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Art. 88 Missachtung von Sicherheits- und Sicherungsmassnahmen
1 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:49 - a.
- Bestandteile einer Kernanlage, die für die nukleare Sicherheit oder Sicherung wesentlich sind, fehlerhaft herstellt oder liefert;
- b.
- in einer Kernanlage eine Vorrichtung, die für die nukleare Sicherheit oder Sicherung wesentlich ist, beschädigt, beseitigt, unbrauchbar macht, vorschriftswidrig betätigt oder ausser Betrieb setzt, nicht anbringt oder nicht betriebsbereit macht;
- c.
- beim Umgang mit Kernmaterialien oder radioaktiven Abfällen Schutzmassnahmen, die für die nukleare Sicherheit oder Sicherung wesentlich sind, ausser Acht lässt.
2 Wer dadurch wissentlich eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit vieler Menschen oder für fremdes Eigentum von erheblichem Wert verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.50 3 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.51 49 Fassung gemäss Ziff. I 21 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). 50 Fassung gemäss Ziff. I 21 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). 51 Fassung gemäss Ziff. I 21 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
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Art. 89 Widerhandlungen bei nuklearen Gütern und radioaktiven Abfällen
1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:52 - a.
- ohne entsprechende Bewilligung mit nuklearen Gütern oder radioaktiven Abfällen umgeht oder die in einer Bewilligung festgesetzten Bedingungen oder Auflagen nicht einhält;
- b.
- in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet;
- c.53
- nukleare Güter oder radioaktive Abfälle nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus- oder Durchfuhr anmeldet;
- d.
- nukleare Güter oder radioaktive Abfälle an einen anderen als an den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt, vermittelt oder dies tun lässt;
- e.
- jemandem nukleare Güter oder radioaktive Abfälle zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Enderwerber weiterleitet, an den dies nicht zulässig wäre;
- f.
- bei der finanziellen Abwicklung eines illegalen Geschäfts mit nuklearen Gütern oder radioaktiven Abfällen mitwirkt oder dessen Finanzierung vermittelt.
2 In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.54 3 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.55 52 Fassung gemäss Ziff. I 21 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). 53 Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1411; BBl 2004 567). 54 Fassung gemäss Ziff. I 21 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). 55 Fassung gemäss Ziff. I 21 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
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Art. 90 Missachtung der Bewilligungspflichten bei Kernanlagen
1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:56 - a.
- ohne Bewilligung eine Kernanlage erstellt oder betreibt;
- b.
- die Pflichten aus einer Betriebsbewilligung einer Kernanlage (Art. 22 und 38), die Stilllegungspflichten (Art. 26) oder die Pflicht zur Entsorgung der radioaktiven Abfälle und zum Verschluss eines geologischen Tiefenlagers (Art.31 und 39 Abs. 1 und 2) missachtet;
- c.
- ohne Bewilligung Handlungen ausführt, durch die der Schutzbereich eines geologischen Tiefenlagers berührt wird;
- d.
- eine freigabepflichtige Handlung ohne Freigabe vornimmt.
2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.57 3 Wer vorsätzlich andere Handlungen ohne Bewilligung vornimmt, die nach diesem Gesetz oder einer Ausführungsverordnung bewilligungspflichtig sind, wird mit Geldstrafe bestraft.58 4 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 100 000 Franken.59 56 Fassung gemäss Ziff. I 21 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). 57 Fassung gemäss Ziff. I 21 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). 58 Fassung gemäss Ziff. I 21 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). 59 Eingefügt durch Ziff. I 21 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
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Art. 91 Geheimnisverletzung
1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:60 - a.
- geheime Tatsachen oder Vorkehren, die dem Schutz von Kernanlagen, Kernmaterialien oder radioaktiven Abfällen vor Einwirkungen Dritter oder vor kriegerischen Einwirkungen dienen, auskundschaftet, um sie Unbefugten bekannt oder zugänglich zu machen oder die so erhaltenen Kenntnisse selbst unbefugt zu verwenden;
- b.
- solche Tatsachen oder Vorkehren Unbefugten bekannt oder zugänglich macht.
2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.61 60 Fassung gemäss Ziff. I 21 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). 61 Fassung gemäss Ziff. I 21 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
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Art. 92 Besitzaufgabe 62
1 Wer vorsätzlich den Besitz an Kernmaterialien oder radioaktiven Abfällen aufgibt, ohne dazu ermächtigt zu sein, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe. 62 Fassung gemäss Ziff. I 21 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
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Art. 93 Übertretungen
1 Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:63 - a.
- die Auskünfte, die Vorlage von Unterlagen, den Zutritt zu den Geschäftsräumen und die Einsicht in Unterlagen nach Artikel 73 verweigert oder in diesem Zusammenhang falsche Angaben macht;
- b.
- eine Meldepflicht, eine Pflicht zu Kontrolle und Buchführung oder eine Dokumentationspflicht nach diesem Gesetz oder einer Ausführungsverordnung verletzt;
- c.
- auf andere Weise einer Bestimmung dieses Gesetzes oder einer Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, oder einer unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels erlassenen Verfügung zuwiderhandelt, ohne dass ein strafbares Verhalten nach einem anderen Straftatbestand vorliegt.
2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. 3 Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse bis zu 40 000 Franken.64 63 Fassung gemäss Ziff. I 21 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). 64 Fassung gemäss Ziff. I 21 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
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Art. 94 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben
Auf Widerhandlungen nach diesem Gesetz ist Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 22. März 197465 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar.
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Art. 95 Auslandtat, Teilnahme an einer Auslandtat
1 Der Schweizer, der im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen nach den Artikeln 89 und 91 verübt, ist strafbar, auch wenn die Tat am Begehungsort nicht unter Strafe gestellt ist. 2 Hat der Teilnehmer an einer Auslandtat in der Schweiz gehandelt, so gilt für die Teilnahme das schweizerische Strafrecht, sofern die Haupttat in der Schweiz strafbar wäre, unabhängig vom Recht des Staates, wo die Haupttat begangen wurde.
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Art. 96 Verjährung von Übertretungen 66
Die Verfolgung von Übertretungen verjährt nach fünf Jahren. 66 Fassung gemäss Ziff. I 21 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
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Art. 97 Einziehung von Gegenständen 67
Der Richter verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung der betreffenden Gegenstände, wenn keine Gewähr für eine rechtmässige weitere Verwendung geboten wird. Die eingezogenen Gegenstände sowie ein allfälliger Verwertungserlös verfallen unter Vorbehalt des Bundesgesetzes vom 19. März 200468 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte dem Bund. 67 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. März 2004 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte, in Kraft seit 1. Aug. 2004 als Art. 36b des Atomgesetzes vom 23. Dez. 1959 (AS 2004 3503; BBl 2002441). 68 SR 312.4
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Art. 98 Einziehung von Vermögenswerten oder Ersatzforderungen 69
Die eingezogenen Vermögenswerte oder die Ersatzforderungen verfallen unter Vorbehalt des Bundesgesetzes vom 19. März 200470 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte dem Bund. 69 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. März 2004 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte, in Kraft seit 1. Aug. 2004 als Art. 36c des Atomgesetzes vom 23. Dez. 1959 (AS 2004 3503; BBl 2002441). 70 SR 312.4
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Art. 99 Verhältnis zum Strafgesetzbuch 71
Im Übrigen sind für die Einziehung nach den Artikeln 97 und 98 die Artikel 69–72 des Strafgesetzbuchs72 anwendbar.
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Art. 100 Gerichtsbarkeit, Anzeigepflicht
1 Die Verfolgung und Beurteilung der Verbrechen und Vergehen nach den Artikeln 88–92 unterstehen der Bundesstrafgerichtsbarkeit. 2 Übertretungen nach Artikel 93 werden vom Bundesamt verfolgt und beurteilt. Für das Verfahren gilt das Bundesgesetz vom 22. März 197473 über das Verwaltungsstrafrecht. 3 Die Bewilligungs- und Aufsichtsbehörden, die Polizeiorgane der Kantone und Gemeinden sowie die Zollorgane sind verpflichtet, in ihrer dienstlichen Tätigkeit wahrgenommene oder zur Kenntnis gelangte Widerhandlungen gegen dieses Gesetz der Bundesanwaltschaft anzuzeigen.
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