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Art. 54 Zuständigkeit
1 Das SEM vergütet den Kantonen im Rahmen dieser Verordnung diejenigen Kosten, welche durch die Ausreise aus der Schweiz der in Artikel 92 Absatz 2 des AsylG erwähnten Personengruppen entstehen. 2 Die Vergütungen im Rahmen dieser Verordnung können nur von den kantonalen Migrations- oder Sozialhilfebehörden beantragt werden.127 127 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2875).
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Art. 55 Überprüfung der Mittellosigkeit
1 Der Kanton prüft, ob die ausländische Person im Zeitpunkt der Organisation der Ausreise mittellos ist. Zu berücksichtigen sind vor allem das Erwerbseinkommen und die verfügbaren Vermögensbeträge (Konten, Pensionskasse, Mietzinsgarantie, Arbeitslosenversicherungsleistungen usw.). Die Prüfung erfolgt summarisch, sofern keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen. 2 Die ausländische Person muss mit ihren verfügbaren Mitteln die Ausreisekosten selbst bezahlen. In jedem Fall wird ihr ein Betrag in der Höhe des Reisegeldes nach Artikel 59a Absatz 1 belassen.128 128 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. April 2013 (AS 2012 6951).
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Art. 56 Umfang
1 Der Bund vergütet nur diejenigen Kosten, welche durch die in den Artikeln 57–60 vorgesehenen Handlungen und Leistungen entstehen. Ist kein Pauschalbetrag vorgesehen, so werden die tatsächlichen Kosten vergütet. 2 Ausgeschlossen ist jede Übernahme von Kosten, welche die in den Artikeln 57–60 festgesetzten Grenzen überschreiten. Liegen ausserordentliche Gründe vor, bleibt die vorgängige Zustimmung des SEM vorbehalten. 3 In allen Fällen ist die kostengünstigste Variante zu wählen, sofern sie den Umständen – wie namentlich Gesundheitszustand, anwendbare Bestimmungen für den Transit durch Drittländer und für die Aufnahme im Bestimmungsland – angemessen ist.129 129 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2875).
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Art. 57 Beschaffung von Reisepapieren 130
Der Bund vergütet: - a.
- die Kosten für die Ausstellung der erforderlichen Reisepapiere durch die ausländischen konsularischen Vertretungen und die Kosten für die Ausstellung weiterer Dokumente, die für den Erhalt der Reisepapiere notwendig sind; vergütet wird das Reisepapier, das am schnellsten erhältlich ist;
- b.
- die Transportkosten (Reise mit öffentlichen Verkehrsmitteln in der zweiten Klasse) für die notwendigen Fahrten der ausländischen Person von ihrem Wohnort zur nächstgelegenen zuständigen konsularischen Vertretung des entsprechenden Staates, sofern das persönliche Erscheinen vorausgesetzt wird.
130 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2006, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 933).
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Art. 58 Kosten für die Begleitung 131
1 Der Bund vergütet eine Begleitpauschale von 200 Franken pro Begleitperson, wenn eine ausländische Person von ihrem Wohnort zur nächstgelegenen zuständigen konsularischen Vertretung polizeilich begleitet werden muss. 2 Für Personen, die auf der gesamten Rückreise polizeilich begleitet werden müssen, vergütet der Bund eine Begleitpauschale von: - a.
- 200 Franken pro Begleitperson für die polizeiliche Begleitung bis zum Flughafen oder bis zum Grenzübergang;
- b.
- 300 Franken pro Tag und Begleitperson für die Begleitung vom Flughafen in den Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat als Beitrag an die Kosten für Mahlzeiten, Unterkunft und weitere Aufwendungen; die Löhne für die Begleitpersonen sowie allfällige Gebühren oder Entschädigungen für die Begleitung werden nicht vergütet; und
- c.
- 400 Franken pro Tag für den Equipenleiter oder die Equipenleiterin eines Sonderflugs nach Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung vom 12. November 2008132 über die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes ab Flughafen bis in den Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat.
3 Befindet sich die zuständige konsularische Vertretung, der Flughafen oder der Grenzübergang im gleichen Kanton, in welchem sich die ausländische Person aufhält, so beträgt die Begleitpauschale nach den Absätzen 1 und 2 Buchstabe a 50 Franken. 4 Der Bund vergütet eine Begleitpauschale von 200 Franken für die soziale Begleitung vom Wohnort bis zum Flughafen oder bis zum Grenzübergang oder für die gesamte Rückreise, wenn es sich um besonders betreuungsbedürftige Personen, insbesondere um Familien mit Kindern oder allein reisende Minderjährige handelt. 5 Der Kanton kann Drittpersonen mit der sozialen Begleitung nach Absatz 5 beauftragen. 131 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2875). 132 SR 364.3
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Art. 58a Kosten für die Identitätsabklärung 133
1 Die Kosten für Dolmetscherinnen oder Dolmetscher, die zur Abklärung der Identität erforderlich sind, werden vom Bund übernommen, sofern das SEM dazu vorgängig die Einwilligung erteilt hat. Es gelten die Tarife für die Leistungen im Rahmen des Asylverfahrens. 2 Der Bund vergütet dem für den Vollzug der Wegweisung zuständigen Kanton eine Pauschale von 300 Franken, wenn die ausreisepflichtige Person am Ort der Identitätsabklärung übernachten muss. In dieser Pauschale ist die Haftpauschale nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung vom 11. August 1999134 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL) bereits enthalten.135 133 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. März 2006, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 933). 134 SR142.281 135 Fassung gemäss Ziff. I 5 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).
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Art. 58b Kosten für ärztliche Untersuchungen und Begleitungen 136
1 Bei Durchführung einer ärztlichen Untersuchung nach Artikel 27 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 20. März 2008137 über die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes vergütet das SEM den Kantonen eine Pauschale von 350 Franken. 2 Für eine ärztliche Begleitung an den Flughafen oder bis zum Grenzübergang, die sich nach einer ärztlichen Untersuchung als notwendig erweist, vergütet das SEM den Kantonen eine Pauschale von 1000 Franken. 3 Die Pauschalen nach den Absätzen 1 und 2 basieren auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom 31. Oktober 2018. Das SEM passt die Pauschalen jeweils Ende des Jahres für das folgende Kalenderjahr der Indexentwicklung an. 136 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2875). 137 SR 364
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Art. 59 Weitere vergütbare Kosten 138139
1 Der Bund vergütet die Kosten für: - a.
- eine kostengünstige und zweckdienliche Verbindung zwischen dem schweizerischen Wohnort und einem internationalen Flughafen im Heimat- oder Herkunftsstaat bzw. einem internationalen Hafen oder einem Hauptbahnhof im Heimat- oder Herkunftsstaat;
- b.140
- …
- c.141
- die Beförderung des Gepäcks bis zum Betrag von 200 Franken pro Person, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 500 Franken pro Familie;
- d.142
- jede notwendige Übernachtung in der Übernachtungsstation eines Flughafengefängnisses mit einer Pauschale von 300 Franken; in dieser Pauschale ist die Haftpauschale nach Artikel 15 Absatz 1 VVWAL143 bereits enthalten;
- e.144
- …
2 Nicht vergütet werden in der Regel die Kosten für den Transfer im Bestimmungsland. 3 Erscheint eine ausreisepflichtige Person nicht zum Ausreisetermin, so stellt das SEM dem Kanton die Flugannullierungskosten sowie die in diesem Zusammenhang entstandenen weiteren Kosten in Rechnung, falls der Kanton die Annullierung hätte verhindern können.145 4 …146 5 Das SEM regelt die Modalitäten der Bestellung von Reisebilletten und der Routenwahl. 138 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2006, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 933). 139 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2875). 140 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585). 141 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2875). 142 Fassung gemäss Ziff. I 5 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563). 143 SR 142.281 144 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6951). 145 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2875). 146 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).
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Art. 59a Reisegeld 147
1 Das SEM kann zur Deckung der Grundbedürfnisse während der Reise zum Heimat- oder Herkunftsstaat das Reisegeld vergüten. Dieses beträgt 100 Franken pro Person, höchstens jedoch 500 Franken pro Familie.148 2 Es kann das Reisegeld bis zum Betrag von 500 Franken pro Person, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 1000 Franken pro Familie erhöhen, wenn damit aus besonderen, insbesondere länderspezifischen oder gesundheitlichen Gründen die kontrollierte Ausreise gefördert werden kann.149 2bis Das SEM kann Personen, die sich gestützt auf Artikel 75–78 AIG150 in Haft befinden und die sich bereit erklären, pflichtgemäss auszureisen, ein Reisegeld von maximal 500 Franken vergüten. Die Vergütung des Reisegeldes erfolgt erst, nachdem ein Beratungsgespräch in Administrativhaft nach Artikel 3b VVWAL151 stattgefunden hat.152 3 Das SEM vergütet den betroffenen Personen die Pauschalbeiträge nach den Absätzen 1, 2 und 2bis direkt.153 147 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585). 148 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2875). 149 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2875). 150 SR 142.20 151 SR 142.281 152 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012 (AS 2012 6951). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2875). 153 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. April 2013 (AS 2012 6951).
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Art. 59abis Ausreisegeld 154
1 Ausreisepflichtigen Personen, die gemäss Artikel 64 Absatz 1 von der Rückkehrhilfe ausgeschlossensind, kann das SEM ein Ausreisegeld von maximal 2000 Franken vergüten. 2 Die ausreisepflichtige Person muss bereit sein, bei der Beschaffung der Reisepapiere mitzuwirken und auszureisen. 3 Das SEM entscheidet auf Antrag der Kantone über die Ausrichtung des Ausreisegeldes. Hierfür hat der Kanton darzulegen, dass: - a.155
- er alle für die Papierbeschaffung notwendigen Schritte rechtzeitig eingeleitet sowie bei Personen, die sich gestützt auf Artikel 75–78 AIG156 in Haft befinden, ein Beratungsgespräch in Administrativhaft gemäss Artikel 3b VVWAL157 durchgeführt hat; und
- b.
- eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- 1.
- die Papierbeschaffung wird voraussichtlich länger als sechs Monate dauern,
- 2.
- die rückzuführende Person hat mindestens eine polizeilich begleitete Rückführung in den Heimatstaat verweigert, oder
- 3.
- die rückzuführende Person ist gestützt auf Artikel 75–78 AIG verhaftet worden.
3bis Aufgrund des Gesundheitszustandes der Person und aus länderspezifischen Gründen kann das SEM das Ausreisegeld ausnahmsweise auch dann ausrichten, wenn die Voraussetzungen in den Absätzen 2 und 3 nicht erfüllt sind.158 4 Das Ausreisegeld kann nicht mit dem Reisegeld gemäss Artikel 59a Absatz 2bis kumuliert werden. 5 Das SEM oder von diesem beauftragte Dritte können das Ausreisegeld an den internationalen Flughäfen oder im Bestimmungsland auszahlen.159 154 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. April 2013 (AS 2012 6951). 155 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2875). 156 SR 142.20 157 SR 142.281 158 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2875). 159 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2875).
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Art.59ater160
160 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. April 2013 (AS 2012 6951).
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Art. 59b Interkantonale Transporte für inhaftierte Personen 161
1 Das SEM kann an die Betriebskosten der interkantonalen Transporte von inhaftierten Personen einen jährlichen Beitrag leisten. 2 Der Beitrag des Bundes beläuft sich, unabhängig von der Anzahl der Personen, die im Auftrage des Bundes transportiert werden, auf einen Drittel der Gesamtkosten des Transportsystems. Das SEM entrichtet den jährlichen Beitrag an die KKJPD.162 3 Für den interkantonalen Transport von Personen, welche nach den Leistungsnormen der Transportbetreiber mit den interkantonalen Häftlingstransporten transportiert werden können, die aber trotzdem polizeilich begleitet werden, richtet das SEM keine Begleitpauschale nach Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe a aus. 161 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585). 162 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2011 (AS 2011 6087). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. März 2019 (AS 2018 2875).
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Art. 60163
163 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. März 2006, mit Wirkung seit 1. April 2006 (AS 2006 933).
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Art. 61 Kontrolle
1 Das SEM prüft die Vergütungsanträge. Sofern erforderlich, kann es zusätzliche Angaben oder Belege anfordern. 2 Bei ungenügender Organisation der Ausreise oder Nichtbeachtung der vorliegenden Vorschriften verweigert das SEM eine vollumfängliche oder teilweise Vergütung.
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