Federal court decision 141 IV 49 from Feb. 11, 2015

Case number: 6B_227/2014

Date: Feb. 11, 2015

Related articles:  Art. 221 StPO, Art. 229 StPO, Art. 56 StGB, Art. 59 StGB, Art. 62 StGB, Art. 62c StGB, Art. 62d StGB, Art. 64 StGB, Art. 78 BGG , Art. 59 Abs. 4 StGB, Art. 64 Abs. 1 StGB, Art. 62c Abs. 1 lit. a und Abs. 4 StGB, Art. 62 und Art. 62b StGB, Art. 62d Abs. 1 StGB, Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG, Art. 56 Abs. 1 lit. b StGB, Art. 56 Abs. 6 StGB, Art. 62c Abs. 2 StGB, Art. 62c Abs. 3 StGB, Art. 62c Abs. 6 StGB, Art. 62c Abs. 4 StGB, Art. 221 und 229 StPO

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Source: bger.ch

Urteilskopf

141 IV 49


6. Auszug aus dem Urteil der Strafrechtlichen Abteilung i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen (Beschwerde in Strafsachen)
6B_227/2014 vom 11. Februar 2015

Regeste

Aufhebung und Änderung stationärer Massnahmen, Rechtsweg; Art. 62c Abs. 1 lit. a und Abs. 4 StGB .
Den Entscheid, ob und wann eine stationäre therapeutische Massnahme als aussichtslos erscheint und aufzuheben ist, trifft die Vollzugsbehörde. Diese Frage fällt mit dem Erreichen der in der Regel fünfjährigen Höchstfrist des mit der Behandlung verbundenen stationären Freiheitsentzugs nicht als gegenstandslos dahin. Nach rechtskräftiger Aufhebung der Massnahme obliegt es dem Sachgericht, über die Rechtsfolgen zu befinden, d.h. auf Antrag der Vollzugsbehörde gegebenenfalls die Verwahrung anzuordnen (E. 2 und 3).

Sachverhalt ab Seite 50

BGE 141 IV 49 S. 50

A. Das Kantonsgericht St. Gallen verurteilte X. am 21. April 1998 zweitinstanzlich wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern und mehrfacher Pornographie zu einer Gefängnisstrafe von zweieinhalb Jahren. Am 24. Februar 2000 wurde er auf den 15. März 2000 bedingt entlassen.
Das (damalige) Bezirksgericht Oberrheintal verurteilte X. am 15. Mai 2001 erneut wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern, mehrfacher sexueller Belästigung sowie mehrfacher Pornographie zu zwei Jahren Gefängnis. Gleichzeitig ordnete es eine ambulante Massnahme an.
Das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen (heute Justiz- und Sicherheitsdepartement [SJD]) widerrief am 2. Oktober 2001 die bedingte Entlassung vom 24. Februar 2000 und ordnete den Vollzug des noch nicht verbüssten Strafrests an. Am 20. August 2002 wies es ein Gesuch von X. um bedingte Entlassung ab, stellte den Vollzug der ambulanten Massnahme ein und beantragte dem (damaligen) Bezirksgericht Oberrheintal, X. zu verwahren. Dieses ordnete am 27. Mai 2003 die Verwahrung gestützt auf aArt. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB an. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wurden abgewiesen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.110/2005 / 6S.325/2005 vom 20. Dezember 2005).
Als Folge der Revision des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs ordnete das Kreisgericht Rheintal am 26. Juni 2007 anstelle der altrechtlichen Verwahrung eine (neurechtliche) stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB an.

B. Das SJD lehnte am 13. Februar 2012 die bedingte Entlassung aus der stationären therapeutischen Massnahme ab, hob die
BGE 141 IV 49 S. 51
Massnahme auf und beantragte dem Kreisgericht Rheintal, X. zu verwahren.
Gegen den Aufhebungsentscheid des SJD legte X. bei der Anklagekammer des Kantons St. Gallen Beschwerde ein. Diese sistierte das Beschwerdeverfahren am 18. April 2012 bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids über die beim Kreisgericht Rheintal beantragte Verwahrung.
Mit Entscheid vom 30. Mai 2012 hob das Kreisgericht Rheintal die stationäre therapeutische Massnahme auf und ordnete die nachträgliche Verwahrung von X. gestützt auf Art. 62c Abs. 4 i.V.m. Art. 64 StGB an.
Das Kantonsgericht St. Gallen bestätigte am 13. November 2013 die nachträgliche Anordnung der Verwahrung, hob den kreisgerichtlichen Entscheid aber insofern auf, als damit die stationäre therapeutische Massnahme aufgehoben worden war.

C. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragte X., es seien das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 13. November 2013 aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Kreisgericht Rheintal zurückzuweisen mit der verbindlichen Anweisung, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Beschwerdeverfahrens bei der Anklagekammer zu sistieren. Eventuell sei in Abänderung des Urteils des Kantonsgerichts St. Gallen die angeordnete Verwahrung aufzuheben und stattdessen die stationäre therapeutische Massnahme fortzuführen.

D. Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen beantragt am 13. Oktober 2014, die Beschwerde sei abzuweisen. Das Kantonsgericht St. Gallen schliesst am 23. Oktober 2014 auf Abweisung der Beschwerde. X. repliziert am 20. November 2014.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2.

2.1 Massnahmen gemäss Art. 59 StGB sind im Gegensatz zu Strafen zeitlich nicht absolut limitiert. Ihre Dauer hängt vom Behandlungsbedürfnis des Betroffenen und der Erfolgsaussicht der Massnahme ab ( Art. 56 Abs. 1 lit. b StGB ), letztlich also von den Auswirkungen der Massnahme auf die Gefahr weiterer Straftaten (vgl. BGE 136 IV 156 E. 2.3). Entsprechend sind Massnahmen nach Art. 59 StGB während des Vollzugs regelmässig auf ihre weitere Erforderlichkeit
BGE 141 IV 49 S. 52
hin zu überprüfen ( Art. 62d Abs. 1 StGB ). Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Bei weiterhin gegebenen Voraussetzungen kann das zuständige Gericht die stationäre Behandlung, sofern eine bedingte Entlassung nicht in Frage kommt, auf Antrag der Vollzugsbehörde um jeweils maximal fünf Jahre verlängern ( Art. 59 Abs. 4 StGB ).

2.2 Sind die Voraussetzungen für eine stationäre Massnahme nicht mehr gegeben, ist sie aufzuheben ( Art. 56 Abs. 6 StGB ). Das gilt bei Zweckerreichung (vgl. Art. 62 und Art. 62b StGB zur bedingten und endgültigen Entlassung) ebenso wie bei Zwecklosigkeit (vgl. nachstehend E. 2.3). Die Aufhebung erfolgt durch besonderen Rechtsakt (MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 3. Aufl. 2013, N. 9 zu Art. 62 StGB ; SCHWARZENEGGER UND ANDERE, Strafen und Massnahmen, 8. Aufl. 2007, § 9 N. 1 S. 228).

2.3 Aufzuheben ist die Anordnung einer stationären therapeutischen Behandlung namentlich, wenn ihre Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint ( Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB ). Die Behandlung muss sich definitiv als undurchführbar erweisen. Davon ist nur auszugehen, wenn die Massnahme nach der Lage der Dinge keinen Erfolg mehr verspricht (HEER, a.a.O., N. 17 und 18 zu Art. 62c StGB ; TRECHSEL/PAUEN, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 3 zu Art. 62c StGB ; Urteil 6B_473/2014 vom 20. November 2014 E. 1.5.2 mit Hinweis).

2.4 Den Entscheid über die Aufhebung einer Massnahme wegen Aussichtslosigkeit nach Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB trifft die Vollzugsbehörde ( Art. 62d Abs. 1 StGB ). Das Sachurteil, mit welchem die Massnahme angeordnet wurde, bleibt davon unberührt. Mit der Aufhebung wird einzig festgestellt, dass die angeordnete Massnahme ihren Zweck nicht erreicht, sie aussichtslos ist und ihr Vollzug deshalb eingestellt wird. Es handelt sich um eine typische Vollzugsentscheidung, die nach Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs beim Bundesgericht mit der Beschwerde in Strafsachen angefochten werden kann ( Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG ; Urteil 6B_685/2014 vom 25. September 2014 E. 2.1; für das alte Recht BGE 122 IV 8 E. 1; BGE 121 IV 303 E. 3; BGE 119 IV 190 E. 1).

2.5 Nach rechtskräftiger Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme hat das in der Sache zuständige Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde über die Rechtsfolgen zu befinden. Es besteht damit Raum für eine Umwandlung der ursprünglich angeordneten
BGE 141 IV 49 S. 53
Massnahme, also für Korrekturen hinsichtlich der Behandlung und Sicherungsintensität. Dem Gericht obliegt es mithin, darüber zu entscheiden, ob die Reststrafe zu vollziehen ( Art. 62c Abs. 2 StGB ), eine andere Massnahme ( Art. 62c Abs. 3 StGB ; siehe auch Art. 62c Abs. 6 StGB ) oder gegebenenfalls gar die Verwahrung ( Art. 62c Abs. 4 StGB ) anzuordnen ist (vgl. BGE 134 IV 246 E. 3.4 für die ambulante Massnahme; Urteil 6B_685/2014 vom 25. September 2014 E. 2.1 mit Hinweis; HEER, a.a.O., N. 27 ff. und N. 38 ff. zu Art. 62c StGB ; GÜNTER STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, 2. Aufl. 2006, § 9 Rz. 54 ff.). Das Gericht ist dabei nicht an den Antrag bzw. die Empfehlung der Vollzugsbehörde gebunden. Gegen das sachgerichtliche Urteil steht nach Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs die Beschwerde in Strafsachen offen ( Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG ).

2.6 Zusammengefasst kann die stationäre therapeutische Massnahme bei gegebenen Voraussetzungen nach Art. 59 Abs. 4 StGB verlängert werden. Liegen ihre Voraussetzungen nicht mehr vor, ist sie zu beenden. Die Kompetenzen sind nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers diesbezüglich zweigeteilt (HEER, a.a.O., N. 9 zu Art. 62 StGB ). Erweist sich die Massnahme als zweck- und aussichtslos, hebt sie die Vollzugsbehörde nach Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB auf. In einem zweiten Schritt entscheidet das Sachgericht über die Konsequenzen der Aufhebung, d.h. unter anderem darüber, ob der Betroffene gegebenenfalls nachträglich zu verwahren ist (Art. 62c Abs. 4 i.V.m. Art. 64 Abs. 1 StGB ). Bis zum entsprechenden Entscheid kann der Betroffene, sofern die Voraussetzungen gegeben sind, in analoger Anwendung von Art. 221 und 229 StPO in Sicherheitshaft genommen werden ( BGE 137 IV 333 E. 2).

3.

3.1 Vorliegend fehlt es an einem vollzugsrechtlichen Aufhebungsentscheid der Massnahme. Die Frage der Aussichtslosigkeit der gerichtlich angeordneten stationären Behandlung wurde im zu beurteilenden Fall - zu Unrecht - nicht abschliessend geprüft. Die Vorinstanz ordnete dennoch die nachträgliche Verwahrung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 62c Abs. 4 i.V.m. Art. 64 Abs. 1 StGB an. Sie begründet dies mit dem zwischenzeitlichen Ablauf der am 26. Juni 2007 auf die Dauer von 5 Jahren angeordneten stationären Massnahme. Über deren Aufhebung brauche daher nicht mehr entschieden zu werden. Das bei der Anklagekammer eingeleitete Beschwerdeverfahren sei gegenstandslos geworden.
BGE 141 IV 49 S. 54

3.2 Die Sichtweise der Vorinstanz greift zu kurz. Sie führt zu einer Verletzung der im Gesetz stipulierten Zuständigkeitsordnung. Die Frage, ob eine stationäre therapeutische Behandlung aussichtslos ist, keinen Erfolg mehr verspricht und daher einzustellen ist, fällt mit dem Erreichen der fünfjährigen Höchstfrist der Massnahme nicht als gegenstandslos dahin. Der Beschwerdeführer hat an der Beantwortung dieser Frage vielmehr nach wie vor ein rechtlich geschütztes Interesse. Folgte man der Auffassung der Vorinstanz, hinge es letztlich vom Zufall ab, ob die im Gesetz vorgesehene Kompetenzregelung zwischen den von den Vollzugsbehörden und den von den Sachgerichten zu treffenden Entscheiden eingehalten werden könnte. Denn die sachgerichtlichen Verfahren sind häufig zeitintensiv und können, namentlich wenn im Zusammenhang mit der nachträglichen Anordnung einer Verwahrung aktuelle Sachverständigengutachten einzuholen sind, mehrere Jahre in Anspruch nehmen. Überdies werden sie regelmässig erst eher gegen Ende der maximal möglichen Dauer der stationären Massnahme eingeleitet, was insofern gerechtfertigt ist, als eine möglichst aussagekräftige Beurteilungsgrundlage sichergestellt werden soll. Mithin dürften diese Verfahren kaum je vor Ablauf der fünfjährigen Massnahmedauer rechtskräftig erledigt werden. Die vorinstanzliche Sichtweise hätte zur Folge, dass die vollzugsrechtliche Frage, ob eine stationäre therapeutische Behandlung aussichtslos ist und daher einzustellen ist, regelmässig nicht abschliessend beurteilt werden könnte. Der betroffenen Person ginge folglich - wie hier - eine Rechtsinstanz bzw. ein Rechtsmittelweg verloren.

3.3 Zwar trifft es durchaus zu, dass das Sachgericht, welches über die Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme ( Art. 59 Abs. 4 StGB ) entscheidet, grundsätzlich auch für die nachträgliche Anordnung einer Verwahrung nach Art. 62c Abs. 4 i.V.m. Art. 64 Abs. 1 StGB zuständig ist. Die Ausführungen der Vorinstanz sind insofern nicht zu beanstanden. Wie der Beschwerdeführer indessen richtig erkennt, darf dieser Umstand nicht dazu verleiten, dem Verfahren zur Beurteilung der Aussichtslosigkeit einer Massnahme vorzugreifen. Würde im Vollzugsverfahren darauf erkannt, dass die stationäre therapeutische Behandlung (doch) nicht aussichtslos und die Massnahme demzufolge nicht aufzuheben ist, könnte das zuständige Sachgericht die Massnahme bei gegebenen Voraussetzungen nach Art. 59 Abs. 4 StGB zwar verlängern, die Entscheidgrundlage für eine nachträgliche Verwahrung im Sinne von Art. 62c Abs. 4 i.V.m. Art. 64 Abs. 1 StGB wäre ihm jedoch entzogen. Die
BGE 141 IV 49 S. 55
Verlängerung der Massnahme knüpft - im Unterschied zur nachträglichen Anordnung der Verwahrung im Sinne von Art. 62c Abs. 4 i.V.m. Art. 64 Abs. 1 StGB - nicht an die Aufhebung der stationären therapeutischen Behandlung an. Beim Verlängerungsverfahren nach Art. 59 Abs. 4 StGB wird von der fortbestehenden Massnahmebedürftigkeit des Täters und seiner Behandelbarkeit ausgegangen. Die ursprüngliche Anordnung der Massnahme bleibt Vollzugsgrundlage. Es geht damit nicht wie bei der nachträglichen Verwahrungsanordnung um den Ersatz einer Massnahme durch eine andere. Die fraglichen Verfahren schliessen sich in diesem Sinne gegenseitig aus. Die nachträgliche Anordnung einer Verwahrung setzt unabdingbar voraus, dass die ursprünglich angeordnete stationäre Massnahme vorgängig rechtskräftig aufgehoben wurde.

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