Urteilskopf
116 IV 88
18. Urteil der Anklagekammer vom 19. Februar 1990 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich
Regeste
Art. 351 StGB
; aussergewöhnliche Untersuchungskosten.
1. Die Anklagekammer entscheidet auch Streitigkeiten über die Tragung der bis zur Bestimmung des Gerichtsstandes entstandenen Untersuchungskosten (E. 1).
2. In analoger Anwendung von
Art. 354 Abs. 1 StGB
hat der schliesslich als zuständig erklärte Kanton aussergewöhnliche Untersuchungskosten dem bisher mit den Ermittlungen befassten Kanton zu ersetzen (E. 2).
A.-
Gegen J. L., G. und F. L. wurde im Kanton Aargau seit Juni 1985 ein Strafverfahren wegen Betruges, Veruntreuung, ungetreuer Geschäftsführung und Urkundenfälschung geführt. Es handelte sich um fast ausschliesslich im Kanton Aargau, mehrheitlich in den Jahren 1984 und 1985, begangene Vermögensdelikte.
B.-
Am 1. August 1989 erstattete die Eidgenössische Bankenkommission, nachdem sie durch die Behörden des Kantons Zürich, an die sie sich zunächst gewandt hatte, Kenntnis von dem im Kanton Aargau gegen J. L. geführten Verfahren hatte, wegen des Verdachts von Vermögensdelikten der Verantwortlichen der A. F. AG, Zürich, und der K. Establishment, Balzers/FL, gegen diese Anzeige; zuvor hatte sie die Geschäftstätigkeit der beiden in Frage stehenden Gesellschaften durch die von ihr als Revisionsstelle für Banken anerkannte K. AG, Zürich, durchleuchten lassen, die sie als bankengesetzliche Revisionsstelle auch mit der Liquidation der beiden dem Bankengesetz unterstehenden Gesellschaften beauftragte. Zu den Verantwortlichen dieser Finanzgesellschaften, deren Geschäfte in Zürich geführt werden, gehört J. L. Unklarheit besteht über den Verbleib der Anlagegelder von über tausend Kunden im Betrag von gegen 140 Millionen Dollar. Es besteht der Verdacht der Veruntreuung bzw. des Betruges.
Noch am 1. August 1989 setzte der Präsident der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau auf Antrag der Staatsanwaltschaft angesichts der finanziellen Tragweite des Falles einen kantonalen Untersuchungsrichter ein.
Am 2. August 1989 ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau die Behörden des Kantons Zürich, den durch die Bankenkommission zur Anzeige gebrachten Handlungskomplex zu verfolgen, was diese indessen ablehnte.
Der kantonale Untersuchungsrichter beauftragte die bereits in diesem Zusammenhang tätig gewordene K. AG am 6. September 1989 zur Weiterführung ihres Mandates bzw. damit, den Finanzfluss bei den beiden Gesellschaften zu ermitteln.
C.-
Mit Entscheid vom 28. September 1989 erklärte die Anklagekammer des Bundesgerichts auf Gesuch der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 11. September 1989 für das durch die Eidgenössische Bankenkommission am 1. August 1989 ausgelöste
BGE 116 IV 88 S. 90
neue Verfahren gegen J. L. und K. die Behörden des Kantons Zürich als zuständig.
D.-
Mit Gesuch vom 23. Januar 1990 beantragt die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich seien auch zu verpflichten, die bis Mitte Oktober 1989, als das Verfahren auf den Kanton Zürich überging, entstandenen Kosten der K. AG im Betrage von Fr. 85'105.25 zu übernehmen.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragt, das Gesuch abzuweisen.
Die Anklagekammer zieht in Erwägung:
1.
a) Ist die Gerichtsstandsfrage interkantonal festgelegt, sei dies durch Einigung zwischen den Kantonen, sei es - wie im vorliegenden Fall - durch Entscheid der Anklagekammer, so fragt sich, wer die bisher in den verschiedenen Kantonen entstandenen Kosten tragen soll. Können sich die beteiligten Kantone in dieser Frage nicht einigen, so entscheidet die Anklagekammer des Bundesgerichts auch die mit der Festlegung des Gerichtsstandes in engem sachlichen Zusammenhang stehenden Fragen, wie hier die Frage der Tragung der bisher entstandenen Untersuchungskosten.
b) Die Gesuchsgegnerin vertritt die Auffassung, die seit dem Auftrag des kantonalen Untersuchungsamtes Aarau entstandenen Kosten der K. AG seien durch die Gesuchstellerin zu tragen, denn das Untersuchungsrichteramt habe den entsprechenden Auftrag "im Rahmen des eigenen Verfahrens" erteilt. Dabei spiele es keine Rolle, dass ihre Behörden später das Verfahren hätten übernehmen müssen, denn jeder Kanton solle speziell hohe Kosten, die "im Rahmen der in eigener Verantwortung und Zuständigkeit" getroffenen Anordnungen erwachsen seien, selber tragen. Da die K. AG nicht im Rahmen eines eigentlichen Rechtshilfeverfahrens tätig wurde, sei auch
Art. 354 StGB
, auf welchen sich die Gesuchstellerin berufe, hier nicht anwendbar.
2.
a) Der Gesuchsgegnerin ist darin zuzustimmen, dass die bankengesetzliche Revisionsstelle nicht im Rahmen eines eigentlichen Rechtshilfeverfahrens tätig wurde. Dies steht indessen einer sinngemässen Anwendung der Bestimmungen über die Rechtshilfe auf den vorliegenden Fall nicht entgegen.
Die Anklagekammer hat in
BGE 69 IV 234
angedeutet, es handle sich bei Untersuchungshandlungen eines Kantons gegen
BGE 116 IV 88 S. 91
einen Delinquenten, der die zu verfolgende strafbare Handlung im Hoheitsgebiet des betreffenden Kantons begangen hat, auch dann nicht um Rechtshilfe, wenn die Zuständigkeit gestützt auf die Gerichtsstandsbestimmungen nachträglich auf einen anderen Kanton übergehe; die Frage wurde aber offen gelassen. Der vorliegende Fall liegt anders: Die dem Angeklagten vorgeworfenen strafbaren Handlungen wurden am Geschäftssitz der beiden Finanzgesellschaften in Zürich begangen, wo der Angeklagte auch Wohnsitz hat; die den Kapitalanlagen zu Grunde liegenden Verträge wurden offenbar ebenfalls in Zürich unterzeichnet; auch die Bareinlagen wurden in Zürich entgegengenommen; schliesslich wurden die den Anlegern zugestellten Kontenauszüge ebenfalls in Zürich ausgestellt; wie die Anklagekammer im Gerichtsstandsverfahren feststellte, schienen die neuen strafbaren Handlungen keinerlei Bezug zum Kanton Aargau zu haben, weshalb als Gerichtsstand denn auch Zürich bestimmt wurde; andernfalls hätten nämlich die meisten Ermittlungen auf dem Rechtshilfeweg erfolgen müssen, was die Anklagekammer als unzweckmässig erachtete (Urteil vom 28. September 1989, E. 2). Wenn die Behörden des Kantons Aargau daher im vorliegenden Fall Untersuchungshandlungen vornahmen, so hatten diese Vorgänge zum Gegenstand, die sich in ihrer überwiegenden Mehrzahl in einem anderen Kanton ereigneten. Es ist naheliegend, in solchen Fällen bezüglich der dabei entstehenden Kosten mangels entsprechender ausdrücklicher Erwähnung bei den Gerichtsstandsbestimmungen die für die Rechtshilfe getroffene Regelung (d.h.
Art. 354 Abs. 1 StGB
) analog anzuwenden (für eine analoge Anwendung - allerdings bezüglich
Art. 354 Abs. 3 StGB
- ERHARD SCHWERI, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, Bern 1987, N 514).
Eine solche Lösung drängt sich schon deshalb auf, weil jeder Kanton - solange die Frage der Zuständigkeit offen oder streitig ist - grundsätzlich verpflichtet ist, die sein Gebiet betreffenden Tatsachen mindestens so weit zu erforschen, als es der Entscheid über den Gerichtsstand erfordert; diese Untersuchungen können auch ein Gutachten einschliessen (vgl.
BGE 107 IV 80
). Im Interesse der raschen Abwicklung des Verfahrens hat darüber hinaus ein Kanton, bei welchem - zufolge der Weigerung des zunächst angegangenen Kantons - die Strafsache durch Anzeige anhängig gemacht wurde, schon während des sich abzeichnenden Gerichtsstandskonflikts die Ermittlungen aufzunehmen bzw. fortzusetzen
BGE 116 IV 88 S. 92
und im Zuge derselben die seines Erachtens erforderlichen und geeigneten Massnahmen anzuordnen, ohne den Ausgang des Gerichtsstandskonflikts abzuwarten. Es gilt zu verhindern, dass jener Kanton, welcher untätig bleibt und seine Zuständigkeit hartnäckig in Abrede stellt, sich erfolgreich einer drohenden Verfahrensübernahme bzw. der Übernahme der dem anderen Kanton inzwischen entstandenen besonderen Kosten erwehren kann; andernfalls würde jener Kanton bestraft, der sich unter Umständen wiederholt um eine einverständliche Abtretung des Verfahrens bemüht, ohne gleichzeitig - durch Unterlassen der gebotenen Untersuchungshandlungen - das Verfahren zu verschleppen (unveröffentlichter Entscheid der Anklagekammer vom 18. Mai 1989 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau gegen Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen und Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich). Wichtige, die Untersuchung vorantreibende Anordnungen (Zwangsmassnahmen, Aufträge an Sachverständige, Rechtshilfegesuche usw.) sollen nicht aus Angst davor unterbleiben, ihre Vornahme könnte die Frage der Zuständigkeit präjudizieren (FELIX BÄNZIGER, Wie Gerichtsstandsstreitigkeiten die Wahrheitsfindung behindern, ZStrR 105, bes. S. 341).
b) Die analoge Anwendung von
Art. 354 Abs. 1 StGB
auf Kosten, die bis zur Bestimmung des streitigen Gerichtsstandes aufgelaufen sind, führt dazu, dass die üblicherweise mit jeder Strafverfolgung verbundenen Kosten vorläufig durch den die Ermittlungen führenden Kanton zu tragen sind. Wenn dann im weiteren Verfahren einer Partei Kosten auferlegt werden, so sind ihr analog zu
Art. 354 Abs. 3 StGB
auch die bis zur Gerichtsstandsbestimmung entstandenen Kosten im gleichen Ausmass aufzuerlegen (STEFAN TRECHSEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar,
Art. 354, N 4
; SCHWERI, a.a.O., N 514; MAX WAIBLINGER, Die Bestimmung des Gerichtsstandes bei Mehrheit von strafbaren Handlungen oder von Beteiligten, ZStrR 57, 104).
c) Sobald Art oder Umfang der zu untersuchenden strafbaren Handlungen indessen den Beizug von Sachverständigen (insbesondere Bücherexperten oder Revisionsstellen) geboten erscheinen lassen (was vor allem in den oft komplizierten Wirtschaftsstrafsachen nicht selten der Fall sein wird) oder sonst aussergewöhnliche Kosten zur Folge haben (etwa Ermittlungen im Ausland), so hat der schliesslich als zuständig erklärte Kanton - da diese Kosten grundsätzlich nach Rechnungstellung zu begleichen
BGE 116 IV 88 S. 93
sind - diese dem bisher mit den Ermittlungen befassten Kanton zu ersetzen.
d) Im vorliegenden Fall beauftragte bereits die Eidg. Bankenkommission die K. AG als bankengesetzlich anerkannte Revisionsgesellschaft mit der Liquidation sowie bis zum Inkrafttreten der betreffenden Verfügung mit der Aufnahme eines Vermögensnachweises sowie der Überwachung der Geschäftstätigkeit der beiden in Frage stehenden Finanzgesellschaften. Dies war dem Aargauer Untersuchungsrichter bekannt, als er der somit bereits mit der Sache vertrauten K. AG den Auftrag erteilte, die Herkunft sowie die Verwendung der durch die Kunden angelegten Gelder zu untersuchen; eine Interessenkollision zwischen diesem Auftrag und dem bereits bestehenden zur Liquidation der Gesellschaften erachtete er als nicht gegeben; zur Begründung führte er Zweckmässigkeits- und Kostengründe an. Die Gesuchsgegnerin macht weder geltend, die Anordnung dieses Gutachtens sei teilweise oder gänzlich überflüssig, noch sie hätte dieses mindestens zu einem viel niedrigeren Preis erstellen lassen können (vgl. dazu WAIBLINGER, a.a.O., S. 104). Sie bestreitet denn auch nicht, die durch die Gutachterin geleisteten Vorarbeiten übernommen und weiterverwendet zu haben. Die kantonale Abteilung für Wirtschaftsdelikte der Bezirksanwaltschaft Zürich teilte der K. AG am 18. Oktober 1989 vielmehr mit, dass sie mit der Weiterführung des erteilten Auftrages einverstanden sei.
Dies rechtfertigt, die durch den - mindestens vertretbaren - Beizug der K. AG der Gesuchstellerin entstandenen ausserordentlichen Kosten dem Kanton Zürich aufzuerlegen, der sie zunächst zu begleichen hat. Dass auch diese Kosten bei einer allfälligen Kostenauflage an einen Beschuldigten oder Verdächtigen diesem überbunden werden können, versteht sich von selbst.
e) Im übrigen sei aufgrund der Tatsache, dass die Gesuchstellerin in dieser Sache offenbar eine erhebliche Summe zur Sicherung von Bussen sowie Verfahrens- und Vollzugskosten beschlagnahmte, darauf hingewiesen, dass der Staat berechtigt ist, sich aus den beschlagnahmten Vermögenswerten für diese Kosten vorweg zu befriedigen: Das Bundesgericht hat in
BGE 115 III 1
nämlich diese bereits von MAX WAIBLINGER (a.a.O., S. 104 f.) aufgeworfene "hübsche Frage" dahingehend beantwortet.
Demnach erkennt die Anklagekammer:
Das Gesuch wird gutgeheissen und es wird festgestellt, dass die Behörden des Kantons Zürich verpflichtet sind, die Honorarrechnung der K. AG, Zürich, im Betrage von Fr. 85'105.25 zur Bezahlung zu übernehmen.