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Art. 108 Verlängerung der Militärdienstpflicht
1 Verlängerungen der Militärdienstpflicht, die nach bisherigem Recht bewilligt wurden, bleiben in Kraft. Für Subalternoffiziere und Hauptleute gelten sie jedoch längstens bis am 31. Dezember 2022. 2 Nach dem 1. Januar 2018 können auf Gesuch des oder der Angehörigen der Armee und des zuständigen Kommandos Subalternoffiziere und Hauptleute sowie Fachoffiziere und Fachoffizierinnen, die in eine für Subalternoffiziere oder Hauptleute vorgesehene Offiziersfunktion eingeteilt sind, bis längstens am 31. Dezember 2022 zur Verlängerung der Militärdienstpflicht zugelassen werden, wenn die Voraussetzungen für die Verlängerung der Militärdienstpflicht nach Artikel 21 Absatz 1 vorliegen.
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Art. 109 Ausbildungsdienstpflicht bei Beförderung oder Funktionsübernahme vor dem 1. Januar 2018
(Art. 42 MG)126 1 Die Zahl der insgesamt zu leistenden anrechenbaren Tage Ausbildungsdienst für die folgenden Angehörigen der Armee, die vor dem 1. Januar 2018 zu ihrem aktuellen Grad befördert wurden, beträgt für:127 - a.
- Obergefreite: 245 Tage;
- abis.128
- Obergefreite als Grenadier, Grenadierin: 280 Tage;
- b.
- Korporale: 260 Tage;
- c.
- Wachtmeister: 400 Tage;
- d.129
- Wachtmeister als Grenadier oder Grenadierin: 425 Tage;
- dbis.130
- Wachtmeister als Fallschirmaufklärer oder Fallschirmaufklärerin: 865 Tage;
- e.
- Oberwachtmeister: 430 Tage;
- ebis.131
- Oberwachtmeister als Fallschirmaufklärer oder Fallschirmaufklärerin: 865 Tage;
- f.
- Feldweibel: 450 Tage;
- g.
- Hauptfeldweibel oder Fouriere: 500 Tage;
- h.
- Adjutantunteroffiziere: 620 Tage;
- i.
- Stabsadjutanten: 630 Tage;
- j.
- Haupt- oder Chefadjutanten: 730 Tage;
- k.
- Subalternoffiziere: 600 Tage;
- kbis.132
- Subalternoffizier als Fallschirmaufklärer oder Fallschirmaufklärerin: 1105 Tage.
2 Die Zahl der insgesamt zu leistenden anrechenbaren Tage Ausbildungsdienst für die folgenden Angehörigen der Armee, welche die Offiziersschule vor dem 31. Dezember 2017 absolviert haben und den praktischen Dienst nach dem 1. Januar 2018 absolvieren, beträgt für: - a.
- Militärärzte, Militärärztinnen und Apotheker, Apothekerinnen: 456 Tage;
- b.
- Zahnärzte und Zahnärztinnen: 538 Tage;
- c.133
- Veterinärärzte, Veterinärärztinnen und Lebensmittelinspektoren, Lebensmittelinspektorinnen: 536 Tage.134
2bis Die Zahl der insgesamt zu leistenden anrechenbaren Tage Ausbildungsdienst für die folgenden Angehörigen des militärischen Flugdienstes, die vor dem 1. Januar 2018 zu ihrem aktuellen Grad befördert wurden, beträgt für: - a.
- Hauptleute als Militärpilot, Militärpilotin, Bordoperateur, Bordoperateurin, Drohnenoperateur oder Drohnenoperateurin: 1311 Tage;
- b.
- Major als Militärpilot, Militärpilotin, Bordoperateur, Bordoperateurin, Drohnenoperateur oder Drohnenoperateurin: 1368 Tage;
- c.
- Oberstleutnant als Militärpilot, Militärpilotin, Bordoperateur, Bordoperateurin, Drohnenoperateur oder Drohnenoperateurin: 1380 Tage.135
3 Hauptleute und Stabsoffiziere, die vor dem 1. Januar 2018 zu ihrem aktuellen Grad befördert oder in ihre aktuelle Funktion eingeteilt wurden und für die keine Weiterausbildung vorgesehen ist, leisten Ausbildungsdienste während vier bis acht Jahren.136 126 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3233). 127 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3233). 128 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3233). 129 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 2 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 213). 130 Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 2 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 213). 131 Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 2 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 213). 132 Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 2 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 213). 133 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 820). 134 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3233). 135 Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 2 der Militärflugdienstverordnung vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 213). 136 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3233).
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Art. 109a Ausbildungsdienstpflicht für aus Bestandesgründen nicht in die aktive Armee eingeteilte Angehörige der Armee 137
(Art. 60 MG) Angehörigen der Armee, die vor dem 31. Dezember 2017 ihre Ausbildungsdienstpflicht noch nicht erfüllt hatten und aus Bestandesgründen nicht in der aktiven Armee eingeteilt waren, werden pro Kalenderjahr dieser Nichteinteilung 19 Tage an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet, abzüglich im entsprechenden Jahr effektiv geleisteter oder aus persönlichen Gründen verschobener Tage Ausbildungsdienst. 137 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3233).
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Art. 110 Spezialisten, Spezialistinnen und Fachoffiziere, Fachoffizierinnen
1 Die Militärdienstpflicht für Spezialisten und Spezialistinnen, die vor dem 1. Januar 2018 eingeteilt wurden und nach neuem Recht nicht mehr als Spezialisten oder Spezialistinnen gelten, dauert längstens bis zum 31. Dezember 2022. 2 Spezialisten und Spezialistinnen der Grade Hauptmann bis Oberst sowie Fachoffiziere und Fachoffizierinnen, die vor dem 1. Januar 2018 eingeteilt wurden, leisten in Ausbildungsdiensten der Formationen höchstens 300 Tage Ausbildungsdienst. 3 Fachoffiziere und Fachoffizierinnen, die vor dem 1. Januar 2018 ernannt wurden und keine Offiziersfunktion bekleiden, dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2022 ernannt bleiben.
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Art. 111 Durchdienende
1 Für durchdienende Soldaten und Gefreite beträgt die Zahl der bis am 31. Dezember 2022 insgesamt zu leistenden anrechenbaren Tage Ausbildungsdienst 300 Tage. 2 Für durchdienende Unteroffiziere, höhere Unteroffiziere und Subalternoffiziere, die vor dem 31. Dezember 2017 zu ihrem aktuellen Grad befördert wurden, beträgt die Zahl der insgesamt zu leistenden anrechenbaren Tage Ausbildungsdienst: - a.
- für Wachtmeister und Oberwachtmeister: 430 Tage;
- b.
- für Feldweibel, Hauptfeldweibel und Fourier: 500 Tage;
- c.
- für Subalternoffiziere: 600 Tage.
3 Durchdienende nach den Absätzen 1 und 2 werden nicht mehr zu Ausbildungsdiensten aufgeboten und ihre Ausbildungsdienstpflicht gilt im Sinne von Artikel 54a MG als erfüllt, wenn sie von den insgesamt zu leistenden anrechenbaren Tagen Ausbildungsdienst höchstens noch den Anteil nach Artikel 63 Absatz 2bis leisten müssten.138 138 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3233).
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Art.112 Unteroffiziersschule in der ersten Januarwoche 2018
1 Der längere allgemeine Urlaub während der Unteroffiziersschule in der ersten Kalenderwoche 2018 wird nicht an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet. Diese Regelung gilt nicht für Durchdienende. 2 Die Anwärter und Anwärterinnen rücken am 8. Januar 2018 in die letzte Woche der Unteroffiziersschule ein.
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Art. 113 Grund- und Kaderausbildungsdienste
1 Grund- und Kaderausbildungsdienste nach neuem Recht gelten als bestanden, wenn ein Ausbildungsdienst mit gleichen oder überwiegend gleichen Ausbildungsinhalten nach bisherigem Recht bestanden wurde. 2 Kaderangehörige, welche die Bedingungen für eine Beförderung und eine Funktionsübernahme nach bisherigem Recht bis zum 31. Dezember 2017 erfüllt haben, müssen für eine entsprechende Beförderung und Funktionsübernahme ab dem 1. Januar 2018 keine weiteren Kaderausbildungsdienste leisten. 3 Angehörige der Armee, die einen Grundausbildungsdienst bis zum 31. Dezember 2017 nur anteilsmässig geleistet oder diesen nicht bestanden haben, leisten die Grund- und Kaderausbildungsdienste ab dem 1. Januar 2018 nach Anhang 2. Sie werden für den nächstmöglichen Zeitpunkt für die restliche Ausbildungsdauer aufgeboten.
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Art. 114 Pflicht der Betriebssoldaten und -soldatinnen zu Wiederholungskursen
Betriebssoldaten und -soldatinnen, die vor dem 1. Januar 2018 in einem Betriebs-detachement eingeteilt waren und ab dem 1. Januar 2018 neu in einem Einsatzunterstützungsdetachement oder in einem Betriebsdetachement eingeteilt sind, leisten bis zum 31. Dezember 2022 jährlich Wiederholungskurse von mindestens zwei Wochen bis zur Erfüllung der Ausbildungsdienstpflicht.
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Art. 115 Logistikzugführer und -führerinnen in Weiterausbildung zum Hauptmann
1 Adjutantunteroffiziere, die vor dem 1. Januar 2018 in der Funktion als Logistikzugführer oder -führerin in Weiterausbildung zum Hauptmann eingeteilt waren, können noch bis zum 31. Dezember 2022 die Kaderausbildung nach Anhang 2 Ziffer 5.0 zum Hauptmann in der Funktion als Einheitskommandant oder Einheitskommandantin beziehungsweise als Führungsgehilfe oder Führungsgehilfin absolvieren. 2 Berufsunteroffiziere und -unteroffizierinnen im Grad Adjutantunteroffizier können, sofern sie in der Funktion als Logistikzugführer oder -führerin mindestens drei Jahre als Berufsunteroffizier E1 oder Berufsunteroffizierin E1 eingesetzt waren, nach bestandener Selektion 2 Berufsoffizier oder Berufsoffizierin den Führungslehrgang Einheit und den Technischen Lehrgang I leisten, falls sie diese noch nicht absolviert haben. Sie können nach dem Praktischen Dienst zum Hauptmann in der Funktion Einheitskommandant oder Einheitskommandantin befördert werden und haben einen Grundausbildungslehrgang an der Militärakademie zu besuchen. Über Anträge entscheidet der Chef oder die Chefin der Armee.
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Art. 116 Mehrfachgrade
Offiziere, die bis zum 31. Dezember 2017 in eine Funktion eingeteilt waren, für die in den Sollbestandestabellen mehrere mögliche Grade festgelegt waren, können bei Bedarf der Armee in derselben Funktion bis längstens zum 31. Dezember 2022 belassen werden, auch wenn für diese nach neuem Recht ein anderer Grad vorgesehen ist.
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Art. 117 Absolvierung der Rekrutenschule, Altersgrenzen für die Militärdienstpflicht und Aufgebot im Jahr der Entlassung
(Art. 13 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2, 49 MG) 1 Rekrutierte mit Jahrgang 1992, die am 31. Dezember 2017 in eine Rekrutierungsfunktion der Armee zugeteilt waren, absolvieren die Rekrutenschule bis zum 31. Dezember 2018. 2 Angehörige der Mannschaft und Unteroffiziere, die am 31. Dezember 2017 ihre Ausbildungsdienstpflicht noch nicht erfüllt haben, bleiben bis zum Ende des 12. Kalenderjahres nach der Beförderung zum Soldaten militärdienstpflichtig. 3 Sie können auf ihr schriftliches Gesuch hin auch in dem Jahr, in dem sie aus der Militärdienstpflicht entlassen werden, zu Wiederholungskursen sowie zu Vorbereitungs- und Entlassungsarbeiten aufgeboten werden, wenn sie die Ausbildungsdienstpflicht noch nicht erfüllt haben und ein Bedarf der Armee gegeben ist. Das Gesuch ist bei der kontrollführenden Stelle einzureichen.
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