzzuen ergeben sich die im Anhang aufgeführten Steuerbeträge; Restbeträge des Einkommens unter Fr. 100.-- fallen ausser Betracht.
Zur Einkommens- und Vermögenssteuer des Staates kommen allerdings noch die Gemeindesteuern (§ 144), die variabel sind, und die Kirchensteuer (§ 143) hinzu.
b) Die zahlenmässige Berechnung der Steuern ist nicht angefochten. Angefochten ist vielmehr in erster Linie die Bemessung des Steuerobjektes für die Vermögenssteuer seiner Höhe nach und damit die gestützt darauf errechnete Vermögenssteuer, sodann die Einkommenssteuer, soweit durch sie der Vermögensertrag belastet wird, letzteres aber nur insoweit, als die ganze Belastung des Vermögensertrages durch Vermögens- und
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Einkommenssteuern den Vermögensertrag übersteigt. Da der Beschwerdeführer eine Steuerbelastung von 75% des Vermögensertrags als verfassungsmässige Höchstgrenze anerkennt, brauchte an sich nur geprüft zu werden, ob eine Belastung des Vermögensertrages im Gesamten mit mehr als 75% Steuern verfassungswidrig ist. Aus der Begründung ergibt sich indessen, dass der Beschwerdeführer die Bewertung des Vermögens, insoweit es aus Anteilen an der Y. AG besteht, anfechten will. Das folgt auch aus dem Eventualbegehren. Dieses geht offenbar von der Voraussetzung aus, dass die Bewertung der Anteilrechte nach ihrem inneren Wert Beträge ergäbe, die wesentlich unter den von den Steuerbehörden angenommenen Steuerwerten liegen. Zudem liesse sich das vom Beschwerdeführer angestrebte Ziel wohl am ehesten durch eine niedrigere Bewertung des Anteilbesitzes an der Y. AG erreichen, ohne dass eine Herabsetzung auch der Einkommenssteuer nötig würde. Es ist daher zunächst die Frage der Wertschriftenbewertung zu beurteilen.
4.
a) Die Bewertung der Beteiligungen stützt sich auf
§ 43 Abs. 1 StG
. Danach sind Wertpapiere nach dem Kurswert und, in Ermangelung eines solchen, nach dem Verkehrswert oder nach dem innern Wert zu bewerten. Nach Abs. 3 ist bei der Bewertung bestrittener oder nachweisbar unsicherer Forderungen dem Grad der Verlustwahrscheinlichkeit Rechnung zu tragen. Bei den genannten Wertschriften handelt es sich nicht um Forderungen, sondern in erster Linie um Beteiligungsrechte verschiedener Art, die als Wertpapiere zu gelten haben.
§ 17 der Vollziehungsverordnung zum StG vom 5. Januar 1967 (VvStG) enthält eine etwas andere Aufteilung als das Gesetz. Er enthält den Begriff des Verkehrswertes nicht, sondern unterscheidet zwischen Wertpapieren mit regelmässiger Kursnotierung und Wertpapieren ohne solche. Zu den erstern gehören sowohl die im Börsenhandel zugelassenen Wertpapiere als auch Wertpapiere, die ausserbörslich regelmässig gehandelt werden. Sodann behandelt die Vorschrift nicht kotierte Werte, für die keine regelmässigen Verkäufe nachgewiesen sind. Sie sind zum innern Wert zu bewerten; nach den gleichen Bewertungsregeln sind dann konsequenterweise auch Wertpapiere zu behandeln, bei denen während längerer Zeit überhaupt keine Verkäufe stattfinden, zum Beispiel bei Einmannaktiengesellschaften.
Streitig ist, ob die Veranlagungsbehörden zu Recht die Aktien usw. der Y. AG als nicht kotierte Wertpapiere mit regelmässiger Kursnotierung behandelt haben, obwohl die Zahl der bekannten Verkäufe verhältnismässig gering war. Das prüft das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür. Die Anwendbarkeit von § 17 Abs. 1 VvStG durfte die Veranlagungsbehörde jedenfalls, ohne in Willkür zu verfallen, bejahen, denn aufgrund der bekannten getätigten Geschäfte kann der Schluss gezogen werden, dass doch noch regelmässige Verkäufe stattfinden. Die Veröffentlichung nicht offizieller Kursnotierungen in der Handelspresse deutet ebenfalls darauf hin, dass ein vielleicht geringer, aber doch regelmässiger Handel in diesen Werten stattfindet.
b) Unter diesen Umständen durften die Veranlagungsbehörden ohne Willkür die Bewertung der Beteiligungen nach ihrem sog. innern Wert verweigern, da immerhin ausreichende Verkäufe festzustellen waren. Der Begriff des "inneren Wertes", der sich ausser im Aargauer Steuergesetz auch in zahlreichen andern kantonalen Steuergesetzen findet, bringt zum Ausdruck, dass in Fällen, wo eine Bewertung von aussen, vom Markt her, nicht möglich ist, die "in" einem Wertpapier enthaltenen Elemente, die den Wert der Unternehmung ausmachen, zu berücksichtigen sind (Gutachten über die Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögensbesteuerung, herausgegeben von der Schutzorganisation der privaten Aktiengesellschaften, Zürich 1975, 94). Der Anteilswert der Aktien ist also ein quotaler Unternehmenswert und dieser Unternehmenswert muss bei nicht kotierten Aktien vom Ertragswert und Substanzwert her ermittelt werden (vgl. die von der Konferenz staatlicher Steuerbeamter der Sektion Wertschriftenbewertung erlassene Wegleitung 1977 zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer, abgedruckt bei MASSHARDT, Kommentar zum WStB Art. 30 N. 7, die die Vorschläge der vorerwähnten Expertenkommission berücksichtigt; dazu kritisch MARCEL CHASSOT, Die Bewertung nicht kotierter Aktien, in: Die schweizerische Aktiengesellschaft 49/1977, 44 ff.). Die Vermögenssteuer richtet sich jedoch allgemein nach dem Verkehrswert der Vermögensstücke zu Beginn der Veranlagungsperiode (vgl. Art. 30 WStB) und auch Art. 43 Abs. 1 des StG ist dahin auszulegen, dass das Zurückgreifen auf den innern Wert nur ein Notbehelf ist, ein Mittel
BGE 106 Ia 342 S. 347
zur Schätzung des Verkehrswertes der Aktien. Deshalb kann sich der Steuerpflichtige, für dessen Aktien "regelmässige Kursnotierungen" bestehen, gegenüber den Steuerbehörden nicht darauf berufen, dass der innere Wert der Aktien unter dem Kurswert liege. Bei der in der zitierten Wegleitung verwendeten Formel geht es um die Konstruktion eines als Verkehrswert anzusehenden Wertansatzes. Eine Wertermittlung nach dieser Methode hat zurückzutreten, wenn sich der Verkehrswert mit genügender Sicherheit aus den tatsächlich getätigten Geschäften ableiten lässt (Urteil vom 13. Oktober 1978, ASA 48/1979/80, S. 347 E. 6).
c) Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, sofern § 17 VvStG richtig angewendet worden sei, sei er selbst verfassungswidrig. Der Umstand allein, dass der Gesetzestext und Verordnungstext etwas voneinander abweichen, begründet noch keine Verfassungswidrigkeit. Die Bestimmung wird auch dann nicht willkürlich und verstösst nicht schon deshalb gegen
Art. 4 BV
, weil sie den Ertrag der Beteiligungen an sich ausser acht lässt, sofern Kurse bekannt sind, denn die Höhe des Ertrages spiegelt nicht ohne weiteres den Wert eines Papiers wieder. So kann der Ertrag im Hinblick auf grosse zukünftige Investitionen bewusst tief gehalten werden. Es ist zudem vertretbar, die vom Gesetz und der Verordnung vorgesehenen Abstufungen in der Behandlung der Titel vorzunehmen, ohne dass dies gegen
Art. 4 BV
oder eine andere Verfassungsbestimmung verstösst.
Fraglich könnte allenfalls sein, ob die massgebende Berechnungszeit nicht ausnahmsweise zu stossenden Ergebnissen führen könnte. Die Verordnung schreibt in § 17 vor, es sei der durchschnittliche Kurswert im letzten dem Beginn der Veranlagungsperiode vorangegangenen Monat massgebend. Im vorliegenden Fall hatte sich gezeigt, dass die Kurse gegen anfangs 1973 stark gestiegen waren und nachher wieder absanken und dass zumindest im Zeitpunkt des verwaltungsgerichtlichen Entscheides klar erkennbar und vom Verwaltungsgericht auch anerkannt war, dass der Kurs im massgebenden Zeitpunkt nicht einem länger bemessenen Durchschnittskurs entsprach. Die Gründe für den starken Anstieg sind für den Aussenstehenden nicht eindeutig sichtbar. Immerhin ergibt sich aus den Aufstellungen der Y. AG, dass die Gewinne ab 1971/72 bis 1973/74 stark angestiegen waren und dass in den Jahren 1971-1974 hohe Reservestellungen vorgenommen wurden ( 1,7 Millionen, 2 Millionen,
BGE 106 Ia 342 S. 348
2,5 Millionen). Nachher bildeten sich die Gewinne zurück und Reservestellungen erfolgten anscheinend wenigstens zeitweise nicht mehr. Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Steuerbehörden berechtigt gewesen wären, sich starr an die Bewertungsregel von § 17 Abs. 1 VvStG zu halten. Sie haben selber eine solche Bewertung nicht für angemessen erachtet und deshalb den Steuerwert um einen Viertel unter dem massgeblichen Kurswert angesetzt, und es war jedenfalls nicht willkürlich, wenn sie dem späteren weiteren Abfallen der Kurse nicht bereits bei der Veranlagung der Vermögenssteuer 1973/74 Rechnung getragen haben (vgl. auch HANS HUBER, Die Vermögenssteuer auf kotierten Wertpapieren mit übersetztem Kurswert, ASA 30, 161 ff.).
6.
a) Obwohl die Eigentumsgarantie in der schweizerischen Rechtsprechung seit langem als Verfassungsrecht anerkannt ist und 1969 ausdrücklich in der Bundesverfassung verankert wurde, bestanden nie Zweifel darüber, dass die Eigentumsgarantie die Erhebung von Abgaben, insbesondere von Steuern, nicht ausschliesst (im Gegensatz zur Bundesrepublik Deutschland, wo sich die Lehre nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes mit dem Problem beschäftigte, wie die Besteuerung mit Art. 14 GG vereinbar sei, vgl. MAUNZ/DÜRIG/HERZOG/SCHOLZ, Grundgesetz-Kommentar, N. 51 zu Art. 14 GG). Dagegen hat sich in neuerer Zeit die Frage gestellt, ob die Eigentumsgarantie der Erhebung von Abgaben auch verfassungsrechtliche Schranken setze. Das Bundesgericht hat bis vor kurzem die Frage, ob
Art. 22ter BV
den Bürger gegen die Belastung mit konfiskatorischen Steuern oder anderen Abgaben schütze, offengelassen (
BGE 102 Ia 227
E. 3b;
BGE 99 Ia 648
E. 7;
BGE 94 I 116
E. 4a), sie aber in
BGE 105 Ia 139
E. 3a mit Hinweisen auf die Lehrmeinungen bejaht.
Art. 22ter Abs. 2 BV
ermächtigt die Kantone zwar, auf dem Wege der Gesetzgebung im öffentlichen Interesse liegende Eigentumsbeschränkungen vorzusehen und auf diese Weise im Rahmen ihrer verfassungsmässigen Befugnisse den Inhalt des Eigentums näher zu umschreiben. Vor der Institutsgarantie halten jedoch nur solche Eingriffe stand, die den Wesenskern des Privateigentums als fundamentale Einrichtung der schweizerischen Rechtsordnung unangetastet lassen (
BGE 103 Ia 418
mit Hinweis). Die der Institutsgarantie zugrunde liegende Vorstellung, wonach die Eigentumsordnung in ihrem Kern gegenüber staatlichen Eingriffen zu schützen sei,
BGE 106 Ia 342 S. 349
verwehrt es dem Gemeinwesen in gleicher Weise, den Abgabepflichtigen ihr privates Vermögen oder einzelne Vermögenskategorien (z.B. das Immobiliarvermögen) durch übermässige Besteuerung nach und nach zu entziehen. Das gleiche Ergebnis kann eine Häufung verschiedener Steuern zur Folge haben, z.B. durch Kumulierung von Einkommens- und Vermögenssteuern und steuerähnlichen Sozialabgaben, Konsumsteuern usw., die der Bürger nur bezahlen kann, wenn er nach und nach sein Vermögen veräussert. Schliesslich kann eine solche Folge auch ohne Absicht des Gesetzgebers eintreten, wenn der immer höhere Finanzbedarf der öffentlichen Hand nur durch einen immer höher angesetzten Steuerfuss befriedigt werden kann. Die Gewährleistung des Eigentums verpflichtet mithin das Gemeinwesen, die bestehenden Vermögen in ihrer Substanz zu bewahren und die Möglichkeit der Neubildung von Vermögen in dem Sinn zu erhalten, dass das Einkommen nicht dauernd und vollständig wegbesteuert werden darf. Wo die Grenzen zwischen einer zulässigen steuerlichen Belastung und einem konfiskatorischen Eingriff zu ziehen sind, lässt sich nicht in allgemeingültiger Weise beantworten. Insbesondere kann nicht von einem ziffernmässig bestimmbaren Steuersatz allein abhängen, ob die Vermögenssubstanz ausgehöhlt oder die Neubildung von Vermögen verunmöglicht wird. Zu berücksichtigen sind insbesondere Steuersatz und Steuerfuss, Bemessungsgrundlage, Dauer der Massnahme, relative Tiefe des fiskalischen Eingriffs, Kumulation mit andern Abgaben sowie die Möglichkeit der Überwälzung der Steuer.
Der Vorwurf der konfiskatorischen Besteuerung richtet sich in der Regel gegen die Steuergesetzgebung als solche und kann deshalb, je nach dem anwendbaren Verfahrensrecht, bereits Gegenstand einer primären Normenkontrolle bilden, wie zum Beispiel bei der basellandschaftlichen Reichtumssteuer (
BGE 99 Ia 638
) oder der baselstädtischen Mehrwertabgabe (
BGE 105 Ia 134
). Im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle hat das Bundesgericht zu prüfen, wie sich die gesetzlich vorgesehene Belastung auf die betroffene Gruppe von Steuerpflichtigen - gesamthaft betrachtet - auswirkt. Entscheidend ist bei diesem Verfahren somit, ob die Steuer - zusammen mit den übrigen Steuern - geeignet ist, bei den gegenwärtigen wirtschaftlichen Verhältnissen und unter normalen Umständen derart weitreichend in die Vermögensverhältnisse des Pflichtigen
BGE 106 Ia 342 S. 350
einzugreifen, dass diesem angesichts der hohen Steuerbelastung wesentliche Eigentümerbefugnisse zwangsläufig verloren gehen (
BGE 99 Ia 649
). Im abstrakten Normkontrollverfahren vermag die ungewisse Möglichkeit, dass sich die Regelung in besonders gelagerten Einzelfällen als verfassungswidrig auswirken könnte, ein Eingreifen des Verfassungsrichters im allgemeinen noch nicht zu rechtfertigen (
BGE 102 Ia 109
).
Es steht aber nichts entgegen, dass die Rüge konfiskatorischer Besteuerung auch noch im Anschluss an einen einzelnen Besteuerungsakt gerügt wird, wie dies der Beschwerdeführer tut. In diesem Fall beschränkt sich die Prüfung nicht darauf, ob die generell-abstrakte Regelung bezogen auf normale Verhältnisse als verfassungsrechtlich haltbar erscheint, sondern es muss auch geprüft werden, ob sich die Besteuerung im - möglicherweise gesondert gelagerten - Einzelfall des Beschwerdeführers konfiskatorisch auswirkt und damit den Kerngehalt der Eigentumsgarantie verletzt (
BGE 99 Ia 650
). Die in der aargauischen Verfassung enthaltene Eigentumsgarantie gewährleistet demgegenüber keinen weitergehenden Schutz (vgl.
BGE 76 I 334
E. 2;
BGE 42 I 204
).
Mit grosser Zurückhaltung spricht sich auch die bundesdeutsche Rechtsprechung und Lehre darüber aus, wann eine konfiskatorische Besteuerung vorliege. So verlangt das Bundesverfassungsgericht, dass die Steuer den Bürger geradezu erdrossle, damit sie mit Art. 14 GG nicht vereinbar sei (BVerGE 14, 241; 27, 111; 28, 142; 29, 413; 30, 271; 38, 79; MAUNZ/DÜRIG/HERZOG/SCHOLZ, a.a.O., N. 50 zu Art. 14 GG; SCHMIDT-BLEIBTREU/KLEIN, Kommentar zum Grundgesetz, 4. Aufl., N. 4a zu Art. 14 GG; HESSE, Grundzüge des Verfassungsrechts der BRD, 9. Aufl., 182 ff.).
b) Die aargauische Steuergesetzgebung besteuert das Vermögen der Steuerpflichtigen unter normalen Umständen nicht in konfiskatorischer Weise. Das ist auch bei grossen Vermögen und unter Berücksichtigung der Gemeinde- und Kirchensteuer nicht der Fall. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht ausdrücklich geltend und belegt in keiner Weise, dass die Besteuerung des Vermögens allgemein nach und nach zu einem Vermögensentzug führt oder doch die Neubildung von Vermögen verunmöglicht. Für eine summarische Prüfung dieser Frage zieht das Bundesgericht das Heft: "Steuerbelastung in der Schweiz 1973, bearbeitet von der Eidg. Steuerverwaltung,
BGE 106 Ia 342 S. 351
Statistische Quellenwerke der Schweiz, Heft 542, herausgegeben vom Eidg. statistischen Amt" (im folgenden: Statistische Quellenwerke 1973) bei. Da die Statistischen Quellenwerke 1973 lediglich Vermögen bis zu 2 oder 5 Millionen Franken berücksichtigen, wird den folgenden Berechnungen ein Vermögen von 2 Millionen Franken zugrunde gelegt, was - zumindest bezüglich der Vermögenssteuer - auch für grössere Vermögen beschränkt verwendbare Verhältniszahlen ergibt, weil die progressiv steigenden Steuersätze gemäss
§ 47 StG
bei 1,3 Millionen Franken die maximale Höhe erreicht haben.
Zunächst erhebt der Kanton Aargau eine Vermögenssteuer. Ob eine solche wirtschaftlich oder steuerpolitisch zu rechtfertigen ist (vgl. dazu die eingehende Diskussion des Vermögenssteuerproblems bei RATHS, Bedeutung und Rechtfertigung der Vermögenssteuer in historischer und heutiger Sicht, Diss. 1977, S. 119 ff.), hat der Verfassungsrichter nicht zu entscheiden; jedenfalls verstösst eine solche Besteuerung grundsätzlich weder gegen
Art. 22ter BV
noch auch gegen
Art. 4 BV
. Die Vermögenssteuer beträgt bei einem Vermögen von 2 Millionen Franken in der Gemeinde Aarau unter Berücksichtigung der Staats-, Gemeinde- und Kirchensteuer 7,44 Promille (Statistische Quellenwerke 1973, S. 43, Tabelle 8), was einen Betrag von 14'887 Franken ausmacht (Statistische Quellenwerke 1973, S. 33, Tabelle 4), und in der vorliegend massgebenden Gemeinde 7,59 Promille des Vermögens.
Die Vermögenssteuer wird in der Regel aus dem Vermögensertrag bezahlt und wirkt daher funktionell wie eine zusätzliche Belastung des sogenannten fundierten Einkommens. Obwohl die an Vermögenswerte anknüpfende Vermögenssteuer rechtlich keine Einkommenssteuer ist, soll sie ihrer Zielsetzung nach grundsätzlich aus den Erträgen des Vermögens bezahlt werden können (so auch BVerGE 43, 7). Andernfalls würde die Besteuerung, wenn sie während längerer Zeit andauert, zu einem Verzehr der Vermögenssubstanz und praktisch im Endzustand zu einem Vermögensentzug führen. Es ist daher zu prüfen, ob die Einkommenssteuer auf dem Vermögensertrag zusammen mit der Vermögenssteuer unter normalen Verhältnissen im Kanton Aargau zu einer konfiskatorischen Besteuerung führt in dem Sinne, dass die Steuer einen durchschnittlichen Vermögensertrag derart belastet, dass das Vermögen nach und nach aufgelöst oder die Neubildung von Vermögen praktisch nicht mehr
BGE 106 Ia 342 S. 352
möglich ist. Die Statistischen Quellenwerke gehen für das Jahr 1973 von einem durchschnittlichen Vermögensertrag von 4% aus (S. 36/37, Tabelle 5). In der Gemeinde Aarau hat ein Erwerbsfähiger bei einem Vermögen von 2 Millionen Franken und einem Ertrag von 80'000 Franken (= 4%) eine Einkommenssteuer von 35'471 Franken (einschliesslich Wehrsteuer) zu bezahlen (Statistische Quellenwerke 1973, S. 33, Tabelle 4), was bei einem normalen Ertrag eine Gesamtbelastung durch Vermögens- und Einkommenssteuern von 50358 Franken oder ungefähr 60% des Ertrages ausmacht. Bei noch grösseren Vermögen und entsprechend höheren Erträgen steigt die Gesamtbelastung mit Einkommens- und Vermögenssteuer prozentual noch etwas an, weil die Progression bei der Einkommenssteuer erst bei 200'000 Franken endigt. Gesamthaft liegt die Einkommens- und Vermögenssteuerbelastung im Kanton Aargau für das Jahr 1973 ungefähr 5% über dem schweizerischen Durchschnitt (Statistische Quellenwerke 1973, S. 70, Tabelle 17). Die Belastung ist also hoch; doch kann nicht gesagt werden, dass im Kanton Aargau unter normalen Umständen allgemein eine konfiskatorische Besteuerung grosser Vermögen eintritt.
c) Zu prüfen bleibt, ob die Aargauer Steuergesetzgebung in besonders gelagerten Fällen zu einer konfiskatorischen Besteuerung des Vermögens führt und ob dies insbesondere beim Beschwerdeführer zutrifft, ob er also in einer
Art. 22ter BV
verletzenden Weise besteuert wurde. Die Frage stellt sich bei der Besteuerung von Vermögen vor allem dann, wenn dieses dauernd oder langfristig ertraglos bleibt oder einen sehr geringen Ertrag abwirft, der weit unter dem kantonalen Durchschnitt und daher möglicherweise tiefer liegt als die gesamte Steuerbelastung. Eine konfiskatorische Besteuerung liegt in diesen Fällen jedenfalls dann nicht vor, wenn der Eigentümer freiwillig auf einen genügenden Ertrag, etwa mit Rücksicht auf familiäre Beziehungen, verzichtet, oder weil er hofft, bei späterer Veräusserung des Vermögensobjektes einen den Vermögensertrag weit übersteigenden Kapitalgewinn zu erzielen. Das kann etwa beim Besitz von Gold oder andern Edelmetallen der Fall sein, welche überhaupt keinen Ertrag abwerfen oder auch bei der Spekulation mit Bauerwartungsland, das teuer bezahlt wird, aber, weil vorderhand landwirtschaftlich genutzt, nur einen geringen Ertrag einbringt. Aber auch dann, wenn der Eigentümer sein Vermögen nicht in Werte mit durchschnittlichem Vermögensertrag
BGE 106 Ia 342 S. 353
umwandeln kann oder ihm eine Umwandlung seines Vermögens nicht zumutbar wäre, tritt eine konfiskatorische Besteuerung jedenfalls dann nicht ein, wenn die an sich übermässige steuerliche Belastung von beschränkter Dauer ist. Tritt sie nur für die Dauer eines oder einiger weniger Steuerjahre ein, dann ist der Wesenskern der Eigentumsgarantie dadurch nicht berührt.
Art. 22ter BV
ist auch dann nicht verletzt, wenn während verhältnismässig kurzer Zeit das verfügbare Einkommen nicht ausreicht, um die Gesamtsteuerlast ohne Inanspruchnahme des Vermögens zu begleichen (
BGE 102 Ia 226
E. 3; A.M. HÖHN, Verfassungsmässige Schranken der Steuerbelastung ZBl 80/1979, S. 241 ff.). Ausnahmsweise kann
Art. 4 BV
einen weitergehenden Schutz vermitteln, wenn die starke Steuerbelastung - auch wenn sie bloss vorübergehend ist - grob gegen das Gerechtigkeitsdenken verstösst. Das kann möglicherweise dann der Fall sein, wenn der Beschwerdeführer auf den Vermögensertrag zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes angewiesen ist; vorliegend sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt (vgl. E. 5d). Darüber hinaus ist stets zu prüfen, ob die starke steuerliche Belastung tatsächlich nach und nach zu einem Verzehr des Vermögens führt oder die Neubildung von Vermögen verhindert. Wie die Beispiele der Goldhortung und des Besitzes von Bauerwartungsland zeigen, ist das keineswegs stets der Fall; das Vermögen des Pflichtigen kann in diesen Fällen trotz der hohen Steuerbelastung im Ergebnis steigen. Ebensowenig kann beispielsweise aus dem Umstand, dass die Vermögenssteuern und Einkommenssteuern die Wertschriftenerträge langfristig übersteigen, gefolgert werden, es werde dadurch das Wertschriftenvermögen des Steuerpflichtigen in seiner Substanz erschüttert. Vielmehr ist stets noch zu prüfen, in welchem Masse die Gewinnausschüttung der Gesellschaft im Verhältnis zum frei verfügbaren Reingewinn stehen. Wird trotz eines hohen Reingewinns eine geringe Dividende ausgeschüttet, mit welcher die Einkommens- und Vermögenssteuer auf den Wertschriften und deren Erträgen nicht bezahlt werden können, dann wird die Vermögenssubstanz möglicherweise dennoch nicht ausgehöhlt, weil der innere Wert der Gesellschaft und damit der innere Wert der Aktien gleichzeitig steigen. Das wird sich bei den Aktiengesellschaften, deren Titel regelmässig auch von Dritten erworben werden können, mit der Zeit auch in den bezahlten Kursen niederschlagen; ist der Handel beschränkt,
BGE 106 Ia 342 S. 354
weil z.B. der grösste Teil der Aktien sich in Familienbesitz befindet und es auch bleiben soll, kommt diese Entwicklung in der Kursbildung möglicherweise nicht genügend zum Ausdruck. Es kann daher sehr wohl zutreffen, dass zwar die Vermögens- und Einkommenssteuer eines Aktionärs die Ausschüttungen übersteigen, das Vermögen des Aktionärs aber trotz des Steuerdrucks zunimmt.
Im vorliegenden Verfahren ist unbestritten, dass die Belastung des Beschwerdeführers mit der auf den Anteilen der Y. AG zu entrichtenden Vermögenssteuer und mit der Einkommenssteuer auf den Erträgen die Einkünfte aus diesen Beteiligungen erheblich überschritten hat und es ist davon auszugehen, dass die Steuerbelastung auf dem Beschwerdeführer liegen bleibt, er sie also nicht überwälzen kann. Fraglich ist dagegen, ob er seine Beteiligung veräussern könnte und ob ihm dies allenfalls zumutbar wäre, wenn sie dauernd einen ungenügenden Ertrag abwerfen würde. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde zwar aus, die Wertpapiere seien vinkuliert. Indessen fällt auf, dass ein Handel mit den Aktien der Y. AG trotz der behaupteten Vinkulierung oftmals vorkommt. Weiter macht er geltend, es sei ihm nicht zumutbar, seinen Anteil an der Y. AG zu veräussern, weil einerseits die Hauptaktionäre der Gründerfamilien möglichst unter sich bleiben und die Beteiligungsrechte behalten wollten und weil anderseits eine hochgradige affektive Bindung aufgrund der Familientradition bestehe. Schliesslich sei er auch rechtlich nicht in der Lage, die Anteile ohne Zustimmung seiner Frau zu veräussern. Die Frage, ob dem Beschwerdeführer die Umwandlung seiner Vermögenswerte möglich und zumutbar sei, braucht indessen nicht abschliessend beurteilt zu werden, denn entscheidend fällt ins Gewicht, dass die ausserordentlichen Verhältnisse in den Jahren 1973/74 sich nachträglich wieder stabilisierten, wie aus den Akten für die Steuerjahre 1975/76 einwandfrei hervorgeht. Es bleibt zwar stossend, dass der Beschwerdeführer ausser dem Ertrag seines Vermögens in der Steuerperiode 1973/74 sein gesamtes Einkommen der Bemessungsjahre 1971/72 aufwenden muss, um die Steuern zu bezahlen, und daher genötigt ist, die Substanz seines Vermögens vorübergehend anzugreifen. Es kann indessen nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer müsse wegen der einmaligen starken Steuerbelastung die Substanz des Steuerobjektes, d.h. vor allem sein Wertschriftenvermögen,
BGE 106 Ia 342 S. 355
weitgehend aufzehren. Das trifft auch dann nicht zu, wenn, was nicht dargetan wird, sich in der nachfolgenden Periode ähnliche Verhältnisse ergeben hätten. Der Beschwerdeführer hat sich in den folgenden Jahren bei den Rechtsmittelinstanzen nicht mehr über eine Verletzung der Eigentumsgarantie beklagt. Eine konfiskatorische Besteuerung ergäbe sich danach allenfalls nur dann, wenn die hohe Steuerbelastung zum Dauerzustand würde, was vorliegend nicht der Fall ist. Die Beschwerde muss aus diesen Gründen abgewiesen werden, ohne dass zusätzlich noch geprüft werden muss, ob die hohe Steuerlast tatsächlich eine Verminderung der Vermögenssubstanz zur Folge hatte, oder ob die Steigerung des inneren Wertes der Papiere die Steuer aufzufangen vermochte.