BGE 108 IV 18 vom 15. Januar 1982

Datum: 15. Januar 1982

Artikelreferenzen:  Art. 139 StGB , Art. 139 Ziff. 2 StGB, Art. 139 Ziff. 2 Abs. 4 StGB, Art. 139 Ziff. 1 StGB, Art. 273 Abs. 1 lit. b, 277bis BStP, Art. 139 Ziff. 2 Abs. 2 StGB

BGE referenzen:  102 IV 18, 105 IV 300, 111 IV 127, 117 IV 419, 120 IV 113 , 105 IV 300, 105 IV 187, 102 IV 18, 105 IV 302, 104 IV 36, 106 IV 111, 100 IV 29, 104 IV 36, 106 IV 111, 100 IV 29

Quelle: bger.ch

Urteilskopf

108 IV 18


5. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 15. Januar 1982 i.S. H. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 139 Ziff. 2 StGB . Bedrohung mit dem Tode.
Ein durch Bedrohung mit dem Tode qualifizierter Raubversuch liegt nicht erst dann vor, wenn der Täter jemanden tatsächlich mit dem Tode bedrohte und das Opfer trotz dieser Drohung nicht widerstandsunfähig wurde, sondern schon dann, wenn der Täter jemanden mit dem Tode bedrohen wollte (E. 2a). Ob er die ins Auge gefasste Bedrohung notfalls verwirklicht hätte, ist belanglos (E. 2b). Ist der Qualifikationsgrund der Bedrohung mit dem Tode gegeben, so braucht nicht untersucht zu werden, ob die Tat noch "auf andere Weise" die besondere Gefährlichkeit des Räubers offenbarte (E. 2c).

Erwägungen ab Seite 19

BGE 108 IV 18 S. 19
Aus den Erwägungen:

2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Qualifikationsgrund der Bedrohung mit dem Tode gegeben, wenn der Täter die Todesdrohung objektiv unmittelbar verwirklichen kann und das Opfer nach den Umständen, insbesondere nach der Art der Drohung, tatsächlich einer grossen Todesgefahr ausgesetzt ist ( BGE 105 IV 300 , BGE 102 IV 18 ). Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei, gehe man von dieser Umschreibung aus, begrifflich wohl gar nicht möglich, bereits bei einem blossen Raubversuch die besondere Gefährlichkeit bzw. eine Todesdrohung anzunehmen. Zur Begründung führt er aus, es fehle im Versuchsstadium "noch an einer hiefür ausgeschiedenen Person", da zunächst eine Reihe von zufällig anwesenden Personen als Opfer in Betracht kämen. Im weiteren sei es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Tat ohne Androhung von Gewalt gelinge. Insbesondere aber fehle es im Versuchsstadium an einer Todesdrohung, die unmittelbar verwirklicht werden könne und es fehle demnach auch die tatsächliche grosse Todesgefahr.
a) Es trifft zu, dass von einer tatsächlichen Bedrohung mit dem Tode nicht gesprochen werden kann, wenn der Raub in einem verhältnismässig frühen Versuchsstadium abgebrochen wurde. Der Qualifikationsgrund der Bedrohung mit dem Tode ist indessen - nicht anders als die Bedrohung mit einer Gefahr für Leib und Leben im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB - ein objektives Tatbestandsmerkmal (s. BGE 105 IV 187 oben). Ein durch Bedrohung mit dem Tode qualifizierter Raubversuch liegt daher nicht erst dann vor, wenn der Täter, um einen Diebstahl zu begehen, jemanden tatsächlich mit dem Tode bedrohte und das Opfer trotz dieser Bedrohung nicht widerstandsunfähig wurde, sondern schon dann, wenn nach dem Willen des Täters jemand mit dem Tode bedroht werden sollte, wenn der Täter also etwa auf kurze Distanz eine schussbereite Waffe (s. BGE 105 IV 302 E. 2) auf einen Menschen richten wollte. Dass H. bei seinem Überfall auf die Filiale der St. Gallischen Kantonalbank in X. jemanden ernsthaft mit dem Tode bedrohen wollte, wird im angefochtenen Urteil unter anderem gestützt auf die Aussagen des Angeschuldigten selber ausdrücklich festgestellt. Diese Feststellung der Vorinstanz betreffend
BGE 108 IV 18 S. 20
den Willen des Täters ist tatsächlicher Natur ( BGE 104 IV 36 mit Verweisungen) und daher für den Kassationshof im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde verbindlich ( Art. 273 Abs. 1 lit. b, 277bis BStP ).
b) Ob H. die ins Auge gefasste Bedrohung mit dem Tode notfalls verwirklicht hätte bzw. verwirklichen wollte, ist belanglos; denn die Bereitschaft, die Drohung gegebenenfalls wahrzumachen, ist nicht Voraussetzung für eine Verurteilung wegen qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 Abs. 2 StGB bzw. des Versuchs dazu ( BGE 105 IV 300 mit Verweisungen). Die Ausführungen in der Beschwerde darüber, dass die Schiessabsicht nicht feststehe und dass der Beweis für eine eventuelle Verwirklichung der Bedrohung mit dem Tode nicht gelingen könne, gehen daher an der Sache vorbei.
c) Der Räuber, der einen Menschen mit dem Tode bedrohen will, ist gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB besonders gefährlich (s. BGE 105 IV 187 oben, BGE 78 IV 235 ). Da die Vorinstanz den Qualifikationsgrund der Bedrohung mit dem Tode bejahte, brauchte sie nicht zu untersuchen, ob die Tat noch "auf andere Weise" die besondere Gefährlichkeit des H. offenbarte ( Art. 139 Ziff. 2 Abs. 4 StGB ). Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu diesem Qualifikationsgrund stossen daher ins Leere. Entgegen den Andeutungen in der Beschwerde kann übrigens der Qualifikationsgrund von Art. 139 Ziff. 2 Abs. 4 StGB (besondere Gefährlichkeit auf andere Weise) auch dann gegeben sein, wenn es beim Versuch blieb; denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts kann sich die besondere Gefährlichkeit des Täters auch aus den der Tat vorangehenden oder nachfolgenden Umständen, die mit dem Tatgeschehen zusammenhängen, ergeben ( BGE 106 IV 111 , BGE 100 IV 29 , 165 E. 2b, 222 E. 3). Ob die Voraussetzungen dieses Qualifikationsgrundes im vorliegenden Fall erfüllt seien, braucht nicht untersucht zu werden.
Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Versuchs des qualifizierten Raubes (Bedrohung mit dem Tode) verstösst nicht gegen Bundesrecht.

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden