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Art. 1 Nahrungsergänzungsmittel
Nahrungsergänzungsmittel sind Lebensmittel, die dazu bestimmt sind, die normale Ernährung zu ergänzen. Sie bestehen aus Einfach- oder Mehrfachkonzentraten von Vitaminen, Mineralstoffen oder sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung und werden in dosierter Form in Verkehr gebracht.
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Art. 2 Anforderungen
1 Nahrungsergänzungsmittel dürfen nur vorverpackt in Verkehr gebracht werden, ausser sie werden an Konsumentinnen und Konsumenten zum direkten Verzehr abgegeben. 2 Sie müssen zur Aufnahme in abgemessenen kleinen Mengen, in Form von Kapseln, Pastillen, Tabletten, Pillen oder anderen ähnlichen Darreichungsformen oder in Form von Pulverbeuteln, Flüssigampullen, Flaschen mit Tropfeinsätzen oder ähnlichen Darreichungsformen von Flüssigkeiten und Pulvern, angeboten werden. 3 Sie dürfen enthalten: - a.
- die in Anhang 1 Teil A aufgeführten Vitamine und Mineralstoffe unter den dort aufgeführten Bedingungen;
- b.
- sonstige Stoffe unter Beachtung der in Anhang 1 Teil B festgelegten Einschränkungen;
- c.
- Stoffe, die:
- 1.
- nach der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20162 über neuartige Lebensmittel zulässig sind und in Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden dürfen, oder
- 2.
- vom BLV als neuartige Lebensmittel bewilligt wurden;
- d.
- weitere Lebensmittel; die Buchstaben a–c bleiben vorbehalten.
4 Die in Anhang 4 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20163 über den Zusatz von Vitaminen, Mineralstoffen und sonstigen Stoffen in Lebensmitteln (VZVM) aufgeführten Stoffe sind verboten. 5 Die in Anhang 1 festgelegten Höchstmengen für Vitamine, Mineralstoffe und sonstige Stoffe dürfen pro empfohlene tägliche Verzehrsmenge nicht überschritten werden. 6 Die zulässigen Verbindungen der Vitamine, Mineralstoffe und sonstigen Stoffe sind in Anhang 2 geregelt. 7 Die Anforderungen an lebende Bakterienkulturen richten sich nach Anhang 3. 8 Für Nahrungsergänzungsmittel mit basischen Mineralstoffen sind basische Salze (Bicarbonate, Carbonate und Citrate) der Mineralstoffe Magnesium, Kalium oder Calcium zulässig.
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Art. 3 Kennzeichnung
1 Die Sachbezeichnung für Nahrungsergänzungsmittel lautet «Nahrungsergänzungsmittel».4 2 Bei Nahrungsergänzungsmitteln sind der Gehalt an Vitaminen, Mineralstoffen oder sonstigen Stoffen und deren prozentuale Anteile an den Referenzmengen nach Anhang 10 Teil A der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20165 betreffend die Information über Lebensmittel (LIV) pro empfohlener täglicher Verzehrsmenge in numerischer Form anzugeben. Die Angabe des prozentualen Anteils kann auch in grafischer Form erfolgen. 3 Bei der Kennzeichnung ist auf den Gehalt an Vitaminen, Mineralstoffen und sonstigen Stoffen zum Zeitpunkt der Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten hinzuweisen. Die angegebenen Werte müssen sich auf Durchschnittswerte nach Artikel 26 Absatz 4 LIV stützen. 4 Erfolgt ein Hinweis auf ein Vitamin, einen Mineralstoff oder einen sonstigen Stoff, so müssen pro empfohlener täglicher Verzehrsmenge enthalten sein: - a.
- bei Vitaminen und Mineralstoffen: mindestens 15 % der Referenzmenge nach Anhang 10 Teil A LIV;
- b.6
- bei sonstigen Stoffen: mindestens 15 Prozent der Höchstmenge nach Anhang 1; dieser Anteil kann ausnahmsweise unterschritten werden, wenn anhand allgemein anerkannter wissenschaftlicher Daten und Informationen der Nachweis erbracht werden kann, dass der Stoff in einer Menge vorhanden ist, die eine ernährungsspezifische oder physiologische Wirkung erzielt.
5 Erfolgt ein Hinweis auf lebende Bakterienkulturen oder Lactase, so müssen pro empfohlener täglicher Verzehrsmenge enthalten sein: - a.
- bei lebenden Bakterienkulturen: mindestens 108KBE7;
- b.
- bei Lactase: mindestens 4500 FCC-Einheiten8.
6 Auf den Zusatz lebender Bakterienkulturen muss im Verzeichnis der Zutaten und in der Sachbezeichnung wie folgt hingewiesen werden: - a.
- unter der spezifischen wissenschaftlichen Nomenklatur nach den Vorgaben des International Committee on Systematics of Prokaryotes9; oder
- b.
- mit der Angabe «mit Milchsäurebakterien».
7 Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a–i, k, m und o-q LIV sind anzugeben: - a.
- die empfohlene tägliche Verzehrsmenge in Portionen des Erzeugnisses;
- b.
- ein Warnhinweis, die angegebene empfohlene Tagesdosis nicht zu überschreiten;
- c.
- ein Hinweis, dass Nahrungsergänzungsmittel nicht als Ersatz für eine abwechslungsreiche Ernährung verwendet werden sollen;
- d.
- ein Hinweis, dass die Produkte ausserhalb der Reichweite von kleinen Kindern zu lagern sind;
- e.
- die Warnhinweise oder der Hinweis auf die spezifische Zielgruppe oder die Verwendungsbedingungen nach Anhang 1;
- f.10
- die Namen der Kategorien der Vitamine, Mineralstoffe oder sonstigen Stoffe, die für das Erzeugnis charakteristisch sind, oder eine Angabe zur Beschaffenheit dieser Vitamine, Mineralstoffe oder sonstigen Stoffe.
4 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 826). 5 SR 817.022.16 6 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 826). 7 KBE = kolonienbildende Einheiten 8 FCC = Food-Chemicals-Codex 9 ICSP; www.the-icsp.org 10 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 826).
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Art. 4 Unzulässige Hinweise
Die Kennzeichnung und die Aufmachung von Nahrungsergänzungsmitteln und die Werbung dürfen keinen Hinweis enthalten, mit dem behauptet oder der Eindruck erweckt wird, dass bei einer ausgewogenen, abwechslungsreichen Ernährung die Zufuhr angemessener Nährstoffmengen im Allgemeinen nicht möglich sei.
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Art. 5 Reinheitsanforderungen
1 Für die in Anhang 2 aufgeführten Stoffe gelten die spezifischen Reinheitskriterien, die im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/201211für Zusatzstoffe festgelegt sind. 2 Für die in Anhang 2 aufgeführten Stoffe, für die keine Reinheitskriterien festgelegt wurden, gelten die allgemein anerkannten Reinheitskriterien, die von internationalen Gremien, wie FAO/WHO und internationalen Pharmakopöen empfohlen werden. 11 Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe, ABl. L 83 vom 22.3.2012, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2015/1739, ABl. L 253 vom 30.9.2015, S. 3.
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Art. 6 Nachführung der Anhänge
1 Das BLV passt die Anhänge dem Stand von Wissenschaft und Technik sowie dem Recht der wichtigsten Handelspartner der Schweiz an. 2 Es kann Übergangsbestimmungen festlegen.
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Art. 6a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 12. März 2018 12
Lebensmittel, die der Änderung vom 12. März 2018 nicht genügen, dürfen noch bis zum 30. April 2019 nach bisherigem Recht eingeführt und hergestellt und noch bis zum Abbau der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden. 12 Eingefügt durch Ziff. I der V des BLV vom 12. März 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (AS 2018 1335).
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Art. 6b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. Mai 2020 13
Lebensmittel, die der Änderung vom 27. Mai 2020 nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 2022 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt und gekennzeichnet und noch bis zum Abbau der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden. 13 Eingefügt durch Ziff. I der V des BLV vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2309).
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Art. 6c Übergangsbestimmung zur Änderung vom 8. Dezember 2023 14
Lebensmittel, die der Änderung vom 8. Dezember 2023 nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Januar 2025 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt und gekennzeichnet und noch bis zum Abbau der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden. 14 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 826).
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Art. 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2017 in Kraft.
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