Urteilskopf
117 Ib 216
27. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 24. April 1991 i.S. A. gegen Gemeinderat Ingenbohl-Brunnen, Amt für Raumplanung des Kantons Schwyz und Regierungsrat des Kantons Schwyz (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
Regeste
Art. 97 ff. OG
,
Art. 24 und
Art. 34 RPG
; Unzulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist gegen Revisions- oder Berichtigungsentscheide, mit denen nach Erlass einer Verfügung nach
Art. 24 RPG
eine Parteientschädigung zugesprochen wird, nicht zulässig. In diesen Fällen besteht kein enger Sachzusammenhang zwischen kantonalem Verfahrensrecht und Bundesrecht; die Gefahr einer Vereitelung von Bundesrecht besteht ebenfalls nicht. Bestimmungen über die Berichtigung oder Revision von Entscheiden über eine Parteientschädigung dienen auch nicht dem Vollzug von
Art. 24 RPG
(Präzisierung der Rechtsprechung).
Das Amt für Raumplanung des Kantons Schwyz erteilte A. am 29. März 1989 eine mit Auflagen versehene Ausnahmebewilligung nach
Art. 24 Abs. 2 RPG
für den Umbau einer Pferdepension in ein stilles Lagerhaus in der Gemeinde Ingenbohl-Brunnen. Mit Beschluss Nr. 524 vom 21. März 1990 wies der Regierungsrat des Kantons Schwyz eine gegen die verfügten Auflagen erhobene Beschwerde von A. ab. Diesen Beschluss zog A. am 18. April 1990 mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz.
Die am Verfahren vor dem Regierungsrat beteiligte und durch einen Anwalt vertretene Gemeinde Ingenbohl-Brunnen stellte darauf am 25. April 1990 beim Regierungsrat ein Revisionsgesuch, da dieser ihr - obwohl im Verwaltungsbeschwerdeverfahren obsiegend - keine Parteientschädigung zugesprochen hatte. Mit Beschluss Nr. 843 vom 1. Mai 1990 sprach ihr der Regierungsrat des Kantons Schwyz "in Berichtigung und Ergänzung von RRB Nr. 524 vom 21. März 1990" eine Parteientschädigung von
BGE 117 Ib 216 S. 218
Fr. 600.-- zu. Gegen diesen Beschluss führte A. am 14. Mai 1990 ebenfalls Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Schwyzer Verwaltungsgericht.
Noch bevor das Schwyzer Verwaltungsgericht über die beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden entschieden hatte, erhob A. am 14. Mai 1990 Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht und beantragte die Aufhebung der Regierungsratsbeschlüsse Nr. 524 vom 21. März 1990 und Nr. 843 vom 1. Mai 1990. Mit Entscheid vom 31. Juli 1990 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz auf die beiden Beschwerden von A. nicht ein. Bezüglich der Beschwerde gegen den nachträglich eine Parteientschädigung zusprechenden Regierungsratsentscheid Nr. 843 vom 1. Mai 1990 führte das Verwaltungsgericht aus, in der Hauptsache sei die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig (Art. 24 i.V.m.
Art. 34 Abs. 1 RPG
). Die kantonale Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei nicht gegeben, denn sie beziehe sich auf einen Beschwerdeentscheid, welcher mit einem anderen Rechtsmittel als der staatsrechtlichen Beschwerde an eine Bundesbehörde weitergezogen werden könne (§ 53 lit. b der Verordnung des Kantons Schwyz über die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Juni 1974). Der Entscheid des Verwaltungsgerichts Schwyz vom 31. Juli 1990 blieb unangefochten.
Das Bundesgericht trat auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Regierungsratsentscheid Nr. 843 vom 1. Mai 1990 nicht ein aus folgenden
Erwägungen:
5.
a) Der Beschwerdeführer hat mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch den Beschluss des Regierungsrates Nr. 843 vom 1. Mai 1990 angefochten. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob dieser Entscheid mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar ist (
BGE 116 Ia 9
E. 1 und 79 E. 1;
BGE 114 Ib 216
E. 1).
b) Mit Beschluss Nr. 843 vom 1. Mai 1990 hat der Regierungsrat "in Berichtigung und Ergänzung" seines Beschlusses Nr. 524 vom 21. März 1990 nachträglich der Gemeinde Ingenbohl eine Parteientschädigung aufgrund ihres Revisionsgesuches zugesprochen. Nach
BGE 116 Ib 8
kann mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch die Verletzung des selbständigen kantonalen Verfahrensrechts gerügt werden, welches bei Ausnahmebewilligungen
BGE 117 Ib 216 S. 219
nach
Art. 24 RPG
angewendet wird. In diesem Entscheid ging es um die Frage, ob eine Bestimmung über eine Rechtsmittelfrist dem Vollzug von
Art. 24 RPG
dient und deren Verletzung deshalb mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht anfechtbar ist. Das Bundesgericht bejahte diese Frage.
Um Gegenstand einer Überprüfung mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu sein, muss die Anwendung einer kantonalen Verfahrensbestimmung "dem Vollzug von
Art. 24 RPG
dienen" (
BGE 116 Ib 10
). Dies trifft, im Gegensatz zu Normen über Rechtsmittelfristen, für Bestimmungen über die Berichtigung oder Revision von Entscheiden betreffend Zusprechung von Parteientschädigungen nicht zu. Ist die Anwendung einer Norm über eine Rechtsmittelfrist streitig, steht die Frage zur Diskussion, ob durch den Nichteintretensentscheid bzw. ob mit der angeblich willkürlichen Anwendung dieser Bestimmung die Anwendung von Bundesrecht (
Art. 24 RPG
) vereitelt wird. Diese Frage stellt sich aber nicht bei der Revision oder Berichtigung von Entscheiden über eine Parteientschädigung. Hier besteht grundsätzlich kein enger Sachzusammenhang zwischen kantonalem Verfahrensrecht und Bundesrecht, und für eine Vereitelung von Bundesrecht besteht ebenfalls grundsätzlich keine Gefahr (ALOIS PFISTER, Staatsrechtliche und Verwaltungsgerichts-Beschwerde: Abgrenzungsschwierigkeiten, ZBJV 121/1985 S. 562). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern solche Bestimmungen dem Vollzug von
Art. 24 RPG
dienen sollten. Die ganze Frage betrifft allein kantonales Verfahrensrecht. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist deshalb nicht zulässig.