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Art. 16 Zahlungsbefehl
1 Die Gebühr für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls bemisst sich nach der Forderung und beträgt: Forderung/Franken | Gebühr/Franken | | | | bis | 100 | 7.– | über | 100 | | bis | 500 | 20.– | über | 500 | | bis | 1 000 | 40.– | über | 1 000 | | bis | 10 000 | 60.– | über | 10 000 | | bis | 100 000 | 90.– | über | 100 000 | | bis | 1 000 000 | 190.– | über | 1 000 000 | | | | 400.– | | | | | | |
2 Die Gebühr für jede weitere doppelte Ausfertigung beträgt die Hälfte der Gebühr nach Absatz 1. 3 Die Gebühr für jeden Zustellungsversuch beträgt 7 Franken je Zahlungsbefehl. 4 Die Gebühr für die Eintragung eines vor Ausfertigung des Zahlungsbefehls zurückgezogenen Betreibungsbegehrens beträgt, ohne Rücksicht auf die Höhe der Forderung, 5 Franken.
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Art. 17 Feststellung von Miete und Pacht
Die Gebühr für die Feststellung der Miet- und Pachtverhältnisse bei Grundstücken beträgt 40 Franken je halbe Stunde.
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Art. 18 Rechtsvorschlag
Die mit dem Rechtsvorschlag verbundenen Verrichtungen sind gebührenfrei.
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Art. 19 Einzahlung und Überweisung
1 Die Gebühr für die Entgegennahme einer Zahlung und deren Überweisung an einen Gläubiger bemisst sich nach der betreffenden Summe und beträgt: Summe/Franken | Gebühr/Franken | bis | 1000 | | 5.– | über | 1000 | | 5 Promille, jedoch höchstens 500.– | | | | |
2 Einzahlungen des Amtes auf ein Depot und Abhebungen sind gebührenfrei (Art. 9 SchKG). 3 Auslagen für die Überweisung von Zahlungen an einen Gläubiger gehen zu seinen Lasten.
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Art. 20 Vollzug der Pfändung
1 Die Gebühr für den Vollzug einer Pfändung, einschliesslich Abfassung der Pfändungsurkunde, bemisst sich nach der Forderung und beträgt: Forderung/Franken | Gebühr/Franken | | | | bis | 100 | 10.– | über | 100 | | bis | 500 | 25.– | über | 500 | | bis | 1 000 | 45.– | über | 1 000 | | bis | 10 000 | 65.– | über | 10 000 | | bis | 100 000 | 90.– | über | 100 000 | | bis | 1 000 000 | 190.– | über | 1 000 000 | | | | 400.– | | | | | | |
2 Die Gebühr für eine fruchtlose Pfändung beträgt die Hälfte der Gebühr nach Absatz 1, jedoch mindestens 10 Franken. Für einen erfolglosen Pfändungsversuch beträgt die Gebühr 10 Franken. 3 Erfordert der Vollzug mehr als eine Stunde, so erhöht sich die Gebühr um 40 Franken für jede weitere halbe Stunde. 4 Die Gebühr für die Protokollierung des Fortsetzungsbegehrens, das infolge Zahlung, Rückzug des Fortsetzungsbegehrens, Einstellung oder Aufhebung der Betreibung zu keiner Pfändung führt, beträgt 5 Franken.
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Art. 21 Arrestvollzug und Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses
Die Gebühr für den Arrestvollzug und für die Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses bemisst sich nach Artikel 20.
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Art. 22 Ergänzung der Pfändung und Nachpfändung, Pfändungsanschluss und Revision von Einkommenspfändungen
1 Die Gebühr für eine Ergänzung der Pfändung (Art. 110 und 111 SchKG) und für eine Nachpfändung von Amtes wegen (Art. 145 SchKG) oder auf Begehren eines Gläubigers bestimmt sich nach Artikel 20. 2 Die Gebühr für die Vormerkung der Teilnahme eines weiteren Gläubigers an der Pfändung ohne Ergänzung derselben beträgt 6 Franken. 3 Die Gebühr für die Revision der Einkommenspfändung (Art. 93 SchKG) beträgt die Hälfte der Gebühr nach Artikel 20 Absatz 1.
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Art. 23 Pfändung für mehrere Forderungen
1 Die gleichzeitige Pfändung für mehrere Forderungen gegen denselben Schuldner gilt als eine Pfändung. Die Gebühr bemisst sich nach dem Gesamtbetrag der Forderungen. 2 Gebühren und Auslagen sind auf die einzelnen Betreibungen im Verhältnis der Forderungsbeträge zu verteilen. 3 Verursacht ein Gläubiger zusätzliche Gebühren und Auslagen, so sind diese einzeln nach dem Verursacherprinzip zu verrechnen.
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Art. 24 Abschrift der Pfändungsurkunde
Die Gebühr für die Abschrift der Pfändungsurkunde (Art. 112 SchKG) oder eines Nachtrages dazu (Art. 113 SchKG) bestimmt sich nach Artikel 9 Absatz 1.
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Art. 25 Beweismittel für Drittansprüche
Die Gebühr für die Vorlegung der Beweismittel für einen Drittanspruch im Pfändungs‑, Arrest- oder Retentionsverfahren geht zu Lasten des Gesuchstellers und bestimmt sich nach Artikel 12.
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Art. 26 Verwahrung beweglicher Sachen
1 Die Gebühr für die Verwahrung von gepfändeten oder arrestierten Wertschriften sowie von Wertschriften, die zur Faustpfandverwertung eingeliefert wurden, beträgt monatlich 0,3 Promille vom Kurswert oder, wenn dieser nicht feststellbar ist, vom Schätzungswert, höchstens jedoch 500 Franken insgesamt je Verwahrung. 2 Die Gebühr für die Verwahrung von Pfandtiteln, die beim Gläubiger in der Betreibung auf Grundpfandverwertung eingefordert wurden, beträgt monatlich 0,1 Promille vom Nennwert, höchstens jedoch 500 Franken insgesamt je Verwahrung. 3 Die Gebühr für die Verwahrung einer anderen Wertsache beträgt je Stück 5 Franken monatlich. 4 Das Amt setzt für die Verwahrung von Gebrauchs- oder Verbrauchsgegenständen, unter Berücksichtigung des Schätzungswertes, eine angemessene Gebühr fest.
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Art. 27 Verwaltung von Grundstücken
1 Die Gebühr für die Verwaltung von Grundstücken, einschliesslich Abschluss von Miet- oder Pachtverträgen sowie Buch- und Rechnungsführung, beträgt 5 Prozent der während der Dauer der Verwaltung erzielten oder erzielbaren Miet- oder Pachtzinse. 2 Wird das Grundstück nicht genutzt, so beträgt die jährliche Gebühr 1 Promille des Schätzungswertes des Grundstücks. 3 Die tatsächlichen Verwaltungskosten (Unkosten, Barauslagen) gelten als Auslagen. 4 Die Aufsichtsbehörde kann in besonderen Fällen die Gebühr angemessen erhöhen.
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Art. 28 Schätzung von Pfändern
Gebühren und Auslagen für die Schätzung von Faustpfändern und Grundstücken bei Betreibung auf Pfandverwertung, einschliesslich Abfassung der Schätzungsurkunde, bestimmen sich nach Artikel 20.
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Art. 29 Lastenverzeichnis und Steigerungsbedingungen
1 Die Gebühr für die Aufstellung des Lastenverzeichnisses beträgt 300 Franken für jedes Grundstück. 2 Die Gebühr für die Festsetzung der Steigerungsbedingungen beträgt 150 Franken für jedes Grundstück. 3 Sind für bewegliche Sachen besondere Steigerungsbedingungen festzusetzen, so beträgt die Gebühr 100 Franken. 4 Die Gebühr für die Bereinigung des Lastenverzeichnisses und der Steigerungsbedingungen für weitere Steigerungen beträgt die Hälfte der Gebühren nach den Absätzen 1 und 2.
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Art. 30 Versteigerung, Freihandverkauf und Ausverkauf
1 Die Gebühr für die Vorbereitung und Durchführung einer Versteigerung, eines Freihandverkaufs oder eines Ausverkaufs, einschliesslich Abfassung des Protokolls, bemisst sich: - a.
- bei der Versteigerung nach dem gesamten Zuschlagspreis;
- b.
- beim Freihandverkauf nach dem gesamten Kaufpreis;
- c.
- beim Ausverkauf nach dem gesamten Erlös.
2 Sie beträgt: Zuschlagspreis, Kaufpreis oder Erlös/Franken | Gebühr/Franken | | | | bis | 500 | 10.– | über | 500 | | bis | 1 000 | 50.– | über | 1 000 | | bis | 10 000 | 100.– | über | 10 000 | | bis | 100 000 | 200.– | über | 100 000 | | | | 2 Promille | | | | | | |
3 Die Gebühr darf auf keinen Fall den erzielten Erlös übersteigen. 4 Findet sich kein Erwerber, so bemisst sich die Gebühr nach dem Schätzungswert und vermindert sich um die Hälfte, beträgt aber höchstens 1000 Franken. 5 Dauert die Verwertung länger als eine Stunde, so erhöht sich die Gebühr um 40 Franken für jede weitere halbe Stunde. 6 Die Kosten für Gehilfen und Lokale gelten als Auslagen. 7 Die Gebühr für die Eintragung des Verwertungsbegehrens beträgt 5 Franken, wenn die Verwertung infolge Zahlung, Rückzug des Begehrens oder Einstellung der Betreibung nicht durchgeführt wird. Erfolgt der Rückzug oder die Zahlung erst nach der Bekanntmachung, so bemisst sich die Gebühr nach Absatz 4.
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Art. 31 Verwertung aus mehreren Betreibungen
Werden Gegenstände aus verschiedenen Betreibungen gleichzeitig verwertet, so ist die Verwertungsgebühr nach dem Gesamterlös zu berechnen. Dieser Betrag ist auf die einzelnen Betreibungen zu verteilen, und zwar im Verhältnis des Erlöses aus den betreffenden Objekten oder, wenn sich kein Erwerber findet, im Verhältnis zu den Schätzungswerten.
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Art. 32 Mitteilungen an das Grundbuchamt
Die Gebühr für die doppelt auszufertigende Mitteilung einer Handänderung an das Grundbuchamt sowie die Veranlassung der erforderlichen Löschungen und Umschreibungen (Art. 150 Abs. 3 SchKG) beträgt 100 Franken.
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Art. 33 Einzug und Überweisung
Die Gebühr für den Einzug des Verwertungserlöses und der Zahlungen aus Einkommenspfändungen und deren Überweisung an einen Gläubiger bestimmt sich nach Artikel 19; überbundene Beträge gelten nicht als Verwertungserlös.
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Art. 34 Erstellung des Kollokations- und Verteilungsplans
1 Die Gebühr für die Erstellung eines Kollokations- und Verteilungsplanes beträgt: - a.
- 25 Franken für die erste Seite bei beweglichen Sachen und Forderungen;
- b.
- 70 Franken für die erste Seite bei Grundstücken allein oder zusammen mit beweglichen Sachen oder Forderungen;
- c.
- 8 Franken für jede weitere Seite.
2 Die Gebühr für die Abrechnung einer Einkommenspfändung, für die kein Verteilungsplan notwendig ist, beträgt 10 Franken je Betreibung.
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Art. 35 Anweisung von Forderungen
1 Die Gebühr für die Anweisung von Forderungen des Schuldners an Zahlungs Statt (Art. 131 Abs. 1 SchKG) bestimmt sich sinngemäss nach Artikel 19 Absatz 1. 2 Die Gebühr für die Anweisung von Forderungen des Schuldners zur Eintreibung (Art. 131 Abs. 2 SchKG) beträgt 20 Franken.
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Art. 36 Besondere Art der Abgeltung
Die Gebühr für die Feststellung, dass eine in bar zu tilgende Forderung auf andere Weise abgegolten wird, beträgt 20 Franken.
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Art. 37 Eigentumsvorbehalt
1 Die Gebühr für die Verrichtungen bei der Eintragung von Eigentumsvorbehalten nach Verordnung vom 19. Dezember 191023 betreffend die Eintragung der Eigentumsvorbehalte geht zu Lasten des Antragstellers und beträgt: | Restschuld/Franken | Gebühr/Franken | a. | für die Eintragung des Eigentumsvorbehaltes: | | | | | bis | 1 000 | | 25.– | | über | 1 000 | | bis | 5 000 | | 50.– | | über | 5 000 | | bis | 10 000 | | 60.– | | über | 10 000 | | | | | 6 Promille, jedoch höchstens 150.– | b. | für die Eintragung einer Zession | 10.– | c. | für die Vorlegung des Registers oder für eine sich darauf stützende Auskunft | 9.– | d. | für Auszüge, Bescheinigungen und schriftliche Mitteilungen überdies für jede Seite | 8.– | | | |
2 Die Löschung einer Eintragung und die Bestätigung von Verrichtungen im Sinne von Absatz 1 Buchstaben a und b auf dem Vertrag sind gebührenfrei. 3 Im Falle des Verkaufs derselben Sache an mehrere Erwerber mit Wohnsitz im gleichen Registerkreis ist nur eine Gebühr geschuldet.
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Art. 38 Selbständige Festsetzung des Kompetenzbetrages
1 Die Gebühr für die Festsetzung des Kompetenzbetrages ausserhalb der Zwangsvollstreckung geht zu Lasten des Gesuchstellers und beträgt 40 Franken. 2 Dauert die Verrichtung länger als eine Stunde, so beträgt die Gebühr 40 Franken für jede weitere halbe Stunde.
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Art. 39 Konkursandrohung
Die Gebühr für den Erlass der Konkursandrohung bestimmt sich nach Artikel 16.
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Art. 40 Güterverzeichnis
Die Gebühr für die Erstellung eines Güterverzeichnisses (Art. 162 und 163 SchKG) beträgt 40 Franken je halbe Stunde.
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Art. 41 Rückzug einer Betreibung und Löschung eines Verlustscheines 24
Die Protokollierung des Rückzugs einer Betreibung und die Löschung eines Verlustscheines sind gebührenfrei. 24 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 259).
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Art. 42 Übrige Eintragungen
Die Gebühr für eine in den Artikeln 16–41 nicht besonders tarifierte Eintragung beträgt 5 Franken.
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