BGE 138 IV 225 vom 10. Oktober 2012

Dossiernummer: 1B_397/2012

Datum: 10. Oktober 2012

Artikelreferenzen:  Art. 170 StPO, Art. 171 StPO, Art. 173 StPO, Art. 197 StPO, Art. 248 StPO, Art. 263 StPO, Art. 264 StPO, Art. 421 StPO, Art. 423 StPO, Art. 424 StPO, Art. 426 StPO, Art. 428 StPO, Art. 105 BGG , Art. 423 Abs. 1 StPO, Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO, Art. 264 Abs. 1 lit. a und c StPO, Art. 248 Abs. 1 StPO, Art. 263 ff. StPO, Art. 264 Abs. 3 StPO, Art. 170-173 StPO, Art. 171 Abs. 1 StPO, Art. 264 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 197 Abs. 2 StPO, Art. 424 Abs. 1 StPO, Art. 421 Abs. 2 lit. a StPO, Art. 426 Abs. 1 StPO, Art. 426 Abs. 2 StPO

BGE referenzen:  132 I 117, 137 IV 189, 141 IV 77, 142 IV 207, 142 IV 372, 143 IV 270, 143 IV 462 , 137 IV 189, 132 I 117

Quelle: bger.ch

Urteilskopf

138 IV 225


34. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstraffälle und Organisierte Kriminalität des Kantons Thurgau (Beschwerde in Strafsachen)
1B_397/2012 vom 10. Oktober 2012

Regeste a

Art. 171 Abs. 1, Art. 197 Abs. 1 lit. c und d sowie Abs. 2, Art. 248 Abs. 1, Art. 264 Abs. 1 lit. a und c StPO ; Berufsgeheimnis, Entsiegelung von Anwaltsakten.
Ein in der Sache selbst mitbeschuldigter Anwalt kann untersuchungsrelevante Beweisunterlagen aus dem Mandatsverhältnis nicht dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörde entziehen, indem er Büropartner oder ausländische Korrespondenzanwälte mit dem Fall substituiert (E. 6). Anforderungen an die Darlegung (und Bestreitung) der sachlichen Konnexität zwischen den entsiegelten Aufzeichnungen und dem Gegenstand der Strafuntersuchung (E. 7).

Regeste b

Art. 416, Art. 421 Abs. 2 lit. a, Art. 423 Abs. 1, Art. 426 Abs. 1 und 2, Art. 428 StPO ; Kostenauflage an die beschuldigte Person.
Eine Auferlegung von Verfahrenskosten an die im Entsiegelungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht unterliegende beschuldigte Person kommt erst nach Abschluss der Strafuntersuchung (nach Massgabe von Art. 426 StPO ) in Frage. Bis dahin hat (gemäss Art. 423 Abs. 1 StPO ) der Kanton die angefallenen Verfahrenskosten zu tragen (E. 8).

Sachverhalt ab Seite 226

BGE 138 IV 225 S. 226

A. Die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstraffälle und Organisierte Kriminalität des Kantons Thurgau führt eine Strafuntersuchung gegen X. wegen des Verdachts der Veruntreuung und Geldwäscherei. Am 1. September 2010 liess das Kantonale Untersuchungsrichteramt das Wohnhaus der Beschuldigten durchsuchen. Dabei wurden diverse Akten (...) sichergestellt und auf Antrag der Beschuldigten versiegelt. Am 21./22. September 2010 schieden das Untersuchungsrichteramt und die Beschuldigte gemeinsam jene Akten aus, die versiegelt bleiben sollten, jene, die zur Durchsuchung freigegeben werden konnten, und jene, die für die Strafuntersuchung nicht relevant erschienen. Am 8. Oktober 2010 stellte das Untersuchungsrichteramt Antrag auf Entsiegelung jener Aufzeichnungen und Gegenstände, welche nach dieser ersten Ausscheidung (gemeinsame Grobtriage) noch versiegelt geblieben waren.

B. Am 4. Januar 2011 überwies der Präsident der Anklagekammer des Kantons Thurgau das hängige Entsiegelungsverfahren zuständigkeitshalber (Inkrafttreten der neuen StPO am 1. Januar 2011) an das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Thurgau. Dieses verfügte am 3. März 2011, dass die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände sichergestellt blieben. (...)
(...)
BGE 138 IV 225 S. 227

D. Am 24. August 2011 erfolgte eine (parteiöffentliche) Triage der umfangreichen Akten durch das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Thurgau. Mit Entscheid vom 16. September 2011 bewilligte es die Entsiegelung eines Teils der sichergestellten Akten bzw. deren Freigabe an die Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung bzw. weiteren Verwendung zu Untersuchungszwecken.

E. Gegen die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts gelangte die Beschuldigte mit Beschwerde (...) an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des Entsiegelungsentscheides vom 16. September 2011 sowie der prozessleitenden Zwischenverfügung vom 3. März 2011 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die in den Ziffern 1.2-1.7 des angefochtenen Entscheiddispositives vom 16. September 2011 aufgelisteten Unterlagen seien von der Entsiegelung ebenfalls auszunehmen. Angefochten wird auch die der Beschwerdeführerin (in Ziffer 3 des Dispositives) auferlegte Entscheidgebühr von Fr. 10'000.-.
(...)
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut.
(Auszug)

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

6. Zu prüfen ist, inwiefern sich die Beschwerdeführerin auf das anwaltliche Berufsgeheimnis als Entsiegelungshindernis berufen kann.

6.1 Gemäss Art. 248 Abs. 1 StPO (SR 312.0) können nur die Inhaberinnen oder Inhaber von vorläufig sichergestellten (und allenfalls nach Art. 263 ff. StPO voraussichtlich zu beschlagnahmenden) Aufzeichnungen und Gegenständen geschützte Geheimnisrechte anrufen und die Siegelung verlangen. Macht eine berechtigte Person geltend, eine Beschlagnahme sei wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts (oder aus anderen Gründen) nicht zulässig, so gehen die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung vor ( Art. 264 Abs. 3 StPO ). Nicht beschlagnahmt werden dürfen (ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchen sie geschaffen worden sind) alle Gegenstände, namentlich Aufzeichnungen und Korrespondenzen, die aus dem Verkehr zwischen der beschuldigten Person und Personen stammen, die nach den Art. 170-173 StPO das Zeugnis verweigern können und die im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind ( Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO ). Dazu gehören insbesondere Aufzeichnungen und
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Korrespondenzen aus dem Verkehr zwischen der beschuldigten Person und ihren (nicht selber beschuldigten) mandatierten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten ( Art. 171 Abs. 1 StPO ). Ein absolutes Beschlagnahme- und Entsiegelungsverbot gilt für Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung ( Art. 264 Abs. 1 lit. a StPO ).

6.2 Alle Dokumente, bei denen das Einverständnis der Beschwerdeführerin zur Entsiegelung vorliegt, sowie alle Anwaltsakten des mitbeschuldigten Anwaltes im Zusammenhang mit dem untersuchten Liegenschaftsgeschäft durfte die Vorinstanz zur Durchsuchung freigeben. Für die anwaltliche Korrespondenz zwischen ihr und dem betreffenden Anwalt kann sie sich grundsätzlich nicht auf ein Entsiegelungs- und Beschlagnahmehindernis berufen ( Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO ; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1B_27/2012 vom 27. Juni 2012 E. 6.2). Dies gilt umso mehr für Akten, welche gar nicht die vom Berufsgeheimnis geschützte anwaltliche Tätigkeit betrafen. Die früheren Verteidigungsakten dieses Rechtsvertreters hat die Vorinstanz von der Entsiegelung ausgenommen. Ebenfalls zur Durchsuchung freizugeben ist die untersuchungsrelevante Korrespondenz mit einem weiteren mitbeschuldigten Rechtsanwalt und Notar.

6.3 Zwar macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe auch noch Akten von Anwälten zur Durchsuchung freigegeben, die nicht selber mitbeschuldigt würden. Der in der Beschwerde vertretenen Ansicht, selbst wenn die fraglichen Anwälte von ihrem mitbeschuldigten Kollegen substituiert worden wären, gelte zugunsten der Substituten ein Beschlagnahmeverbot, kann jedoch nicht gefolgt werden. Ein in der Sache selbst mitbeschuldigter Anwalt kann untersuchungsrelevante Beweisunterlagen aus dem Mandatsverhältnis (insbesondere seine eigene Korrespondenz mit der Mandantschaft) nicht dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörde entziehen, indem er einfach Büropartner mit dem Fall substituiert. Solches widerspräche offensichtlich dem Sinn und Zweck von Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO . Analoges gilt für die Einschaltung von ausländischen Korrespondenzanwälten zur Unterstützung des vom mitbeschuldigten Anwalt selbstständig geführten Mandats. Anders zu entscheiden wäre bei unabhängigen (originären) Mandatsverhältnissen der Beschwerdeführerin mit nicht beschuldigten Anwälten (im In- oder Ausland) bzw. in nicht untersuchungsrelevanten Sachbereichen. Dass solche Mandate von der Entsiegelung betroffen wären, wird von ihr nicht konkret dargetan. Offensichtlich unrichtige tatsächliche Feststellungen des
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Zwangsmassnahmengerichtes sind in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich (vgl. Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG ). Es kann offenbleiben, inwieweit gewisse Unterlagen aus Drittquellen darüber hinaus der nicht gesetzlich privilegierten sogenannten anwaltlichen Geschäftstätigkeit (Vermögens- und Immobilienverwaltung, Eigengeschäfte mit treuhänderischen Darlehen und Provisionsbeteiligungen usw.) zuzurechnen wären.

7. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, es werde von den kantonalen Strafjustizbehörden kein ausreichender Deliktszusammenhang zwischen Hunderten von zu entsiegelnden Dokumenten und dem Gegenstand der Untersuchung dargetan.

7.1 Nach der Praxis des Bundesgerichtes hat der Entsiegelungsrichter (auch bei grossen Datenmengen) offensichtlich irrelevante Gegenstände auszusondern. Schon in ihrem Entsiegelungsgesuch hat die Staatsanwaltschaft darzulegen, inwiefern die versiegelten Gegenstände grundsätzlich verfahrenserheblich seien. Sodann kann das Zwangsmassnahmengericht für die Triage (falls nötig) auch Untersuchungsbeamte bzw. schriftliche Auskünfte der Untersuchungsbehörde beiziehen, um die Sichtung zu erleichtern ( BGE 137 IV 189 E. 5.1.2 S. 196 f. mit Hinweisen). Betroffene Inhaber von Aufzeichnungen und Gegenständen, welche die Versiegelung beantragen bzw. Durchsuchungshindernisse geltend machen, haben ihrerseits die prozessuale Obliegenheit, das Zwangsmassnahmengericht bei der Sichtung und Klassifizierung von Dokumenten zu unterstützen. Dies umso mehr, als der Entsiegelungsrichter die Einzelheiten der Untersuchung nicht kennt und die Staatsanwaltschaft noch keine Detaileinsicht in die versiegelten Akten nehmen kann. Auch haben die betroffenen Inhaber jene Gegenstände zu benennen, die ihrer Ansicht nach der Geheimhaltung unterliegen oder offensichtlich keinen Sachzusammenhang mit der Strafuntersuchung aufweisen. Dies gilt besonders, wenn sie die Versiegelung von sehr umfangreichen bzw. komplexen Dokumenten oder Dateien verlangt haben ( BGE 137 IV 189 E. 4.2 S. 194 f., E. 5.1.2 S. 197, E. 5.3.1 S. 198, mit Hinweisen).

7.2 Zur Verhältnismässigkeit der Entsiegelung bzw. zur Beweiseignung der sichergestellten Dokumente (Art. 197 Abs. 1 lit. c-d und Abs. 2 StPO) erwägt die Vorinstanz Folgendes: Die Durchsicht der beschlagnahmten Ordner habe ergeben, dass im Rahmen des untersuchten Gegenstandes (Liegenschaftsgeschäft St. Moritz und damit verknüpfte Finanztransaktionen) verschiedene Anwälte in der Schweiz
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und in Deutschland tätig geworden seien. Die Akten, die nichts mit dem Untersuchungsgegenstand zu tun haben, seien ausgesondert worden. Die Einzelkriterien der Triage sowie die konkret betroffenen Ordner und Dokumente ergeben sich aus dem 20 Seiten umfassenden Dispositiv des angefochtenen Entsiegelungsentscheides.

7.3 Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen ( Art. 197 Abs. 2 StPO ). Da im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin selber beschuldigt ist, drängt sich bei der Frage der möglichen Beweiseignung der versiegelten Unterlagen (bzw. bei den Anforderungen an die Substanzierung des fehlenden Deliktszusammenhangs) keine besondere Zurückhaltung auf. Wie bereits dargelegt, kann sie sich im Verhältnis zu selber beschuldigten früheren Anwälten auch nicht auf das Anwaltsgeheimnis berufen (vgl. oben, E. 6.1-6.3). Wie sich aus den Akten ergibt, erhielt die Beschwerdeführerin im Rahmen des Entsiegelungsverfahrens vor dem Zwangsmassnahmengericht (und nochmals im Beschwerdeverfahren) ausführlich Gelegenheit, sich zu allfälligen Entsiegelungshindernissen zu äussern.

7.4 Zwar listet die Beschwerdeführerin Hunderte von Unterlagen aus 16 Bundesordnern auf, die ihrer Ansicht nach nicht entsiegelt werden dürften. Sie legt jedoch nicht dar, weshalb die einzelnen Dokumente für die Strafuntersuchung offensichtlich unerheblich wären. Eine stichprobenweise Überprüfung zeigt, dass die pauschale Bestreitung der Deliktskonnexität zu Unrecht erfolgt. Dies gilt insbesondere für interne Abrechnungen zwischen der Beschwerdeführerin und einem wegen mutmasslicher Geldwäscherei mitbeschuldigten Anwalt, für untersuchungsrelevante Korrespondenz (zwischen diesen beiden und mit Dritten) oder für sachkonnexe Finanztransaktionen bzw. Eigengeschäfte eines mitbeschuldigten Anwalts (z.B. Darlehens- und Provisionsbeteiligungsverträge).

8. Die Beschwerdeführerin wendet sich schliesslich gegen die Auflage der erstinstanzlichen Entscheidgebühr. Sie habe die Kosten des Verfahrens nicht rechtswidrig und schuldhaft erwirkt und auch dessen Durchführung nicht erschwert. Die Kostenauflage an sie (eventualiter auch deren Höhe) verletze Art. 426 StPO .

8.1 Die Verfahrenskosten des Strafprozesses werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen der StPO bleiben vorbehalten ( Art. 423 Abs. 1 StPO ). Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und
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legen die Gebühren fest ( Art. 424 Abs. 1 StPO ). Die Bestimmungen des 10. Titels der StPO über die Verfahrenskosten (sowie über Entschädigung und Genugtuung) gelten für alle Verfahren nach StPO, insbesondere für in selbstständigen strafprozessualen Zwischenentscheiden auferlegte Gerichtsgebühren (Art. 416 i.V.m. Art. 421 Abs. 2 lit. a StPO ). Die beschuldigte Person trägt grundsätzlich die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird ( Art. 426 Abs. 1 StPO ). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig oder schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat ( Art. 426 Abs. 2 StPO ).

8.2 Das Entsiegelungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht ( Art. 248 StPO ) stellt ein selbstständiges erstinstanzliches Zwangsmassnahmenverfahren dar. Der Entsiegelungsentscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab. Die Bestimmungen von Art. 423 Abs. 1 i.V.m. 426 bzw. 428 StPO gelten auch für das Entsiegelungsverfahren (Art. 416 i.V.m. 421 Abs. 2 lit. a StPO). Art. 428 StPO , welcher die Kostentragung im StPO-Rechtsmittelverfahren regelt, ist auf erstinstanzliche Entscheide nicht anwendbar. Damit besteht in der vorliegenden Konstellation keine gesetzliche Grundlage (im Sinne von Art. 423 Abs. 1 StPO ) für die Auferlegung von Verfahrenskosten an die Beschwerdeführerin als beschuldigte Person (vgl. auch BGE 132 I 117 E. 7.4 S. 125). Eine Auferlegung von Verfahrenskosten an sie kommt erst nach Abschluss der Strafuntersuchung (nach Massgabe von Art. 426 StPO ) in Frage. Bis dahin hat gemäss Art. 423 Abs. 1 StPO der Kanton die angefallenen Verfahrenskosten zu tragen. Nach dem Gesagten ist Ziffer 3 des Dispositives des angefochtenen Entscheides vom 16. September 2011 aufzuheben.

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