Urteilskopf
126 V 468
79. Urteil vom 28. Dezember 2000 i. S. P. gegen Winterthur-Columna Sammelstiftung BVG und Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen
Regeste
Art. 34 Abs. 2 BVG
; Art. 24 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 BVV 2;
Art. 113 Abs. 2 lit. a BV
: Berechnung der Überentschädigung.
Anrechnung der Zusatzrente für die Ehefrau, der Ehepaar-Invalidenrente und der Doppel-Kinderrenten der Invalidenversicherung.
A.-
Der 1950 geborene P. bezog ab 1. November 1993 eine ganze einfache Rente der Invalidenversicherung samt Zusatzrente für die Ehefrau und zwei einfache Kinderrenten sowie seit dem 1. September 1994 eine 100%ige Rente (Komplementärrente) der Unfallversicherung. Nachdem die Ehefrau des Versicherten ab 1. Juni 1995 ebenfalls (vollständig) invalid geworden war, sprach die IV-Stelle des Kantons St. Gallen den Eheleuten je die Hälfte der ganzen Ehepaar-Invalidenrente sowie zwei Doppel-Kinderrenten zu (Verfügungen vom 20. Juni und 7. August 1996).
Auf Verlangen von P. nahm die Providentia Schweizerische Lebensversicherungs-Gesellschaft als Rückversicherer der CS Columna, Sammelstiftung 2. Säule der Schweizerischen Volksbank (nunmehr Winterthur-Columna Sammelstiftung BVG; nachfolgend:
BGE 126 V 468 S. 469
Columna), Vorsorgeeinrichtung des letzten Arbeitgebers des Versicherten, am 24. Juni 1997 Stellung zur Überentschädigungsberechnung und überwies dem Versicherten für die Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 1994 eine gekürzte Invalidenrente von 270 Franken und für das Jahr 1996 eine solche von 131 Franken, mithin insgesamt 401 Franken; für 1995 und 1997 errechnete sie eine Überdeckung.
B.-
P. liess am 9. Juli 1997 gegen die Columna beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen Teilklage (vorbehältlich einer weiteren Eingabe hinsichtlich der Frage nach der Überentschädigungsgrenze) einreichen mit dem Antrag, die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger gestützt auf eine neue Überentschädigungsberechnung ab 1. Januar 1995 höhere Rentenleistungen zu bezahlen sowie Zins zu 5% seit Fälligkeit. Er machte im Wesentlichen geltend, die Abs. 2 und 3 des
Art. 24 BVV 2
seien gesetzwidrig. Bei der Berechnung der Überentschädigung seien die Zusatzrente der Invalidenversicherung für die Ehefrau nicht und die Doppel-Kinderrenten sowie die Ehepaar-Invalidenrente nur zur Hälfte anzurechnen.
Die Columna beantragte Klageabweisung. Im Übrigen hatte sie der Providentia Schweizerische Lebensversicherungs-Gesellschaft den Streit verkündet, worauf diese vom kantonalen Versicherungsgericht ins Klageverfahren beigeladen wurde.
Das kantonale Gericht wies die Klage mit Entscheid vom 28. Mai 1998 ab.
C.-
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt P. den vorinstanzlich gestellten Antrag erneuern.
Die Columna und das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Die Providentia Schweizerische Lebensversicherungs-Gesellschaft bestreitet ihre Qualifikation als Verfahrensbeteiligte.
D.-
Am 19. Juli 1999 verstarb die Ehefrau von P.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
a) Die vorliegende Streitigkeit um Invalidenleistungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge (bzw. Überentschädigung) unterliegt der Gerichtsbarkeit der in
Art. 73 BVG
erwähnten richterlichen Behörden, welche sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht zuständig sind (
BGE 122 V 323
Erw. 2,
BGE 120 V 18
Erw. 1a, 313 Erw. 1a, je mit Hinweisen).
b) Der Streit um Überentschädigung ist ein Streit um Versicherungsleistungen im Sinne von
Art. 132 OG
(
BGE 123 V 202
Erw. 6b), weshalb die Überprüfungsbefugnis des Eidg. Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt ist, sondern sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung erstreckt; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen.
2.
Die als Rückversicherer der Columna ins vorinstanzliche Klageverfahren beigeladene Providentia Schweizerische Lebensversicherungs-Gesellschaft macht geltend, ihre Teilnahme in einem Verfahren zwischen einem Anspruchsberechtigten und einer Vorsorgeeinrichtung sei gesetzlich nicht vorgesehen. Diese Auffassung ist richtig, denn eine Versicherungseinrichtung, welche die versicherungstechnischen Risiken der Vorsorgeeinrichtung in Rückdeckung nimmt, ist keine Verfahrensbeteiligte im Sinne von
Art. 73 BVG
(SVR 1997 BVG Nr. 81 S. 249 Erw. 2). Die Beiladung durch die Vorinstanz erfolgte demnach zu Unrecht.
3.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Überentschädigungsberechnung ab 1. Januar 1995, sodass die in diesem Zeitraum geltenden gesetzlichen Bestimmungen Anwendung finden (
BGE 122 V 316
; vgl. auch
BGE 122 V 6
). Zu prüfen ist, ob bei der Ermittlung der Überentschädigung für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 1995 die dem Beschwerdeführer seitens der Invalidenversicherung ausgerichtete Zusatzrente für die Ehefrau anzurechnen ist. Hinsichtlich der Berechnung der Überentschädigung ab 1. Juni 1995 ist zu untersuchen, in welchem Umfang die Ehepaar-Invalidenrente und die beiden Doppel-Kinderrenten zu berücksichtigen sind. Für die Überprüfung durch das Eidg. Versicherungsgericht sind diejenigen Verhältnisse massgebend, wie sie sich bis zum Erlass des kantonalen Klageentscheids vom 28. Mai 1998, dem Anfechtungsgegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens, entwickelt haben (SZS 1999 S. 149 Erw. 3 Ingress). Die hier vorzunehmende richterliche Beurteilung erstreckt sich demnach nicht auf die Berechnung der Überentschädigung nach dem Tode der Ehefrau des Versicherten am 19. Juli 1999.
4.
a) Gemäss
Art. 34 Abs. 2 BVG
erlässt der Bundesrat Vorschriften zur Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile des Versicherten oder seiner Hinterlassenen beim Zusammentreffen mehrerer
BGE 126 V 468 S. 471
Leistungen (Satz 1); treffen Leistungen nach diesem Gesetz mit solchen nach dem Unfallversicherungsgesetz oder nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung zusammen, gehen grundsätzlich die Leistungen der Unfallversicherung oder der Militärversicherung vor (Satz 2). Unter dem Titel "ungerechtfertigte Vorteile" hat der Bundesrat in
Art. 24 BVV 2
nähere Vorschriften zur Überentschädigung in der beruflichen Vorsorge erlassen. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung kann die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90% des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Diese Überentschädigungslimite hat das Eidg. Versicherungsgericht als gesetzmässig erachtet (
BGE 124 V 281
Erw. 1,
BGE 123 V 198
Erw. 5b, 210 Erw. 5b,
BGE 122 V 313
unten Erw. 6b). Unter dem Begriff des mutmasslich entgangenen Verdienstes ist das hypothetische Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte, und zwar im Zeitpunkt, in dem sich die Kürzungsfrage stellt (
BGE 123 V 197
Erw. 5a, 209 Erw. 5b, je mit Hinweisen).
b) Als anrechenbare Einkünfte galten gemäss
Art. 24 Abs. 2 BVV 2
(in der bis Ende 1992 gültig gewesenen Fassung) Renten- oder Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert in- und ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen, mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen, Abfindungen und ähnlichen Leistungen (Satz 1); Bezügern von Invalidenleistungen wird überdies das weiterhin erzielte Erwerbseinkommen angerechnet (Satz 2). Nach Abs. 3 (in der bis Ende 1992 gültig gewesenen Fassung) durften Ehepaar-, Kinder- und Waisenrenten der AHV/IV nur zur Hälfte, Zusatzrenten für die Ehefrau überhaupt nicht angerechnet werden (Satz 1); die Einkünfte der Witwe und der Waisen wurden zusammengerechnet (Satz 2). Laut
Art. 25 Abs. 1 BVV 2
(ebenfalls in der ursprünglichen, vor 1993 geltenden Fassung) konnte die Vorsorgeeinrichtung die Gewährung von Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen ausschliessen, wenn die Unfallversicherung oder die Militärversicherung für den gleichen Versicherungsfall leistungspflichtig waren. Nachdem das Eidg. Versicherungsgericht die letztgenannte Bestimmung in
BGE 116 V 189
für gesetzwidrig erklärt hatte, wurde sie - wie auch die Abs. 2 und 3 (jeweils Satz 1) von
Art. 24 BVV 2
- vom Bundesrat mit Verordnungsänderung vom 28. Oktober 1992, in Kraft seit 1. Januar 1993, neu gefasst.
c) Nach
Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BVV 2
gelten nunmehr als anrechenbare Einkünfte Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung,
BGE 126 V 468 S. 472
die der anspruchsberechtigten Person auf Grund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden, wie Renten oder Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert in- und ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen, mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen, Abfindungen und ähnlichen Leistungen. Nach Abs. 3 Satz 1 dürfen Ehepaarrenten der AHV/IV nur zu zwei Dritteln angerechnet werden. Gemäss
Art. 25 Abs. 1 BVV 2
kann die Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungen nach
Art. 24 BVV 2
kürzen, wenn die Unfallversicherung oder die Militärversicherung für den gleichen Versicherungsfall leistungspflichtig ist.
5.
Der Beschwerdeführer beanstandet einerseits, dass die Vorinstanz den Abs. 2 und 3 (je Satz 1) von
Art. 24 BVV 2
einen Rechtssinn zugesprochen habe, der ihnen nicht zukomme. Anderseits bestreitet er die Gesetzmässigkeit der beiden Verordnungsbestimmungen.
a) Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich des Zwecks, des Sinnes und der dem Text zu Grunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, u.a. dann nämlich, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben (
BGE 126 V 58
Erw. 3, 105 Erw. 3, je mit Hinweisen).
Zu beachten ist, dass Verordnungsrecht gesetzeskonform auszulegen ist, d.h. es sind die gesetzgeberischen Anordnungen, Wertungen und der in der Delegationsnorm eröffnete Gestaltungsspielraum mit seinen Grenzen zu berücksichtigen. Im Rahmen verfassungskonformer oder verfassungsbezogener Auslegung ist sodann rechtsprechungsgemäss der Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten, wobei der klare Sinn einer Gesetzesnorm nicht durch eine verfassungskonforme Auslegung beiseite geschoben werden darf. Begründet wird die verfassungskonforme Auslegung hauptsächlich mit der Einheit der Rechtsordnung und der Überordnung der Verfassung. Da die neue Bundesverfassung am Stufenbau der landesinternen Rechtsordnung grundsätzlich nichts geändert hat (vgl.
BGE 126 V 468 S. 473
Art. 182 Abs. 1 BV
), sind die Normen auch unter Geltung der neuen Bundesverfassung so auszulegen, dass sie mit deren Grundwerten übereinstimmen (
BGE 126 V 97
Erw. 4b, 106 Erw. 3 Ingress, je mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur).
b) Nach der Rechtsprechung kann das Eidg. Versicherungsgericht Verordnungen des Bundesrates grundsätzlich, von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen, auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüfen. Bei (unselbstständigen) Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen, prüft es, ob sie sich in den Grenzen der dem Bundesrat im Gesetz eingeräumten Befugnisse halten. Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation ein sehr weiter Spielraum des Ermessens für die Regelung auf Verordnungsebene eingeräumt, muss sich das Gericht auf die Prüfung beschränken, ob die umstrittenen Verordnungsvorschriften offensichtlich aus dem Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen herausfallen oder aus andern Gründen verfassungs- oder gesetzwidrig sind. Es kann jedoch sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen und es hat auch nicht die Zweckmässigkeit zu untersuchen. Die vom Bundesrat verordnete Regelung verstösst allerdings dann gegen
Art. 8 Abs. 1 BV
, wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt, wenn sie sinn- oder zwecklos ist oder wenn sie rechtliche Unterscheidungen trifft, für die sich ein vernünftiger Grund nicht finden lässt. Gleiches gilt, wenn die Verordnung es unterlässt, Unterscheidungen zu treffen, die richtigerweise hätten berücksichtigt werden sollen (zu
Art. 4 Abs. 1 aBV
ergangene Rechtsprechung, welche gemäss
BGE 126 V 52
Erw. 3b unter der Herrschaft der am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen neuen Bundesverfassung weiterhin Geltung beansprucht:
BGE 125 V 30
Erw. 6a, 223 Erw. 3b, je mit Hinweisen).
6.
Während die Vorinstanz, die Columna und das BSV die Anrechenbarkeit der Zusatzrente für die Ehefrau bejahen, stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, diese Leistung der Invalidenversicherung falle bei der von der Vorsorgeeinrichtung vorzunehmenden Überentschädigungsberechnung mangels Kongruenz ausser Betracht, weil im Rahmen der beruflichen Vorsorge keine derartige Zusatzrente ausgerichtet werde.
a) Das Sozialversicherungsrecht kennt weder ein generelles Überentschädigungsverbot noch einen einheitlichen Überentschädigungsbegriff; vielmehr sind in den einzelnen Sozialversicherungszweigen unterschiedliche Kürzungsgrenzen und Anrechnungsvorschriften zu beachten (
BGE 123 V 95
Erw. 4b mit Hinweisen auf
BGE 126 V 468 S. 474
Rechtsprechung und Literatur; vgl. jedoch Art. 69 Abs. 1 Satz 1 der Referendumsvorlage vom 6. Oktober 2000 betreffend das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; BBl 2000 5058]). Die Lösung für die sich hier (und in den nachfolgenden Erw. 7 und 8) stellenden Fragen ist somit aus
Art. 24 Abs. 2 und 3 BVV 2
zu gewinnen, und zwar im Lichte der übergeordneten gesetzlichen Konzeption der Invalidenleistungen nach Art. 6 in Verbindung mit
Art. 23 ff. BVG
, der Delegationsnorm in
Art. 34 Abs. 2 BVG
sowie der Verfassungsgrundlage von
Art. 113 BV
(vgl.
Art. 34quater Abs. 3 aBV
). Wie bereits erwähnt, gelten gemäss
Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BVV 2
(in der ab 1. Januar 1993 gültigen Fassung) als "anrechenbare Einkünfte" im Sinne von Abs. 1 der genannten Verordnungsbestimmung "Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung, die der anspruchsberechtigten Person auf Grund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden". In Übereinstimmung mit sämtlichen Verfahrensbeteiligten ist festzustellen, dass der Bundesrat damit den Grundsatz der sachlichen, persönlichen und ereignisbezogenen Kongruenz verankert hat (vgl.
BGE 124 V 282
Erw. 2a; ERICH PETER, Die Koordination von Invalidenrenten, Zürich 1997, S. 310 und 328; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Satz 2 der Referendumsvorlage vom 6. Oktober 2000 betreffend das ATSG [BBl 2000 5058]).
b) Wie der Beschwerdeführer zutreffend festhält, hat das Eidg. Versicherungsgericht seine Rechtsprechung, wonach die von der Invalidenversicherung ausgerichtete Zusatzrente für die Ehefrau und die (einfachen) Kinderrenten gemäss am 1. Januar 1993 in Kraft getretener Verordnungsnovelle von
Art. 24 Abs. 2 BVV 2
nunmehr voll anzurechnen sind (
BGE 124 V 280
Erw. 1,
BGE 123 V 202
Erw. 6c, 210 Erw. 5c,
BGE 122 V 316
), bisher nicht näher begründet. Überdies lässt sich die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretene Auffassung, die Vorsorgeeinrichtung dürfe die Zusatzrente für die Ehefrau nicht in Anrechnung bringen, weil sie selber für verheiratete Rentenberechtigte keine zusätzliche Leistung gewähre, auf Grund des Wortlautes der genannten Verordnungsbestimmung nicht ohne weiteres von der Hand weisen. Wenn nämlich die erforderliche sachliche Kongruenz mit "Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung" ("les prestations d'un type et d'un but analogues", "le prestazioni di natura e scopo affine") umschrieben wird, kann eine grammatikalische Lesart durchaus dahin gehen, dass die von der Invalidenversicherung mit Blick auf den Unterhaltsbedarf der Ehefrau ausgerichtete Zusatzrente mangels einer entsprechenden
BGE 126 V 468 S. 475
Leistungsart im Rahmen der beruflichen Vorsorge nicht in die Überentschädigungsberechnung mit einzubeziehen ist. Der Wortlaut von
Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BVV 2
lässt sich indessen auch mit der entgegengesetzten Interpretation vereinbaren, wonach sämtliche dem Rentenberechtigten wegen seiner Erwerbsunfähigkeit zufliessenden Leistungen anzurechnen sind. Im Folgenden gilt es deshalb, anhand einer zweckgerichteten, systematischen und die Entstehungsgeschichte berücksichtigenden Betrachtung die wahre Tragweite des nicht ganz klaren und verschiedene Auslegungen zulassenden Verordnungstextes zu ermitteln (Erw. 5a hievor).
c) Nach
Art. 113 Abs. 2 lit. a BV
ermöglicht die berufliche Vorsorge zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise. Dieser in der Verfassung verankerte Grundgedanke ist auch im Zusammenhang mit der Überentschädigungsproblematik nicht aus den Augen zu verlieren. Die grundlegende funktionelle Gleichausrichtung von Leistungen der Invalidenversicherung und solchen der beruflichen Vorsorge verbietet die vom Beschwerdeführer geltend gemachte enge, technische Auslegung des Erfordernisses der sachlichen Kongruenz gemäss
Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BVV 2
(die Erfüllung der übrigen Kongruenzkriterien ist im vorliegenden Zusammenhang zu Recht unbestritten). Angesichts der beide Sozialversicherungszweige umfassenden verfassungsmässigen Gesamtkonzeption ist die von der Invalidenversicherung ausgerichtete Zusatzrente für die Ehefrau im Verhältnis zu den Invalidenleistungen der zweiten Säule als Leistung "gleicher Art und Zweckbestimmung" zu betrachten (einzige, hier nicht relevante Einschränkung:
BGE 124 V 279
). Dies umso mehr, als die Zusatzrente für die Ehefrau laut
Art. 34 Abs. 1 IVG
(in der vorliegend anwendbaren, bis Ende 1996 gültig gewesenen Fassung) rentenberechtigten Ehemännern ohne Anspruch auf eine Ehepaar-Invalidenrente zusteht (vgl. auch die seit 1. Januar 1997 gültige Fassung der genannten Gesetzesbestimmung), mithin der als Hauptrente ausgerichteten einfachen Invalidenrente gleichsam wie ein Schatten folgt (AHI 2000 S. 231 Erw. 6). Für eine von der Hauptrente losgelöste Behandlung der Zusatzrente bleibt somit kein Raum. Dass letztere, wegen des finanziellen Mehraufwandes eines verheirateten Rentenberechtigten zur Ausrichtung gelangende Leistung die einfache Invalidenrente erhöht, ändert in qualitativer Hinsicht nichts an der Zweckbestimmung der von der Invalidenversicherung gewährten gesamten Rentenleistung. Wie hievor dargelegt, ist diese
BGE 126 V 468 S. 476
ihrerseits auf Grund des Zusammenwirkens von erster und zweiter Säule mit den Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge kongruent.
Zum gleichen Ergebnis gelangt man unter entstehungsgeschichtlichem und systematischem Blickwinkel: Obwohl nicht die hier streitige Frage Anlass zur Verordnungsnovelle des Bundesrates vom 28. Oktober 1992 bildete (vgl. Erw. 4b in fine), geht aus der Mitteilung des BSV über die berufliche Vorsorge vom 20. November 1992 unmissverständlich hervor, dass der Verordnungsgeber - analog zur Regelung in der Unfallversicherung - die Zusatzrente für die Ehefrau im Rahmen der Überentschädigungsermittlung nunmehr voll zur Anrechnung bringen wollte (ZAK 1992 S. 434). Und schliesslich stehen sich die Abs. 2 und 3 von
Art. 24 BVV 2
im Verhältnis von Generalklausel und Spezialvorschrift gegenüber. Während Abs. 2 Satz 1 - wie bereits erwähnt - das von den Vorsorgeeinrichtungen bei der Überentschädigungsberechnung allgemein zu beachtende Prinzip der sachlichen, persönlichen und ereignisbezogenen Kongruenz verankert, regelt Abs. 3 Satz 1 lediglich den Einzelfall der Anrechnung von Ehepaarrenten der AHV/IV (vgl. nachfolgende Erw. 7). Die in
Art. 24 BVV 2
nicht ausdrücklich angeführte Zusatzrente lässt sich ohne weiteres unter den Grundtatbestand von Abs. 2 subsumieren.
d) Nach dem Gesagten führt die Interpretation anhand des normspezifischen Zwecks, der Materialien und der Systematik zum eindeutigen Ergebnis, dass die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde postulierte enge, technische Auslegung des unklaren Begriffs "Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung" nicht den wahren Sinn von
Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BVV 2
zum Ausdruck bringt. Vielmehr ergibt sich auf Grund der übrigen massgeblichen normunmittelbaren Auslegungskriterien schlüssig, dass allein die Mitberücksichtigung der von der Invalidenversicherung ausgerichteten Zusatzrente für die Ehefrau im Rahmen der Überentschädigungsberechnung dem Rechtssinn dieser Verordnungsbestimmung entspricht. In Anbetracht des dem Bundesrat durch
Art. 34 Abs. 2 BVG
eröffneten überaus weiten Gestaltungsspielraums beim Erlass von Vorschriften zur Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile kann die Gesetzmässigkeit der streitigen, im dargelegten Rechtssinne verstandenen Verordnungsbestimmung nicht in Zweifel gezogen werden. Auf Grund vorstehender Ausführungen ist an der ständigen, bisher nicht näher begründeten Rechtsprechung, wonach Zusatzrenten für die Ehefrau der Anrechnung unterliegen, festzuhalten.
7.
Was die ab 1. Juni 1995 ausgerichtete Ehepaar-Invalidenrente anbelangt, vertritt der Beschwerdeführer - im Gegensatz zu
BGE 126 V 468 S. 477
Vorinstanz, Columna und BSV - die Auffassung, sie sei nicht zu zwei Dritteln, sondern bloss zur Hälfte in die Überentschädigungsberechnung einzubeziehen.
Gemäss
Art. 33 Abs. 1 IVG
(in der vorliegend anwendbaren, bis Ende 1996 gültig gewesenen Fassung; vgl. Ziff. 1 lit. c Abs. 5 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AHVG in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG im Rahmen der 10. AHV-Revision) hat der invalide Ehemann, dessen Ehefrau ebenfalls nach
Art. 28 IVG
invalid ist oder das 62. Altersjahr zurückgelegt hat, Anspruch auf eine Ehepaar-Invalidenrente. Die entsprechende Rentenberechtigung setzt somit im Gegensatz zu derjenigen auf eine Zusatzrente für die Ehefrau voraus, dass auf Seiten der Ehegattin selber ein bestimmtes Ereignis (Versicherungsfall der rentenbegründenden Invalidität oder des Erreichens des AHV-Rentenalters) eingetreten ist. Im Rahmen der vorliegenden Überentschädigungsermittlung ist indessen - um dem Kongruenzerfordernis der Ereignisbezogenheit Rechnung zu tragen - der in der Person der Ehefrau verwirklichte Sachverhalt auszublenden: Im Lichte allein der Generalklausel von
Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BVV 2
dürfte die Ehepaar-Invalidenrente bis zum Gesamtbetrag von Hauptrente (einfache Invalidenrente) und Zusatzrente für die Ehefrau angerechnet werden, welcher dem Beschwerdeführer weiterhin zugestanden hätte, wenn seine Ehefrau nicht invalid geworden wäre. Demgegenüber erfolgt die erforderliche Ausserachtlassung des in der Person des jeweils anderen Ehegatten eingetretenen Versicherungsfalls nach der ausdrücklich auf Ehepaarrenten der AHV/IV zugeschnittenen Spezialnorm von
Art. 24 Abs. 3 Satz 1 BVV 2
in der Weise, als eine Zweidrittelsanrechnung der Ehepaarrente vorgeschrieben wird. Diese pauschalierte Verwirklichung der ereignisbezogenen Kongruenz (FRANZ SCHLAURI, Beiträge zum Koordinationsrecht der Sozialversicherungen, St. Gallen 1995, S. 99, bezeichnet die Regelung des Verordnungsgebers zutreffend als "egalitär-abstrakt") ist - entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung - nicht auf die Annahme zurückzuführen, "dass Frauen weniger zu einer Ehepaarrente beigetragen haben als Männer". Vielmehr ist die Anrechnung zu zwei Dritteln gemäss der streitigen Spezialvorschrift im Umstand begründet, dass die Ehepaar-Invalidenrente 150% der dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden einfachen Invalidenrente beträgt (
Art. 35 AHVG
in Verbindung mit
Art. 37 Abs. 1 IVG
, je in der vorliegend anwendbaren, bis
BGE 126 V 468 S. 478
Ende 1996 gültig gewesenen Fassung). Die vom Bundesrat getroffene Lösung hält sich im Rahmen der ihm durch
Art. 34 Abs. 2 BVG
eingeräumten Regelungskompetenz und ist mit dem verfassungsmässigen Gleichheitsgebot (
Art. 8 Abs. 1 BV
) vereinbar. Daran ändert nichts, dass bei der Berechnung der Ehepaar-Invalidenrente gemäss
Art. 32 Abs. 2 AHVG
in Verbindung mit
Art. 36 Abs. 2 IVG
(je in der vor 1997 gültig gewesenen Fassung) allenfalls Erwerbseinkommen beider Ehegatten berücksichtigt werden.
Auf die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, wie es sich verhält, wenn die Vorsorgeeinrichtungen beider Ehegatten eine Anrechnung der Ehepaarrente vorzunehmen haben, braucht im vorliegenden Verfahren schon deshalb nicht entschieden zu werden, weil die Ehefrau gemäss den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde von ihrer Vorsorgeeinrichtung - offenbar ohne dass eine Überentschädigungsberechnung durchzuführen gewesen wäre - eine ungekürzte Invalidenrente bezog.
8.
Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer eine bloss hälftige Anrechnung der ab 1. Juni 1995 ausgerichteten Doppel-Kinderrenten der Invalidenversicherung, während die Columna ihren Standpunkt einer Berücksichtigung zu zwei Dritteln bekräftigt und Vorinstanz und BSV offenbar nur eine volle Anrechnung für rechtens halten.
Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Vollwaisenrente der AHV beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Doppel-Kinderrente (
Art. 35 Abs. 1 und 2 IVG
in Verbindung mit
Art. 26 Abs. 1 AHVG
, je in der vorliegend anwendbaren, bis Ende 1996 gültig gewesenen Fassung; vgl. Ziff. 1 lit. c Abs. 5 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AHVG in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG im Rahmen der 10. AHV-Revision). Laut
Art. 38 Abs. 1 und 2 IVG
(ebenfalls je in der vor 1997 gültig gewesenen Fassung) beträgt die einfache Kinderrente 40% und die Doppel-Kinderrente 60% der einfachen Invalidenrente, wobei die gleichen Berechnungsregeln wie für die jeweilige Invalidenrente gelten.
Mangels einer diesbezüglichen Spezialvorschrift (
Art. 24 Abs. 3 Satz 1 BVV 2
beschränkt sich ausdrücklich auf Ehepaarrenten) sind Doppel-Kinderrenten nach den Kongruenzgrundsätzen der Generalklausel von
Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BVV 2
in die Überentschädigungsberechnung einzubeziehen. Um vorliegend das in der Person der Ehefrau eingetretene Ereignis der rentenbegründenden
BGE 126 V 468 S. 479
Invalidität auszuklammern, sind die Doppel-Kinderrenten nur bis zu jenem Betrag anzurechnen, welcher - ohne Verwirklichung des Rentenfalls der Ehefrau - dem Beschwerdeführer in der Form einfacher (nur auf seinen eigenen Berechnungsgrundlagen beruhender) Kinderrenten weiterhin ausgerichtet würde.
9.
Auf Grund vorstehender Erwägungen erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde insoweit als begründet, als die von der Invalidenversicherung ausgerichteten Doppel-Kinderrenten lediglich im unmittelbar hievor dargelegten Umfange in die Überentschädigungsberechnung einzubeziehen sind. Die Sache geht daher zur betraglichen Feststellung der dem Beschwerdeführer ab 1. Juni 1995 im Rahmen der beruflichen Vorsorge zustehenden Invalidenrente an die Columna. Diese hat mit Schreiben an den Rechtsvertreter des Versicherten vom 21. November 1996 ihre dahin gehende Bereitschaft erklärt, abweichend von der diesbezüglichen Rechtsprechung (
BGE 119 V 135
Erw. 4c) einen allfälligen Verzugszins nicht erst ab Klageeinreichung (vom 9. Juli 1997) zu vergüten. Ein Verzugszins hinsichtlich vor November 1996 fällig gewordener (höherer) Rentenbetreffnisse ist indessen - entgegen dem auf "Zins zu 5% seit Fälligkeit" lautenden Antrag des Beschwerdeführers - nicht geschuldet.