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Art. 19 Begriff
Die Berufsmaturitätsprüfung umfasst das gesamte Qualifikationsverfahren für die erweiterte Allgemeinbildung.
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Art. 20 Regelung, Vorbereitung und Durchführung
1 Die Kantone sorgen dafür, dass auf ihrem Gebiet einheitliche Prüfungsbestimmungen gelten. 2 Die unterrichtenden Lehrkräfte bereiten die Berufsmaturitätsprüfung vor und führen sie durch.
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Art. 21 Abschlussprüfungen
1 In Form von Abschlussprüfungen werden geprüft: - a.
- die vier Fächer des Grundlagenbereichs; und
- b.
- die zwei Fächer des Schwerpunktbereichs.
2 Die Kantone setzen für die Beurteilung der Abschlussprüfungen Fachexpertinnen und -experten ein. 3 Die schriftlichen Abschlussprüfungen werden regional vorbereitet und validiert. 4 Die Fachhochschulen werden an der Vorbereitung und der Durchführung der Abschlussprüfungen angemessen beteiligt.
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Art. 22 Zeitpunkt der Abschlussprüfungen
1 Die Abschlussprüfungen finden am Ende des Bildungsganges statt. 2 Höchstens drei Fächer können vorzeitig abgeschlossen werden. 3 In schulisch organisierten Grundbildungen mit Praktika am Schluss können die Abschlussprüfungen vor Beginn der Praktikumszeit erfolgen. Die interdisziplinäre Projektarbeit wird gegen Ende des Praktikums verfasst.
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Art. 23 Anerkannte Fremdsprachendiplome 5
1 Das SBFI kann Fremdsprachendiplome anerkennen. 2 Für Kandidatinnen und Kandidaten, die eine Diplomprüfung für ein anerkanntes Fremdsprachendiplom absolvieren, ersetzt die Diplomprüfung die Abschlussprüfung im entsprechenden Fach. Dies gilt auch für den Fall, dass das entsprechende Fremdsprachendiplom zu Beginn des Berufsmaturitätsunterrichts anerkannt war, im Laufe des Unterrichts seine Anerkennung jedoch verliert. 3 Die Berufsfachschulen rechnen das Ergebnis der Diplomprüfung in die Prüfungsnote gemäss Artikel 24 Absatz 1 um. 4 Wurde die Diplomprüfung vor Beginn des Berufsmaturitätsunterrichts absolviert, so ersetzt sie die Abschlussprüfung nur dann, wenn: - a.
- sie zur Erteilung des Fremdsprachendiploms geführt hat; und
- b.
- das Fremdsprachendiplom im Zeitpunkt der Absolvierung der Diplomprüfung vom SBFI anerkannt war.
5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 20162645).
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Art. 24 Notenberechnung
1 In den Fächern mit Abschlussprüfungen ergibt sich die Note je zur Hälfte aus der Prüfungsnote und aus der Erfahrungsnote. 2 Die Prüfungsnote entspricht der Leistung oder dem Mittel der Leistungen in den Prüfungen im entsprechenden Fach. 3 Die Erfahrungsnote ist das Mittel aller Semesterzeugnisnoten im entsprechenden Fach oder im interdisziplinären Arbeiten. 4 In den Fächern des Ergänzungsbereichs entsprechen die Noten den Erfahrungsnoten. 5 Im interdisziplinären Arbeiten ergibt sich die Note je zur Hälfte aus der Note für die interdisziplinäre Projektarbeit und der Erfahrungsnote. 6 Die Note für die interdisziplinäre Projektarbeit ergibt sich aus der Bewertung des Erarbeitungsprozesses, des Produkts und der Präsentation. 7 Die Leistungsbewertung und die Notenberechnung erfolgen sinngemäss nach Artikel 16.
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Art. 25 Bestehen
1 Für das Bestehen der Berufsmaturitätsprüfung zählen: - a.
- die Noten in den Fächern des Grundlagenbereichs;
- b.
- die Noten in den Fächern des Schwerpunktbereichs;
- c.
- die Noten in den Fächern des Ergänzungsbereichs;
- d.
- die Note für das interdisziplinäre Arbeiten.
2 Es gelten sinngemäss die Promotionsvoraussetzungen nach Artikel 17 Absatz 4.
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Art. 26 Wiederholung
1 Ist die Berufsmaturitätsprüfung nicht bestanden, so kann sie einmal wiederholt werden. 2 Wiederholt werden jene Fächer, in denen beim ersten Versuch eine ungenügende Note erreicht wurde. 3 Für die Fächer des Grundlagen- und des Schwerpunktbereichs zählt bei der Wiederholung die Prüfungsnote ohne Berücksichtigung der bisherigen Erfahrungsnote. 4 Für die Fächer des Ergänzungsbereichs ist bei der Wiederholung eine Prüfung zu absolvieren. Es zählt nur die Prüfungsnote. 5 Bei ungenügender Note im interdisziplinären Arbeiten gelten für die Wiederholung die folgenden Regeln: - a.
- Eine ungenügende interdisziplinäre Projektarbeit ist zu überarbeiten.
- b.
- Ist die Erfahrungsnote ungenügend, so erfolgt eine mündliche Prüfung zum interdisziplinären Arbeiten.
- c.
- Eine genügende bisherige Erfahrungsnote wird berücksichtigt.
6 Wird zur Vorbereitung der Wiederholung der Unterricht während mindestens zwei Semestern besucht, so zählen für die Notenberechnung nur die neuen Erfahrungsnoten. 7 Über den Zeitpunkt der Wiederholung entscheidet die kantonale Behörde.
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Art. 27 Folgen des Nichtbestehens
1 Wer die Berufsmaturitätsprüfung zum Abschluss eines Bildungsganges während der beruflichen Grundbildung nicht bestanden hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis, sofern die Voraussetzungen für dessen Erwerb erfüllt sind. 2 Die kantonale Behörde regelt Umfang und Durchführung notwendiger Ersatzprüfungen und legt die Bestimmungen für besondere Verhältnisse fest.
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Art. 28 Eidgenössisches Berufsmaturitätszeugnis
1 Im Notenausweis zum eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnis werden aufgeführt: - a.
- die Gesamtnote;
- b.
- die Noten der Fächer des Grundlagenbereichs;
- c.
- die Noten der Fächer des Schwerpunktbereichs;
- d.
- die Noten der Fächer des Ergänzungsbereichs;
- e.
- die Note für das interdisziplinäre Arbeiten;
- f.
- die Note und das Thema der interdisziplinären Projektarbeit;
- g.
- die Ausrichtung der Berufsmaturität gemäss dem Rahmenlehrplan;
- h.
- der geschützte Titel laut dem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis.
2 Im Notenausweis wird vermerkt, wenn ein Teil der Berufsmaturitätsprüfung ausserhalb der Sprachfächer in anderen Sprachen als der ersten Landessprache absolviert wurde; dabei werden die entsprechenden Sprachen angegeben. 3 Das SBFI stellt sicher, dass die eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisse in der ganzen Schweiz einheitlich gestaltet sind.
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