BGE 124 IV 205 vom 20. Mai 1998

Datum: 20. Mai 1998

Artikelreferenzen:  Art. 31 StGB, Art. 49 StGB, Art. 74 StGB, Art. 75 StGB, Art. 109 StGB , Art. 49 Ziff. 2 StGB, Art. 49 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 StGB, Art. 75 Ziff. 2 StGB, Art. 31 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Art. 277bis Abs. 1 BStP, Art. 75 Ziff. 2 Abs. 1 StGB, Art. 49 Ziff. 3 StGB, Art. 75 Ziff. 2 Abs. 2 StGB, Art. 49 Ziff. 3 Abs. 3 Satz 2 StGB

BGE referenzen:  104 IV 266, 105 IV 14, 129 IV 212, 141 IV 203 , 105 IV 14, 104 IV 266

Quelle: bger.ch

Urteilskopf

124 IV 205


35. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 20. Mai 1998 i.S. B. gegen Generalprokurator des Kantons Bern (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 75 Ziff. 2 StGB ; Unterbrechung der Vollstreckungsverjährung.Die Vollstreckungsverjährung einer Busse wird durch die Mahnung unterbrochen (E. 7b).
Art. 49 Ziff. 1 bis 3 StGB; Umwandlung der Busse in Haft.Vor der Einleitung des Umwandlungsverfahrens muss nicht in jedem Fall die Betreibung vollständig durchgeführt worden sein. Die Behörde darf beim Entscheid namentlich berücksichtigen, dass der Eintritt der absoluten Verjährung für die Vollstreckung droht (E. 8c).
Art. 49 Ziff. 3 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. mit Art. 31 Ziff. 1 Abs. 1 StGB .Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs fällt ausser Betracht, wenn der Gebüsste unter Berücksichtigung seiner anderen finanziellen Verpflichtungen bis zum Beginn des Vollzugs der Umwandlungsstrafe zur Zahlung der Busse in der Lage ist (E. 9b).

Sachverhalt ab Seite 206

BGE 124 IV 205 S. 206
Der Gerichtspräsident 13 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen wandelte mit zwei Beschlüssen vom 26. Juni 1997 zwei gegen B. am 15. und 23. November 1994 ausgesprochene Bussen von je Fr. 250.-- in je acht Tage Haft um. Eine hiegegen von B. geführte Appellation wies das Obergericht des Kantons Bern mit Urteil vom 4. November 1997 ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil.Gegen diesen Entscheid führt B. unter anderem eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

6. Die Vorinstanz nahm ohne Willkür und für den Kassationshof im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde verbindlich ( Art. 277bis Abs. 1 BStP ) an, gegen die Beschwerdeführerin seien mit Strafmandat vom 15. und 23. November 1994 zwei Bussen von je Fr. 250.-- ausgesprochen worden. Die Beschwerdeführerin sei am 21. September 1995 und am 10. Oktober 1996 für beide Bussenbeträge je separat gemahnt worden. Dadurch sei die Frist für die Vollstreckungsverjährung der Übertretungsstrafen unterbrochen worden. Auf Begehren der kantonalen Staatskasse habe schliesslich der Gerichtspräsident 13 des Gerichtskreises VIII
BGE 124 IV 205 S. 207
Bern-Laupen mit zwei separaten Beschlüssen vom 26. Juni 1997 die ausgefällten Geldstrafen in je 8 Tage Haft umgewandelt.Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe mit der Erhebung des Rechtsvorschlags gegen den Zahlungsbefehl zur Eintreibung der Bussen ausdrücklich zu erkennen gegeben, dass sie nicht gewillt sei, die ausstehenden Geldstrafen zu bezahlen. Mit der Zustellung des Zahlungsbefehls sei der gesetzlichen Vorschrift von Art. 49 Ziff. 2 StGB Genüge getan worden. Das Gesetz spreche lediglich von der Anordnung der Betreibung und verlange nicht die Einleitung der Zwangsvollstreckung. Die Vorinstanz verweigerte sodann den bedingten Strafvollzug mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe die Bussen weder abbezahlt noch abverdient und sich auch nicht darum gekümmert oder auch nur auf behördliche Aufforderungen reagiert. Mit dieser Gesinnung biete sie offensichtlich keine Gewähr für ein künftiges Wohlverhalten.

7. a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die beiden Bussen seien im Zeitpunkt der Betreibung vom 28. November 1996 verjährt gewesen. Selbst wenn man mit der Vorinstanz davon ausgehen wollte, sie sei am 21. September 1995 und am 10. Oktober 1996 gemahnt worden, hätten diese Mahnungen nicht eine Unterbrechung der Verjährung bewirkt.
b) Gemäss Art. 109 StGB verjährt eine Übertretung in einem Jahr, die Strafe einer Übertretung in zwei Jahren. Gemäss Art. 75 Ziff. 2 Abs. 1 StGB wird die Verjährung unterbrochen durch den Vollzug und durch jede auf Vollstreckung der Strafe gerichtete Handlung der Behörde, der die Vollstreckung obliegt. Nach Abs. 2 derselben Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist mit jeder Unterbrechung neu zu laufen. Jedoch ist die Strafe in jedem Fall verjährt, wenn die ordentliche Verjährungsfrist um die Hälfte überschritten ist. Der Beginn der Vollstreckungsverjährung setzt gemäss Art. 74 StGB mit dem Tag ein, an dem das Bussenurteil rechtlich vollstreckbar wird ( BGE 105 IV 14 E. 2).
Als Unterbrechungshandlungen gelten bei Geldstrafen alle zur Eintreibung der Busse vorgenommenen Akte, so insbesondere die Betreibung, das Pfändungsbegehren und das Gesuch um Umwandlung in Haft ( BGE 104 IV 266 E. 3; TRECHSEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, Art. 75 N. 3). In der Literatur wird zusätzlich auch die Zahlungsaufforderung als Unterbrechungshandlung genannt (REHBERG, Strafrecht II, 6. Aufl., Zürich 1994, S. 121; ANDREA BRENN, Die Busse und ihr Vollzug nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch, Diss. Bern
BGE 124 IV 205 S. 208
1945, S. 102). Wesentlich ist, dass die Vollstreckungshandlung nach aussen in Erscheinung tritt und keinen bloss internen Behördenvorgang darstellt (STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allg. Teil II, § 8 N. 10; REHBERG, a.a.O.). Dies ist bei einer Mahnung klarerweise der Fall. Es entspricht im übrigen auch der Übung, dass die Vollstreckungsbehörde in der Regel zuerst mahnt, bevor sie die Betreibung einleitet (vgl. RETO BERNHARD, Der Bussenvollzug gemäss Art. 49 StGB , Diss. Zürich 1982, S. 36). Der Schluss der Vorinstanz, die Vollstreckungsverjährung sei in bezug auf die beiden Bussen noch nicht eingetreten, verletzt daher Bundesrecht nicht. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.

8. a) Die Beschwerdeführerin macht ferner eine Verletzung von Art. 49 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 StGB geltend. Sie sei weder mit der Zustellung der Strafmandate zur Zahlung aufgefordert noch sei ihr je eine Zahlungsfrist angesetzt worden. Ob in den angeblichen Mahnungen vom 21. September 1995 und 10. Oktober 1996 eine Zahlungsfrist angesetzt worden sei, sei nicht bekannt, da ihr die Mahnungen nicht zugegangen und für die Akten keine Doppel erstellt worden seien. Selbst wenn das Anheben der Betreibung zu Recht erfolgt sei, hätten die Behörden nicht direkt nach der Erhebung des Rechtsvorschlages das Umwandlungsverfahren einleiten dürfen. Das Betreibungsverfahren sei mehr als eine blosse Zwischenstufe zur Bussenumwandlung. Ein Verzicht auf die Betreibung sei nur zulässig, wenn der Misserfolg mit Sicherheit vorauszusehen sei. Zur Betreibung gehöre auch das Rechtsöffnungsverfahren. Nur wenn die Betreibung fruchtlos verlaufe, d.h. wenn ein Verlustschein resultiere, dürfe die Busse umgewandelt werden. Die kantonalen Instanzen hätten daher im Umwandlungsverfahren zunächst prüfen müssen, ob das Vollstreckungsverfahren korrekt durchgeführt worden sei. Hiefür hätte die Vollstreckungsbehörde die Belege über die richtige Durchführung der Bussenvollstreckung vorlegen müssen. Im zu beurteilenden Fall fehlten indes nicht nur Kopien der angeblichen Zahlungsaufforderungen, es fände sich in den Akten nicht einmal das Betreibungsbegehren. Die Vorinstanz habe daher auch Art. 49 Ziff. 3 StGB verletzt, wenn sie dennoch die Anordnung der Umwandlung durch den erstinstanzlichen Richter geschützt habe.
b) Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es sei ihr keine Zahlungsfrist angesetzt worden, richtet sich ihre Beschwerde gegen die Feststellung des Sachverhalts, die nur im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde überprüft werden kann. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde kann insofern nicht eingetreten werden.
BGE 124 IV 205 S. 209
Gemäss Art. 49 Ziff. 1 Abs. 1 StGB bestimmt die zuständige Behörde dem zu einer Busse Verurteilten eine Frist von einem bis zu drei Monaten zur Zahlung. Dem Verurteilten mit Wohnsitz in der Schweiz ist in jedem Fall eine Zahlungsfrist anzusetzen, selbst wenn von vornherein erkennbar ist, dass er dieser Aufforderung nicht nachkommen werde ( BGE 74 IV 18 ; TRECHSEL, a.a.O., Art. 49 N. 1). Bezahlt der Verurteilte die Busse in der ihm bestimmten Zeit nicht, und verdient er sie auch nicht ab, so ordnet nach Art. 49 Ziff. 2 StGB die zuständige Behörde die Betreibung gegen ihn an, wenn davon ein Ergebnis zu erwarten ist (hiezu vgl. BGE 74 IV 57 E. 2), oder wandelt der Richter die Busse gemäss Ziff. 3 Abs. 1 derselben Bestimmung in Haft um. Nach Ziff. 3 Abs. 2 kann der Richter im Urteil selbst oder durch nachträglichen Beschluss die Umwandlung ausschliessen, wenn ihm der Verurteilte nachweist, dass er schuldlos ausserstande ist, die Busse zu bezahlen. Im Falle der Umwandlung entsprechen Fr. 30.-- Busse einem Tag Haft, doch darf die Umwandlungsstrafe die Dauer von drei Monaten nicht übersteigen (Ziff. 3 Abs. 3).
Der Umwandlungsentscheid ist eine Ergänzung des Bussenentscheides und bezweckt, diesen in anderer Form vollziehbar zu machen. Die Umwandlungsstrafe ist nur Ersatz für die eigentlich zu leistende Geldstrafe. Deshalb entfällt der Vollzug der Umwandlungsstrafe, wenn ihm eine nachträgliche Zahlung der Busse zuvorkommt, denn mit der Geldleistung ist das Bussenurteil erfüllt und bedarf keines Ersatzes mehr ( BGE 105 IV 14 E. 2 mit Hinweis).
c) Aufgrund der gesetzlichen Regelung setzt die Umwandlung einer Busse in Haft in der Regel voraus, dass die Betreibung entweder fruchtlos geblieben, d.h. die Busse uneinbringlich ist oder als aussichtslos erscheint (STRATENWERTH, a.a.O., § 5 N. 35; vgl. auch TRECHSEL, a.a.O., Art. 49 N. 4). Als von vornherein ergebnislos erscheint die Betreibung etwa dann, wenn bereits sämtliche verwertbaren Gegenstände des Gebüssten gepfändet sind und vorauszusehen ist, dass der Erlös nicht einmal zur Deckung dieser Forderungen ausreichen wird. Dasselbe gilt, wenn Verlustscheine vorliegen (BERNHARD, a.a.O., S. 39; vgl. auch BRENN, a.a.O., S. 74, 89). Es soll demnach grundsätzlich diejenige Strafe vollstreckt werden, zu welcher der Gebüsste verurteilt worden ist. Indes ergibt sich aus dem Gesetz nicht zwingend, dass die Betreibung in jedem Fall vollständig durchzuführen ist, bevor das Umwandlungsverfahren angehoben werden darf (a.M. BRENN, a.a.O., S. 89). Vielmehr steht der Behörde in dieser Hinsicht ein Ermessensspielraum zu. Dies gilt im
BGE 124 IV 205 S. 210
besonderen Masse dann, wenn der erfolgreiche Vollzug der Busse auf dem Betreibungsweg deshalb in Frage steht, weil der Eintritt der absoluten Verjährung für die Vollstreckung droht, was insbesondere bei Übertretungen, bei denen die absolute Vollstreckungsverjährung schon mit Ablauf von drei Jahren eintritt (vgl. Art. 109 i.V.m. Art. 75 Ziff. 2 Abs. 2 StGB ), Bedeutung erlangen kann. Im zu beurteilenden Fall durfte die Behörde somit ohne weiteres berücksichtigen, dass das Betreibungsverfahren, nachdem die Beschwerdeführerin Rechtsvorschlag erhoben hatte, wegen des zu erwartenden Eintritts der absoluten Vollstreckungsverjährung nicht erfolgreich durchgeführt werden konnte. Dies gilt umso mehr, als es die Beschwerdeführerin nach den Feststellungen des erstinstanzlichen Umwandlungsrichters darauf angelegt hatte, sich mit zivilrechtlichen Hinhaltemanövern der Vollstreckung der Busse zu entziehen. Im Lichte dieser tatsächlichen Feststellungen hat die Behörde ihr Ermessen nicht missbraucht oder überschritten, wenn sie trotz offensichtlicher Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf die Fortsetzung der Betreibung verzichtet und dem Richter die Umwandlung der Bussen in Haft beantragt hat. Indem die Vorinstanz die Umwandlung geschützt hat, hat sie somit kein Bundesrecht verletzt. Dieses Ergebnis ist im übrigen auch deshalb unbedenklich, weil nach der Rechtsprechung die Umwandlungsstrafe nicht abgesessen werden muss, wenn die Busse nachträglich bezahlt wird ( BGE 105 IV 14 E. 2). Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt unbegründet.

9. a) Die Beschwerdeführerin wendet sich schliesslich gegen die Verweigerung des bedingten Strafvollzugs. Für die Prognosestellung könne nicht die schlechte Zahlungsmoral ausschlaggebend sein, da der bedingte Strafvollzug dann von vornherein verweigert werden müsste, weil schon die Umwandlung an sich voraussetze, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt werde. Die Voraussetzungen des bedingten Strafvollzugs seien in ihrem Fall gegeben.
b) Gemäss Art. 49 Ziff. 3 Abs. 3 Satz 2 StGB sind die Bestimmungen über den bedingten Strafvollzug auf die Umwandlungsstrafe anwendbar. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist in die Prognose des künftigen Wohlverhaltens in diesem Zusammenhang auch der Wille zur Bussenzahlung miteinzubeziehen (REHBERG, a.a.O., S. 115). Die günstige Prognose bezieht sich daher nicht nur darauf, ob der Angeschuldigte in Zukunft nicht mehr straffällig werde, sondern auch darauf, ob Aussicht besteht, dass er im Falle einer erneuten Geldstrafe die Busse zu begleichen versucht (STRATENWERTH, a.a.O., § 5 N. 41 f.; BERNHARD, a.a.O., S. 91 f.).
BGE 124 IV 205 S. 211
Nach der Rechtsprechung fällt die Gewährung des bedingten Strafvollzugs daher ausser Betracht, wenn der Gebüsste unter Berücksichtigung seiner anderen finanziellen Verpflichtungen bis zum Beginn des Vollzugs der Umwandlungsstrafe zur Zahlung der Busse in der Lage ist. Andernfalls hätte der in diesem Sinne zahlungsfähige Gebüsste faktisch die freie Wahl zwischen der Zahlung der Busse und der - von ihm unter Umständen als weniger schwerwiegend empfundenen - Verurteilung zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe. Die Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet.

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden