Urteilskopf
117 V 170
20. Auszug aus dem Urteil vom 6. Mai 1991 i.S. M. gegen Basler Versicherungs-Gesellschaft und Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen
Regeste
Art. 23 Abs. 4 und Abs. 8 UVV
,
Art. 4 Abs. 1 BV
: Taggeld bei Saisonbeschäftigung.
Die unterschiedliche Bemessung des Taggeldes bei Unfall und Rückfall in der erwerbslosen Zeit verstösst gegen das Gleichbehandlungsgebot.
Tritt der Rückfall in der "toten Saison" ein, bemisst sich das Taggeld deshalb nicht nach Abs. 8, sondern analog nach Abs. 4 Satz 2 von
Art. 23 UVV
.
Auszug aus den Erwägungen:
4.
Zu prüfen ist, wie das Taggeld eines Saisonniers bei Rückfall in der erwerbslosen Zeit (sog. "tote Saison") zu berechnen ist.
a) Nach
Art. 15 UVG
werden Taggelder und Renten nach dem versicherten Verdienst bemessen (Abs. 1). Als versicherter Verdienst für die Bemessung der Taggelder gilt der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Abs. 2). Der Bundesrat setzt den Höchstbetrag des versicherten Verdienstes fest und erlässt Bestimmungen über den versicherten Verdienst in
BGE 117 V 170 S. 171
Sonderfällen, namentlich unter anderem bei Versicherten, die unregelmässig beschäftigt sind (Abs. 3 Satz 1 und 3 lit. d).
b) Laut den allgemeinen Bestimmungen des
Art. 22 UVV
zum versicherten Verdienst bei Geldleistungen gilt als Grundlage für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht bezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Er wird auf ein volles Jahr umgerechnet und durch 365 geteilt (Abs. 3). Der Bundesrat hat in Ausführung von
Art. 15 Abs. 3 Satz 3 UVG
in
Art. 23 UVV
den "massgebenden Lohn für das Taggeld in Sonderfällen" geregelt. Als solche besonderen Tatbestände hat er u.a. die Saisonbeschäftigung und die Rückfälle wie folgt normiert:
Für einen Versicherten, der während einer Saisonbeschäftigung einen
Unfall erleidet, gilt Artikel 22 Absatz 3. Ereignet sich der Unfall in der
Zeit, in der er nicht erwerbstätig ist, so wird der im vorangegangenen Jahr
tatsächlich erzielte Lohn durch 365 geteilt (Abs. 4).
Bei Rückfällen ist der unmittelbar zuvor bezogene Lohn, mindestens aber
ein Tagesverdienst von 10 Prozent des Höchstbetrages des versicherten
Tagesverdienstes massgebend, ausgenommen bei Rentnern der
Sozialversicherung (Abs. 8).
c) Unter der Herrschaft des bis Ende 1983 in Kraft gewesenen KUVG (Art. 74) richtete die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) einem Saisonnier, der in der erwerbslosen Zeit im Heimatland verunfallte, ein nach Familienlasten abgestuftes, anhand der konkreten Methode auf der Annahme eines mittleren Lohnausfalles pauschaliertes Taggeld aus (
BGE 105 V 313
Erw. 3; in Nr. 5 der Rechtsprechungsbeilage zum Jahresbericht der SUVA 1981 auszugsweise veröffentlichtes Urteil C. vom 6. Oktober 1981; MAURER, Recht und Praxis der schweizerischen obligatorischen Unfallversicherung, S. 204 mit Hinweis). Im Vorentwurf zur UVV vom 20. März 1980 sah das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) in Art. 22 Abs. 5 (Vorläufer des heutigen
Art. 23 Abs. 4 UVV
) nur Sondervorschriften für während der Saisonbeschäftigung verunfallte Versicherte vor. Nachdem sich die SUVA hiegegen unter Hinweis auf die bisherige Praxis zur Wehr gesetzt hatte, traf die Kommission den Grundsatzentscheid, dem Versicherten, der in der "toten Saison" einen Unfall erleidet, ein reduziertes Taggeld zu gewähren (Protokoll der Kommission zur Vorbereitung der Verordnung über die obligatorische Unfallversicherung [nachstehend: Kommissionsprotokoll], Sitzung vom 9./10. Juni 1980, S. 17). Bei der zweiten Lesung vom 29./30. April und 5. Mai
BGE 117 V 170 S. 172
1981 erläuterte das Bundesamt die vorgesehene Regelung dahingehend, dass bei einem Unfall in der "toten Saison" der im vorangegangenen Jahr tatsächlich erzielte Lohn massgebend sei; dieser werde nicht, wie beim Unfall in der aktiven Zeit, auf ein Jahr umgerechnet, sondern unmittelbar durch 365 Tage geteilt, woraus ein Taggeld resultiere, das geringer sei als bei Unfall in der Saison (Kommissionsprotokoll S. 36 f.). Diese Vorstellungen fanden in der Folge Eingang in - mit dem geltenden Abs. 4 von
Art. 23 UVV
übereinstimmenden - Art. 23 Abs. 5 des Verordnungsentwurfs vom 15. Juli 1981.
Wie beim Grundfall, so gewährte die SUVA unter altem Recht auch dem Saisonnier, der in erwerbsloser Zeit einen Rückfall erlitt, ein pauschaliertes Taggeld (
BGE 105 V 314
Erw. 3b). Art. 22 Abs. 9 des Vorentwurfes vom 20. März 1980 bestimmte, dass bei Rückfällen der unmittelbar zuvor bezogene Lohn massgebend sei. An der Sitzung vom 9./10. Juni 1980 schlug die SUVA als zusätzliche Bemessungsgrundlage einen Mindesttagesverdienst von 25 Franken vor. Diese Ergänzung begründete die Anstalt mit der besonderen Problematik jener Versicherten, "die vor Eintritt eines Rückfalles keinen Lohn beziehen" (Kommissionsprotokoll S. 18). Aufgrund des Vernehmlassungsverfahrens beantragte das BSV im Februar 1982 eine Änderung in dem Sinne, als der (Mindest-) Tagesverdienst 10% des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes betrage, was der heutigen Fassung von
Art. 23 Abs. 8 UVV
entspricht.
5.
a) Nach Auffassung des Beschwerdeführers ist der Begriff "unmittelbar" in
Art. 23 Abs. 8 UVV
nicht zeitlich, sondern als Hinweis auf das massgebliche Einkommen zu verstehen. Bei der Taggeldbemessung im Rückfall sei deshalb - und nur in dieser Bedeutung habe das Wort "unmittelbar" einen einleuchtenden regulatorischen Sinn - auf das letzte vor dem Rückfall erzielte Einkommen abzustellen. Der vorgängig dem Unfall erzielte Verdienst sei demgegenüber für die Berechnung der Taggelder nicht relevant, da diese Einbusse in der Regel bereits durch sozialversicherungsrechtliche Leistungen ausgeglichen sei. Schliesslich rechtfertige ein kurzfristiger Arbeitsunterbruch von zwei Monaten nicht, dass anstelle der Lohnverhältnisse vor Eintritt des Rückfalls ein abstrakter Minimalansatz zur Anwendung gelange.
b) Der Wortlaut von
Art. 23 Abs. 8 UVV
ist klar und bedarf keiner weiteren Auslegung. Massgebend für die Bemessung des Taggeldes in der erwerbslosen Zeit ist der zeitlich unmittelbar vor
BGE 117 V 170 S. 173
dem Rückfall bezogene Lohn ("reçu juste avant celle-ci"; "ottenuto immediatamente prima di questa"). Wohl drückt diese Bestimmung aus, dass im Gegensatz zur Grundregel (letzter vor dem Unfall bezogener Lohn) bei der Taggeldberechnung nicht auf den vor dem allenfalls weit zurückliegenden Unfall, sondern auf den vor dem Rückfall bezogenen Lohn abzustellen ist. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass der letzte Verdienst als Bemessungsgrundlage beizuziehen wäre. Wäre dies nämlich die Absicht des Verordnungsgebers gewesen, so hätte sich die Schaffung eines Mindesttaggeldes erübrigt. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass er in diesem Fall ausdrücklich den letzten vor dem Rückfall erzielten Verdienst als massgebend erklärt hätte, wie er dies - in Anlehnung an
Art. 15 Abs. 2 UVG
- auch in
Art. 22 Abs. 3 UVV
getan hat. Ob indessen die Wendung "unmittelbar zuvor" der Auslegung im Sinne einer gewissen zeitlichen Ausdehnung zugänglich ist, wie der Beschwerdeführer meint, kann im Hinblick auf die nachfolgenden Erwägungen offengelassen werden.
6.
Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, dass die unterschiedliche Bemessung des Taggeldes bei Unfall und Rückfall je in der erwerbslosen Zeit zu einer
Art. 4 Abs. 1 BV
widersprechenden Ungleichbehandlung führe.
a) Nach der Rechtsprechung verstösst eine vom Bundesrat getroffene Regelung dann gegen
Art. 4 Abs. 1 BV
, wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt, wenn sie sinn- oder zwecklos ist oder wenn sie rechtliche Unterscheidungen trifft, für die sich ein vernünftiger Grund nicht finden lässt. Gleiches gilt, wenn die Verordnung es unterlässt, Unterscheidungen zu treffen, die richtigerweise hätten berücksichtigt werden sollen (
BGE 114 V 184
Erw. 2b, 303 Erw. 4a,
BGE 112 V 178
Erw. 4c,
BGE 111 V 284
Erw. 5a, 395 Erw. 4a,
BGE 110 V 256
Erw. 4a und 328 Erw. 2d, je mit Hinweisen; vgl. auch
BGE 116 V 58
Erw. 3b und 193 Erw. 3,
BGE 114 Ib 19
Erw. 2). Die Rechtsgleichheit ist insbesondere verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (
BGE 116 Ia 83
Erw. 6b,
BGE 114 Ia 2
Erw. 3, 224 Erw. 2b, 424 Erw. 4a,
BGE 112 Ia 258
Erw. 4b,
BGE 110 Ia 13
Erw. 2b,
BGE 101 Ia 200
Erw. 6 mit Hinweisen; HAEFLIGER, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, S. 58; IMBODEN/RHINOW/KRÄHENMANN, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Nr. 69 B I). Bei der Prüfung der Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu
BGE 117 V 170 S. 174
regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, kann jedoch das Eidg. Versicherungsgericht sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen (vgl.
BGE 116 V 58
Erw. 3b mit Hinweisen; IMBODEN/RHINOW/KRÄHENMANN, a.a.O., Nr. 73 B VI).
b) Gemäss Satz 2 von
Art. 23 Abs. 4 UVV
bestimmt sich das Taggeld bei Unfällen in der erwerbslosen Zeit nach dem im vorangegangenen Jahr tatsächlich erzielten (und anschliessend durch 365 geteilten) Verdienst. Demgegenüber beträgt das Taggeld beim Rückfall in der "toten Saison" 10% des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes. Dies hat zur Folge, dass ein Saisonnier - bei im übrigen gleichen Verhältnissen - massiv unterschiedliche Taggelder erhält, je nachdem ob er in der erwerbslosen Zeit einen Unfall oder einen Rückfall erleidet. So hätte beispielsweise ein Versicherter, der während neun Monaten im Jahr tätig ist und in dieser Periode einen Lohn von Fr. 36'000.-- verdient, bei einem Unfall in der "toten Saison" Anspruch auf ein Taggeld von Fr. 79.-- (Anhang 2 zur UVV), während er bei einem Rückfall in der gleichen Zeit bloss ein Taggeld erhält, für dessen Berechnung ein Tagesverdienst von 10% des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes von derzeit Fr. 267.-- (vgl.
Art. 22 Abs. 1 UVV
in der ab 1. Januar 1991 geltenden Fassung) massgebend ist. Zwar hat die Versicherteneigenschaft bei
Art. 23 Abs. 4 UVV
ihre Grundlage im vorangehenden Arbeitsverhältnis (
Art. 3 Abs. 2 UVG
) bzw. in der diesem folgenden Abredeversicherung (
Art. 3 Abs. 3 UVG
,
Art. 8 UVV
), während sie bei Abs. 8 dieser Bestimmung an den primären Unfall anknüpft. Dieser Umstand stellt jedoch ebensowenig wie die "medizinisch-technische Unterscheidung" des Rückfalls vom Unfall einen sachlichen Grund dar, der eine solch stossende Ungleichbehandlung zu rechtfertigen vermöchte. Schliesslich ist in diesem Zusammenhang auf die allgemeine Bestimmung des
Art. 11 UVV
zu verweisen. Danach werden die Versicherungsleistungen auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt, für Bezüger von Invalidenrenten jedoch nur unter den Voraussetzungen von Art. 21 des Gesetzes. Dieser Verweis einer im Zweiten Titel "Gegenstand der Versicherung" befindlichen Vorschrift auf eine Bestimmung im Dritten Teil des Gesetzes über die "Versicherungsleistungen" belegt, dass das unfallversicherungsrechtliche Leistungsgefüge - unter Vorbehalt von Ausnahmen - auf dem Grundsatz der Gleichstellung von Unfall und Rückfall basiert. Diesbezüglich ist den Materialien zu entnehmen,
BGE 117 V 170 S. 175
dass die SUVA in der UVV-Kommission den Vorschlag zum heutigen
Art. 11 UVV
(Rückfälle und Spätfolgen) einbrachte, weil das Gesetz zwar von Rückfällen und Spätfolgen spreche, aber nur im Zusammenhang mit Fällen, in denen bereits eine Rente ausgerichtet werde (
Art. 21 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 UVG
). Es müsse jedoch ganz allgemein festgehalten werden, dass Rückfälle und Spätfolgen unabhängig von einer Rentenberechtigung zur Ausrichtung der gesetzlich vorgesehenen Versicherungsleistungen führen sollen (Kommissionsprotokoll, Sitzung vom 9./10. Juni 1980, S. 8).
c) Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass es der Bundesrat ohne triftige Gründe unterlassen hat, in
Art. 23 Abs. 8 UVV
in analoger Weise wie in Abs. 4 zwischen Versicherten zu unterscheiden, deren Rückfall während der Saisonbeschäftigung eintritt, und denjenigen, die vom Rückfall in der erwerbslosen Zeit betroffen werden. Er konnte nicht, ohne die Rechtsgleichheit zu verletzen, den ausserhalb der Saison verunfallten Versicherten eine taggeldmässige Sonderbehandlung zugestehen, diese aber den unter den gleichen Umständen "nur" einen Rückfall erleidenden Saisonbeschäftigten vorenthalten. Somit ist Taggeld des Saisonniers, der in der "toten Saison" einen Rückfall erleidet, analog
Art. 23 Abs. 4 Satz 2 UVV
zu bemessen.