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Art. 7 Menschenwürde
Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.
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Art. 8 Rechtsgleichheit
1Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
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Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben
Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
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Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit
1Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
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Art. 11 Schutz der Kinder und Jugendlichen
1Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung.
2Sie üben ihre Rechte im Rahmen ihrer Urteilsfähigkeit aus.
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Art. 12 Recht auf Hilfe in Notlagen
Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.
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Art. 13 Schutz der Privatsphäre
1Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
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Art. 14 Recht auf Ehe und Familie
Das Recht auf Ehe und Familie ist gewährleistet.
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Art. 15 Glaubens- und Gewissensfreiheit
1Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet.
2Jede Person hat das Recht, ihre Religion und ihre weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen.
3Jede Person hat das Recht, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören und religiösem Unterricht zu folgen.
4Niemand darf gezwungen werden, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören, eine religiöse Handlung vorzunehmen oder religiösem Unterricht zu folgen.
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Art. 16 Meinungs- und Informationsfreiheit
1Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet.
2Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten.
3Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten.
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Art. 17 Medienfreiheit
1Die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist gewährleistet.
2Zensur ist verboten.
3Das Redaktionsgeheimnis ist gewährleistet.
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Art. 18 Sprachenfreiheit
Die Sprachenfreiheit ist gewährleistet.
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Art. 19 Anspruch auf Grundschulunterricht
Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist gewährleistet.
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Art. 20 Wissenschaftsfreiheit
Die Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung ist gewährleistet.
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Art. 21 Kunstfreiheit
Die Freiheit der Kunst ist gewährleistet.
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Art. 22 Versammlungsfreiheit
1Die Versammlungsfreiheit ist gewährleistet.
2Jede Person hat das Recht, Versammlungen zu organisieren, an Versammlungen teilzunehmen oder Versammlungen fernzubleiben.
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Art. 23 Vereinigungsfreiheit
1Die Vereinigungsfreiheit ist gewährleistet.
2Jede Person hat das Recht, Vereinigungen zu bilden, Vereinigungen beizutreten oder anzugehören und sich an den Tätigkeiten von Vereinigungen zu beteiligen.
3Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung beizutreten oder anzugehören.
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Art. 24 Niederlassungsfreiheit
1Schweizerinnen und Schweizer haben das Recht, sich an jedem Ort des Landes niederzulassen.
2Sie haben das Recht, die Schweiz zu verlassen oder in die Schweiz einzureisen.
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Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung
1Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
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Art. 26 Eigentumsgarantie
1Das Eigentum ist gewährleistet.
2Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.
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Art. 27 Wirtschaftsfreiheit
1Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
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Art. 28 Koalitionsfreiheit
1Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie ihre Organisationen haben das Recht, sich zum Schutz ihrer Interessen zusammenzuschliessen, Vereinigungen zu bilden und solchen beizutreten oder fernzubleiben.
2Streitigkeiten sind nach Möglichkeit durch Verhandlung oder Vermittlung beizulegen.
3Streik und Aussperrung sind zulässig, wenn sie Arbeitsbeziehungen betreffen und wenn keine Verpflichtungen entgegenstehen, den Arbeitsfrieden zu wahren oder Schlichtungsverhandlungen zu führen.
4Das Gesetz kann bestimmten Kategorien von Personen den Streik verbieten.
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Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien
1Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
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Art. 29a Rechtsweggarantie
Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
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Art. 30 Gerichtliche Verfahren
1Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
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Art. 31 Freiheitsentzug
1Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
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Art. 32 Strafverfahren
1Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
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Art. 33 Petitionsrecht
1Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen.
2Die Behörden haben von Petitionen Kenntnis zu nehmen.
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Art. 34 Politische Rechte
1Die politischen Rechte sind gewährleistet.
2Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe.
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Art. 35 Verwirklichung der Grundrechte
1Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen.
2Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen.
3Die Behörden sorgen dafür, dass die Grundrechte, soweit sie sich dazu eignen, auch unter Privaten wirksam werden.
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Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten
1Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
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