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Art. 47 Grundsätze
1 Bei der Erstellung von DNA-Profilen zur Klärung der Abstammung oder zur Identifizierung dürfen keine genetischen Untersuchungen nach dem 2. und 3. Kapitel durchgeführt werden. Vorbehalten bleibt die Feststellung des Geschlechts, wenn diese für die Klärung der Abstammung oder zur Identifizierung erforderlich ist. 2 Werden dennoch Eigenschaften erkannt, die unter die Geltung des 2. und 3. Kapitels fallen, so dürfen diese weder in den Untersuchungsbericht aufgenommen noch der betroffenen Person oder Dritten mitgeteilt werden. Die Person, welche die Probe entnimmt, muss die betroffene Person vor der Erstellung des DNA-Profils darüber informieren, dass ihr solche Eigenschaften nicht mitgeteilt werden dürfen. 3 Die Probe der betroffenen Person muss vom Laboratorium, welches das DNA-Profil erstellt, oder auf Anordnung des Laboratoriums von einer Ärztin, einem Arzt oder einer anderen geeigneten Person entnommen werden. Die Person, welche die Probe entnimmt, muss die Identität der betroffenen Person prüfen. 4 Die Publikumswerbung für die Erstellung von DNA-Profilen muss über die Vorgaben dieses Gesetzes zur Veranlassung, Information und Zustimmung informieren. Irreführende Angaben sind verboten.
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Art. 48 DNA-Profile von verstorbenen Personen
1 Ist die Person, zu der das Abstammungsverhältnis geklärt werden soll, verstorben, so ist die Untersuchung zulässig, sofern: - a.
- die Person, welche die Abklärung verlangt, gute Gründe hierfür dargelegt hat; und
- b.
- die nächsten Angehörigen der verstorbenen Person zugestimmt haben.
2 Verweigern die nächsten Angehörigen die Zustimmung, so ist stattdessen eine Anordnung der zuständigen Behörde oder des zuständigen Gerichts erforderlich. 3 Sind keine nächsten Angehörigen vorhanden oder erreichbar, so ist die Untersuchung zulässig, wenn nur die Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe a erfüllt ist. Die Person, welche die Abklärung verlangt, muss über das Vorhandensein nächster Angehöriger nach bestem Wissen Auskunft geben.
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Art. 49 Zivilverfahren
1 In einem Zivilverfahren darf das DNA-Profil einer Partei oder Drittperson nur auf Anordnung des Gerichts oder mit schriftlicher Zustimmung der betroffenen Person erstellt werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung13. 2 Das Laboratorium muss die Proben, die im Rahmen des Verfahrens entnommen wurden, und die daraus resultierenden Daten bis zur Rechtskraft des Urteils aufbewahren. Das Gericht, das die Untersuchung angeordnet hat, informiert das Laboratorium über den Eintritt der Rechtskraft.
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Art. 50 Verwaltungsverfahren
1 Bestehen in einem Verwaltungsverfahren begründete Zweifel an der Abstammung oder an der Identität einer Person, die sich auf andere Weise nicht ausräumen lassen, so kann die zuständige Behörde die Erteilung einer Bewilligung oder die Gewährung einer Leistung von der Erstellung eines DNA-Profils abhängig machen. 2 Das DNA-Profil darf nur erstellt werden, wenn die betroffene Person schriftlich zugestimmt hat. 3 Das Laboratorium muss die Proben und die daraus resultierenden Daten aufbewahren, bis die entsprechende Verfügung oder das Gerichtsurteil rechtskräftig ist. Die zuständige Behörde informiert das Laboratorium über den Eintritt der Rechtskraft.
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Art. 51 Allgemeine Bestimmungen zu DNA-Profilen ausserhalb von behördlichen Verfahren
1 Ausserhalb von behördlichen Verfahren dürfen DNA-Profile nur erstellt werden, wenn die betroffenen Personen schriftlich zugestimmt haben. 2 Ein urteilsunfähiges Kind, dessen Abstammung von einer bestimmten Person geklärt werden soll, kann von dieser nicht vertreten werden. 3 Bei DNA-Profilen zur Klärung der Abstammung muss das Laboratorium, das die DNA-Profile erstellt, die betroffenen Personen vor der Untersuchung über die Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs14 betreffend die Entstehung des Kindesverhältnisses und die möglichen psychischen und sozialen Auswirkungen der Untersuchung informieren. Die Information muss schriftlich erfolgen.
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Art. 52 Zusätzliche Bestimmungen zu pränatalen Vaterschaftsabklärungen
1 Pränatale Vaterschaftsabklärungen dürfen nur von einer Ärztin oder einem Arzt veranlasst werden. Vorgängig muss ein eingehendes Beratungsgespräch mit der schwangeren Frau stattfinden, in dem insbesondere Folgendes besprochen wird: - a.
- Zweck, Art und Aussagekraft der Untersuchung;
- b.
- die psychischen, sozialen und rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Schwangerschaft;
- c.
- allfällige Folgemassnahmen nach der Abklärung und Möglichkeiten der Unterstützung;
- d.
- das Verbot nach Absatz 3, über das Geschlecht des Embryos oder des Fötus zu informieren.
2 Das Beratungsgespräch ist zu dokumentieren. 3 Wird im Rahmen einer pränatalen Vaterschaftsabklärung das Geschlecht des Embryos oder des Fötus festgestellt, so darf das Resultat der schwangeren Frau nicht vor Ablauf der zwölften Woche nach Beginn der letzten Periode mitgeteilt werden. 4 Die Mitteilung darf auch nach Ablauf der zwölften Woche nicht erfolgen, wenn aus der Sicht der Ärztin oder des Arztes die Gefahr besteht, dass die Schwangerschaft aufgrund des Geschlechts abgebrochen wird.
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Art. 53 Anerkennung zur Erstellung von DNA-Profilen
1 Wer DNA-Profile nach diesem Gesetz erstellt, benötigt eine Anerkennung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements. 2 Eine Anerkennung wird erteilt, wenn: - a.
- die erforderlichen fachlichen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind;
- b.
- ein geeignetes Qualitätsmanagementsystem vorhanden ist.
3 Der Bundesrat nimmt folgende Aufgaben wahr: - a.
- Er regelt die Anforderungen an die Qualifikation der leitenden Person, an das Qualitätsmanagementsystem und die betrieblichen Voraussetzungen.
- b.
- Er umschreibt die Pflichten der Inhaberin oder des Inhabers der Anerkennung.
- c.
- Er regelt das Anerkennungsverfahren.
- d.
- Er regelt die Aufsicht und sieht insbesondere die Möglichkeit unangemeldeter Inspektionen vor.
- e.
- Er kann nach Anhörung der Kommission einzelne Arbeitsschritte, die von Einrichtungen ohne Anerkennung nach Absatz 1 angeboten werden, der Anerkennungspflicht unterstellen.
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