Urteilskopf
122 II 134
18. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 15. April 1996 i.S. Firma C. AG, Firma O. und Firma H. AG in Liq. gegen Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich sowie Staatsanwaltschaft und Obergericht des Kantons Zürich (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
Regeste
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen; Spezialitätsvorbehalt (
Art. 67 Abs. 1 IRSG
; Vorbehalt Art. 2 lit. b der Schweiz zum EUeR).
Die Gewährung internationaler Rechtshilfe nach dem Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR) setzt voraus, dass die beantragten Massnahmen einem strafrechtlichen Verfahren im ersuchenden Staat dienen. Ein Missbrauch des Rechtshilfeverfahrens läge allenfalls dann vor, wenn das Strafverfahren bloss vorgeschoben wäre, d.h. die beantragten Massnahmen in Wirklichkeit ausschliesslich der Beweisführung in einem Zivilverfahren dienten (E. 7b).
Art. 67 Abs. 1 IRSG
will verhindern, dass Auskünfte aus dem Rechtshilfeverfahren zur strafrechtlichen Verfolgung nicht rechtshilfefähiger Delikte verwendet werden; er steht dagegen einer zivilprozessualen Verwendung dieser Auskünfte nicht entgegen; dies gilt jedenfalls, sofern es sich um die Forderungen des durch die Straftat Geschädigten handelt. Verfahrensmässig ist die zivilrechtliche Weiterverwendung von Auskünften aus dem strafrechtlichen Rechtshilfeverfahren an die Zustimmung des Bundesamtes für Polizeiwesen gebunden (E. 7c).
Die Staatsanwaltschaft II bei dem Landgericht Berlin ermittelt gegen L., V., R. und weitere zehn Angeschuldigte wegen Verdachts der Untreue im Sinne von § 266 des deutschen Strafgesetzbuchs bzw. der Gehilfenschaft dazu, begangen zu Lasten der Treuhandanstalt sowie der "Firma W. GmbH".
Die Treuhandanstalt war bis zum 28. Februar 1991 alleinige Gesellschafterin der ehemals "volkseigenen" Firma W. GmbH, mit deren Privatisierung sie betraut war. Die Staatsanwaltschaft verdächtigt ehemalige Mitarbeiter der Treuhandanstalt, gestützt auf eine falsche DM-Eröffnungsbilanz den Substanzwert der Firma W. GmbH zu niedrig angegeben und damit erreicht zu haben, dass die Firma W. GmbH am 27. Februar 1991 zu einem weit unter dem wahren Substanzwert liegenden Preis von DM 2 Mio. an die Firma C. AG veräussert wurde. In einer zweiten Phase des Geschehens hätten die für die Geschäftsführung der Firma W. GmbH verantwortlichen Angeschuldigten die Firma W. GmbH - wie von Anfang an geplant gewesen sei - ihrer Vermögenswerte entledigt, um sich selbst zu bereichern; hierzu hätten sie sich einer Anzahl von zu eben diesem Zweck gegründeter oder eingeschalteter Gesellschaften bedient, z.B. der Firma P. AG (inzwischen: Firma H. AG in Liq.).
Am 29. Juni 1995 beantragte die Staatsanwaltschaft II bei dem Landgericht Berlin, die in den beigefügten Beschlüssen des Amtsgerichts Tiergarten vom gleichen Datum genannten Örtlichkeiten zu durchsuchen und die in den Beschlüssen näher bezeichneten Beweismittel für die deutschen Strafverfolgungsbehörden sicherzustellen. Dieses Ersuchen wurde gleichzeitig dem Bundesamt für Polizeiwesen und der Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich (im folgenden: Bezirksanwaltschaft) zugestellt.
BGE 122 II 134 S. 136
Im Juli 1995 erliess die Bezirksanwaltschaft eine Reihe von Verfügungen, mit denen sie dem Rechtshilfebegehren entsprach und die beantragten Massnahmen anordnete. Bei allen Verfügungen brachte die Bezirksanwaltschaft einen Spezialitätsvorbehalt an, wonach die hierorts gewonnenen Erkenntnisse einzig zur Verfolgung der im Rechtshilfeersuchen angegebenen gemeinrechtlichen Straftaten verwendet werden dürfen, nicht aber zur Ahndung von Taten, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet erscheinen oder Vorschriften über währungs-, handels- oder wirtschaftspolitische Massnahmen verletzen.
Gegen diese Verfügungen erhoben die Firma C. AG, die Firma O. und die Firma H. AG in Liq. Rekurs an das Obergericht des Kantons Zürich. Die III. Strafkammer des Obergerichts wies die Rekurse am 28. und 29. November 1995 im Sinne der Erwägungen ab, soweit sie darauf eintrat.
Die Firma C. AG, die Firma O. und die Firma H. AG in Liq. erhoben Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht. Sie beantragen, es seien die Beschlüsse des Obergerichts und die Verfügungen der Bezirksanwaltschaft aufzuheben und das Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft II bei dem Landgericht Berlin abzuweisen. Eventualiter sei die Erteilung der Rechtshilfe zu beschränken auf diejenigen Auskünfte, Belege und Unterlagen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft II bei dem Landgericht Berlin einzeln angesprochenen Sachverhaltsdarstellungen stehen; zudem sei die Erteilung der Rechtshilfe von der ausdrücklichen Zusicherung des Rechtshilfeersuchenden abhängig zu machen, dass die im Rechtshilfeverfahren erhaltenen Unterlagen und anderen Auskünfte vom ersuchenden Staat ausschliesslich zur strafrechtlichen Verfolgung derjenigen Handlungen verwendet werden, für welche Rechtshilfe bewilligt wird und nicht zur Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche der Anzeigestellerin oder Dritter dienen.
Das Bundesgericht hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerden in einem (in der folgenden Erwägung nicht weiter interessierenden) Punkt gut; im übrigen wies es die Beschwerden ab, soweit auf sie eingetreten werden konnte.
Aus den Erwägungen:
7.
a) Schliesslich behaupten die Beschwerdeführerinnen, das Rechtshilfegesuch diene einzig dem Zweck, Beweise für die bereits
BGE 122 II 134 S. 137
anhängigen bzw. vorgesehenen zivilrechtlichen Klagen zu erlangen; die Staatsanwaltschaft leiste der Bundesanstalt für Vereinigungsbedingte Sonderaufgaben als ebenfalls staatlicher Institution "Quasi-Amtshilfe". Das Rechtshilfeersuchen sei daher missbräuchlich und müsse abgewiesen werden. Zumindest müsse die Rechtshilfe an die ausdrückliche Zusicherung der ersuchenden Behörde geknüpft werden, dass die im Rechtshilfeverfahren erhaltenen Unterlagen und Auskünfte ausschliesslich zur strafrechtlichen Verfolgung derjenigen Handlungen verwendet werden, für welche Rechtshilfe bewilligt wird, und nicht der Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche der Anzeigestellerin oder Dritter dienen.
b) Das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) regelt, wie sein Name bereits zu erkennen gibt, die internationale Rechtshilfe in Strafsachen. Voraussetzung ist somit, dass die Rechtshilfe für ein Verfahren hinsichtlich strafbarer Handlungen beantragt wird, zu deren Verfolgung die Justizbehörden des ersuchenden Staates zuständig sind (
Art. 1 Abs. 1 EUeR
). Dagegen ist es grundsätzlich gleichgültig, ob das Strafverfahren von Amtes wegen oder auf Anzeige des Geschädigten eingeleitet wurde und aus welchen Motiven die Strafanzeige erfolgt ist. Ein Missbrauch des Rechtshilfeverfahrens läge allenfalls dann vor, wenn das Strafverfahren bloss vorgeschoben wäre, d.h. die beantragten Massnahmen in Wirklichkeit ausschliesslich der Beweisführung in einem Zivilverfahren dienten, unter Umgehung der Bestimmungen über die Rechtshilfe in Zivilsachen (vgl. Übereinkommen über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 18. März 1970; AS 1994 2824). Hierfür liegen keine Anhaltspunkte vor: Aus dem Rechtshilfegesuch geht hervor, dass die Staatsanwaltschaft II bei dem Landgericht Berlin ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Untreue gegen 13 Angeschuldigte führt und die beantragten Massnahmen diesen Ermittlungen dienen. Es besteht kein Anlass, an der Richtigkeit dieser Aussage zu zweifeln.
c) Eine andere Frage ist, ob die schweizerischen Behörden verpflichtet sind, die Rechtshilfe von einer Zusicherung des ersuchenden Staates abhängig zu machen, dass die übermittelten Unterlagen und Auskünfte nicht auch zu zivilrechtlichen Zwecken verwendet werden.
aa) Das EUeR verlangt zwar, dass die Rechtshilfe für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren erfolgt (
Art. 1 Abs. 1 EUeR
); es enthält aber keine Einschränkung der weiteren Verwendung der auf dem Rechtshilfeweg erlangten
BGE 122 II 134 S. 138
Informationen. Eine solche Einschränkung ergibt sich lediglich aus lit. b des schweizerischen Vorbehalts zu
Art. 2 EUeR
, wonach sich die Schweiz vorbehält, "in besonderen Fällen Rechtshilfe auf Grund dieses Übereinkommens nur unter der ausdrücklichen Bedingung zu leisten, dass die Ergebnisse der in der Schweiz durchgeführten Erhebungen und die in herausgegebenen Akten oder Schriftstücken enthaltenen Auskünfte ausschliesslich für die Aufklärung und Beurteilung derjenigen strafbaren Handlungen verwendet werden dürfen, für die die Rechtshilfe bewilligt wird". Dieser Vorbehalt gewährt der Schweiz das Recht, die Rechtshilfeleistung an eine Verwendungsbeschränkung zu knüpfen (Spezialitätsvorbehalt); wann und inwieweit sie hierzu verpflichtet ist, ergibt sich dagegen aus dem innerstaatlichen Recht (
BGE 107 Ib 264
E. 4a S. 269 f.). Damit ist in erster Linie auf das Rechtshilfegesetz, insbesondere
Art. 67 IRSG
(SR. 351.1) abzustellen. Zu dessen Auslegung kann Art. 5 des Staatsvertrags zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen vom 25. Mai 1973 (RVUS; SR 0.351.933.6) herangezogen werden, der das Prinzip der Spezialität sowie seine Ausnahmen ausführlich regelt und bei Erlass des IRSG zugrunde gelegt wurde (vgl. Botschaft des Bundesrates zu einem Bundesgesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 8. März 1976, BBl 1976 II S. 465; WERNER DE CAPITANI, Internationale Rechtshilfe - eine Standortbestimmung, ZSR 100/1981 II. Halbband Ziff. 2.2.2. S. 405; CURT MARKEES, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, Das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (IRSG), Schweizerische Juristische Kartothek Nr. 423 N 3.034 Ziff. 4 S. 26 f.).
bb) Gemäss
Art. 67 Abs. 1 Satz 1 IRSG
darf der ersuchende Staat die durch Rechtshilfe erhaltenen Auskünfte in Verfahren wegen Taten, derentwegen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen benützen noch als Beweismittel verwenden. Der Spezialitätsvorbehalt soll danach die strafrechtliche Verwendung von Auskünften zur Verfolgung nicht rechtshilfefähiger Delikte verhindern. Nicht rechtshilfefähig sind gemäss
Art. 3 IRSG
Taten mit vorwiegend politischem Charakter, die Verletzung von Pflichten zu militärischer oder ähnlicher Dienstleistung sowie Taten, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet erscheinen oder Vorschriften über währungs-, handels- oder wirtschaftspolitische Massnahmen verletzen. Ein Spezialitätsvorbehalt muss daher angebracht werden, wenn die im ausländischen Rechtshilfebegehren geschilderten Taten den Tatbestand
BGE 122 II 134 S. 139
eines gemeinrechtlichen und gleichzeitig eines politischen, militärischen oder fiskalischen Delikts (unter Ausschluss des Abgabebetrugs) erfüllen (
BGE 107 Ib 264
E. 4a S. 269 f.).
cc) Dagegen steht
Art. 67 Abs. 1 IRSG
- vorbehältlich der Zustimmung des Bundesamtes für Polizeiwesen - einer zivilprozessualen Verwendung der im Rechtshilfeverfahren erlangten Auskünfte an sich nicht entgegen. Dies gilt jedenfalls, sofern es sich um die Forderungen des durch die Straftat Geschädigten handelt: Es wäre widersinnig, Rechtshilfe zur Verurteilung eines Straftäters zu leisten, aber gleichzeitig dem Geschädigten zu verwehren, sich auf die Ergebnisse der Rechtshilfeleistung zu berufen, um zu seinem Recht zu kommen (LIONEL FREI, Der Rechtshilfevertrag mit den USA und die Aufhebung geschützter Geheimnisse, Schweizerische Juristische Kartothek Nr. 67b S. 94; Wegleitung des Bundesamtes für Polizeiwesen zur Internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Stand 1. Juli 1990, S. 30; CURT MARKEES, a.a.O., Karte Nr. 423c N 3.115 Ziff. 2 S. 4). Dies muss unabhängig davon gelten, ob über die zivilrechtlichen Forderungen des Geschädigten im Adhäsionsverfahren oder in einem separaten Zivilprozess entschieden wird. Diese Auslegung von
Art. 67 Abs. 1 IRSG
wird durch
Art. 5 Abs. 3 lit. a RVUS
gestützt, der ausdrücklich die Verwendung von Material in einem Gerichtsverfahren über die Leistung von Schadenersatz erlaubt im Zusammenhang mit einem Verfahren, für das Rechtshilfe gewährt worden ist.
dd) Dagegen liesse sich einwenden, der durch eine Straftat Geschädigte werde damit beweismässig besser gestellt als andere Kläger, die auf die Gewährung zivilrechtlicher Rechtshilfe angewiesen sind und denen das Bankgeheimnis in weiterem Umfang entgegengehalten werden kann als bei der Rechtshilfe in Strafsachen. Es ist jedoch ein legitimer Nebenzweck des strafrechtlichen Verfahrens, dem Geschädigten zu seinem Recht zu verhelfen (vgl. u.a. Art. 1 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 4. Oktober 1991; SR 312.5). Unter diesem Blickwinkel erscheint die beweismässige Besserstellung des durch eine Straftat Geschädigten gegenüber "normalen" Forderungsklägern durchaus gerechtfertigt.
ee) Nach dem Gesagten schliesst
Art. 67 Abs. 1 IRSG
die Verwendung von Auskünften des strafrechtlichen Rechtshilfeverfahrens in zivilrechtlichen Verfahren nicht von vornherein aus. Es besteht daher kein Anlass, die von den Beschwerdeführerinnen gewünschte Zusicherung einzuholen.
BGE 122 II 134 S. 140
Verfahrensmässig ist die zivilrechtliche Weiterverwendung dieser Auskünfte allerdings an die Zustimmung des Bundesamtes für Polizeiwesen gebunden (
Art. 67 Abs. 1 Satz 2 IRSG
,
Art. 34 Abs. 1 lit. b IRSV
[SR 351.11]), das somit die Möglichkeit hat, eventuelle Missbräuche zu verhindern. Gegen dessen Verfügung kann nach derzeit geltendem Recht Einsprache und sodann Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht erhoben werden (
Art. 24 Abs. 1 und
Art. 25 Abs. 1 IRSG
). Es wird Aufgabe des Bundesamtes sein sicherzustellen, dass dieser Zustimmungsvorbehalt vor Übermittlung der Unterlagen an die deutschen Behörden klar zum Ausdruck gebracht wird.
ff) Die Frage, inwieweit anderen Gläubigern zum Zwecke der Prozessführung Einsicht in die Rechtshilfeakten in der Schweiz gewährt werden kann, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerinnen ist daher nicht einzutreten.