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Art. 63 Aufgaben der Ausgleichskassen
1 Den Ausgleichskassen obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:330 - a.
- die Festsetzung, die Herabsetzung und der Erlass der Beiträge;
- b.
- die Festsetzung der Renten und Hilflosenentschädigungen331;
- c.332
- der Bezug der Beiträge sowie die Auszahlung der Renten und Hilflosenentschädigungen;
- d.
- die Abrechnung über die bezogenen Beiträge und die ausbezahlten Renten und Hilflosenentschädigungen333 mit den ihnen angeschlossenen Arbeitgebern, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen einerseits und mit der Zentralen Ausgleichsstelle anderseits;
- e.
- der Erlass von Veranlagungsverfügungen und die Durchführung des Mahn- und Vollstreckungsverfahrens;
- f.
- die Führung der individuellen Konten334;
- g.
- der Bezug von Verwaltungskostenbeiträgen.
2 Den kantonalen Ausgleichskassen obliegt überdies die Kontrolle über die Erfassung aller Beitragspflichtigen. 3 Der Bundesrat kann den Ausgleichskassen im Rahmen dieses Gesetzes weitere Aufgaben übertragen.335 Er regelt die Zusammenarbeit zwischen den Ausgleichskassen und der Zentralen Ausgleichsstelle.336 4 …337 5 …338 330 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 20201). 331Ausdruck gemäss Ziff. II Bst. b des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969 (AS 1969 111; BBl 1968 I 602). 332Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1). 333Ausdruck gemäss Ziff. II Bst. b des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969 (AS 1969 111; BBl 1968 I 602). 334Ausdruck gemäss Ziff. II Bst. a des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969 (AS 1969 111; BBl 1968 I 602). 335Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1964 (AS 1964 285; BBl 1963 II 517). 336 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 20201). 337 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 20201). 338Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV- Revision) (AS 1978 391; BBl 1976 III 1). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 20201).
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Art. 63a Übertragung weiterer Aufgaben auf die Ausgleichskasse 339
1 Den Ausgleichskassen können durch den Bund und, mit Genehmigung des Bundesrates, durch die Kantone und die Gründerverbände weitere Aufgaben übertragen werden. Die Genehmigung kann an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen verbunden werden. 2 Die Übertragung von Aufgaben darf die ordnungsgemässe Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht beeinträchtigen. 3 Wer Aufgaben überträgt, stellt sicher, dass die Kosten, die den Ausgleichskassen durch die Erfüllung dieser Aufgaben entstehen, vollständig gedeckt werden. 4 Für den Vollzug der vom Bund übertragenen Aufgaben unterstehen die Ausgleichskassen ausschliesslich den Weisungen der Aufsichtsbehörde nach Artikel 72. 339 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 20201).
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Art. 63b Übertragung von Kassenaufgaben auf Dritte 340
1 Die Ausgleichskassen können mit Genehmigung des Bundesrates Dritte mit bestimmten Aufgaben im Sinne der Artikel 63 Absatz 1 und 63a Absatz 1 beauftragen. Die Genehmigung kann an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen verbunden werden. 2 Die beauftragten Drittenund ihr Personal haben die Vorschriften dieses Gesetzes, namentlich die Bestimmungen zur Datenbearbeitung und -bekanntgabe, zu beachten. Sie unterstehen für von ihnen ausgeführte Kassenaufgaben der Schweigepflicht nach Artikel 33 ATSG341. 3 Die Haftung nach Artikel 78 ATSG und nach Artikel 70 des vorliegenden Gesetzes für Kassenaufgaben, die von diesen beauftragten Dritten ausgeführt werden, bleibt bei den Gründerverbänden oder den Kantonen.
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Art. 64 Kassenzugehörigkeit und Meldepflicht 342
1 Den Verbandsausgleichskassen werden alle Arbeitgeber und Selbständigerwerbenden angeschlossen, die einem Gründerverband angehören. Arbeitgeber oder Selbständigerwerbende, die sowohl einem Berufsverband wie einem zwischenberuflichen Verband angehören, werden nach freier Wahl der Ausgleichskasse eines der beiden Verbände angeschlossen. 2 Den kantonalen Ausgleichskassen werden alle Arbeitgeber und Selbständigerwerbenden angeschlossen, die keinem Gründerverband einer Verbandsausgleichskasse angehören, ferner die Nichterwerbstätigen und die versicherten Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber. 2bis Versicherte, welche ihre Erwerbstätigkeit vor Erreichen des Referenzalters aufgeben, bleiben als Nichterwerbstätige der bisher zuständigen Ausgleichskasse angeschlossen, sofern sie die erforderliche Altersgrenze erreicht haben; der Bundesrat legt diese Altersgrenze fest.343 Der Bundesrat kann bestimmen, dass nichterwerbstätige beitragspflichtige Ehegatten dieser Versicherten derselben Ausgleichskasse angehören.344 3 Die Kassenzugehörigkeit eines Arbeitgebers erstreckt sich auf alle Arbeitnehmer, für die er den Arbeitgeberbeitrag zu leisten hat. 3bis Die nach Artikel 1a Absatz 4 Buchstabe c versicherten Personen gehören der gleichen Ausgleichskasse an wie ihr Ehegatte.345 4 Der Bundesrat erlässt die Vorschriften über die Kassenzugehörigkeit von Arbeitgebern und Selbstständigerwerbenden, die mehr als einem Berufsverband angehören oder deren Tätigkeit sich auf mehr als einen Kanton erstreckt.346 5 Arbeitgeber, Selbständigerwerbende, Nichterwerbstätige und versicherte Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, die von keiner Ausgleichskasse erfasst wurden, haben sich bei der kantonalen Ausgleichskasse zu melden.347 6 In Abweichung von Artikel 35 ATSG348 entscheidet bei Streitigkeiten über die Kassenzugehörigkeit das zuständige Bundesamt. Sein Entscheid kann von den beteiligten Ausgleichskassen und vom Betroffenen innert 30 Tagen nach Erhalt der Mitteilung über die Kassenzugehörigkeit angerufen werden.349
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Art. 64a Zuständigkeit für die Festsetzung und Auszahlung der Renten von Ehepaaren 350
Zuständig für die Festsetzung und Auszahlung der Renten von Ehepaaren ist die Ausgleichskasse, welcher die Auszahlung der Rente des Ehegatten obliegt, der die Altersrente zuerst bezieht; Artikel 62 Absatz 2 bleibt vorbehalten. Der Bundesrat regelt das Verfahren.
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Art. 65 Zweigstellen
1 Die Verbandsausgleichskassen können in einzelnen Sprachgebieten oder in Kantonen, in denen sich eine grössere Zahl ihnen angeschlossener Arbeitgeber und Selbständigerwerbender befindet, Zweigstellen errichten. Sofern in einem Sprachgebiet oder einem Kanton eine grössere Anzahl der Ausgleichskasse angeschlossener Arbeitgeber und Selbständigerwerbender dies verlangt, ist daselbst eine Zweigstelle zu errichten. 2 Die kantonalen Ausgleichskassen können Zweigstellen errichten.351 3 Die Kantonsregierungen sind befugt, für das Personal der kantonalen Verwaltungen und Betriebe sowie für die Angestellten und Arbeiter der Gemeinden Zweigstellen der kantonalen Ausgleichskasse zu errichten. 351 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 20201).
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Art. 66 Risiko- und Qualitätsmanagement, internes Kontrollsystem 352
1 Die Ausgleichskassen erfassen, begrenzen und überwachen die wesentlichen Risiken (Risikomanagement). 2 Sie betreiben ein Qualitätsmanagementsystem und richten ein internes Kontrollsystem ein. Beide sind angemessen auf ihre Grösse und den Umfang ihrer Aufgaben auszurichten. 3 Der Bundesrat kann Vorschriften zu den Mindestanforderungen erlassen, die das Risikomanagement, das Qualitätsmanagement und das interne Kontrollsystem erfüllen müssen. 352 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 20201). Siehe auch die SchlB am Schluss dieses Textes.
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Art. 66a Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit 353
Folgende Personen müssen einen guten Ruf geniessen, Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten und ihre Interessenbindungen offenlegen: - a.
- die Mitglieder des Kassenvorstandes einer Verbandsausgleichskasse;
- b.
- die Mitglieder der Verwaltungskommission einer kantonalen Ausgleichskasse;
- c.
- der Kassenleiter, seine Stellvertretung sowie die weiteren Personen, die mit Geschäftsleitungsaufgaben betraut sind.
353 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 20201).
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Art. 66b Berichterstattung der Ausgleichskasse 354
Die Ausgleichskassen legen der Aufsichtsbehörde jährlich einen Geschäftsbericht vor und stellen ihr die für die Ausübung der Aufsicht erforderlichen Kennzahlen zur Verfügung. 354 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 20201).
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Art. 67 Rechnungslegung 355
1 Für die Rechnungslegung der Ausgleichskassen gilt der Grundsatz der Transparenz. 2 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Art und Weise, wie die Transparenz gewährleistet werden muss. Er regelt insbesondere, wie: - a.
- der Abrechnungs- und Zahlungsverkehr der Ausgleichskassen mit den angeschlossenen Arbeitgebern, Selbstständigerwerbenden, Nichterwerbstätigen und Rentenbezügern einerseits und mit der Zentralen Ausgleichsstelle andererseits zu gestalten ist;
- b.
- die Verwaltungskosten und ihre Finanzierung auszuweisen sind;
- c.
- die Buchführung und die Rechnungslegung der Ausgleichskassen zu gestalten sind;
- d.
- die Buchführung und die Rechnungslegung der kantonalen Sozialversicherungsanstalt, der nach Artikel 61 Absatz 1bis eine kantonale Ausgleichskasse angeschlossen ist, zu gestalten sind.
355 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 20201). Siehe auch die SchlB am Schluss dieses Textes.
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Art. 68 Anforderungen an die Revisionsstelle und den leitenden Revisor 356
1 Jede Ausgleichskasse, einschliesslich der Zweigstellen, muss von einem nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005357 (RAG) als Revisionsexperte zugelassenen Revisionsunternehmen revidiert werden. 2 Als leitender Revisor tätig sein dürfen natürliche Personen, die als Revisionsexperten nach dem RAG zugelassen sind. 3 Für die Unabhängigkeit der Revisionsstelle gilt sinngemäss Artikel 728 des Obligationenrechts358 mit Ausnahme der Absätze 2 Ziffer 2 und 6 bezüglich der zu prüfenden Gesellschaft (erster Halbsatz). Der Bundesrat kann weitere Kriterien für die Unvereinbarkeit mit dem Prüfmandat der Revisionsstelle festlegen. 4 Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Anforderungen an die Revisionsstelle und den leitenden Revisor, die über die Zulassungsvoraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 hinausgehen. 5 Ist eine Ausgleichskasse einer kantonalen Sozialversicherungsanstalt angeschlossen, so muss die Revisionsstelle dieser Sozialversicherungsanstalt die Voraussetzungen der Absätze 1–4 erfüllen und auch die Ausgleichskasse revidieren.
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Art. 68a Aufgaben der Revisionsstelle 359
1 Die Revisionsstelle prüft, ob die Jahresrechnung nach Massgabe von Artikel 67 erstellt wurde. 2 Zusätzlich prüft sie, ob: - a.
- die Buchführung den gesetzlichen Bestimmungen entspricht;
- b.
- die Organisation und die Geschäftsführung den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen;
- c.
- die Informationssysteme die Anforderungen nach Artikel 72a Absatz 2 Buchstaben b erfüllen;
- d.
- das Risikomanagement, das Qualitätsmanagementsystem und das interne Kontrollsystem die Anforderungen nach Artikel 66 erfüllen;
- e.
- die Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben nach Artikel 63a Absatz 1 der Genehmigung des Bundesrates entspricht.
3 Sie erstattet der Aufsichtsbehörde nach deren Weisungen über die Revision Bericht. Ist die Ausgleichskasse einer kantonalen Sozialversicherungsanstalt angeschlossen, so muss die Revisionsstelle der Aufsichtsbehörde auch den Bericht über die Revision der Sozialversicherungsanstalt einreichen. 4 Sie meldet der Aufsichtsbehörde unverzüglich, wenn sie Straftaten, schwerwiegende Unregelmässigkeiten oder Verstösse gegen die Grundsätze einer einwandfreien Geschäftstätigkeit feststellt. 5 Der Bundesrat kann die Aufsichtsbehörde mit dem Erlass näherer Vorschriften über die Durchführung der Revisionen beauftragen. Die Ausgleichskassen sind zu diesen Vorschriften anzuhören. 359 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 20201).
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Art. 68b Arbeitgeberkontrolle 360
1 Die Ausgleichskasse kontrolliert ihre angeschlossenen Arbeitgeber periodisch auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hin. Sie kann die Kontrolle durch folgende Stellen durchführen lassen: - a.
- ein Revisionsunternehmen und einen leitenden Revisor, welche die Anforderungen von Artikel 68 erfüllen;
- b.
- eine besondere Abteilung der Ausgleichskasse oder eine Fachorganisation der Ausgleichskassen;
- c.
- einen Versicherungsträger oder ein Durchführungsorgan einer Sozialversicherung nach dem ATSG361.
2 Die mit der Durchführung der Arbeitgeberkontrolle betrauten Stellen haben der Ausgleichskasse Bericht zu erstatten. 3 Sie melden der Ausgleichskasse unverzüglich, wenn sie Straftaten oder schwerwiegende Unregelmässigkeiten feststellen. 4 Der Bundesrat kann die Aufsichtsbehörde mit dem Erlass näherer Vorschriften über die Durchführung der Arbeitgeberkontrolle beauftragen.
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Art. 69 Deckung der Verwaltungskosten
1 Zur Deckung ihrer Verwaltungskosten erheben die Ausgleichskassen von ihren Mitgliedern (Arbeitgebern, Selbstständigerwerbenden, Arbeitnehmern nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, Nichterwerbstätigen und freiwillig Versicherten nach Art. 2) besondere Beiträge, die nach der Leistungsfähigkeit der Pflichtigen abzustufen sind.362 Artikel 15 findet Anwendung. Der Bundesrat ist befugt, die nötigen Massnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass die Ansätze für die Verwaltungskostenbeiträge bei den einzelnen Ausgleichskassen allzu sehr voneinander abweichen. 2 Den Ausgleichskassen können an ihre Verwaltungskosten Zuschüsse aus dem AHV-Ausgleichsfonds gewährt werden, deren Höhe unter angemessener Berücksichtigung der Struktur und des Aufgabenbereiches der einzelnen Kasse vom Bundesrat zu bestimmen ist. 2bis Für die Durchführung des vereinfachten Abrechnungsverfahrens nach den Artikeln 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005363 gegen die Schwarzarbeit werden den Ausgleichskassen Entschädigungen aus dem AHV-Ausgleichsfonds gewährt, deren Höhe vom Bundesrat festgesetzt wird.364 3 Die Verwaltungskostenbeiträge gemäss Absatz 1 und die Zuschüsse gemäss Absatz 2 sind ausschliesslich zur Deckung der Verwaltungskosten der Ausgleichskassen und ihrer Zweigstellen sowie zur Deckung der Revisions- und Kontrollkosten zu verwenden. Die Ausgleichskassen haben darüber besonders Buch zu führen. 4 …365 362 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543). 363 SR 822.41 364 Eingefügt durch Anhang Ziff. 6 des BG vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 359; BBl 2002 3605). 365 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 20201).
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Art. 70 Haftung für Schäden 366
1 Die Gründerverbände, der Bund und die Kantone haften der Alters- und Hinterlassenenversicherung für Schäden, die von ihren Kassenorganen oder einzelnen Kassenfunktionären durch strafbare Handlungen oder durch absichtliche oder grob fahrlässige Missachtung von Vorschriften zugefügt wurden. Ersatzforderungen werden vom zuständigen Bundesamt durch Verfügung geltend gemacht. Das Verfahren wird durch das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968367 geregelt. 2 Ersatzforderungen von Versicherten und Dritten nach Artikel 78 ATSG368 sind bei der zuständigen Ausgleichskasse geltend zu machen; diese entscheidet darüber durch Verfügung. 3 Die Schadenersatzforderung erlischt: - a.
- im Falle von Absatz 1, wenn das zuständige Bundesamt nicht innert eines Jahres nach Kenntnis des Schadens eine Verfügung erlässt, auf alle Fälle zehn Jahre nach der schädigenden Handlung;
- b.
- im Falle von Absatz 2, wenn der Geschädigte sein Begehren nicht innert eines Jahres nach Kenntnis des Schadens einreicht, auf alle Fälle zehn Jahre nach der schädigenden Handlung.
4 Schäden, für welche die Gründerverbände einer Verbandsausgleichskasse haften, sind aus der geleisteten Sicherheit zu decken. Die Sicherheit ist nötigenfalls innerhalb von drei Monaten auf den vorgeschriebenen Betrag zu ergänzen. Soweit der Schaden die geleistete Sicherheit übersteigt, haften die Gründerverbände der Ausgleichskasse solidarisch. 5 Schäden, für welche die Kantone haften, können mit Bundesbeiträgen verrechnet werden.
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