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Art. 9d Rechtsform und -persönlichkeit
1 Die Schweizerische Trassenvergabestelle (Trassenvergabestelle) ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit. 2 Sie ist von den Eisenbahnunternehmen und anderen interessierten Dritten unabhängig. 3 Sie organisiert sich selbst und führt eine eigene Rechnung. 4 Sie wird nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt. 5 Sie wird im Handelsregister unter der Bezeichnung «Schweizerische Trassenvergabestelle» eingetragen. Sie hat ihren Sitz in Bern.
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Art. 9e Ziele
Der Bund strebt mit der Trassenvergabestelle den diskriminierungsfreien und transparenten Netzzugang, die gesunde Entwicklung des Wettbewerbs im Eisenbahnverkehr und die optimale Nutzung der Schienenkapazitäten an.
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Art. 9f Aufgaben und Zuständigkeiten
1 Die Trassenvergabestelle hat folgende Aufgaben: - a.
- Trassenplanung, Trassenvergabe und Erstellung des Netzfahrplans;
- b.
- Einziehen des Trassenpreises und Überweisung an die Infrastrukturbetreiberinnen;
- c.
- Koordination und Informationsaustausch mit den zuständigen ausländischen Stellen;
- d.
- Führen eines Registers mit den für den Netzzugang erforderlichen Angaben (Infrastrukturregister) und Veröffentlichung der Investitionspläne der Infrastrukturbetreiberinnen.
2 Sie kann von den Eisenbahnunternehmen Einsicht in sämtliche Unterlagen verlangen und Auskünfte einholen, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist. 3 Sie kann Dritte für die Erfüllung einzelner Aufgaben beiziehen, insbesondere für die Erstellung des Fahrplans. Diese haben ihre Aufgaben diskriminierungsfrei wahrzunehmen und die Mitwirkung der Infrastrukturbetreiberinnen und der nach Artikel 9a Absatz 4 für den Netzzugang Antragsberechtigten sicherzustellen. 4Der Beizug Dritter gilt nicht als öffentlicher Auftrag im Sinne des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 199449 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB). Er unterliegt nicht der Beschwerde. 5Die Trassenvergabestelle veröffentlicht den Vertrag. Artikel 7 des Öffentlichkeitsgesetzes vom 17. Dezember 200450 (BGÖ) ist anwendbar. 6 Der Bundesrat kann Teile des Netzes, insbesondere Schmalspurstrecken sowie nicht interoperable Normalspurstrecken, von der Zuständigkeit der Trassenvergabestelle ausnehmen.
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Art. 9g Organe
Die Organe der Trassenvergabestelle sind: - a.
- der Verwaltungsrat;
- b.
- die Geschäftsleitung;
- c.
- die Revisionsstelle.
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Art. 9h Verwaltungsrat: Zusammensetzung, Wahl und Organisation
1 Der Verwaltungsrat ist das oberste Leitungsorgan. Er besteht aus fünf bis sieben fachkundigen Mitgliedern. 2 Der Bundesrat legt das Anforderungsprofil für die Mitglieder des Verwaltungsrats fest. 3 Er wählt die Mitglieder des Verwaltungsrates und bezeichnet die Präsidentin oder den Präsidenten. Er wählt die Mitglieder für eine Amtsdauer von längstens vier Jahren und kann sie zweimal wiederwählen. Er kann sie aus wichtigen Gründen jederzeitabberufen. 4 Er legt die Honorare und die weiteren Vertragsbedingungen der Mitglieder des Verwaltungsrates fest. Das Vertragsverhältnis zwischen ihnen und der Trassenvergabestelle untersteht dem öffentlichen Recht. Ergänzend sind die Bestimmungen des Obligationenrechts51 sinngemäss anwendbar. 5 Die Mitglieder des Verwaltungsrates dürfen weder eine wirtschaftliche oder andere Tätigkeit ausüben noch ein Amt bekleiden, die geeignet sind, ihre Unabhängigkeit zu beeinträchtigen oder zu gefährden. Sie müssen insbesondere von Eisenbahnunternehmen unabhängig sein, die in die Zuständigkeit der Trassenvergabestelle fallen. Bewerberinnen und Bewerber für die Wahl in den Verwaltungsrat müssen gegenüber dem Bundesrat ihre Interessenbindungen offenlegen. 6 Die Mitglieder des Verwaltungsrates müssen ihre Aufgaben und Pflichten mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Trassenvergabestelle in guten Treuen wahren. Sie sind während der Zugehörigkeit zum Verwaltungsrat und nach deren Ende zur Verschwiegenheit über amtliche Angelegenheiten verpflichtet. 7 Sie melden Veränderungen ihrer Interessenbindungen laufend dem Verwaltungsrat. Dieser informiert den Bundesrat darüber jährlich im Rahmen des Geschäftsberichts. Ist eine Interessenbindung mit der Mitgliedschaft im Verwaltungsrat unvereinbar und hält das Mitglied daran fest, so beantragt der Verwaltungsrat dem Bundesrat dessen Abberufung.
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Art. 9i Verwaltungsrat: Aufgaben
Der Verwaltungsrat hat folgende Aufgaben: - a.
- Er erlässt die strategischen Ziele der Trassenvergabestelle, unterbreitet sie dem Bundesrat zur Genehmigung, sorgt für ihre Umsetzung und erstattet dem Bundesrat jährlich Bericht über ihre Erreichung.
- b.
- Er erlässt das Organisationsreglement.
- c.
- Er trifft die notwendigen Vorkehren zur Wahrung der Interessen der Trassenvergabestelle und zur Verhinderung von Interessenkollisionen.
- d.
- Er erlässt die Personalverordnung und unterbreitet sie dem Bundesrat zur Genehmigung.
- e.
- Er entscheidet über die Begründung, die Änderung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer. Die Begründung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bedürfen der Genehmigung durch den Bundesrat.
- f.
- Er entscheidet auf Antrag der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers über die Begründung, die Änderung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der weiteren Mitglieder der Geschäftsleitung.
- g.
- Er beaufsichtigt die Geschäftsleitung.
- h.
- Er vertritt die Trassenvergabestelle als Vertragspartei nach Artikel 32d Absatz 2 dritter Satz des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200052 (BPG).
- i.
- Er verabschiedet das Budget und beantragt dem Bundesrat die Abgeltungen des Bundes nach Artikel 9o Absatz 1 Buchstabe b.
- j.
- Er sorgt für ein der Trassenvergabestelle angepasstes internes Kontrollsystem und Risikomanagement.
- k.
- Er erstellt und verabschiedet für jedes Geschäftsjahr einen Geschäftsbericht; er unterbreitet den revidierten Geschäftsbericht dem Bundesrat zur Genehmigung; gleichzeitig stellt er dem Bundesrat Antrag auf Entlastung und auf die Verwendung eines allfälligen Gewinns; er veröffentlicht den Geschäftsbericht nach der Genehmigung.
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Art. 9j Geschäftsleitung
1 Die Geschäftsleitung ist das operative Organ. Sie steht unter der Leitung einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers. 2 Sie hat folgende Aufgaben: - a.
- Sie führt die Geschäfte.
- b.
- Sie erlässt die Verfügungen der Trassenvergabestelle nach Massgabe des Organisationsreglements des Verwaltungsrates.
- c.
- Sie erarbeitet die Entscheidungsgrundlagen des Verwaltungsrates.
- d.
- Sie berichtet dem Verwaltungsrat regelmässig sowie bei besonderen Ereignissen ohne Verzug.
- e.
- Sie entscheidet über die Begründung, die Änderung und die Beendigung der Arbeitsverhältnisse des übrigen Personals.
- f.
- Sie erfüllt alle Aufgaben, die dieses Gesetz nicht einem anderen Organ zuweist.
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Art. 9k Revisionsstelle
1 Der Bundesrat wählt die Revisionsstelle. Er kann sie abberufen. 2 Auf die Revisionsstelle und die Revision sind die Vorschriften des Aktienrechts zur ordentlichen Revision sinngemäss anwendbar. 3 Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung. Sie prüft ausserdem, ob die Angaben im Lagebericht zur Durchführung eines der Trassenvergabestelle angemessenen Risikomanagements und zur Personalentwicklung den Tatsachen entsprechen. 4 Sie erstattet dem Verwaltungsrat und dem Bundesrat über das Ergebnis der Prüfung umfassend Bericht. 5 Der Bundesrat kann bestimmte Sachverhalte durch die Revisionsstelle abklären lassen.
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Art. 9l Anstellungsverhältnisse
1 Die Geschäftsleitung und das übrige Personal unterstehen den Bestimmungen des BPG53. 2 Die Trassenvergabestelle ist Arbeitgeberin.
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Art. 9m Personalinformationssystem
1 Die Trassenvergabestelle betreibt ein Personalinformationssystem für die Personaladministration. 2 Im Personalinformationssystem können die folgenden besonders schützenswerten Personendaten bearbeitet werden: - a.
- Angaben zur gesundheitlichen Situation in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit;
- b.
- Angaben zu Leistungen und Potenzial sowie zur persönlichen und beruflichen Entwicklung;
- c.
- erforderliche Daten im Rahmen der Mitwirkung beim Vollzug des Sozialversicherungsrechts;
- d.
- Verfahrensakten und Entscheide von Behörden in Verbindung mit der Arbeit.
3 Der Verwaltungsrat erlässt Ausführungsbestimmungen über: - a.
- die Organisation und den Betrieb des Personalinformationssystems;
- b.
- die Bearbeitung der Daten, insbesondere die Beschaffung, Aufbewahrung, Bekanntgabe und Vernichtung;
- c.
- die Berechtigungen zur Datenbearbeitung;
- d.
- die Datenkataloge;
- e.
- die Datensicherheit und den Datenschutz.
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Art. 9n Pensionskasse
1 Die Geschäftsleitung und das übrige Personal sind bei der Pensionskasse des Bundes (PUBLICA) nach den Artikeln 32a–32m BPG54 versichert. 2 Die Trassenvergabestelle ist dem Vorsorgewerk Bund angeschlossen.
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Art. 9o Finanzierung
1 Die Trassenvergabestelle finanziert ihre Tätigkeiten aus: - a.
- Gebühren;
- b.
- Abgeltungen des Bundes.
2 Die Gebühren decken die Kosten der Trassenvergabestelle für die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 9f. Sie werden den Infrastrukturbetreiberinnen im Verhältnis der auf deren Netzen zugeteilten Trassenkilometer verrechnet. Der Bundesrat regelt die Gebühren im Rahmen von Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199755 (RVOG). 3 Die Abgeltungen des Bundes decken die Kosten der nach Artikel 9v Absatz 4 übertragenen Aufgaben.
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Art. 9p Geschäftsbericht
1 Der Geschäftsbericht enthält die Jahresrechnung und den Lagebericht. 2 Die Jahresrechnung setzt sich zusammen aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und dem Anhang. 3 Der Lagebericht enthält insbesondere Angaben zum Risikomanagement, zur Personalentwicklung und zu den Interessenbindungen der Mitglieder des Verwaltungsrates.
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Art. 9q Rechnungslegung
1 Die Rechnungslegung der Trassenvergabestelle stellt die Vermögens-, die Finanz- und die Ertragslage den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend dar. 2 Sie folgt den Grundsätzen der ordnungsgemässen Rechnungslegung, insbesondere der Wesentlichkeit, der Vollständigkeit, der Verständlichkeit, der Stetigkeit und der Bruttodarstellung. 3 Sie richtet sich nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung. 4 Die aus den Rechnungslegungsgrundsätzen abgeleiteten Bilanzierungs- und Bewertungsregeln sind im Anhang zur Bilanz offenzulegen. 5 Das betriebliche Rechnungswesen ist so auszugestalten, dass Aufwände und Erträge der einzelnen über Gebühren und Abgeltungen finanzierten Tätigkeiten ausgewiesen werden.
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Art. 9r Tresorerie
1 Die Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV) verwaltet im Rahmen ihrer zentralen Tresorerie die liquiden Mittel der Trassenvergabestelle. 2 Sie kannder Trassenvergabestelle zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit imRahmen ihrer Aufgabenerfüllung Darlehen zu marktkonformen Bedingungen gewähren. 3 Die EFV und die Trassenvergabestelle vereinbaren die Einzelheiten in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag.
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Art. 9s Steuern
Die Trassenvergabestelle ist im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung von jeder direkten Besteuerung durch Bund, Kantone und Gemeinden befreit.
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Art. 9t Aufsicht
1 Der Bundesrat beaufsichtigt die Trassenvergabestelle unter Wahrung ihrer fachlichen Unabhängigkeit. 2 Zur Aufsicht des Bundesrates gehören insbesondere folgende Befugnisse: - a.
- die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrates und von dessen Präsidentin oder Präsidenten;
- b.
- die Wahl und die Abberufung der Revisionsstelle;
- c.
- die Genehmigung:
- 1.
- der Begründung und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Geschäftsleiterin oder dem Geschäftsleiter,
- 2.
- der Personalverordnung,
- 3.
- des Geschäftsberichts und des Beschlusses über die Verwendung eines Gewinns;
- d.
- die Genehmigung der strategischen Ziele und die jährliche Überprüfung ihrer Erreichung;
- e.
- die Entlastung des Verwaltungsrates.
3 Der Bundesrat kann in sämtliche Geschäftsunterlagen der Trassenvergabestelle Einsicht nehmen und sich jederzeit über deren Geschäftstätigkeit informieren lassen. 4 Die Trassenvergabestelle erörtert mit dem Bundesrat mindestens einmal jährlich ihre strategischen Ziele, die Erfüllung ihrer Aufgaben sowie die aktuelle Situation des Wettbewerbs auf der Schiene.
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Art. 9u Infrastrukturregister
1 Die Infrastrukturbetreiberinnen müssen der Trassenvergabestelle ihre aktuellen Investitionspläne zur Verfügung stellen und die weiteren zur Führung des Infrastrukturregisters erforderlichen Daten liefern. 2 Die Trassenvergabestelle kann nach Anhörung des BAV und der Infrastrukturbetreiberinnen weitere Einzelheiten der Registerführung regeln.
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Art. 9v Regelungen des Bundesrates
1 Der Bundesrat regelt die Aufgaben der Trassenvergabestelle und den Beizug Dritter im Einzelnen. 2 Er bestimmt, welche Informationen die Eisenbahnverkehrsunternehmen und die Infrastrukturbetreiberinnen regelmässig der Trassenvergabestelle übermitteln müssen. 3 Er kann Vorschriften zur Rechnungslegung erlassen. Insbesondere kann er der Trassenvergabestelle Abweichungen von anerkannten Standards zur Rechnungslegung oder Ergänzungen vorschreiben. 4 Er kann der Trassenvergabestelle weitere Aufgaben gegen Abgeltung übertragen.
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Art. 9w Verfahren und Rechtsschutz
1 Verfahren und Rechtsschutz richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. 2 Verfügungen der Trassenvergabestelle zum Netzzugang unterliegen der Beschwerde an die RailCom. Beschwerden haben nur aufschiebende Wirkung, wenn die RailCom dies von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei anordnet. 3 Die Trassenvergabestelle ist in ihrem Zuständigkeitsbereich zur Beschwerde gegen Verfügungen der RailCom oder anderer Bundesbehörden sowie gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts berechtigt.
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