Urteilskopf
118 II 508
96. Urteil der I. Zivilabteilung vom 4. November 1992 i.S. Y. Company gegen X. Limited und vertragliches Schiedsgericht (staatsrechtliche Beschwerde)
Regeste
Art. 191 IPRG
. Internationale Schiedsgerichtsbarkeit. Intertemporales Recht.
1. Frage offen gelassen, ob es in bezug auf den Geltungsbereich gemäss
Art. 176 IPRG
auf eine blosse Niederlassung in der Schweiz ankommen kann (E. 1).
2. Jeder altrechtliche kantonale Rechtsmittelentscheid, der als nicht selbständig anfechtbarer Zwischenentscheid im Sinne von
Art. 87 OG
ergangen ist, lässt die frühere Rechtsmittelordnung fortdauern. Das heisst, dass auch der spätere Endentscheid (Schiedsspruch) weiterhin dem kantonalrechtlichen Anfechtungsverfahren untersteht und die Beschwerde gemäss
Art. 191 IPRG
ausgeschlossen ist (E. 2).
A.-
Die X. Limited schloss für die schweizerische Zweigniederlassung der Y. Company Rückversicherungsverträge ab, die diese ihrerseits in Südamerika rückversicherte. Im Rahmen dieser Geschäftsbeziehungen bezahlte die X. Limited die von den Versicherungsgesellschaften als Kunden geforderten Schadenssummen aus. Um für diese Zahlungen Deckung zu erhalten, leitete sie gegen die Y. Company vertragsgemäss ein schiedsgerichtliches Verfahren ein. Am 28. Juni 1984 fällte das Schiedsgericht mit Sitz in Zürich einen
BGE 118 II 508 S. 509
Schiedsspruch, in dem die streitigen Ansprüche teilweise summenmässig beurteilt, teilweise bloss einem parteiinternen Bereinigungsverfahren unterstellt wurden. Die X. Limited focht diesen Entscheid mit Nichtigkeitsbeschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich an. Dieses hob den Schiedsspruch am 7. Februar 1985 wegen formeller Mängel in wesentlichen Teilen auf, wobei es die zusätzlich aufgeworfenen Fragen betreffend Verletzung klaren Rechts offen liess; die Streitsache wurde zur Neubeurteilung ans Schiedsgericht zurückgewiesen. Eine gegen den obergerichtlichen Kostenspruch gerichtete staatsrechtliche Beschwerde wies das Bundesgericht am 6. Juni 1985 ab.
B.-
Mit Entscheid vom 26. Mai 1992 urteilte das Schiedsgericht erneut über die Klage der X. Limited sowie über eine nach Erlass des ersten Schiedsspruchs erhobene Widerklage der Y. Company. Diese führt gegen den zweiten Schiedsspruch staatsrechtliche Beschwerde gemäss
Art. 85 lit. c OG
und
Art. 191 IPRG
. Gleichzeitig hat sie kantonale Nichtigkeitsbeschwerde eingelegt; sie beantragt dem Bundesgericht daher in prozessualer Hinsicht, vorerst über die Zuständigkeitsfrage zu entscheiden. Das bundesgerichtliche Verfahren wurde durch Präsidialverfügung vom 14. Juli 1992 entsprechend beschränkt. Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein
aus folgenden Erwägungen:
1.
Nach Auffassung der Beschwerdeführerin hängt die Frage, ob das eidgenössische oder das kantonale Rechtsmittel gegeben ist, allein davon ab, ob dem angefochtenen Schiedsspruch ein internationales Verhältnis im Sinne von
Art. 176 IPRG
zugrunde liegt. Da sowohl das Schiedsgericht wie die Beschwerdegegnerin ihren Sitz unstreitig in der Schweiz hätten, sei einzig entscheidend, ob für ihren eigenen Sitz die Hauptniederlassung in den Vereinigten Staaten oder die geschäftsführende Niederlassung in der Schweiz massgebend sei. In der Begründung zur prozessleitenden Verfügung vom 14. Juli 1992 wurde diese Fragestellung übernommen.
In der Literatur wird offenbar einhellig die Meinung vertreten, eine blosse Niederlassung in der Schweiz begründe der ausländischen juristischen Person kein inländisches Domizil, so dass desungeachtet ein internationales Schiedsverfahren vorliege, wenn im übrigen dessen gesetzliche Voraussetzungen erfüllt seien (LALIVE/POUDRET/REYMOND, N 3 zu
Art. 176 IPRG
; WALTER/BOSCH/BRÖNNIMANN,
BGE 118 II 508 S. 510
Internationale Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweiz, S. 46 f., je mit weiteren Hinweisen). Sie scheint sich auch aus der Systematik des IPRG zu ergeben, welches in Art. 176 Abs. 1 die Niederlassung als Anknüpfungskriterium für die Internationalität nicht erwähnt, ihren inländischen Bestand dagegen in Art. 192 Abs. 1 ausdrücklich als Ausschlussgrund für einen Rechtsmittelverzicht anführt. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Frage erübrigt sich indessen im vorliegenden Fall, da die staatsrechtliche Beschwerde gegen den angefochtenen Schiedsspruch aus einem anderen Grund nicht offen steht.
2.
Gemäss der mit
BGE 115 II 97
begründeten und seither stets befolgten Rechtsprechung (
BGE 115 II 105
E. 3, 290, 301 E. 1,
BGE 116 Ia 157
) ist in bezug auf das Anfechtungsverfahren intertemporalrechtlich auf das Datum des Schiedsspruchs und nicht auf dasjenige der Schiedsvereinbarung abzustellen. Da der angefochtene Schiedsspruch nach dem 1. Januar 1989 gefällt wurde, fänden hier somit grundsätzlich die Rechtsmittelbestimmungen des IPRG Anwendung.
Die Rechtsprechung macht von diesem Grundsatz allerdings eine Ausnahme, wenn im Schiedsverfahren bereits ein auf die materielle Streitsache bezüglicher Zwischenentscheid einer kantonalen Rechtsmittelinstanz ergangen ist, der nach Massgabe von
Art. 87 OG
nicht selbständig mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden konnte. Denn diesfalls bliebe bei einem Wechsel des Rechtsmittelsystems mit dem Inkrafttreten des IPRG der Zwischenentscheid einer Kontrolle durch das Bundesgericht entzogen. Um dieser Unzulänglichkeit zu begegnen, entschied das Bundesgericht, dass auch ein dem kantonalen Zwischenentscheid nachgehender, zeitlich unter der Herrschaft des IPRG gefällter Endentscheid des Schiedsgerichts weiterhin der kantonalrechtlichen Anfechtung untersteht (
BGE 115 II 106
).
a) In den Erwägungen des letztgenannten Urteils bezeichnete das Bundesgericht den vorgängig mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde angefochtenen Schiedsspruch bald als Teilurteil, bald als Zwischenentscheid. Nach VOGEL (ZBJV 127/1991 S. 279) lag ein blosser Vorentscheid vor, da lediglich über eine materielle Vorfrage entschieden worden sei. Tatsächlich hatte damals das Schiedsgericht die Ungültigkeit einer Vertragskündigung und damit in Form eines Vor- oder Zwischenentscheids eine Voraussetzung des Klageanspruchs bejaht, gleichzeitig aber mit derselben Begründung eine Widerklage abgewiesen und insoweit ein Teilurteil gefällt. Die Bezeichnung bleibt indessen für die hier zu beurteilende Frage ohne Bedeutung,
BGE 118 II 508 S. 511
da nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch Teilurteile als Zwischenentscheide im Sinne von
Art. 87 OG
gelten und die Anfechtung schweizerischer wie internationaler schiedsgerichtlicher Entscheidungen derselben Ordnung untersteht (
BGE 117 Ia 89
E. 3b,
BGE 116 II 81
ff.,
BGE 115 II 292
,
BGE 106 Ia 228
,
BGE 105 Ib 433
).
b) Nach
BGE 115 II 106
gilt die Ausnahme in jedem Fall, wenn sich der vor dem 1. Januar 1989 ergangene und kantonalrechtlich angefochtene Teilschiedsspruch (Zwischen- oder Teilentscheid) auf materielle Streitfragen bezog. Nicht zu entscheiden war damals, ob die Ausnahmeregelung auch Anwendung findet, wenn bloss Verfahrensfragen Gegenstand der Vorabentscheidung bildeten. In einem unveröffentlichten Urteil vom 15. Oktober 1991 hat das Bundesgericht die Frage ohne weitere Begründung bejaht.
SCHNEIDER (Das Übergangsrecht in Rechtsprechung und Schiedspraxis, Bulletin ASA 1992 S. 97 f.) schliesst sich den der Ausnahmeregelung zugrunde liegenden Überlegungen zwar an, hält aber dafür, ihnen könnte zweckmässiger dadurch Rechnung getragen werden, dass der schiedsgerichtliche Endentscheid der Beschwerde gemäss
Art. 85 lit. c OG
und
Art. 191 IPRG
unterstellt, daneben aber auch die staatsrechtliche Beschwerde gemäss Art. 84 Abs. 1 lit. a (und allenfalls lit. b) OG zugelassen werde, soweit der altrechtliche kantonale Rechtsmittelentscheid mitangefochten werde. Damit könnte seiner Meinung nach eine Ungleichheit in der Anfechtbarkeit von Schiedssprüchen, die nach dem 1. Januar 1989 ergangen sind, vermieden werden.
POUDRET (Remarques au sujet du droit transitoire, Bulletin ASA 1992 S. 113 f.) billigt demgegenüber die bundesgerichtliche Lösung, will sie aber entsprechend der ratio legis von
Art. 87 OG
eingeschränkt wissen. Er möchte sie dort ausschliessen, wo im altrechtlichen kantonalen Verfahren nicht Rügen aus dem Schutzbereich von
Art. 4 BV
vorgetragen worden waren, der Zwischenentscheid somit nicht
Art. 87 OG
unterstand, sondern selbständig anfechtbar war, ferner dort, wo ein mit einem Nachteil im Sinne von
Art. 87 OG
verbundener Zwischenentscheid selbständig angefochten wurde oder hätte angefochten werden können, mithin immer dann, wenn den Parteien aus dem Grundsatz der sofortigen Anwendbarkeit des neuen Rechts kein Rechtsnachteil erwächst. Seiner Ansicht nach hat das Bundesgericht diese Rechtslage im Urteil vom 15. Oktober 1991 verkannt.
aa) Der Lösungsvorschlag von SCHNEIDER würde zum unbefriedigenden Ergebnis führen, dass ein auf einem altrechtlichen Zwischen- oder
BGE 118 II 508 S. 512
Teilentscheid beruhender neurechtlicher Endentscheid eines Schiedsgerichts in Teilgehalte aufgeschlüsselt und einer unterschiedlichen Rechtskontrolle unterstellt würde, nämlich einerseits derjenigen aus
Art. 4 BV
, soweit vom vorangegangenen kantonalen Rechtsmittelentscheid berührte Urteilsbestandteile angefochten werden, und anderseits jener aus
Art. 189 IPRG
, soweit davon unberührte Bestandteile zu beurteilen sind. Führte zudem die durch den Endentscheid beschwerte Partei einzig Beschwerde gemäss IPRG, bliebe die im Ergebnis nicht beschwerte Gegenpartei davon ausgeschlossen, sich im Rahmen ihrer Vernehmlassung gegen die in ihren Augen unrichtigen Feststellungen und Folgerungen der kantonalen Rechtsmittelinstanz zu wenden (
BGE 115 Ia 30
, 101 Ia 525, 531). Diese Nachteile, aber auch die Kompliziertheit einer doppelspurigen Rechtsmittelordnung, vermögen den allfälligen Vorteil einer etwas weitergehenden Gleichbehandlung aller Schiedssprüche, die nach dem 1. Januar 1989 ergangen sind, nicht aufzuwiegen.
bb) Der Ansicht von POUDRET ist insoweit beizupflichten, als die Ausnahmeregelung nicht Platz greift, sofern der altrechtliche kantonale Rechtsmittelentscheid nicht das dem Schiedsgerichtsverfahren zugrunde liegende Streitverhältnis, sondern ausschliesslich die Zusammensetzung oder die Zuständigkeit des Schiedsgerichts beschlägt. Dies folgt im wesentlichen daraus, dass derartige Zuständigkeits- und Organisationsfragen ihrer Natur nach endgültig zu erledigen sind, bevor das Verfahren weitergeführt werden kann, was verbietet, mit entsprechenden Rügen zuzuwarten und sie erst mit der Anfechtung gegen den Endentscheid vorzutragen (
BGE 116 Ia 183
mit Hinweisen; vgl. auch
Art. 190 Abs. 3 IPRG
).
Weiter ist der Auffassung von POUDRET darin zu folgen, dass jeder altrechtliche kantonale Rechtsmittelentscheid, der als nicht unmittelbar anfechtbarer Zwischenentscheid im Sinne von
Art. 87 OG
erging, die frühere Rechtsmittelordnung fortdauern lässt, und zwar unabhängig davon, ob er Rügen formeller oder materieller Rechtsverweigerung zum Gegenstand hatte. Das rechtfertigt sich einerseits daraus, dass oftmals in einem einzigen Rechtsmittelverfahren diese beiden Seiten von
Art. 4 BV
angerufen werden und - wie bereits erwähnt - in bezug auf die Anfechtung des späteren Endentscheids eine Gabelung des Rechtswegs zu vermeiden ist. Anderseits gilt es zu berücksichtigen, dass das Schiedsgericht an die Erwägungen des kantonalen Rückweisungsurteils und in dem Umfang, in dem er nicht aufgehoben worden ist, auch an seinen eigenen Vor-, Zwischen- oder Teilentscheid gebunden ist (
BGE 112 Ia 171
f.). Folglich erscheint einzig
BGE 118 II 508 S. 513
sachgerecht, derselben Rechtsmittelinstanz die Beurteilung zu überlassen, ob ihren seinerzeitigen Weisungen nachgelebt worden ist. Dies drängt sich um so mehr auf, als die formellen Verfahrensgarantien nach kantonalem oder eidgenössischem Recht eine unterschiedliche Tragweite haben können, das Bundesgericht sie im Verfahren gemäss
Art. 191 IPRG
indessen bloss im Lichte der in
Art. 190 Abs. 2 IPRG
abschliessend genannten verfahrensrechtlichen Beschwerdegründe überprüfen kann (vgl. z.B.
BGE 117 II 347
zur Tragweite von
Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG
). Dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Prozessparteien würde widersprechen, einer von ihnen in der möglichen kantonalrechtlichen Anfechtung eines Zwischen- oder Teilurteils weitergehende Verfahrensgarantien zu gewähren, als der andern im Rahmen einer Anfechtung des Endentscheids.
Dagegen liesse sich die Frage stellen, ob der Ansicht von POUDRET auch insoweit zu folgen ist, als er die Fortdauer der früheren Rechtsmittelordnung trotz eines altrechtlichen kantonalen Rechtsmittelentscheids ausschliesst, wenn dieser seinerzeit zulässigerweise mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten wurde oder selbständig hätte angefochten werden können. Zwar trifft zu, dass sich diesfalls die ratio legis von
Art. 87 OG
der Anwendung des neuen Verfahrensrechts nicht entgegenstellt. Es gilt jedoch auch hier zu bedenken, dass die Unterstellung des neurechtlichen Schiedsspruchs unter
Art. 191 IPRG
vielfach die Prüfung nicht mehr erlauben würde, ob Weisungen des ihm vorangegangenen kantonalen Rechtsmittelentscheids missachtet wurden, und dass der durch diesen im Ergebnis nicht beschwerten Partei die Möglichkeit genommen wäre, bei sie beschwerendem Endentscheid auch an den für sie ungünstigen Erwägungen des kantonalen Rechtsmittelentscheids Kritik zu üben. Die Frage kann im vorliegenden Fall indessen offenbleiben, da es sich beim Rückweisungsentscheid des Zürcher Obergerichts vom 7. Februar 1985 um einen nicht selbständig anfechtbaren Zwischenentscheid im Sinne von
Art. 87 OG
handelte (vgl.
BGE 116 Ia 43
, 445). Daran ändert nichts, dass das Bundesgericht auf eine gegen den obergerichtlichen Kostenspruch gerichtete staatsrechtliche Beschwerde eingetreten ist. Der Kostenentscheid als solcher stellte einen Endentscheid dar, der ungeachtet des Inzidenzcharakters des Hauptentscheids anfechtbar war, weil die Beschwerde nicht aus der materiellen Grundlage der Kostenliquidation begründet wurde (s. LUDWIG, Endentscheid, Zwischenentscheid und Letztinstanzlichkeit im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren, ZBJV 110/1974 S. 180 f.).
c) Nach dem Gesagten untersteht der angefochtene Schiedsspruch weiterhin dem kantonalrechtlichen Anfechtungsverfahren und ist die Beschwerde gemäss
Art. 191 IPRG
ausgeschlossen. Dass die Beschwerdeführerin sich bloss gegen den Schiedsspruch als solchen, nicht auch gegen den vorangegangenen Zwischenentscheid wendet, ändert nichts. Intertemporalrechtlich kommt es für die Bestimmung des Rechtswegs allein auf die an sich zulässigen, nicht auf die tatsächlich erhobenen Rügen an, andernfalls das Postulat einer klaren und überblickbaren Rechtsmittelordnung wiederum in Frage gestellt wäre.