Urteilskopf
107 IV 72
21. Urteil der Anklagekammer vom 7. April 1981 i.S. C. gegen Generaldirektion der PTT (Beschwerde gegen Beschlagnahme)
Regeste
Art. 29 Abs. 2 OG
,
Art. 25 ff. VStrR
. Parteivertretung im Verfahren vor der Anklagekammer des Bundesgerichts.
Bei den der Anklagekammer des Bundesgerichts in
Art. 25 ff. VStrR
übertragenen Beschwerdesachen und Anständen handelt es sich um Strafsachen im Sinne von
Art. 29 Abs. 2 OG
. Zur Parteivertretung im Verfahren vor der Anklagekammer sind daher nur patentierte Anwälte sowie die Rechtslehrer an schweizerischen Hochschulen befugt (E. 3).
A.-
C. ist Inhaber einer Radioempfangskonzession der Klasse IIIe und einer Radiosendekonzession der Klasse A 3.2/III für allgemeine Verwendung (sog. Jedermannsfunk). Die erste gibt ihm das Recht zum Empfang von Sendungen der
BGE 107 IV 72 S. 73
lizenzierten Radioamateure mit einem Empfänger der Marke MONITOR SR-9; die zweite erlaubt ihm, ein PTT-typengenehmigtes Handsprechfunkgerät SOMMERKAMP TS 5612 zu erstellen und zu betreiben. Seine Ehefrau besitzt ebenfalls eine Radiosendekonzession für den Jedermannsfunk, und zwar auch für ein Gerät SOMMERKAMP TS 5612.
Wegen Verdachts einer Verletzung des Fernmelderegals eröffnete die Kreistelefondirektion (KTD) Olten am 16. März 1981 gegen C. eine Untersuchung nach
Art. 37 ff. VStrR
. Gestützt auf einen Durchsuchungsbefehl des Kreistelefondirektors vom 19. März 1981 führten Beamte der KTD gleichentags in Oberentfelden/AG eine Durchsuchung von Wohnung und Personenwagen von C. durch, wobei drei Funkgeräte, ein Spezialempfänger und zwei 27 MHz-Sende-Empfangsantennen festgestellt wurden, für welche weder C. noch dessen Ehefrau eine Konzession besitzen. Überdies wurde verschiedenes Zusatz- und Hilfsmaterial gefunden. Der untersuchende Beamte beschlagnahmte diese Gegenstände gestützt auf
Art. 46 VStrR
.
B.-
Mit einer am 23. März 1981 zur Prost gegebenen Eingabe erhebt die D. AG in Glarus "namens und im Auftrage" von C. Beschwerde bei der Anklagekammer mit dem Begehren, die Beschlagnahme der KTD vom 19. März 1981 sei aufzuheben und die beschlagnahmten Gegenstände seien dem Beschwerdeführer unverzüglich auszuhändigen.
Die Generaldirektion PTT beantragt, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen.
Die Anklagekammer zieht in Erwägung:
1.
Die Generaldirektion PTT macht geltend, die Beschwerde sei einzig von der D. AG unterzeichnet, die gemäss
Art. 29 Abs. 2 OG
nicht als Parteivertreterin in Strafsachen vor Bundesgericht auftreten könne.
2.
Das VStrR enthält keine Bestimmungen über die Parteivertretung im Beschwerdeverfahren vor der Anklagekammer des Bundesgerichts.
Art. 32 Abs. 2 VStrR
gilt, wie schon aus dem Gesetzestext erhellt und überdies vom Bundesrat in seiner Botschaft noch ausdrücklich hervorgehoben wurde (BBl 1971 I 1010), ausschliesslich für das Verfahren vor der Verwaltung. Soweit aber die
Art. 25 ff. VStrR
die Anklagekammer des Bundesgerichts mit dem Entscheid über Beschwerden und Anstände im Verwaltungsstrafverfahren befassen, wird ihr diese
BGE 107 IV 72 S. 74
Aufgabe als eidgenössische Strafgerichtsbehörde (
Art. 1 Abs. 1 Ziff. 4 BStP
) und nicht als eine obere Verwaltungsinstanz übertragen. Das Beschwerdeverfahren vor der Anklagekammer ist demgemäss nicht ein oberinstanzliches Verwaltungsverfahren, sondern ein Gerichtsverfahren. Entsprechend wurde denn auch in
BGE 102 IV 144
darauf hingewiesen, dass
Art. 31 Abs. 1 VStrR
, der für die Berechnung der Fristen, die Fristverlängerung und die Wiederherstellung gegen die Folgen der Säumnis auf die
Art. 20-24 VwVG
verweist, nur für das Verfahren vor der Verwaltung, insbesondere auch für das Beschwerdeverfahren vor dem Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung (
Art. 27 Abs. 1 VStrR
), nicht aber für das gerichtliche Verfahren vor der Anklagekammer gilt; für dieses seien in Anwendung von
Art. 31 Abs. 2 VStrR
die Vorschriften des OG massgebend, wie auch hinsichtlich der Formerfordernisse, denen die Beschwerde an die Anklagekammer gemäss
Art. 25 ff. VStrR
genügen muss, die Bestimmungen des OG zum Zuge kämen unter Ausschluss derjenigen des VwVG. Nach den Vorschriften des OG ist folglich auch zu entscheiden, ob die D. AG im vorliegenden Fall befugt ist, den Beschwerdeführer vor der Anklagekammer des Bundesgerichts zu vertreten.
3.
Gemäss
Art. 29 Abs. 2 OG
können in Zivil- und Strafsachen nur patentierte Anwälte sowie Rechtslehrer an schweizerischen Hochschulen als Parteivertreter vor Bundesgericht auftreten.
Bei den der Anklagekammer des Bundesgerichts in Art. 25 ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht übertragenen Beschwerdesachen und Anständen handelt es sich um Strafsachen, was analog schon in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 OG
entschieden wurde (nicht veröffentlichter Entscheid der Anklagekammer vom 7.2.1978 i.S. Sch. c. Generaldirektion PTT). Tatsächlich tritt die Anklagekammer - wie ausgeführt - insoweit als eidgenössische Strafgerichtsbehörde auf (s.
BGE 103 Ia 367
).
Die D. AG, die als Aktiengesellschaft eigene Rechtspersönlichkeit hat, erfüllt die von
Art. 29 Abs. 2 OG
verlangte Eigenschaft nicht. Da die Beschwerde nur die Unterschriften der Organe dieser Firma trägt und weder die Rechtsschrift noch der Briefumschlag von C. selber unterzeichnet ist, genügt das Rechtsmittel den Anforderungen des
Art. 30 Abs. 1 OG
nicht (
BGE 102 IV 143
,
BGE 99 II 121
), weshalb darauf nicht einzutreten ist.
Demnach erkennt die Anklagekammer:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.