Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 269c Absatz 3 und 316 Absatz 2 des Zivilgesetzbuchs1 (ZGB) verordnet: |
2. Abschnitt: Aufnahme von Kindern zur Adoption |
Art. 5 Adoptionseignung
1 Die kantonale Behörde klärt die Eignung der künftigen Adoptiveltern im Hinblick auf das Wohl und die Bedürfnisse des aufzunehmenden Kindes ab. 2 Die Eignung besteht, wenn:
3 An die Eignung der künftigen Adoptiveltern sind erhöhte Anforderungen zu stellen, wenn ein über 4 Jahre altes oder ein gesundheitlich beeinträchtigtes Kind oder gleichzeitig mehrere Kinder aufgenommen werden sollen oder bereits mehrere Kinder in der Familie leben. 4 Die Eignung ist zu verneinen, wenn der Altersunterschied zwischen dem aufzunehmenden Kind und den künftigen Adoptiveltern mehr als 45 Jahre beträgt. Ausnahmsweise kann die Eignung trotzdem gegeben sein, namentlich wenn zwischen den künftigen Adoptiveltern und dem aufzunehmenden Kind bereits eine vertraute Beziehung besteht. 5 Zur Abklärung zieht die kantonale Behörde eine Person bei, die in sozialer Arbeit oder Psychologie fachlich qualifiziert ist und Berufserfahrung im Kindesschutz- oder Adoptionswesen hat. 6 Zur Abklärung nach Absatz 2 Buchstabe d Ziffer 3 holt die kantonale Behörde einen Behördenauszug 2 aus dem Strafregister-Informationssystem VOSTRA ein. Von Ausländerinnen und Ausländern verlangt sie einen Auszug aus dem Strafregister ihres Herkunftsstaates oder ein gleichwertiges Dokument. Ist ein Strafverfahren wegen eines mit der Adoption unvereinbaren Delikts hängig, so sistiert die kantonale Behörde die Abklärung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.3 3 Fassung gemäss Anhang 10 Ziff. II 8 der Strafregisterverordnung vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 698). |
Art. 6 Eignungsbescheinigung
1 Sind die Voraussetzungen nach Artikel 5 erfüllt, so bescheinigt die kantonale Behörde mittels Verfügung die Eignung zur Adoption. 2 Die Bescheinigung nennt insbesondere den Herkunftsstaat und das Mindest- und Höchstalter des aufzunehmenden Kindes. Sie hält fest, ob gesundheitlich beeinträchtigte Kinder aufgenommen werden dürfen. 3 Sie ist maximal 3 Jahre gültig und kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden. Sie kann erneuert werden. |
Art. 7 Bewilligung
1 Sind die Voraussetzungen nach Artikel 5 erfüllt, so kann die Bewilligung zur Aufnahme eines bestimmten Kindes erteilt werden, wenn folgende Unterlagen vorliegen:
2 Die kantonale Behörde kann weitere Unterlagen verlangen. 3 Sind die Unterlagen nicht in einer schweizerischen Amtssprache abgefasst, so kann eine Übersetzung verlangt oder veranlasst werden. 4 Die Bewilligung enthält namentlich Angaben zu Namen, Geburtsdatum und -ort des Kindes. Sie kann mit Auflagen und Bedingungen verknüpft werden. 5 Bei einer internationalen Adoption entscheidet die kantonale Behörde vor der Einreise des Kindes, ob die Bewilligung erteilt wird. In begründeten Ausnahmefällen kann sie der Einreise zustimmen, bevor sie über die Erteilung der Bewilligung entscheidet, namentlich wenn das Beibringen der Unterlagen nach Absatz 1 Buchstaben b–e vor der Einreise nicht möglich oder nicht zumutbar ist. 6 Bei in der Schweiz geborenen Kindern entscheidet die kantonale Behörde vor der Aufnahme über die Erteilung der Bewilligung. |
Art. 8 Kantonale Migrationsbehörde
1 Die kantonale Behörde überweist die Eignungsbescheinigung oder die Bewilligung zur Aufnahme eines ausländischen Kindes der kantonalen Migrationsbehörde. 2 Die kantonale Migrationsbehörde entscheidet über die Ermächtigung zur Visumserteilung oder die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung für das Kind. Sie teilt ihren Entscheid der kantonalen Behörde mit. 3 Die kantonale Migrationsbehörde oder, mit ihrem Einverständnis, die schweizerische Vertretung im Herkunftsstaat des Kindes darf das Visum oder die Aufenthaltsbewilligung erst ausstellen, wenn die Unterlagen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b–e vorliegen, die kantonale Behörde die Bewilligung erteilt oder ausnahmsweise der Einreise vor der Entscheidung über die Bewilligung zugestimmt hat. |
Art. 9 Meldepflichten
1 Die künftigen Adoptiveltern müssen der kantonalen Behörde alle wichtigen Veränderungen der Verhältnisse, insbesondere Änderungen in der Lebens- und Wohngemeinschaft sowie Wohnungswechsel, unverzüglich melden. 2 Sie müssen der kantonalen Behörde innerhalb von zehn Tagen die Einreise des Kindes melden. 3 Die kantonale Behörde benachrichtigt die Kindesschutzbehörde4 im Hinblick auf die Ernennung eines Beistandes (Art. 17 BG-HAÜ) oder eines Vormundes (Art. 18 BG-HAÜ) und gegebenenfalls die kantonale Migrationsbehörde. 4 bis 31.12.2012 «Vormundschaftsbehörde» |
Art. 10 Aufsicht
1 Die kantonale Behörde vergewissert sich, dass die Bewilligungsvoraussetzungen eingehalten werden. Sie bezeichnet eine geeignete Person, welche die künftige Adoptivfamilie so oft als nötig, mindestens jedoch zwei Mal pro Jahr, besucht. Diese Person bildet sich ein Urteil über die Betreuung des Kindes und erstattet der kantonalen Behörde Bericht. 2 Werden Mängel festgestellt, so fordert die kantonale Behörde die künftigen Adoptiveltern auf, unverzüglich die zur Behebung nötigen Massnahmen einzuleiten und ihr über die Umsetzung der Massnahmen Bericht zu erstatten. 3 Werden die Bewilligungsvoraussetzungen nicht eingehalten, so entzieht die kantonale Behörde die Bewilligung oder die Eignungsbescheinigung, sofern erst diese vorliegt. Sie unterrichtet die zuständige Kindesschutzbehörde und, soweit notwendig, das kantonale Migrationsamt. 4 Ist das Kind in der Schweiz, so bringt die kantonale Behörde das Kind anderswo unter oder fordert die zuständige Kindesschutzbehörde dazu auf. |
Art. 11 Sanktionen
1 Wer Pflichten aus diesem Abschnitt oder aus einer gestützt darauf erlassenen Verfügung verletzt, kann von der kantonalen Behörde mit einer Ordnungsbusse bis zu 2000 Franken belegt werden. 2 Wird eine Ordnungsbusse ausgesprochen, so kann die kantonale Behörde für die vorsätzliche Wiederholung Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung nach Artikel 292 des Strafgesetzbuches5 androhen. |
4. Abschnitt: Gebühren bei internationalen Adoptionen |
Art. 24 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20046. |
Art. 25 Gebührenpflicht
Gebührenpflichtige Leistungen des BJ sind:
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Art. 26 Gebührenbemessung
1 Die Gebühr für Dienstleistungen nach Artikel 25 Buchstaben a und b bemisst sich nach Zeitaufwand und beträgt, einschliesslich Auslagen, 200–1000 Franken. 2 Die Gebühr für die Ausstellung eines Einreisedokuments nach Artikel 10 BG‑HAÜ richtet sich nach der Verordnung vom 29. November 20067 über die Gebühren der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Schweiz. 7 [AS 2006 5321. AS 2015 3849Art. 17]. Heute: die V vom 7. Okt. 2015 über die Gebühren des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (SR 191.11). |
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen |
Anhang |
(Art. 28) |
Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts |
I Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
II Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert: …10 10 Die Änderungen können unter AS 2011 3637konsultiert werden. |