Urteilskopf
135 III 241
36. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. K. gegen B. (Beschwerde in Zivilsachen)
5A_605/2008 vom 28. Januar 2009
Regeste
Art. 197 Abs. 2 Ziff. 5, Art. 198 Ziff. 4 und Art. 211 f. ZGB; Ersatzanschaffungen; Wertbestimmung.
Wird ein Vermögensgegenstand nach Auflösung des Güterstandes veräussert, ist grundsätzlich sein Wert im Zeitpunkt der Veräusserung für die güterrechtliche Auseinandersetzung massgebend und nicht die allfällige Ersatzanschaffung (E. 4). Das Ertragswertprinzip gilt weder für einzelne landwirtschaftliche Grundstücke noch für ein landwirtschaftliches Gewerbe, das vor der güterrechtlichen Auseinandersetzung teilweise verkauft worden ist und nicht erhalten bleibt (E. 5).
A.
B. (Ehemann) und K. (Ehefrau) heirateten 1990. Sie wurden Eltern zweier Söhne. Seit dem 1. April 2001 leben die Ehegatten getrennt.
B.
Am 3. März 2004 reichte die Ehefrau die Scheidungsklage ein. Der Ehemann schloss ebenfalls auf Scheidung der Ehe. Das Bezirksgericht schied die Ehe. Streitig waren praktisch sämtliche Scheidungsfolgen, insbesondere aber die güterrechtliche Auseinandersetzung. Der Hauptstreitpunkt bezog sich dabei auf Ersatzforderungen für Investitionen in das landwirtschaftliche Gewerbe, das der Ehemann am 27. März 1993 zum Ertragswert von Fr. 130'000.- aus dem Nachlass seines Vaters zu Alleineigentum erworben und während des Scheidungsverfahrens am 22. März 2005 für Fr. 710'000.- (Gebäudeplatz und Umgelände sowie zwei Parzellen) und am 24. August 2005 für Fr. 930'000.- (in Bauland eingezonte landwirtschaftliche Grundstücke) teilweise verkauft hatte, um mit dem Verkaufserlös wiederum ein landwirtschaftliches Gewerbe als Realersatz zu erwerben. Das Bezirksgericht verpflichtete den Ehemann, der Ehefrau aus Güterrecht Fr. 164'450.- zu bezahlen. In teilweiser Gutheissung der Appellation des Ehemannes legte das Obergericht des Kantons Aargau die Güterrechtsforderung der Ehefrau gegen den Ehemann auf Fr. 29'128.- fest. Die Anschlussappellation der Ehefrau wurde abgewiesen.
C.
Dem Bundesgericht beantragt die Ehefrau (Beschwerdeführerin), das obergerichtliche Urteil aufzuheben, was die güterrechtliche Auseinandersetzung und die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen betrifft, und die Angelegenheit zur Feststellung des relevanten Sachverhalts und zur Neubeurteilung des ehelichen Güterrechts an das Obergericht zurückzuweisen. Eventualiter erneuert sie ihr Begehren, den Ehemann zur Zahlung von Fr. 250'000.- zu verpflichten. Der Ehemann (Beschwerdegegner) schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht hat die Akten zugestellt, auf eine Vernehmlassung aber verzichtet. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.
Aus den Erwägungen:
4.
Der erste Streitpunkt betrifft das Vorliegen einer Ersatzanschaffung, wie sie in
Art. 197 Abs. 2 Ziff. 5 ZGB
für die Errungenschaft und in
Art. 198 Ziff. 4 ZGB
für das Eigengut vorgesehen ist. Der Beschwerdegegner hat während des Scheidungsverfahrens im März
BGE 135 III 241 S. 243
und August 2005 wesentliche Teile des zum landwirtschaftlichen Gewerbe in G. gehörenden Grundbesitzes verkauft in der Absicht, mit dem Verkaufserlös ein landwirtschaftliches Gewerbe in H. bzw. heute in I. zu erstehen.
4.1
Nach der gesetzlichen Regelung werden Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden (
Art. 207 Abs. 1 ZGB
). Als Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes gilt bei Scheidung der Ehe der Tag, an dem das Begehren eingereicht worden ist (
Art. 204 Abs. 2 ZGB
). Massgebend für die Bewertung ist hingegen der Zeitpunkt der Auseinandersetzung (vgl.
Art. 214 Abs. 1 ZGB
). Die für den Bestand und für die Bewertung massgebenden Zeitpunkte sind klar zu unterscheiden. Dass zwischen der Klageeinreichung am 3. März 2004 und der güterrechtlichen Auseinandersetzung durch das angefochtene Urteil vom 24. Juni 2008 eingetretene Wertveränderungen berücksichtigt werden mussten, ist nach der gesetzlichen Regelung gewollt. Grundsätzlich ausgeschlossen ist hingegen, dass Veränderungen der Vermögensmassen in ihrem Bestand nach der Auflösung des Güterstandes die güterrechtliche Auseinandersetzung noch beeinflussen können. Nach der Auflösung des Güterstandes (Klageeinreichung) entsteht - und zwar auf der Aktiv- und der Passivseite - keine Errungenschaft mehr, die unter den Ehegatten zu teilen wäre, und nach diesem Zeitpunkt veräusserte Vermögenswerte bleiben - und zwar zum Wert im Zeitpunkt der Veräusserung - weiterhin für die güterrechtliche Auseinandersetzung massgebend (vgl. Urteil 5P.82/2004 vom 7. Oktober 2004 E. 2.2.1, in: FamPra.ch 2005 S. 317 f., mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre, insbesondere auf DESCHENAUX/STEINAUER/BADDELEY, Les effets du mariage, 2000, N. 1226 S. 501 und N. 1409 S. 565).
4.2
Die gesetzliche Unterscheidung zwischen dem Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes und dem Zeitpunkt der Bewertung bedeutet für die hier zu beurteilende Streitfrage, dass
nach
Auflösung des Güterstandes auch keine Ersatzanschaffungen mehr möglich sind (vgl. Urteil 5C.52/2006 vom 30. Mai 2006 E. 2.4, in: FamPra.ch 2006 S. 945 f., mit Hinweis auf HAUSHEER/REUSSER/GEISER, Berner Kommentar, 4. Aufl. 1992, N. 13 und 18 zu
Art. 207 ZGB
). Diese Folgerung ist in der Lehre - soweit ersichtlich - unbestritten (vgl. DESCHENAUX/STEINAUER/BADDELEY, a.a.O., N. 1409 S. 565; STECK, in: Scheidung, FamKomm, 2005, N. 7, und HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, Bd. 1, 3. Aufl. 2006, N. 9, je
BGE 135 III 241 S. 244
zu
Art. 207 ZGB
, mit Hinweisen). Die einst abweichende Lehrmeinung wurde ausdrücklich widerrufen (HEGNAUER/BREITSCHMID, Grundriss des Eherechts, 4. Aufl. 2000, N. 26.13 S. 260). Für seine gegenteilige Ansicht vermag sich das Obergericht nicht auf den Berner Kommentar zu stützen (im Urteil mit Hinweis auf N. 59 zu
Art. 206 ZGB
). Die dort erwähnte "Veräusserung zum Zwecke der Ersatzanschaffung" betrifft eine Veräusserung
vor
der Auflösung des Güterstandes, wie der Gesamtzusammenhang zeigt (vgl. HAUSHEER/REUSSER/GEISER, a.a.O., N. 58 Abs. 2 zu
Art. 206 ZGB
; gl. M. STECK, a.a.O., N. 28 zu
Art. 206 ZGB
; einschränkend: HEGNAUER/BREITSCHMID, a.a.O., N. 26.55 S. 269).
4.3
In tatsächlicher Hinsicht steht hier fest, dass die Auflösung des Güterstandes am 3. März 2004 (Klageeinreichung) eingetreten ist, die fraglichen Verkäufe aber erst danach am 22. März 2005 und am 24. August 2005 stattgefunden haben. Was der Beschwerdegegner mit dem Verkaufserlös tatsächlich getan hat oder hat tun wollen, ist in rechtlicher Hinsicht unerheblich, fällt doch die behauptete Ersatzanschaffung
nach
der Auflösung des Güterstandes ausser Betracht. Damit überhaupt von einer Ersatzanschaffung gesprochen werden könnte, müsste dem Beschwerdegegner zudem die Rechtsträgerschaft am Vermögensgegenstand zukommen, den er an Stelle des aufgegebenen Vermögensgegenstandes erworben hat (vgl. HAUSHEER/REUSSER/GEISER, a.a.O., N. 118 zu
Art. 197 ZGB
; DESCHENAUX/STEINAUER/BADDELEY, a.a.O., N. 1016-1020 S. 411 f. und N. 1139 S. 466). Diese Rechtsträgerschaft an einem neu erworbenen Landwirtschaftsbetrieb ist dem Beschwerdegegner nach den obergerichtlichen Feststellungen im Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht zugekommen und kommt ihm nach seinen eigenen Angaben auch heute nicht zu.
4.4
Die Diskussion einer Ersatzanschaffung im Sinne des Realersatzes nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) führt bereits deshalb nicht weiter, weil der Realersatz gemäss
Art. 32 Abs. 2 BGBB
auf zwei Jahre, bezogen auf den Zeitpunkt der Veräusserung, beschränkt ist. Ein erst nach Fristablauf zustande gekommener Kauf wird nicht mehr als Realersatz anerkannt (vgl. HENNY, in: Das bäuerliche Bodenrecht: Kommentar zum Bundesgesetz [...], 1995, N. 13 zu
Art. 32 BGBB
). Die Veräusserungen haben hier im März und August 2005 stattgefunden, ein Kauf ist hingegen bis heute nicht erfolgt. Die Frage, ob bäuerliches Bodenrecht über die
BGE 135 III 241 S. 245
besonderen Bewertungsvorschriften (Art. 212 f. ZGB) hinaus auf das Ehegüterrecht einwirkt, bedarf damit keiner weiteren Erörterung.
4.5
Die obergerichtliche Annahme einer Ersatzanschaffung erweist sich als bundesrechtswidrig und verfälscht die güterrechtliche Auseinandersetzung insgesamt. Das landwirtschaftliche Gewerbe in G. bzw. die davon erfassten Vermögensgegenstände müssen einzeln bewertet werden. Soweit die Beschwerdeführerin eine Ersatzanschaffung bestreitet, ist ihre Beschwerde - jedenfalls im Ergebnis - begründet.
5.
Der zweite Streitpunkt betrifft die Bewertung des landwirtschaftlichen Gewerbes in G. bzw. der dazugehörigen Vermögensgegenstände. Die Bewertung ist erforderlich zur Bestimmung der Mehr- und/oder Minderwertbeteiligung der Ersatzforderungen für Investitionen in das Gewerbe und damit verbunden zur Berechnung der Vorschlagsbeteiligung.
5.1
Gegenstand der Bewertung sind alle zum landwirtschaftlichen Gewerbe in G. gehörenden Vermögensgegenstände, soweit es um die Ersatzforderung der Beschwerdeführerin für ihren Beitrag zum Erwerb des landwirtschaftlichen Gewerbes geht (
Art. 206 ZGB
). Gegenstand der Bewertung ist insbesondere die Liegenschaft mit dem Wohnhaus, soweit es um Ersatzforderungen für die Verbesserung und Erhaltung der Liegenschaft (Renovation der Stube, Einbau einer neuen Heizung u.ä.) geht, an die Beiträge geleistet wurden sowohl aus der Errungenschaft des Beschwerdegegners (
Art. 209 Abs. 3 ZGB
) als auch aus dem Eigengut der Beschwerdeführerin (
Art. 206 ZGB
). Dass das Eigengut des Beschwerdegegners zum Erwerb sowie zur Verbesserung und Erhaltung des landwirtschaftlichen Gewerbes beigetragen hat, ist rechtlich unerheblich. Beiträge des Eigenguts in das Eigengut des gleichen Ehegatten führen zu keinen Ersatzforderungen (vgl.
BGE 121 III 152
E. 3b S. 154). Der Mehrwert besteht in der Differenz zwischen dem Endwert des Vermögensgegenstandes und dessen Anfangswert, der je nachdem, ob ein Beitrag zum Erwerb oder zeitlich später zur Verbesserung oder Erhaltung geleistet wurde, unterschiedlich sein kann, was zu äusserst aufwändigen Berechnungen führt (vgl.
BGE 132 III 145
E. 2.3 S. 150 ff.). Im vorliegenden Fall dürfte eine Vereinfachung gerechtfertigt sein, zumal die Beiträge zur Verbesserung und Erhaltung (1993-1996) unmittelbar an den Erwerb (1993) anschlossen (vgl.
BGE 123 III 152
E. 6 S. 56 ff.). Der Vollständigkeit halber ist
BGE 135 III 241 S. 246
zusätzlich anzumerken, dass ein Mehrwert im Sinne des Gesetzes auf Massnahmen der öffentlichen Hand zurückzuführen sein kann, wie bei Erschliessung oder - hier (2002) - Zonenänderung eines Grundstücks (vgl. HAUSHEER/REUSSER/GEISER, a.a.O., N. 23 zu
Art. 206 ZGB
).
5.2
Für die Wertbestimmung sieht
Art. 211 ZGB
vor, dass die Vermögensgegenstände bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu ihrem Verkehrswert einzusetzen sind. Eine Sonderregelung besteht in Art. 212 f. ZGB für landwirtschaftliche Gewerbe. Nach
Art. 212 Abs. 1 ZGB
ist ein landwirtschaftliches Gewerbe, das ein Ehegatte als Eigentümer selber weiterbewirtschaftet oder für das der überlebende Ehegatte oder ein Nachkomme begründet Anspruch auf ungeteilte Zuweisung erhebt, bei Berechnung des Mehrwertanteils und der Beteiligungsforderung zum Ertragswert einzusetzen. Die Anwendung des Ertragswertprinzips rechtfertigt sich somit nur, wenn das landwirtschaftliche Gewerbe erhalten bleibt, d.h.
nach
Auflösung des Güterstandes weiterbewirtschaftet wird durch den Eigentümer oder den überlebenden Ehegatten bzw. die Nachkommen, die eine ungeteilte Zuweisung verlangen können (vgl. STECK, a.a.O., N. 6 zu
Art. 212 ZGB
). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, zumal der Beschwerdegegner das landwirtschaftliche Gewerbe oder zumindest den Hauptteil davon zum Verkehrswert verkauft hat und nicht mehr weiterführt (vgl. E. 4 hiervor). Das landwirtschaftliche Gewerbe ist damit aufgelöst worden. Da einzelne landwirtschaftliche Grundstücke vom Ertragswertprinzip ausgenommen sind (vgl. HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., N. 5 zu
Art. 212 ZGB
), müssen die Vermögensgegenstände, die das einstige landwirtschaftliche Gewerbe umfasst hat, zur Bestimmung der Mehr- und/oder Minderwertbeteiligung der Ersatzforderungen mit ihrem Verkehrswert eingesetzt werden, und zwar sowohl der Anfangswert als auch der Endwert (vgl. das Beispiel im Fall von Investitionen beim Erwerb: HAUSHEER/REUSSER/GEISER, a.a.O., N. 37a zu Art. 212/213 ZGB). Der Einwand der Beschwerdeführerin, der Verkehrswert sei massgebend, ist somit im Grundsatz berechtigt.
5.3
Für die während des Scheidungsverfahrens verkauften Liegenschaften ist der Wert im Zeitpunkt der Veräusserung massgebend, d.h. in der Regel der tatsächlich erzielte Nettoerlös. Auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalls kann sich erweisen, dass der bezahlte Preis von den Parteien zu niedrig angesetzt worden ist. Diesfalls muss die Differenz zwischen tatsächlichem Verkaufserlös und höherem Verkehrswert berücksichtigt werden (zit. Urteil 5P.82/2004
BGE 135 III 241 S. 247
E. 2.2.2, in: FamPra.ch 2005 S. 318, mit Hinweisen; seither: STECK, a.a.O., N. 3, und HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., N. 5, je zu
Art. 214 ZGB
; vgl. DESCHENAUX/STEINAUER/BADDELEY, a.a.O., N. 1409 S. 565). Weil das Obergericht von einer Ersatzanschaffung ausgegangen ist, hat es den genauen Erlös aus den Verkäufen vom März und August 2005 nicht festgestellt und auch nicht eindeutig erklärt, ob es der Darstellung des Beschwerdegegners (1,34 Mio. Fr.) oder der Annahme der Beschwerdeführerin (1,2 Mio. Fr.) folgen wolle. Soweit der Erlös als angemessen erscheint, wäre der Beschwerdegegner freilich auf seiner Zugabe zu behaften. Da aber diesbezüglich nichts festgestellt ist, verlangt die Beschwerdeführerin begründeterweise eine Rückweisung.
5.4
Nach Abschluss des Schriftenwechsels Ende Oktober 2007 hat das obergerichtliche Verfahren während rund acht Monaten bis zur Urteilsfällung am 24. Juni 2008 geruht. Die Beschwerdeführerin behauptet und belegt vor Bundesgericht, dass der Beschwerdegegner im Februar/März 2008 weitere Grundstücke, die zum landwirtschaftlichen Gewerbe gehört haben, veräussert hat. Die entsprechenden Behauptungen und Belege der Beschwerdeführerin sind entgegen der Darstellung des Beschwerdegegners nur teilweise neu. Das Obergericht hat den Sachverhalt vielmehr vorhergesehen und insofern berücksichtigt, als die Beschwerdeführerin auch in diesem Fall eine ihrer güterrechtlichen Beteiligungsquote entsprechende Gewinnbeteiligung gemäss
Art. 212 Abs. 3 ZGB
geltend machen könne. Da das Ertragswertprinzip im Sinne der Art. 212 f. ZGB hier nicht massgebend ist (E. 5.2 soeben), muss die Sache auch in diesem Punkt zur Festsetzung des Wertes zurückgewiesen werden. Im Neubeurteilungsverfahren wird das Obergericht nach kantonalem Recht zu beurteilen haben, inwiefern die weiteren Veräusserungen noch berücksichtigt werden können. Andernfalls ist der Wert der veräusserten Liegenschaften wie auch aller weiteren Vermögensgegenstände, die zum einstigen landwirtschaftlichen Gewerbe gehört haben, auf Grund der Beweisanträge der Parteien, namentlich der von der Beschwerdeführerin bereits in der Klage verlangten "Verkehrswertschätzung sämtlicher Liegenschaften des Klägers [recte: Beklagten] im Gemeindebann G." zu ermitteln.
5.5
Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache antragsgemäss an das Obergericht zwecks Bestimmung des Wertes im Sinne der vorstehenden Erwägungen und zur Berechnung der Ersatzforderungen mit allfälligen Mehrwert- und/
BGE 135 III 241 S. 248
oder Minderwertanteilen und der Vorschlagsbeteiligung zurückzuweisen. Die Eventualvorbringen der Beschwerdeführerin für den Fall, dass das Ertragswertprinzip massgebend sein sollte, werden damit gegenstandslos.