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Art. 122e Grundsätze
1 Zur Abwehr widerrechtlicher Handlungen, welche die Sicherheit an Bord schweizerischer Luftfahrzeuge im internationalen gewerbsmässigen Luftverkehr gefährden können, werden Sicherheitsbeauftragte eingesetzt. 2 Die Sicherheitsbeauftragten können auch zu Arbeiten am Boden auf ausländischen Flugplätzen eingesetzt werden. 3 und 4 …161 161 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5625).
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Art. 122f Aufgaben und Kompetenzen
1 Die Sicherheitsbeauftragten haben, soweit das zwingend anwendbare ausländische Recht es nicht ausschliesst, insbesondere folgende Aufgaben und Kompetenzen:162 - a.
- An Bord überwachen sie das Verhalten der Fluggäste und verhindern widerrechtliche Handlungen, welche die Sicherheit an Bord des Flugzeugs gefährden.
- b.163
- Auf ausländischen Flugplätzen können sie:
- 1.
- zur Verhinderung der Einschleusung verbotener Gegenstände, die zur Gefährdung der Zivilluftfahrt eingesetzt werden können, Fluggäste und Handgepäck durchsuchen und das kontrollierte Gepäck und die Gepäckidentifikation überwachen,
- 2.
- zuhanden der zuständigen ausländischen Stellen mögliche Gefährder bezeichnen,
- 3.
- die ausländischen Stellen bei deren Aufgaben unterstützen.
- c.164
- …
2 Fedpol165 erstellt in Zusammenarbeit mit dem BAZL Richtlinien über die Aufgaben der Sicherheitsbeauftragten. 162 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5625). 163 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5625). 164 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5625). 165 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5625). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
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Art. 122g Ausbildung
1 Zum Einsatz als Sicherheitsbeauftragte oder Sicherheitsbeauftragter kann nur bestimmt werden, wer an einem spezifischen Ausbildungsprogramm teilgenommen und die Abschlussprüfung bestanden hat. 2 Fedpol: - a.
- erstellt das Anforderungsprofil der Sicherheitsbeauftragten;
- b.
- legt das Ausbildungsprogramm fest;
- c.
- sorgt für die Weiterbildung;
- d.
- führt entsprechende Aus- und Weiterbildungskurse durch.
3 Es kann für die Kursdurchführung sowie für die Bereitstellung und den Unterhalt der Kursinfrastruktur Dritte, namentlich Luftverkehrsunternehmen und Institutionen der Polizei und der Armee, beiziehen.
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Art. 122h Einsatz
1 Fedpol ist zuständig für den Einsatz der Sicherheitsbeauftragten und die damit verbundenen administrativen Aufgaben. 2 Es legt die Einsatzdoktrin und Einsatztaktik fest. 3 Es bestimmt nach Rücksprache mit dem BAZL Ort, Zeit und Art des Einsatzes aufgrund der Risiko- und Bedrohungsanalyse. 4 Es informiert die jeweils betroffenen Luftverkehrsunternehmen und weist sie rechtzeitig an, die entsprechenden Sitzplatzreservationen vorzunehmen.
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Art. 122i Ausrüstung der Sicherheitsbeauftragten
1 Fedpol sorgt in Zusammenarbeit mit den Luftverkehrsunternehmen für die notwendige Ausrüstung der Sicherheitsbeauftragten. 2 Als Ausrüstung gelten insbesondere Uniformen, Waffen und Hilfsmittel.
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Art. 122j Unterstellung
1 Während der Ausbildung und des Einsatzes bleiben die Sicherheitsbeauftragten dienst- und disziplinarrechtlich den Vorschriften ihres jeweiligen Arbeitgebers unterstellt. 2 Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstehen sie der Weisungsbefugnis von fedpol. 3 An Bord von Luftfahrzeugen unterstehen sie der Bordgewalt des Flugkapitäns.
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Art. 122k Risiko- und Bedrohungsanalyse
Fedpol ist zuständig für die Risiko- und Bedrohungsanalyse im Zusammenhang mit dem Einsatz von Sicherheitsbeauftragten.
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Art. 122kbis Daten der möglichen Gefährder 166
1 Zur Beurteilung der Gefährdung des internationalen gewerbsmässigen Luftverkehrs (Art. 21c Abs. 1 Bst. b LFG) bearbeitet fedpol im Informationssystem für den Einsatz von Sicherheitsbeauftragten: - a.
- über jeden möglichen Gefährder die folgenden Datenkategorien:
- 1.
- gebuchte Flüge,
- 2.
- Angaben zu getätigten Zahlungen und dafür eingesetzten Zahlungsmitteln;
- b.
- weitere Daten über mögliche Gefährder, die für die Beurteilung der Gefährdung des internationalen gewerbsmässigen Luftverkehrs notwendig sind.
2 Betreffend die Identität und die öffentlich zugänglichen Kontaktdaten von möglichen Gefährdern (Art. 21c Abs. 1 Bst. a LFG) bearbeitet fedpol im System die folgenden Daten: - a.
- Namen einschliesslich Alias;
- b.
- Geburtsdatum;
- c.
- Geburtsort;
- d.
- Heimatort;
- e.
- Staatsangehörigkeit;
- f.
- Geschlecht;
- g.
- Zivilstand;
- h.
- öffentlich zugängliche Kontaktangaben wie Postadresse, E-Mail-Adresse, Telefonnummern;
- i.
- Angaben zu Reisedokumenten wie Nummer, Ausstellungsstaat, Visa.
166 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5625).
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Art. 122kter Daten der Sicherheitsbeauftragten 167
Fedpol bearbeitet im Informationssystem die folgenden Daten der einsetzbaren Sicherheitsbeauftragten: - a.
- Namen;
- b.
- Geburtsdatum;
- c.
- Geburtsort;
- d.
- Heimatort und Nationalität;
- e.
- Kontaktangaben wie Postadressen, E-Mail-Adressen, Telefonnummern;
- f.
- Notfalladresse (Name, Vorname, Telefonnummer und Beziehung der Kontaktperson zum Sicherheitsbeauftragten);
- g.
- Angaben zu Reisedokumenten wie Nummer, Ausstellungsstaat, Visa;
- h.
- Zahlungsverbindung;
- i.
- Sprachkenntnisse;
- j.
- absolvierte Kurse im Hinblick auf die Tätigkeit als Sicherheitsbeauftragte und geleistete Einsätze.
167 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5625).
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Art. 122l Unterhalt und Aufbewahrung von Schusswaffen
1 Fedpol ist, nach Rücksprache mit dem BAZL, zuständig für den Unterhalt und die Aufbewahrung der Waffen der Sicherheitsbeauftragten. 2 Fedpol kann zu diesem Zweck die Flughafenpolizei oder andere von ihm bezeichnete Organe beiziehen, vor allem für die Aufbewahrung von Waffen ausländischer Sicherheitsbeauftragter bei einem Zwischenhalt in der Schweiz.
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Art. 122m Pflichten der Luftverkehrsunternehmen
1 Die Luftverkehrsunternehmen können beigezogen werden: - a.
- zur Aus- und Weiterbildung der Sicherheitsbeauftragten;
- b.
- zum Einsatz und zu den damit verbundenen administrativen Aufgaben;
- c.
- zur Risiko- und Bedrohungsanalyse.
2 Ihnen können dabei namentlich folgende Aufgaben übertragen werden: - a.
- Sie unterrichten im Rahmen der Aus- und Weiterbildung luftfahrtspezifische Themen.
- b.
- Sie reservieren die Sitzplätze für die Sicherheitsbeauftragten nach Massgabe von fedpol.
- c.
- Sie besorgen die notwendigen luftfahrtspezifischen Ausweise für die Sicherheitsbeauftragten.
- d.
- Sie stellen das luftfahrtspezifische Einsatzmaterial bereit.
- e.
- Sie leiten sicherheitsrelevante Informationen, die für die Risiko- und Bedrohungsanalyse von Bedeutung sind, an fedpol weiter.
3 Das BAZL legt die Pflichten der Luftverkehrsunternehmen im Bereich der Sicherheitsbeauftragten in der Betriebsbewilligung fest.
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Art. 122n Vergütungen 168
Das BAZL vergütet im Zusammenhang mit dem Einsatz der Sicherheitsbeauftragten: - a.
- den Luftverkehrsunternehmen: die Kosten für die erbrachten Leistungen im Zusammenhang mit:
- 1.
- der Aus- und Weiterbildung der Sicherheitsbeauftragten,
- 2.
- der Einsatzplanung von Sicherheitsbeauftragten und den damit verbundenen administrativen Aufgaben,
- 3.
- der Risiko- und Bedrohungsanalyse,
- 4.
- der Ausrüstung der Sicherheitsbeauftragten;
- b.
- den Kantonen oder Gemeinden und der Transportpolizei: die Lohn- und Lohnnebenkosten für die Sicherheitsbeauftragten während der Aus- und Weiterbildung sowie während des Einsatzes;
- c.
- den Sicherheitsbeauftragten: die Spesen für die Aus- und Weiterbildung sowie für den Einsatz;
- d.
- den Kantonen oder Gemeinden: die Kosten für die Bewirtschaftung der Schusswaffen von ausländischen Sicherheitsbeauftragten während ihres Aufenthalts in der Schweiz.
168 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5625).
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Art. 122o Verantwortlichkeit des Bundes
Die Verantwortlichkeit des Bundes für Schäden, die ein Sicherheitsbeauftragter in Ausübung seiner Tätigkeit Drittpersonen widerrechtlich zufügt, beurteilt sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958169.
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