Urteilskopf
116 IV 117
22. Urteil des Kassationshofes vom 14. Mai 1990 in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau gegen X. (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste
Art. 58 Abs. 1 lit. b StGB
. Einziehung.
Die Einziehung eines Tatwerkzeuges ist dann anzuordnen, wenn es hinreichend wahrscheinlich ist, dass ohne diese Massnahme die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet wäre (Bestätigung von
BGE 81 IV 217
).
A.-
H. und F. kippten am 10. November 1987 bei einer Baustelle in Teufenthal Wandkies ab einem Lastwagen aus. Als sie
BGE 116 IV 117 S. 118
diese Arbeit beendet hatten, wurden sie von X. angesprochen, welcher am Fenster des Wohnzimmers seines schräg gegenüber der Baustelle liegenden Einfamilienhauses stand. X. reklamierte gegenüber H. wegen der durch den Lastwagen verursachten Strassenverunreinigung. Da keine Einigung zustandekam, behändigte X. seinen Karabiner und drohte H. damit, wobei er für H. und F. gut erkennbar zunächst die Schutzkappe ab dem Lauf des Karabiners entfernte und diesen anschliessend lud. Auf die Bemerkung von H., er traue sich ja doch nicht zu schiessen, feuerte X. aus dem Hüftanschlag einen Schuss in Richtung von H. und F. ab, die sich etwa 22 m bzw. 26 m von ihm entfernt befanden. Das Geschoss schlug auf der Höhe von H. und F. in einer (nach Angaben von X.) Entfernung von rund 6 m neben dem Standort von H. in eine Grasnarbe ein. Einschussstelle und Projektil konnten nicht gefunden werden.
B.-
Das Bezirksgericht Kulm verurteilte X. am 20. Juni 1989 wegen Gefährdung des Lebens (
Art. 129 StGB
) zu einer Gefängnisstrafe von 3 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren. Es zog gestützt auf
Art. 58 StGB
die beschlagnahmte Munition (2 Patronen, 1 Hülse) ein. Von der Einziehung des Karabiners sah es ab.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau beantragte in ihrer Berufung, es sei auch der sichergestellte Karabiner gestützt auf
Art. 58 StGB
einzuziehen. X. stellte in seiner Anschlussberufung den Antrag, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Aargau wies am 30. November 1989 die Berufung und die Anschlussberufung ab und bestätigte damit den erstinstanzlichen Entscheid.
C.-
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau sei aufzuheben und die Sache zur Einziehung des sichergestellten Karabiners an die Vorinstanz zurückzuweisen.
X. beantragt in seiner Vernehmlassung die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss
Art. 58 Abs. 1 lit. b StGB
verfügt der Richter ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung unter anderem von Gegenständen, mit denen eine strafbare
BGE 116 IV 117 S. 119
Handlung begangen wurde, wenn die Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Nach den Ausführungen im angefochtenen Entscheid handelt es sich bei der inkriminierten Tat des im Jahre 1922 geborenen Beschwerdegegners um eine einmalige Entgleisung, die sich aller Voraussicht nach nicht mehr wiederholen wird; zwar sei der Beschwerdegegner als etwas eigenartige und aufbrausende Persönlichkeit bekannt, doch habe er bis zum Vorfall vom 10. November 1987 noch nie derart heftig reagiert; zudem sei seine Handlungsweise zu einem guten Teil auch auf die ungeschickte Reaktion von H. zurückzuführen.
Die Staatsanwaltschaft macht in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde geltend, das Obergericht habe mit dem Verzicht auf die Einziehung auch des Karabiners und der hiefür gegebenen Begründung Sinn und Zweck von
Art. 58 Abs. 1 lit. b StGB
verkannt; ob ein Gegenstand die Sicherheit von Menschen gefährdet, sei, wie sich aus
BGE 81 IV 219
E. 2 ergebe, auf Grund der vom Täter realisierten oder beabsichtigten Verwendung zu beurteilen; mit der Einziehung eines Gegenstandes durch den Richter soll demzufolge ein für allemal verhindert werden, dass der Täter in Zukunft noch einmal in die Lage versetzt werden könnte, ihn erneut in ähnlich gefährdender Art zu verwenden; von einer Einziehung, welche die Regel bilde, könne nur dann abgesehen werden, wenn die Gefahr vor Abschluss des Verfahrens völlig behoben gewesen wäre oder der Zweck der Massnahme durch weniger einschneidende Anordnungen hätte erreicht werden können (
BGE 114 IV 99
,
BGE 104 IV 150
); der Richter dürfe sich nicht mit der Feststellung begnügen, dass es sich bei der Tat um eine einmalige Entgleisung handle, die sich aller Voraussicht nach nicht mehr wiederholen werde, sondern er habe dafür zu sorgen, dass eine solche Entgleisung effektiv nicht mehr vorkommen kann; zur Erreichung dieses Ziels hätte das Gericht die Einziehung des Karabiners anordnen oder zumindest dafür sorgen müssen, dass dieser schiessuntauglich gemacht werde.
2.
a) Ein Tatwerkzeug ist nicht schon dann und deshalb einzuziehen, wenn und weil der Täter damit durch eine strafbare Handlung die Sicherheit von Menschen gefährdet hat.
Art. 58 Abs. 1 lit. b StGB
setzt voraus, dass der Gegenstand, mit dem die strafbare Handlung begangen wurde, die Sicherheit von Menschen gefährdet. Das kann nur bedeuten, dass diese Gefahr weiterhin, in der Zukunft, bestehen muss und eben gerade deshalb die sichernde Massnahme der Einziehung anzuordnen ist. Der Richter hat
BGE 116 IV 117 S. 120
demzufolge eine Prognose darüber anzustellen, ob der fragliche Gegenstand in der Hand des Täters in der Zukunft die Sicherheit von Menschen gefährdet. Bei dieser Prognose sind die gesamten Umstände zu berücksichtigen. Die mit dem Gegenstand bereits verübte Tat, durch welche die Sicherheit von Menschen gefährdet wurde, ist dabei nur ein Kriterium neben andern. Eine im Sinne von
Art. 58 Abs. 1 lit. b StGB
relevante Gefahr wird man relativ leicht bejahen können in Fällen, in denen der fragliche Gegenstand gerade zur Verübung von Straftaten angeschafft wurde oder von demjenigen, welcher ihn in Händen hat, bereits mehrmals zu diesem Zweck verwendet wurde (vgl.
BGE 81 IV 217
ff.) oder gar nicht anders als in gefährdender Art und Weise verwendet werden kann.
Von der Einziehung eines Tatwerkzeuges ist andererseits nicht erst dann abzusehen, wenn für die Zukunft eine Gefahr für die Sicherheit von Menschen ausgeschlossen werden kann. Soweit in
BGE 114 IV 99
ausgeführt wird, "nur" bei völliger Behebung der Gefahr könne von einer Einziehung abgesehen werden, bedarf dieser Entscheid einer Korrektur. Für den Grad der Wahrscheinlichkeit einer Gefahr als Voraussetzung für die Einziehung nach
Art. 58 Abs. 1 lit. b StGB
ist vielmehr
BGE 81 IV 219
zu bestätigen. Danach ist die Einziehung anzuordnen, wenn es hinreichend wahrscheinlich ("suffisamment vraisemblable") ist, dass ohne diese Massnahme die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet wäre (vgl. auch STRATENWERTH, Strafrecht, Allgemeiner Teil II, S. 486 N 28; ferner ALBIN ESER, Die strafrechtlichen Sanktionen gegen das Eigentum, Tübingen 1969, S. 267 f.: "dringende Wahrscheinlichkeit" einer Gefahr).
b) Das Obergericht hält fest, dass der - im Jahre 1922 geborene und seit 15. Juni 1987 pensionierte - Beschwerdegegner zwar als etwas eigenartige und aufbrausende Persönlichkeit bekannt ist, er aber bis zum fraglichen Vorfall vom 10. November 1987 noch nie derart heftig reagiert hat und seine Handlungsweise zudem zu einem guten Teil auf die ungeschickte Reaktion von H. zurückzuführen ist. Es kommt gestützt darauf mit der 1. Instanz zum Schluss, dass es sich bei der Tat vom 10. November 1987 um eine "einmalige Entgleisung" handelte, "die sich aller Voraussicht nach nicht mehr wiederholen wird". Damit hat es für das Bundesgericht verbindlich die tatsächlichen Voraussetzungen der für eine Sicherungseinziehung gemäss
Art. 58 Abs. 1 lit. b StGB
erforderlichen Gefahr verneint. Dabei hat es nach dem oben Gesagten den
BGE 116 IV 117 S. 121
der genannten Bestimmung zugrunde liegenden Gefahrbegriff nicht verkannt.
3.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau ist somit abzuweisen.