Art.60 Austausch von Vollzugsdaten
1 Die zuständigen Bundesbehörden, die kantonalen Behörden sowie Dritte nach Absatz 2 Buchstaben c und d liefern einander die Daten, die sie benötigen, um: - a.
- die ihnen durch die Lebensmittelgesetzgebung übertragenen Aufgaben erfüllen zu können;
- b.
- ihren Berichtspflichten aus völkerrechtlichen Verträgen im Bereich der Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände nachkommen zu können.
2 Der Bundesrat regelt: - a.
- die Art und Weise des Datenaustauschs;
- b.
- die Form, in der die Daten zur Verfügung zu stellen sind;
- c.
- den Datenaustausch mit Dritten, denen nach Artikel 55 öffentliche Aufgaben übertragen sind;
- d.
- den Datenaustausch mit Dritten, die mit Aufgaben nach den Artikeln 14–16, 18, 64 und 180 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 199816 betraut sind.
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Art. 62 Informationssystem des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen
1 Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) betreibt ein Informationssystem: - a.
- zur Gewährleistung der Sicherheit und der Hygiene von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen sowie des Täuschungsschutzes im Rahmen seiner Aufgaben nach diesem Gesetz;
- b.
- zur Unterstützung der Vollzugsaufgaben von Bund und Kantonen nach diesem Gesetz;
- c.
- zur nationalen und internationalen Berichterstattung.
2 Das Informationssystem des BLV ist Teil des gemeinsamen zentralen Informa-tionssystems entlang der Lebensmittelkette des Bundesamtes für Landwirtschaft (BLW) und des BLV zur Gewährleistung der Sicherheit von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, der Futtermittelsicherheit, der Tiergesundheit, des Tierschutzes sowie einer einwandfreien Primärproduktion. 3 Das Informationssystem des BLV enthält Personendaten einschliesslich: - a.
- Daten über administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen;
- b.
- Gesundheitsdaten im Bereich der Sicherheit von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen;
- c.
- Daten über Ergebnisse von Kontrollen und Laboranalysen;
- d.
- Daten über Täuschungen im Zusammenhang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen.
4 Im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben können die folgenden Behörden Daten im Informationssystem des BLV online bearbeiten: - a.
- das BLV: zur Gewährleistung der Sicherheit von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, der Hygiene von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, des Täuschungsschutzes, der Futtermittelsicherheit, der Tiergesundheit, des Tierschutzes und einer einwandfreien Primärproduktion;
- b.
- das BLW: zur Gewährleistung der Sicherheit von Lebensmitteln, der Hygiene von Lebensmitteln, des Täuschungsschutzes, der Futtermittelsicherheit, der Tiergesundheit und des Tierschutzes und einer einwandfreien Primärproduktion;
- c.17
- das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG): zum Zweck des Aufgabenvollzugs nach Artikel 38 Absatz 1;
- d.
- die kantonalen Vollzugsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich.
5 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können die folgenden Stellen die nachstehenden Daten im Informationssystem des BLV online abrufen: - a.
- das BLV: Daten über die Sicherheit von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, die Hygiene von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, den Täuschungsschutz, die Futtermittelsicherheit, die Tiergesundheit, den Tierschutz und die Primärproduktion;
- b.
- das BLW: Daten über die Sicherheit von Lebensmitteln, die Hygiene von Lebensmitteln, den Täuschungsschutz, die Futtermittelsicherheit, die Tiergesundheit, den Tierschutz und die Primärproduktion;
- c.18
- das BAZG: Daten zum Zweck des Aufgabenvollzugs nach Artikel 38 Absatz 1;
- d.
- weitere Bundesstellen, die mit Aufgaben zur Umsetzung dieses Gesetzes beauftragt sind: Daten, welche zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich sind, sofern der Bundesrat dies vorsieht;
- e.
- die kantonalen Vollzugsbehörden: Daten über die Sicherheit von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, die Hygiene von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, den Täuschungsschutz, die Futtermittelsicherheit, die Tiergesundheit, den Tierschutz und die Primärproduktion;
- f.
- Dritte, denen nach Artikel 55 öffentliche Aufgaben übertragen sind: Daten, welche zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich sind;
- g.
- Dritte, die mit Aufgaben nach den Artikeln 14–16, 18, 64 und 180 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 199819 betraut sind: Daten, welche zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich sind.
6 Der Bundesrat regelt für das Informationssystem des BLV: - a.
- die Struktur und den Datenkatalog, einschliesslich des von den Kantonen genutzten Teils;
- b.
- die Verantwortlichkeiten für die Datenbearbeitung;
- c.
- die Zugriffsrechte, namentlich den Umfang der Online-Zugriffsrechte;
- d.
- die zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit erforderlichen organisatorischen und technischen Massnahmen;
- e.
- das Verfahren der Zusammenarbeit mit den Kantonen;
- f.
- die Aufbewahrungs- und Vernichtungsfrist;
- g.
- die Archivierung.
7 Die Kantone, die das Informationssystem des BLV für ihre eigenen Vollzugsaufgaben nutzen, sind verpflichtet, für ihren Bereich gleichwertige Datenschutzbestimmungen aufzustellen und ein Organ zu bezeichnen, welches deren Einhaltung überwacht. 17 Fassung gemäss Ziff. I 32 der V vom 12. Juni 2020 über die Anpassung von Gesetzen infolge der Änderung der Bezeichnung der Eidgenössischen Zollverwaltung im Rahmen von deren Weiterentwicklung, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 2743). 18 Fassung gemäss Ziff. I 32 der V vom 12. Juni 2020 über die Anpassung von Gesetzen infolge der Änderung der Bezeichnung der Eidgenössischen Zollverwaltung im Rahmen von deren Weiterentwicklung, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 2743). 19 SR 910.1
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