Liste der BGE

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Dossiernummer: Datum: 8. September 2004 Sprache: de
Art. 4, Art. 7 Abs. 1 und 5 KVG: Wechsel des Versicherers; Schadenersatz. Im Zusammenhang mit dem Wechsel des obligatorischen Krankenpflegeversicherers ist eine Doppelversicherung ausgeschlossen. Das Versicherungsverhältnis beim neuen Versicherer kann erst beginnen, wenn das bisherige endet (Erw. 4). Die in Art. 7 Abs. 5 Satz 1 KVG vorgesehene Mitteilung hat direkt vom neuen an den bisherigen Versicherer zu erfolgen. Kennt der neue den bisherigen Versicherer nicht, ist die Unterlassung der Mitteilung nicht widerrechtlich, weshalb keine Schadenersatzpflicht nach Art. 7 Abs. 5 Satz 2 KVG entstehen kann. Die versicherte Person hat zur Wahrung des Schadenersatzanspruchs dem neuen Versicherer die Identität des bisherigen bekannt zu geben (Erw. 5.4).
Dossiernummer: Datum: 2. September 2004 Sprache: fr
Art. 49 Abs. 1 KVG: Auslegung des zweiten Satzes dieser Gesetzesbestimmung. Wer in der allgemeinen Abteilung einer auf der kantonalen Spitalliste aufgeführten Privatklinik des Wohnkantons hospitalisiert ist - oder an seiner Stelle dessen Krankenversicherer - kann von diesem Kanton nicht den Anteil der in einem öffentlichen oder öffentlich subventionierten Spital zu Lasten des Wohnkantons gehenden anrechenbaren Kosten beanspruchen (Erw. 5).
Dossiernummer: Datum: 31. August 2004 Sprache: fr
Art. 19 Abs. 3 IVG; Art. 9bis IVV; Art. 8 Abs. 1 BV: Anspruch auf Entschädigung der Kosten notwendiger Transporte, welche dem Versicherten die Teilnahme am Volksschulunterricht ermöglichen. Soweit die Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung für notwendige Transporte, welche den Versicherten die Teilnahme am Volksschulunterricht ermöglichen, auf körperlich Behinderte und Sehgeschädigte beschränkt wird, ist Art. 9bis IVV mit Art. 8 BV nicht vereinbar. Eine angemessene Auslegung dieser Bestimmung führt dazu, auch Versicherten mit psychischen Schwierigkeiten einen Anspruch auf Kostenübernahme zuzugestehen, soweit ihnen ihre Behinderung im Vergleich zu andern Kindern im schulpflichtigen Alter, welche die Volksschule besuchen können, zusätzliche Transportkosten verursacht (Erw. 6).
Dossiernummer: Datum: 19. August 2004 Sprache: de
Art. 31 Abs. 1 lit. a KVG; Art. 17 lit. a Ziff. 2 KLV: Leistungspflicht bei verlagerten Weisheitszähnen. Bei verlagerten Weisheitszähnen genügt wegen der einfacheren Behandlungsmöglichkeiten nicht jede Pathologie, die bei andern verlagerten Zähnen eine Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung rechtfertigt (Erw. 4).
Dossiernummer: Datum: 18. August 2004 Sprache: de
Art. 37 Abs. 1 MVG: Anspruch auf Umschulung. Für den Anspruch auf Umschulung ist unter anderm vorausgesetzt, dass der dauernde invaliditätsbedingte Minderverdienst zirka 20 % beträgt (analoge Anwendung der Rechtsprechung zu Art. 17 IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung; Erw. 4).
Dossiernummer: Datum: 21. Juli 2004 Sprache: de
Art. 25 Abs. 2 lit. a und g KVG in Verbindung mit Art. 33 lit. g KVV und Art. 26 KLV: Kosten der ärztlichen Begleitung eines Krankentransportes. Die durch eine (medizinisch indizierte) ärztliche Begleitung entstehenden Kosten sind nicht Teil der Transportkosten, sondern fallen unter die ärztlichen Leistungen gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. a KVG (Erw. 3.2-3.6).
Dossiernummer: Datum: 21. Juli 2004 Sprache: de
Art. 27, Art. 31 Abs. 1 lit. a KVG; Art. 19a Abs. 1 lit. a, Art. 19a Abs. 2 Ziff. 22 KLV: Notwendigkeit der durch ein Geburtsgebrechen bedingten zahnärztlichen Behandlung. Die Notwendigkeit der durch ein Geburtsgebrechen bedingten zahnärztlichen Behandlung nach dem 20. Lebensjahr im Sinne von Art. 19a Abs. 1 lit. a KLV ist zu bejahen, wenn medizinische Gründe einen Eingriff erst in diesem Zeitpunkt erfordern (Erw. 1.2; Bestätigung der Rechtsprechung gemäss BGE 130 V 295). Wird trotz Vorliegens der medizinischen Voraussetzungen für die Behandlung damit über Jahre oder gar Jahrzehnte zugewartet, ist die Notwendigkeit der zahnärztlichen Behandlung im Sinne der erwähnten Verordnungsbestimmung nicht mehr gegeben (Erw. 3).
Dossiernummer: Datum: 15. Juli 2004 Sprache: it
Art. 31 Abs. 1, Art. 33 Abs. 2 und 5 KVG; Art. 33 lit. d KVV; Art. 18 KLV: Allgemeinerkrankung. Die - in Übereinstimmung mit dem Grundprinzip, wonach die Übernahme zahnärztlicher Behandlungen eine Ausnahme bildet, stehende - restriktive Auslegung des unbestimmten Begriffs 'Allgemeinerkrankungen' und der Entscheid des Eidgenössischen Departementes des Innern, die Erkrankung an Brustkrebs nicht in die Liste in Art. 18 Abs. 1 KLV aufzunehmen, stellen keine offensichtliche Überschreitung des Rahmens der in Art. 31 Abs. 1 lit. b KVG delegierten Kompetenzen dar. Die Verordnungsnorm ist gesetzes- und verfassungskonform (Erw. 6).
Dossiernummer: Datum: 13. Juli 2004 Sprache: de
Art. 9b ELG, Art. 97 AHVG und Art. 54 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ATSG; Art. 97 Abs. 2 und 4 lit. b AHVG (je in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung); Art. 27 Abs. 1 ELV und Art. 47 Abs. 1 AHVG (je in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung), Art. 25 Abs. 1 ATSG; Art. 49, 52 und 56 ATSG: Aufschiebende Wirkung. Einsprachen gegen Verfügungen und Beschwerden gegen Einspracheentscheide über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Erw. 3).
Dossiernummer: Datum: 5. Juli 2004 Sprache: de
Art. 82 Abs. 1 ATSG: Intertemporalrechtliche Anwendbarkeit materieller Bestimmungen des ATSG bei Dauerleistungen. Bei der Prüfung eines allfälligen schon vor dem In-Kraft-Treten des ATSG auf den 1. Januar 2003 entstandenen Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung sind die allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln heranzuziehen, gemäss welchen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Demzufolge ist der Rentenanspruch für die Zeit bis 31. Dezember 2002 auf Grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (Erw. 1).
Dossiernummer: Datum: 18. Juni 2004 Sprache: fr
Art. 17, 84 Abs. 2 UVG; Art. 83 ff. VUV; Art. 51 Abs. 3 UVV: Unfallverhütung; Ansprüche des Arbeitnehmers; Überentschädigung. Bei der Prüfung des Anspruchs auf ein Übergangstaggeld (Art. 83 VUV) oder eine Übergangsentschädigung (Art. 86 VUV) sind Leistungen anderer Sozialversicherer nicht zu berücksichtigen. Diese sind nur von Bedeutung bei der Festsetzung der Höhe der Entschädigung unter Berücksichtigung der Regeln über das Zusammentreffen und die Kumulation von Leistungen (Überentschädigung; Erw. 4). Unter "andere Versicherungsleistungen" im Sinne von Art. 84 Abs. 2 UVG sind andere Leistungen der Unfallversicherung zu verstehen (Erw. 4.3).
Dossiernummer: Datum: 18. Juni 2004 Sprache: de
Art. 8 Abs. 1 lit. e, Art. 13 Abs. 1 AVIG; Art. 11 Abs. 3 AVIV: Anrechenbare Beitragszeit. Die Abgeltung des Ferienanspruches in Form eines Zuschlages zum Stunden- oder Monatslohn führt nicht zu einer Erhöhung der anrechenbaren Beitragszeit entsprechend der auf Ferientage oder -wochen umgerechneten Ferienentschädigung (Erw. 4; Änderung der mit BGE 112 V 226 Erw. 2d begründeten Rechtsprechung).
Dossiernummer: Datum: 18. Juni 2004 Sprache: fr
Art. 42 Abs. 1 und Art. 95a AHVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung); Art. 39 Abs. 1 IVG; Art. 42 Abs. 1 und Art. 81 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 anwendbar gewesenen Fassung); Art. 23 Abs. 1, Art. 25 Abs. 2 und Art. 26 ZGB: Begriff des Wohnsitzes als Voraussetzung für den Anspruch auf eine ausserordentliche Rente und eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung. In Zusammenhang mit dem Anspruch auf eine ausserordentliche Rente und eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung ist unter dem Begriff Wohnsitz "im Sinne des Zivilgesetzbuches" jener des Wohnsitzes nach Art. 23 Abs. 1 ZGB zu verstehen, also derjenige des frei gewählten Wohnsitzes unter Ausschluss des abgeleiteten Wohnsitzes bevormundeter Personen nach Art. 25 Abs. 2 ZGB (Erw. 5 und 6).
Dossiernummer: Datum: 14. Juni 2004 Sprache: fr
Art. 62 ff. OR; Art. 47 AHVG (gültig gewesen bis 31. Dezember 2002): Berufliche Vorsorge: Berichtigung des individuellen Kontos und Rückerstattung einer zufolge eines Irrtums seitens der Vorsorgeeinrichtung zu Unrecht erfolgten Zahlung. Die irrtümliche Eintragung eines Betrages im individuellen Konto des Versicherten kommt nicht einer zu Unrecht ausgerichteten Leistung gleich. Die von der Vorsorgeeinrichtung vorgenommene Berichtigung zwecks Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes unterliegt daher nicht den Regeln über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen oder die Verrechnung von Schulden. Dies trifft insbesondere auch zu, wenn eine solche Korrektur nach einer vorzeitigen Ausrichtung für den Erwerb von Wohneigentum erfolgt, durch welche das Altersguthaben des Versicherten aufgebraucht wurde (Erw. 6). Die Differenz zwischen dem für den Erwerb von Wohneigentum ausgerichteten Betrag und demjenigen, welchen der Versicherte angesichts seines Altersguthabens tatsächlich hätte beanspruchen können, kann hingegen Gegenstand einer Klage auf Rückerstattung einer Nichtschuld bilden, welche der Verjährung nach Art. 67 OR unterliegt (Erw. 2 und 3). In diesem Rahmen deckt sich die Rüge einer Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs auf den Gutglaubensschutz mit dem Einwand einer Verminderung der Bereicherung im Sinne von Art. 64 OR (Erw. 4).
Dossiernummer: Datum: 29. Oktober 2003 Sprache: de
Art. 1 Abs. 1 lit. a und b, Art. 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 lit. a, Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a und Abs. 4 lit. a AHVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung): Beitragspflicht nichterwerbstätiger Personen. Die eigenen Beiträge einer nichterwerbstätigen Person gelten nicht als bezahlt, wenn deren erwerbstätiger Ehegatte Anspruch auf eine Altersrente hat.

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