(Art. 9 Abs. 3 und 4 UIDG)
1 Die Daten aus den Registern nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und b werden unverändert in das UID-Register übernommen.
2 Bestehen Widersprüche zwischen Daten von UID-Stellen, die nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d gleichermassen massgebend sind, so klärt das BFS mit den betroffenen UID-Stellen ab, welche Daten in das UID-Register übernommen werden.
3 Das BFS prüft, ob die Daten vollständig sind und ob keine Dublette vorliegt. Liegt eine Dublette vor, so meldet es den betroffenen UID-Stellen die bestehende UID.
4 Es kann Angaben über Mutationen in den Registern nach Artikel 3 Absatz 1 bearbeiten, soweit dies für die einwandfreie Identifizierung von UID-Einheiten erforderlich ist. Der Zugriff auf die Daten des Mehrwertsteuerregisters erfolgt mittels Abrufverfahren. Daten, die nicht in Artikel 9 aufgeführt sind, werden nicht ins UID‑Register aufgenommen.8
8 Eingefügt durch Ziff. II 1 der V vom 8. März 2019, in Kraft seit 1. April 2019 (AS 2019 911).