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Art. 32 Instandhaltung
1 Der Bewilligungsinhaber hat systematische Programme für die Instandhaltung der sicherheits- und sicherungsrelevanten Ausrüstungen zu erstellen und die festgelegten Massnahmen durchzuführen, insbesondere für: - a.
- die Wartung;
- b.
- die wiederkehrenden zerstörungsfreien Prüfungen;
- c.
- die wiederkehrenden Funktionsprüfungen.
2 Er hat bei festgestellten Abweichungen vom Sollzustand entsprechende Instandsetzungsarbeiten durchzuführen. 3 Für die Instandhaltung sind qualifizierte Verfahren, Ausrüstungen und qualifiziertes Personal einzusetzen. 4 Er hat die Ergebnisse der Instandhaltung zu dokumentieren und periodisch zu bewerten. Nötigenfalls hat er die Programme zu ergänzen.
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Art. 33 Systematische Sicherheits- und Sicherungsbewertungen
1 Der Bewilligungsinhaber hat systematische Sicherheitsbewertungen für die folgenden Gebiete zu erstellen: - a.
- Auswirkungen von Anlageänderungen, von Ereignissen und von Befunden auf die Sicherheit der Anlage und insbesondere auf das Risiko; die Risikobewertung erfolgt unter anderem mit einer aktuellen, kraftwerkspezifischen Probabilistischen Sicherheitsanalyse (PSA);
- b.
- Betriebserfahrung mit sicherheitsrelevanten elektrischen und mechanischen Ausrüstungen, Brennelementen, sicherheitsrelevanten Bauwerken und Wasserchemie;
- c.
- Strahlenschutz und radioaktive Abfälle;
- d.
- Organisation und Personal;
- e.
- Notfallplanung;
- f.
- Kriterien nach Artikel 44 Absatz 1.
2 Er hat systematische Sicherungsbewertungen für die folgenden Gebiete zu erstellen: - a.
- Sicherungskonzept;
- b.
- Sicherungsmassnahmen.
3 Das ENSI wird beauftragt, die detaillierten Anforderungen an die systematischen Sicherheits- und Sicherungsbewertungen in Richtlinien zu regeln.39 39 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747).
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Art. 33a Zuverlässigkeitskontrollen 40
1 Die periodischen Zuverlässigkeitskontrollen von Personen, die Funktionen ausüben, die für die nukleare Sicherheit und die Sicherung der Kernanlage wesentlich sind, sind in der Verordnung vom 8. November 202341 über die Personensicherheitsprüfung (VPSP) geregelt. 2 Die Kosten für die Prüfung trägt die einleitende Stelle nach Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe a VPSP. 40 Eingefügt durch Anhang 8 Ziff. II 7 der V vom 8. Nov. 2023 über die Personensicherheitsprüfungen, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 736). 41 SR 128.31
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Art. 34 Umfassende Sicherheitsüberprüfung für Kernkraftwerke 42
1 Der Inhaber einer Betriebsbewilligung für ein Kernkraftwerk hat alle zehn Jahre eine umfassende Sicherheitsüberprüfung (periodische Sicherheitsüberprüfung, PSÜ) durchzuführen. 2 Er hat zu diesem Zweck: - a.
- das Sicherheitskonzept sowie die Betriebsführung und das Betriebsverhalten darzustellen und zu bewerten;
- b.
- eine deterministische Sicherheitsstatusanalyse und eine PSA durchzuführen;
- c.
- den Sicherheitsstatus insgesamt darzustellen und zu bewerten;
- d.
- darzustellen und zu bewerten, ob die Organisation und das Personal den Anforderungen an die Sicherheit genügen.
3 Die Dokumente zur PSÜ sind spätestens zwei Jahre vor Ablauf eines Betriebsjahrzehnts beim ENSI einzureichen. 4 Für die Zeit nach dem vierten Betriebsjahrzehnt ist als Bestandteil der PSÜ zusätzlich ein Sicherheitsnachweis für den Langzeitbetrieb nach Artikel 34a einzureichen. 5 Das ENSI wird beauftragt, die detaillierten Anforderungen an die PSÜ in Richtlinien zu regeln. Es kann für Kernkraftwerke für die Zeit nach der endgültigen Ausserbetriebnahme Erleichterungen vorsehen oder sie ganz von der Pflicht, eine PSÜ einzureichen, befreien. 42 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. April 2017, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 2829).
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Art. 34a Sicherheitsnachweis für den Langzeitbetrieb 43
1 Der Sicherheitsnachweis für den Langzeitbetrieb enthält namentlich folgende Angaben: - a.
- die zugrunde gelegte Betriebsdauer;
- b.
- den Nachweis, dass die Auslegungsgrenzen der sicherheitstechnisch relevanten Anlageteilewährend der geplanten Betriebsdauer nicht erreicht werden;
- c.
- die für das nachfolgende Betriebsjahrzehnt vorgesehenen Nachrüstungen und technischen oder organisatorischen Verbesserungsmassnahmen;
- d.
- die für die geplante Betriebsdauer vorgesehenen Massnahmen zur Sicherstellung eines ausreichenden Personalbestandes und des benötigten Fachwissens.
2 Das ENSI wird beauftragt, die detaillierten Anforderungen an den Sicherheitsnachweis für den Langzeitbetrieb in Richtlinien zu regeln. 43 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. April 2017, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 2829).
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Art. 35 Alterungsüberwachung
1 Der Bewilligungsinhaber hat anhand des Alterungsüberwachungsprogramms eine systematische Alterungsüberwachung für alle Ausrüstungen und Bauwerke durchzuführen, deren Funktion und Integrität für die Sicherheit und die Sicherung von Bedeutung sind. 2 Er hat die Ergebnisse auszuwerten, Massnahmen abzuleiten und diese umzusetzen. 3 Er hat anhand des Alterungsüberwachungsprogramms die Überprüfung der Anlage auf Alterungseinflüsse zu dokumentieren und das Programm entsprechend dem aktuellen Stand der Anlage periodisch nachzuführen. 4 Das ENSI wird beauftragt, Methoden und Umfang der Alterungsüberwachung in Richtlinien zu regeln.44 44 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747).
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Art. 36 Verfolgen des Standes von Wissenschaft und Technik sowie der Betriebserfahrungen in vergleichbaren Anlagen
1 Der Bewilligungsinhaber hat die Entwicklung der fachbezogenen Wissenschaft, insbesondere Erkenntnisse aus der Forschung, zu verfolgen und zu prüfen, inwieweit daraus Erkenntnisse für die Sicherheit seiner Anlage abgeleitet werden können. 2 Er hat die Entwicklung der Technik, einschliesslich Organisation und Personal, zu verfolgen und zu prüfen, inwieweit daraus Erkenntnisse für die Sicherheit und die Sicherung der eigenen Anlage abgeleitet werden können. Massgebend sind dafür insbesondere: - a.
- die anerkannten technischen in- und ausländischen Normen;
- b.
- die kerntechnischen Regelwerke des Lieferlandes der Kernanlage und anderer Länder;
- c.
- die Empfehlungen internationaler Gremien;
- d.
- der Stand der Technik in vergleichbaren Kernanlagen und in anderen relevanten technischen Anlagen.
3 Er hat die Betriebserfahrungen vergleichbarer Anlagen zu verfolgen und die Bedeutung für die eigene Anlage zu beurteilen.
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Art. 37 Periodische Berichterstattung
1 Der Bewilligungsinhaber hat dem ENSI die Berichte zur Beurteilung des Zustandes und des Betriebs der Anlage nach Anhang 5 einzureichen.45 2 Das ENSI wird beauftragt, die Anforderungen an Art, Inhalt, Darstellung und Anzahl der Berichte in Richtlinien zu regeln.46 45 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747). 46 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747).
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Art. 38 Meldepflichten im Sicherheitsbereich 47
1 Der Inhaber einer Betriebsbewilligung hat dem ENSI insbesondere folgende Tätigkeiten vor deren Ausführung zu melden: - a.
- geplante Reaktorabschaltungen;
- b.
- Wiederanfahren nach störungsbedingten Reaktorabschaltungen;
- c.
- Arbeiten mit einer voraussichtlichen Kollektivdosis über 50 mSv;
- d.
- geplante, nicht routinemässige radioaktive Abgaben an die Umwelt;
- e.
- Aktivkohlewechsel in Störfallfiltern von Lüftungsanlagen;
- f.
- Planung und Durchführung von Notfallübungen;
- g.
- Versuche an sicherheitsrelevanten Systemen oder Komponenten.
2 Er hat dem ENSI folgende Tätigkeiten zu melden: - a.
- Anlageänderungen, die nicht bewilligungs- oder freigabepflichtig sind;
- b.
- inhaltliche Änderungen an der Dokumentation nach den Artikeln 27 und 41.
3 Er hat dem ENSI die folgenden Ereignisse und Befunde zu melden: - a.
- Ereignisse, welche die Sicherheit beeinträchtigen oder beeinträchtigen können;
- b.
- sonstige Ereignisse von öffentlichem Interesse;
- c.
- Befunde, welche die Sicherheit beeinträchtigen können und nicht zu einem Ereignis geführt haben.
4 Er hat dem ENSI zu jedem Ereignis oder Befund die erforderlichen Berichte nach Anhang 6 einzureichen. 5 Das ENSI wird beauftragt, das Vorgehen bei Meldungen nach den Absätzen 1 und 2 und bei der Einstufung der Ereignisse und Befunde nach Absatz 3 in Richtlinien zu regeln. 47 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747).
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Art. 39 Meldepflichten im Sicherungsbereich 48
1 Der Inhaber einer Betriebsbewilligung hat dem ENSI insbesondere folgende Tätigkeiten vor deren Ausführung zu melden: - a.
- bauliche und anlagentechnische Änderungen oder Neueinrichtungen, für die eine Freigabe des ENSI beantragt wird;
- b.
- Durchführung von sicherungsrelevanten Übungen mit militärischen, kantonalen oder kommunalen Stellen;
- c.
- ausserordentliche sicherungsrelevante Tätigkeiten.
2 Er hat dem ENSI die folgenden Ereignisse und Befunde unverzüglich zu melden: - a.
- Gewaltanwendung gegen das Personal;
- b.
- Sabotage und Sabotageversuch;
- c.
- Bombendrohung;
- d.
- Erpressung und Geiselnahme;
- e.
- Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle von Sicherungseinrichtungen und -systemen, die länger als 24 Stunden dauern;
- f.
- Ereignisse in und um Kernanlagen, die auf unbefugte Einwirkungen zurückzuführen sind oder auf solche hindeuten;
- g.
- sonstige Ereignisse und Befunde, welche die Sicherung beeinträchtigen oder beeinträchtigen können.
3 Zu jedem Ereignis oder Befund hat er dem ENSI innert 30 Tagen einen Bericht einzureichen. Der Bericht ist zu klassifizieren. 48 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 20085747).
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Art. 40 Freigabepflichtige Änderungen
1 Als nicht wesentlich von einer Bewilligung abweichende freigabepflichtige Änderungen nach Artikel 65 Absatz 3 KEG gelten in der Regel insbesondere: - a.
- Änderungen an sicherheits- oder sicherungstechnisch klassierten Bauwerken, Anlageteilen, Systemen und Ausrüstungen sowie an Einrichtungen mit sicherheits- oder sicherungstechnischer Bedeutung, sofern dabei bestehende Sicherheits- und Sicherungsfunktionen erhalten bleiben oder verbessert werden;
- b.
- folgende Änderungen am Reaktorkern:
- 1.
- Änderungen an der Beladung des Reaktorkerns mit Brennelementen im Rahmen des Brennelementwechsels,
- 2.
- Änderungen und Instandsetzungsarbeiten an Brennelementen und Steuerstäben,
- 3.
- Erhöhung des zulässigen Abbrandes,
- 4.
- Änderungen von Nachweismethoden,
- 5.
- Änderungen von Sicherheitskriterien,
- 6.
- Erhöhung des Anteils an Uran-Plutonium-Mischoxid-Brennelementen im Reaktorkern bis höchstens 50 Prozent;
- c.
- inhaltliche Änderungen an den folgenden Dokumenten:
- 1.
- Kraftwerks- bzw. Betriebsreglement,
- 2.
- Notfallreglement,
- 3.
- Strahlenschutzreglement,
- 4.
- Technische Spezifikation,
- 5.
- Vorschriften und Weisungen im Sicherungsbereich.
2 Für eine Freigabe der Änderungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b hat der Antragsteller die für die Beurteilung des Gesuchs erforderlichen Unterlagen nach Anhang 4 einzureichen. 3 Für eine Freigabe der Änderungen nach Absatz 1 Buchstabe c hat er die für die Beurteilung des Gesuchs erforderlichen Unterlagen mit einer Begründung der Änderungen einzureichen. 4 Für Änderungen an Technischen Spezifikationen hat er zudem darzulegen, nach welcher Methode und welchen technischen Kriterien er die Auswirkungen der Änderungen auf die Sicherheit der Anlage beurteilt. 5 Das ENSI wird beauftragt, Art, Inhalt, Darstellung und Anzahl der Gesuchsunterlagen in Richtlinien zu regeln.49 49 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747).
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Art. 41 Dokumentation
1 Der Bewilligungsinhaber hat die organisatorischen und technischen Dokumente nach Anhang 3 während der gesamten Betriebsdauer der Kernanlage bis zum Abschluss der Stilllegung bzw. bis zum Verschluss nachzuführen und dem aktuellen Stand der Kernanlage anzupassen. 2 Er hat den Betrieb anhand der Betriebsaufzeichnungen nach Anhang 3 und anhand von Belegen über Funktionsprüfungen und Instandhaltung jederzeit nachvollziehbar zu dokumentieren. 3 Er hat die Dokumentation bis zum Abschluss der Stilllegung bzw. bis zum Verschluss oder bis nach Ablauf der Überwachungsfrist sicher aufzubewahren. 4 Nach Abschluss der Stilllegung hat er die Dokumentation dem ENSI zu übergeben, nach dem Verschluss oder nach Ablauf der Überwachungsfrist dem Departement.50 5 Das ENSI wird beauftragt, die detaillierten Anforderungen an die Dokumentation und deren Aufbewahrung in Richtlinien zu regeln.51 50 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747). 51 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747).
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Art. 42 Nachführen des Plans oder Projekts für Stilllegung und Verschluss
1 Der Inhaber einer Betriebsbewilligung hat den Plan für die Stilllegung der Kernanlage oder bei einem geologischen Tiefenlager das Projekt für die Beobachtungsphase und den Plan für den Verschluss alle zehn Jahre zu überprüfen und nachzuführen. 2 Eine Nachführung ist zudem erforderlich, wenn: - a.
- wesentliche Änderungen an der Anlage vorgenommen wurden;
- b.
- wesentliche Anforderungen an die Stilllegung oder an die Beobachtungsphase und den Verschluss geändert wurden;
- c.
- dies wesentliche Entwicklungen der Technik verlangen.
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Art. 43 Abschaltung von Kernkraftwerken
1 Der Inhaber einer Betriebsbewilligung für ein Kernkraftwerk hat die Anlage abzuschalten, wenn ein Abschaltkriterium der Technischen Spezifikation oder des Kraftwerkreglementes erfüllt ist. 2 Er darf den Betrieb mit einer Reaktorleistung von mehr als 5 Prozent erst wieder aufnehmen, wenn er die erforderlichen Massnahmen getroffen hat.
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Art. 44 Kriterien für die vorläufige Ausserbetriebnahme und Nachrüstung von Kernkraftwerken 52
1 Der Inhaber einer Betriebsbewilligung hat das Kernkraftwerk unverzüglich vorläufig ausser Betrieb zu nehmen und nachzurüsten, wenn eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllt sind: - a.
- Störfallanalysen zeigen, dass die Kernkühlung bei einem Störfall nach Artikel 8 Absätze 2 und 3 nicht mehr gewährleistet ist und infolgedessen eine Dosis von 100 mSv überschritten wird.
- b.
- Die Integrität des Primärkreislaufes ist nicht mehr gewährleistet.
- c.
- Die Integrität des Containments ist nicht mehr gewährleistet.
2 Bei der Analyse nach Absatz 1 Buchstabe a sind nicht durch Naturereignisse ausgelöste Störfälle mit einer Häufigkeit grösser als 10-6 pro Jahr und Naturereignisse mit einer Häufigkeit von 10-4 pro Jahr zu berücksichtigen. 3 Das Departement legt die Methodik und die Randbedingungen zur Überprüfung der Kriterien in einer Verordnung fest. 52 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 183).
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