1 Die kantonalen Steuerbehörden erstatten den kantonalen Ausgleichskassen Meldung, wenn sie feststellen, dass Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit überhaupt nicht deklariert wurden. Der Bundesrat legt einen Mindestbetrag für das zu meldende Einkommen fest.
2 Die für die Arbeitslosenversicherung zuständigen Behörden der Kantone und des Bundes, die für den Vollzug der Sozialversicherungsgesetzgebung zuständigen Behörden der Kantone und des Bundes sowie die in diesen Bereichen zuständigen privaten Organisationen geben die Ergebnisse ihrer Kontrollen den Asyl- und Ausländerbehörden bekannt, wenn:
- a.13
- die betroffene Person aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit ein Einkommen erzielt hat, für das die Sozialversicherungsbeiträge an die AHV, IV, EO oder ALV oder die Familienzulagen nicht entrichtet wurden; und
- b.
- sich nicht sogleich ergibt, dass der Aufenthalt der betroffenen Person mit den geltenden Bestimmungen übereinstimmt.
3 Die übrigen Behörden nach Artikel 11 teilen die Ergebnisse der im Rahmen ihrer Aufgaben vorgenommenen Kontrollen den gegebenenfalls betroffenen eidgenössischen oder kantonalen Behörden mit, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit das Sozialversicherungs-, Ausländer- oder Quellensteuerrecht missachtet worden ist.
4 Als gegebenenfalls betroffene Behörden gelten:
- a.14
- die AHV-Ausgleichskassen und die Familienausgleichskassen;
- b.
- die Unfallversicherer;
- c.
- die Durchführungsstellen der Arbeitslosenversicherung;
- d.
- die Steuerbehörden des Bundes und der Kantone;
- e.
- die Asyl- und Ausländerbehörden;
- f.15
- die zuständige IV-Stelle.
5 Der Bundesrat regelt das Verfahren.
6 Das kantonale Kontrollorgan oder Dritte, an die die Kantone Kontrolltätigkeiten delegiert haben, informieren die zuständigen Behörden oder Organe, wenn sich im Rahmen der Kontrollen nach Artikel 6 Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Verstoss vorliegt:
- a.
- gegen das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 200916;
- b.
- gegen das Entsendegesetz vom 8. Oktober 199917;
- c.
- gegen das Arbeitsgesetz vom 13. März 196418;
- d.
- gegen kantonales Sozialhilferecht;
- e.
- gegen das DBG19, das StHG20 oder ein kantonales Steuergesetz betreffend die direkten Steuern; oder
- f.
- gegen einen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag.21
7 Die zuständige Behörde oder das zuständige Organ führt eine Untersuchung durch und fällt einen Entscheid.22