BGE 117 II 404 vom 22. Oktober 1991

Datum: 22. Oktober 1991

Artikelreferenzen:  Art. 62 OR, Art. 64 OR, Art. 466 OR, Art. 468 OR, Art. 481 OR , Art. 62 Abs. 1 OR, Art. 63 Abs. 2 OG, Art. 481 Abs. 2 OR, Art. 466 ff. OR, Art. 468 Abs. 1 OR, Art. 62 Abs. 2 OR

BGE referenzen:  122 III 237 , 116 II 691, 92 II 338, 92 II 339, 115 II 29, 87 II 22, 87 II 22

Quelle: bger.ch

Urteilskopf

117 II 404


75. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 22. Oktober 1991 i.S. H. AG gegen Ruth L. (Berufung)

Regeste

Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung bei anweisungsähnlichem Verhältnis ( Art. 62 OR ).
Die nach der Rechtsprechung ( BGE 116 II 691 E. 3b/aa) beim Anweisungsverhältnis anwendbare bereicherungsrechtliche Regelung gilt auch im Fall, dass zwischen Darleiher und Darlehensnehmer ein Dritter, der in keinem Vertragsverhältnis zum Darleiher steht, als Zahlstelle für die Darlehenssumme vereinbart worden ist. Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung des Darleihers gegenüber dem Dritten besteht deshalb nicht, wenn sich das Vertragsverhältnis zwischen Darlehensnehmer und Drittem als mangelhaft erweist (E. 3).

Sachverhalt ab Seite 405

BGE 117 II 404 S. 405
Im Herbst 1985 fanden zwischen der H. AG und Werner R. Verhandlungen über den Ankauf, die Instandstellung und den Wiederverkauf eines bei einem Absturz beschädigten Helikopters statt. R. beabsichtigte, den Helikopter einem Käufer zu vermitteln und sicherte sich dafür ein als Option bezeichnetes Vorrecht, für dessen Einräumung die H. AG die Zahlung von DM 100'000.-- verlangte.
Da R. den Betrag nicht selbst erbringen konnte, wandte er sich an Michael S., der seinerseits die mit ihm befreundete Ruth L. ersuchte, ihm die Summe vorübergehend zur darlehensweisen Weitergabe an R. zur Verfügung zu stellen. Frau L. willigte ein und überwies am 18. November 1985 DM 100'000.-- an die H. AG.
Am 3. November 1988 klagte Ruth L. beim Handelsgericht des Kantons Bern gegen die H. AG auf Zahlung von DM 100'000.-- nebst Zins. Mit Urteil vom 11. Februar 1991 hiess das Handelsgericht die Klage im Umfang von Fr. 83'353.30 nebst 5% Zins seit 1. Januar 1988 gut. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Beklagte habe sich aufgrund vertraglicher Vereinbarung verpflichtet, im Fall des Scheiterns der Verkaufsbemühungen von R. die DM 100'000.-- an diesen zurückzuzahlen; mit der Klägerin seien dagegen keine vertraglichen Bindungen eingegangen worden; sie könne jedoch einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung in Höhe des eingeklagten Betrages - umgerechnet in Schweizer Franken - geltend machen.
Die Beklagte hat das Urteil des Handelsgerichts mit Berufung angefochten, die vom Bundesgericht gutgeheissen wird.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Nach den verbindlichen Feststellungen des Handelsgerichts ( Art. 63 Abs. 2 OG ) hatte keine der Prozessparteien den Willen, mit der anderen in vertragliche Beziehungen zu treten.
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Fehlte somit auf beiden Seiten ein Verpflichtungswille, so kam es auch nicht zu einer rechtsgeschäftlichen Bindung, denn es gibt keinen beidseitig unbewussten und ungewollten Vertragsschluss (MERZ, Vertrag und Vertragsschluss, S. 95 Fn. 13). Das gilt auch für den irregulären Hinterlegungsvertrag im Sinne von Art. 481 OR . Ein solcher Vertrag setzt wie alle anderen Vertragsarten eine Willensübereinstimmung der Vertragspartner voraus (HONSELL, Schweiz. Obligationenrecht, Besonderer Teil, S. 258; TERCIER, La partie spéciale du Code des obligations, S. 457 Rz. 3546). Die Vermutung von Art. 481 Abs. 2 OR bezieht sich lediglich auf die Folgen des Vertragsschlusses, den Inhalt des Vertrages, nicht aber auf den Vertragsschluss als solchen. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Behauptung der Klägerin auch nicht aus der von ihr zitierten Literatur (BUCHER, Obligationenrecht, Besonderer Teil, 3. Aufl., S. 280; BÄRLOCHER, SPR, Bd. VII/1, S. 696 ff.; BECKER, N. 6 zu Art. 481 OR ; OSER/SCHÖNENBERGER, N. 5 zu Art. 481 OR ).
Im übrigen scheitert die Behauptung der Klägerin, sie habe mit der Beklagten einen Hinterlegungsvertrag geschlossen, auch an weiteren verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz. Diese hält nämlich fest, die Klägerin habe die DM 100'000.-- S. darlehensweise für ein Geschäft mit R. im Zusammenhang mit der Fliegerei zur Verfügung gestellt und es mit dieser Zweckbestimmung an die Beklagte überwiesen. Daraus ergibt sich, dass die Klägerin das Geld der Beklagten nicht zur Verwahrung und Verwaltung übergeben wollte, wie es für den Hinterlegungsvertrag kennzeichnend ist. Es ist demnach davon auszugehen, dass die Klägerin keinen vertraglichen Rückforderungsanspruch gegen die Beklagte geltend machen kann.

3. Das Handelsgericht bejaht dagegen einen Anspruch der Klägerin aus ungerechtfertigter Bereicherung mit der Begründung, der Rechtsgrund für die Zahlung der DM 100'000.-- an die Beklagte sei mit dem unbenützten Ablauf der Option entfallen; die Beklagte sei in der Höhe der überwiesenen Summe bereichert, die Klägerin im gleichen Umfang entreichert; dieser Sachzusammenhang genüge als Grundlage für eine direkte Forderung, zumal die Beklagte eine Rückforderung des Geldes durch R. oder S. nicht befürchten müsse, weil deren Ansprüche verjährt seien. Mit der Berufung wird eingewendet, diese Auffassung verletze die gesetzlichen Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung und stehe auch im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichts.
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a) In BGE 116 II 691 E. 3b/aa hat sich das Bundesgericht zur Rechtslage bei der Anweisung geäussert. Im Anweisungsverhältnis entsteht der Bereicherungsanspruch im Fall, dass das Deckungs- oder Valutaverhältnis fehlerhaft ist, unter den Personen, zwischen denen die grundlose Zuwendung erfolgt ist. Gleiches gilt bei einem Doppelmangel, wenn beide Leistungsverhältnisse fehlerhaft sind. Auch diesfalls besteht in der Regel kein unmittelbarer Bereicherungsanspruch des Angewiesenen gegen den Leistungsempfänger. Die Rückabwicklung ist vielmehr unter den jeweils an einem der Leistungsverhältnisse Beteiligten vorzunehmen und der Anweisende muss sich einen sogenannten Durchgangsverkehr anrechnen lassen, wie wenn die Leistung zunächst seinem Vermögen zugeflossen wäre. Ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch des Angewiesenen gegen den Leistungsempfänger ist damit grundsätzlich ausgeschlossen.
Im zu beurteilenden Fall liegt keine Anweisung vor, denn aus den Feststellungen der Vorinstanz ergibt sich nicht, dass R. oder S. die Beklagte ausdrücklich dazu ermächtigt hatten, die Zahlung von der Klägerin zu verlangen. Ebensowenig ist eine entsprechende Verpflichtung der Klägerin gegenüber der Beklagten festgestellt worden. Dagegen kann mit der Vorinstanz von der Vereinbarung einer Zahlstelle ausgegangen werden (vgl. dazu GAUTSCHI, N. 4e der Vorbemerkungen zu Art. 466 ff. OR ). Wie im folgenden gezeigt wird, besteht indessen kein sachlicher Grund, diesen Sachverhalt bereicherungsrechtlich anders als ein Anweisungsverhältnis zu beurteilen.
b) Dass der hier gegebene Sachverhalt gleich zu beurteilen ist, folgt zunächst aus dem Begriff der Leistungskondiktion. Wie beim Anweisungsverhältnis hat im vorliegenden Fall eine einzige Güterbewegung - die Überweisung des Geldes an die Beklagte - gleichzeitig zwei bzw. drei Leistungen bewirkt. Die eine erfolgte zwischen R. und der Beklagten und die andere zwischen der Klägerin und R. bzw. S. Die Güterbewegung selbst, die Vermögensverschiebung von der Klägerin zur Beklagten stellte dagegen keine Leistung im Rechtssinne, sondern als faktischer Vorgang bloss eine Zuwendung dar (ESSER/WEYERS, Schuldrecht, Bd. II, Besonderer Teil, 7. Auflage, S. 433). Diese Zuwendung beruhte gleich wie bei einem Anweisungsverhältnis allein auf der von R. bzw. von S. der Klägerin erteilten Ermächtigung, die Darlehenssumme an die Beklagte zu zahlen. Sie hat ihren Rechtsgrund nicht in den Kausalverhältnissen, die zwischen der Klägerin und S. oder R. sowie
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zwischen diesem und der Beklagten bestanden. Das gilt gemäss Anweisungsrecht selbst dann, wenn die Zuwendung aufgrund vorbehaltloser Annahme durch den Angewiesenen erfolgt ( Art. 468 Abs. 1 OR ). Denn diesfalls wird eine neue, abstrakte Schuld begründet ( BGE 92 II 338 E. 3 mit Hinweisen). Die Verlagerung des Bereicherungsanspruchs in das Einlösungsverhältnis hätte zudem bei fehlerhaftem Valutaverhältnis oder beim Doppelmangel zur Folge, dass der Angewiesene Einwendungen des Leistungsempfängers aus dessen Rechtsbeziehungen zum Anweisenden oder aus Art. 64 OR ausgesetzt wäre, mithin Risiken aus Rechtsverhältnissen, auf deren Gestaltung er keinen Einfluss hatte ( BGE 116 II 691 E. 3b/aa). Schliesslich entfiele bei fehlerhaftem Deckungs- und gültigem Valutaverhältnis von vornherein eine ungerechtfertigte Bereicherung des Leistungsempfängers. Es bestünde deshalb kein Bereicherungsanspruch des Angewiesenen gegenüber dem Leistungsempfänger (KELLER/SCHAUFELBERGER, Das Schweiz. Schuldrecht, Bd. III, Ungerechtfertigte Bereicherung, 3. Aufl., S. 37).
Eine abweichende Betrachtungsweise rechtfertigt sich dort, wo die Zuwendung des Angewiesenen an den Anweisungsempfänger als solche fehlerhaft ist. Denkbar ist etwa, dass sie auf einer missverstandenen Anweisung beruht oder ihrerseits von der Gültigkeit eines oder beider Kausalverhältnisse abhängig gemacht worden ist (VON TUHR/PETER, Allg. Teil des Schweiz. Obligationenrecht, Bd. I, S. 478 Fn. 27a; BGE 92 II 339 E. 5). Gleich verhält es sich, wenn eine in Wirklichkeit nicht bestehende Forderung von einem Dritten in eigenem Namen bezahlt worden ist. Der Bereicherungsanspruch gegenüber dem vermeintlichen Gläubiger steht dann nicht dem vermeintlichen Schuldner, sondern dem Dritten zu. Das folgt indessen daraus, dass der Dritte eine echte Leistung im Rechtssinne erbracht und nicht bloss eine Zuwendung vorgenommen hat (KELLER/SCHAUFELBERGER, a.a.O., S. 36/7; VON BÜREN, Schweiz. Obligationenrecht Allg. Teil, S. 308). Ein solcher Sachverhalt ist im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. Allenfalls fehlerhaft ist einzig das Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten und R. Fraglich ist allerdings, ob R. gegenüber der Beklagten grundsätzlich einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäss Art. 62 Abs. 2 OR hätte geltend machen können, wie das Handelsgericht annimmt. Es handelt sich wohl eher um einen Rückforderungsanspruch auf vertraglicher Grundlage, wenn auf die Feststellung im angefochtenen Urteil abgestellt wird, dass
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R. mit der Beklagten für den Fall des Scheiterns seiner Verkaufsbemühungen die Rückzahlung der DM 100'000.-- vereinbart hat. Die Frage braucht aber nicht weiter erörtert zu werden, denn in diesem Verfahren ist sie unerheblich. Von Bedeutung ist lediglich, dass eine Fehlerhaftigkeit der übrigen Vertragsverhältnisse, d.h. jener zwischen der Klägerin und S. sowie R., weder von den Prozessparteien behauptet noch von der Vorinstanz festgestellt worden ist. Es bleibt deshalb dabei, dass eine allfällige Leistungskondiktion aus dem Verhältnis zwischen der Beklagten und R. ausschliesslich diesem und nicht der Klägerin zustände.
c) Anders wäre zu entscheiden, wenn davon ausgegangen würde, dass die Leistungskondiktion des Anweisenden einen konkurrierenden, anders gearteten Bereicherungsanspruch des Angewiesenen nicht ausschliesst. Diese zum Teil in der deutschen Lehre vertretene Auffassung (dazu LARENZ, Lehrbuch des Schuldrechts, Bd. II, 12. Aufl., S. 535) ist auch in der schweizerischen Literatur aufgegriffen worden. Zur Begründung wird auf den weitgefassten Wortlaut von Art. 62 Abs. 1 OR und den das Bereicherungsrecht beherrschenden Billigkeitsgedanken hingewiesen. Diese Überlegungen sollen im Fall des Doppelmangels eine Durchgriffskondiktion des Angewiesenen gegenüber dem Leistungsempfänger rechtfertigen (LEA ROSEMARIE KAUFMANN-BÜTSCHLI, Grundlagenstudien zur ungerechtfertigten Bereicherung in ihrer Ausgestaltung durch das schweizerische Recht, Diss. Bern 1983, S. 265 ff.).
Da im vorliegenden Fall kein Doppelmangel besteht, braucht nur kurz zu dieser Auffassung Stellung genommen zu werden. Eine grundsätzliche Auseinandersetzung erübrigt sich dagegen. Der weitgefasste Wortlaut von Art. 62 Abs. 1 OR lässt sich zwar mit der von KAUFMANN-BÜTSCHLI vertretenen Meinung vereinbaren. Diese hat aber den Nachteil, dass sie dem Richter lediglich wenig konkrete und zudem auf den Einzelfall ausgerichtete Beurteilungskriterien zur Verfügung zu stellen vermag, da letztlich Billigkeitsüberlegungen dafür massgebend sein sollen, ob eine Durchgriffskondiktion gewährt wird (KAUFMANN-BÜTSCHLI, a.a.O., S. 274). Die hier vertretene Lösung hat demgegenüber den Vorteil, einfach sowie praktikabel zu sein; sie gestattet es, jeden Einzelfall aufgrund der gleichen Grundsätze zu beurteilen, und wird deshalb auch der Rechtssicherheit besser gerecht.
d) Das Handelsgericht will entscheidend darauf abstellen, dass allein noch die Klägerin die Bereicherung von der Beklagten
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herausverlangen könne, weil die bereicherungsrechtlichen Forderungen von R. bzw. S. verjährt seien. Solche Billigkeitsüberlegungen, mit denen stossende Ergebnisse vermieden werden sollen, sind zwar auch in Urteilen des Bundesgerichts als für das Gebiet des Bereicherungsrechts wegleitend bezeichnet worden ( BGE 115 II 29 , BGE 70 II 122 /3). Wie sich aber aus der Praxis des Bundesgerichts insgesamt ergibt und in einzelnen Entscheiden ausdrücklich hervorgehoben worden ist, gilt das nur dort, wo die Rechtsordnung nicht anderweitigen Schutz gewährt oder wo sie keine klare Regelung enthält (106 II 31 E. 3, BGE 87 II 22 /3, BGE 70 II 122 unten). Daran ist festzuhalten. In der Literatur wird denn auch zu Recht darauf hingewiesen, dass der bereicherungsrechtliche Ausgleich ungerechtfertigter Vermögensverschiebungen auf klar begrenzte Tatbestände beschränkt werden muss, die dadurch gekennzeichnet sind, dass die Entreicherung des Anspruchsberechtigten unmittelbar auf die Bereicherung eines anderen zurückzuführen ist und die Vermögensverschiebung einer Rechtfertigung entbehrt. Abzulehnen ist dagegen die Auffassung, das Bereicherungsrecht diene im Sinne eines Notbehelfs dazu, allgemein unbillige rechtliche Ergebnisse zu korrigieren (BUCHER, Schweiz. Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 2. Aufl., S. 653). Das muss auch im vorliegenden Fall gelten. Was das Handelsgericht zur Stützung seines Entscheides ausführt, ist deshalb unhaltbar und verletzt Bundesrecht. Der Umstand, dass die Forderungen von R. bzw. S. aus ungerechtfertigter Bereicherung gegenüber der Beklagten verjährt sein sollen, vermag die Bejahung eines Anspruchs der Klägerin aus Art. 62 OR nicht zu rechtfertigen. Die Nachteile, die aus der Verjährung von Forderungen entstehen, können nicht auf dem Umweg über das Bereicherungsrecht beseitigt werden (VON TUHR/PETER, a.a.O., S. 499; BUCHER, a.a.O., S. 654).
Aus diesen Gründen ist die Berufung gutzuheissen und die Klage abzuweisen.

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