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Art. 15a Gesuch um Finanzhilfen 17
Finanzhilfen werden nur auf Gesuch hin gewährt. 17 Eingefügt durch Anhang 7 Ziff. II 4 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851).
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Art. 15b Übertragung von Bundesaufgaben mit Abgeltung 18
1 Soweit die Spezialgesetzgebung nichts anderes vorsieht, richtet sich das Auswahlverfahren für die Übertragung von Bundesaufgaben, für die mehrere Empfänger zur Auswahl stehen und für die eine Abgeltung gewährt wird, unter Vorbehalt der nachstehenden Vorschriften nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201919 über das öffentliche Beschaffungswesen für die Beschaffungen ausserhalb des Staatsvertragsbereichs. 2 Die Publikation der Eröffnung des Auswahlverfahrens erfolgt nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe g des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 200420 im Bundesblatt. Das Auswahlverfahren wird mit einer Verfügung an alle am Verfahren Beteiligten abgeschlossen. Der Rechtsschutz richtet sich nach Artikel 35 Absatz 1 des vorliegenden Gesetzes. 3 Die Übertragung und die Abgeltung nach einem rechtskräftig abgeschlossenen Auswahlverfahren richten sich nach den Artikeln 14–40 des vorliegenden Gesetzes.
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Art. 15c Auskunftspflicht 21
1 Wer um eine Finanzhilfe nachsucht oder sich um die Übertragung einer Bundesaufgabe bewirbt, muss der zuständigen Behörde alle erforderlichen Auskünfte erteilen. Er oder sie hat ihr auch Einsicht in die Akten und den Zutritt an Ort und Stelle zu gewähren. 2 Die Pflichten nach Absatz 1 bestehen auch nach der Gewährung von Finanzhilfen oder der Übertragung von Bundesaufgaben, damit die zuständige Behörde die notwendigen Kontrollen durchführen und Rückforderungsansprüche abklären kann. 3 Sie bestehen nach der Gewährung von Finanzhilfen und Abgeltungen auch für Dritte, soweit diese vom Empfänger für die Aufgabenerfüllung beigezogen werden.22 21 Eingefügt durch Anhang 7 Ziff. II 4 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). 22 Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 19. März 2021 über administrative Erleichterungen und eine Entlastung des Bundeshaushalts, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 654; BBl 2020 6985).
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Art. 16 Rechtsform 23
1 Finanzhilfen und Abgeltungen werden in der Regel durch Verfügung gewährt. 2 Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag kann insbesondere abgeschlossen werden, wenn: - a.
- die zuständige Behörde über einen erheblichen Ermessensspielraum verfügt; oder
- b.
- bei Finanzhilfen ausgeschlossen werden soll, dass der Empfänger einseitig auf die Erfüllung der Aufgabe verzichtet.
3 Finanzhilfen und Abgeltungen an die Kantone werden in der Regel aufgrund von Programmvereinbarungen gewährt. 4 Leistungen an eine grosse Zahl von Empfängern können formlos gewährt werden. 5 Für die Ablehnung von Gesuchen ist in jedem Fall eine Verfügung nötig. 23 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 22. Juni 2007 über den Übergang zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5953; BBl 2007 645).
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Art. 17 Verfügungen: a. Grundsatz
1 Die zuständige Behörde bezeichnet in der Verfügung die Rechtsgrundlage, die Art und den Betrag der Finanzhilfe oder Abgeltung. Kann der Betrag nicht endgültig festgesetzt werden, so bestimmt die Behörde aufgrund der vorgelegten Unterlagen die anrechenbaren Kosten, den Prozentsatz und den Höchstbetrag der Leistung. 2 Bestehen keine besonderen Bestimmungen, so legt die Behörde zudem fest: - a.
- den Zeitpunkt, in dem die Finanzhilfe oder Abgeltung zur Auszahlung fällig wird, unter Vorbehalt von Artikel 23;
- b.
- wie lange ein Objekt an den Zweck gebunden ist, für den die Finanzhilfe oder Abgeltung ausgerichtet wird.
3 Erlässt die Behörde eine Verfügung, bevor der Empfänger seine Aufgabe erfüllt hat, so legt sie ausserdem fest: - a.
- die Einzelheiten der zu erfüllenden Aufgabe;
- b.
- den Zeitraum, in dem die Aufgabe erfüllt werden muss;
- c.
- alle Auflagen, um sicherzustellen, dass die Leistung zweckentsprechend verwendet und die Aufgabe kostengünstig, zeit- und zweckgerecht erfüllt wird.
4 Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Empfänger einer Finanzhilfe Waren, Dienstleistungen oder Bauleistungen beschafft, die zu mehr als 50 Prozent der Gesamtkosten mit Finanzhilfen des Bundes finanziert werden, so kann die Behörde ihn verpflichten, einen angemessenen Wettbewerb sicherzustellen. In der Regel sind zu diesem Zweck mindestens drei Offerten einzuholen.24 24 Eingefügt durch Anhang 7 Ziff. II 4 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). Die Berichtigung der RedK der BVers vom 9. Febr. 2023, publiziert am 13. Febr. 2023 betrifft nur den französischen Text (AS 2023 64).
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Art. 18 Verfügungen: b. Nachträgliche Festsetzung des endgültigen Betrages der Leistung
1 Hat die zuständige Behörde den endgültigen Betrag in der Finanzhilfe- oder Abgeltungsverfügung nicht festgesetzt, so legt sie ihn ohne neue Verfügung fest, sobald ihr die Abrechnung vorliegt. 2 Enthält die Finanzhilfe- oder Abgeltungsverfügung nicht alle Grundlagen, die zur Festsetzung des endgültigen Betrags notwendig sind, so legt die Behörde die fehlenden oder neu zu beurteilenden Elemente in einer neuen Verfügung fest. Dies gilt auch bei Finanzhilfen oder Abgeltungen für Mehrkosten nach Artikel 15.
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Art. 19 Verträge: a. Grundsatz
1 Der Vertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form. Vorbehalten bleibt Artikel 16 Absatz 325. 2 Nach den Vertragsverhandlungen stellt die Behörde dem Gesuchsteller einen befristeten Antrag, dessen Inhalt sich nach Artikel 17 oder 20a richtet. Bezieht sich der Antrag auf eine Programmvereinbarung und berührt er die Interessen von Gemeinden, so unterbreitet der Kanton ihn diesen Gemeinden zur Stellungnahme.26 3 Die Behörde eröffnet den Antrag auch den beschwerdeberechtigten Dritten. Diese sowie der Gesuchsteller können innert 30 Tagen eine anfechtbare Verfügung verlangen. 25 Heute: Art. 16 Abs. 4. 26 Fassung gemäss Ziff. II 10 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).
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Art. 20 Verträge: b. Inhalt des Antrages; nachträgliche Festsetzung des endgültigen Betrages der Leistung
1 Für den Inhalt des Antrages und des Vertrages gilt Artikel 17.27 2 Für die nachträgliche Festsetzung des endgültigen Betrages gilt Artikel 18. Anstelle der Verfügung nach Artikel 18 Absatz 2 nimmt die Behörde eine Änderung oder Ergänzung des Vertrags nach dem in Artikel 19 vorgesehenen Verfahren vor. 27 Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 1 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851).
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Art. 20a Programmvereinbarungen 28
1 Die Programmvereinbarungen legen die gemeinsam zu erreichenden strategischen Programmziele fest und regeln die Beitragsleistung des Bundes sowie, im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzkontrolle, die Einzelheiten der Finanzaufsicht. 2 Die Programmvereinbarungen erstrecken sich in der Regel über mehrere Jahre. 3 Werden im Rahmen von Programmvereinbarungen vorgesehene Leistungen durch Gemeinden erbracht, so vergütet der Kanton den Gemeinden die entstandenen Kosten mindestens entsprechend dem Anteil der Bundesbeiträge an den Gesamtkosten. 4 Artikel 23 ist auf die Programmvereinbarungen nicht anwendbar. 28 Eingefügt durch Ziff. II 10 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).
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Art. 21 Richtlinien für Abrechnungen
Die zuständige Behörde erlässt Richtlinien für die Erstellung der Abrechnungen. Sie berücksichtigt dabei die branchenspezifischen Gewohnheiten.
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Art. 22 Gewährung von bundesrechtlichen Leistungen durch die Kantone
1 Gewähren die Kantone aufgrund der Spezialgesetzgebung bundesrechtliche Finanzhilfen und Abgeltungen, so können die Bundesbehörden mit Richtlinien für eine einheitliche und rechtsgleiche Praxis sorgen. 2 Für Leistungen, die nur im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt werden oder auf die kein Rechtsanspruch besteht (Art. 13), bestimmen die Bundesbehörden nach Anhören der Kantone deren Kontingente. Die Kantone erstellen die Prioritätenordnung.
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