Verordnung über die Aufsicht über die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten (VAND)
Gegenstand (1 - 1)
Unabhängige Aufsichtsbehörde über die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten (2 - 6)
Unabhängige Kontrollinstanz für die Funk- und Kabelaufklärung (7 - 10)
Kantonale Dienstaufsicht (11 - 13)
Zusammenarbeit der Aufsichtsorgane (14 - 14)
Schlussbestimmungen (15 - 17)