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Art. 14 Herstellungsbetriebe
(Art. 26a Abs. 1 Bst. a und 2 TStG) 1 Herstellungsbetriebe sind Betriebe, in denen Tabakfabrikate unter Steueraussetzung hergestellt, bearbeitet und bewirtschaftet werden. 2 Zu einem Herstellungsbetrieb gehören insbesondere die Anlagen zur Herstellung, Bearbeitung und Bewirtschaftung von Tabakfabrikaten sowie die Lagerplätze für Vor- und Fertigprodukte. 3 Der Betrieb muss so eingerichtet sein, dass der Eingang der Rohmaterialien, der Vorprodukte, die Herstellung, Bearbeitung, Bewirtschaftung sowie der Ausgang der Tabakfabrikate nachverfolgt werden können. 4 Die Oberzolldirektion legt im Einzelfall die Betriebsgrösse und die Anforderungen fest, die für die Gewährleistung der Steuersicherheit nötig sind.
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Art. 15 Steuerfreilager
(Art. 26a Abs. 1 Bst. b und 2 TStG) 1 Steuerfreilager sind Liegenschaften oder Teile davon, in denen im Handel tätige Personen Tabakfabrikate unter Steueraussetzung bewirtschaften. 2 Der Betrieb muss so eingerichtet sein, dass der Eingang, die Bewirtschaftung und der Ausgang der Tabakfabrikate nachverfolgt werden können. 3 Die Oberzolldirektion legt im Einzelfall die Betriebsgrösse und die Anforderungen fest, die für die Gewährleistung der Steuersicherheit nötig sind.
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Art. 16 Bewilligungsgesuch
(Art. 26a Abs. 2 TStG) 1 Die steuerpflichtige Person muss das Gesuch um Bewilligung eines zugelassenen Steuerlagers bei der Oberzolldirektion einreichen. 2 Dem Gesuch sind die für die Beurteilung wesentlichen Unterlagen beizulegen: - a.
- für Herstellungsbetriebe insbesondere:
- 1.
- ein Handelsregisterauszug,
- 2.
- die Beschreibung des Betriebs mit Gesamtplan und schematischer Darstellung der Anlagen,
- 3.
- die Beschreibung der Herstellungs- oder Bearbeitungsverfahren,
- 4.
- die Bezeichnung der Rohstoffe und der herzustellenden oder zu bearbeitenden Erzeugnisse,
- 5.
- die Bezeichnung der Nebenerzeugnisse und Abfälle;
- b.
- für Steuerfreilager insbesondere:
- 1.
- ein Handelsregisterauszug,
- 2.
- die Beschreibung des Lagers mit Gesamtplan,
- 3.
- die Beschreibung der Geschäftstätigkeit.
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Art. 17 Bewilligung
(Art. 26a Abs. 2 TStG) 1 Die Oberzolldirektion bewilligt ein zugelassenes Steuerlager, wenn: - a.
- die Anforderungen nach Artikel 14 oder 15 erfüllt sind;
- b.
- die Steuersicherheit gewährleistet ist; und
- c.
- für die Steuer und die anderen Abgaben eine angemessene Sicherheit geleistet worden ist.
2 Sie entscheidet über das Gesuch mit Verfügung. 3 Die Bewilligung ist nicht übertragbar.
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Art. 18 Meldung von Änderungen
(Art. 26a Abs. 2 TStG) 1 Der Betreiber muss der Oberzolldirektion geplante Änderungen in der Geschäftstätigkeit oder an den Bauten und Anlagen melden. 2 Falls die Steuersicherheit gefährdet ist, kann die Oberzolldirektion Projektänderungen verlangen.
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Art. 19 Verzicht auf die Bewilligung
(Art. 26a Abs. 2 TStG) 1 Will der Betreiber auf die Bewilligung verzichten, so muss er dies der Oberzolldirektion drei Monate im Voraus schriftlich mitteilen. 2 Der Verzicht auf die Bewilligung wird auf ein Monatsende wirksam.
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Art. 20 Entzug und Erlöschen der Bewilligung
(Art. 26a Abs. 3 TStG) 1 Der Entzug der Bewilligung nach Artikel 26a Absatz 3 TStG erfolgt durch Verfügung der Oberzolldirektion. 2 Die Bewilligung für ein zugelassenes Steuerlager erlischt: - a.
- durch Übertragung des zugelassenen Steuerlagers auf Dritte;
- b.
- durch Auflösung der juristischen Person oder durch Tod des Betreibers;
- c.
- durch Eröffnung des Konkurses über den Betreiber.
3 Die Steuerschuld entsteht im Zeitpunkt des Entzugs oder des Erlöschens der Bewilligung.
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Art. 21 Pflichten des Betreibers
(Art. 26a Abs. 2 TStG) Der Betreiber muss dem BAZG kostenlos zur Verfügung stellen: - a.
- die für die Aufsicht benötigten Räumlichkeiten und Anlagen mit den erforderlichen Einrichtungen (Heizung, Beleuchtung und Wasseranschlüsse);
- b.
- das zur Unterstützung des BAZG erforderliche geeignete Personal.
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Art. 22 Begleitschein
(Art. 26e TStG) 1 Die Betreiber und die Importeure müssen für die Beförderung unversteuerter Tabakfabrikate einen Begleitschein ausstellen. 2 Als Begleitschein ist das amtliche Formular der Oberzolldirektion zu verwenden. Darin sind folgende Angaben zu machen: - a.
- versendende Person, Adressatin oder Adressat, Bestimmungslager oder ‑zollstelle, Versanddatum, fortlaufende Nummer;
- b.
- Transportmittel, Warenart, Warenbezeichnung, Laufnummer, Menge (Stückzahl oder Kilogramm für Waren mit massebezogener Bemessungsgrundlage);
- c.
- Ort, Datum und Unterschrift;
3 Die Oberzolldirektion kann anstelle des Begleitscheins Handelsdokumente zulassen, sofern diese die notwendigen Angaben enthalten. 4 Sie kann bestimmte Zolldokumente oder ein bestimmtes Zollverfahren vorschreiben. 5 Der versendende Betreiber oder der Importeur muss die Tabakfabrikate innerhalb der Frist nach Artikel 24 unverändert dem auf dem Begleitschein angegebenen Ort (zugelassenes Steuerlager oder Zollstelle) zuführen.
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Art. 23 Verfahren
(Art. 26e TStG) 1 Das Verfahren für die Beförderung unversteuerter Tabakfabrikate beginnt: - a.
- für eingeführte Tabakfabrikate im Zeitpunkt, in dem die Zollstelle den Begleitschein oder die Handelsdokumente annimmt;
- b.
- für die übrigen Tabakfabrikate im Zeitpunkt, in dem sie das zugelassene Steuerlager verlassen und der Begleitschein oder die Handelsdokumente vollständig ausgefüllt und unterzeichnet sind.
2 Das Verfahren endet: - a.
- für ausgeführte Tabakfabrikate im Zeitpunkt, in dem die Zollstelle die Ausfuhr auf dem Begleitschein oder den Handelsdokumenten bestätigt;
- b.
- für die übrigen Tabakfabrikate im Zeitpunkt, in dem sie im zugelassenen Steuerlager eingetroffen, ihr Eingang auf dem Begleitschein oder auf den Handelsdokumenten bestätigt und sie in der Warenbuchhaltung ordnungsgemäss verbucht worden sind.
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Art. 24 Fristen
(Art. 26e TStG) 1 Das Verfahren muss spätestens nach zehn Tagen abgeschlossen sein. 2 Die Oberzolldirektion kann in besonderen Fällen abweichende Fristen festlegen.
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Art. 25 Unregelmässigkeiten
(Art. 26e TStG) 1 Der Betreiber muss jede Unregelmässigkeit im Zusammenhang mit der Beförderung unversteuerter Tabakfabrikate unverzüglich der Oberzolldirektion melden. 2 Stellt er beim Eingang unversteuerter Tabakfabrikate Fehlmengen fest, so muss er dies auf dem Begleitschein festhalten und in der Warenbuchhaltung die tatsächlich eingelagerte Menge verbuchen. 3 Für die Fehlmenge setzt die Oberzolldirektion den Steuerbetrag mit Verfügung an den Importeur oder den versendenden Betreiber fest.
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