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Art. 10 Zulässige Bestände für Betriebe mit Schweinehaltung, die Nebenprodukte von Milch- und Lebensmittelverarbeitungsbetrieben verwerten
1 Das BLW bewilligt Betrieben mit Schweinehaltung, die Nebenprodukte von Milch- oder Lebensmittelverarbeitungsbetrieben verwerten, auf Gesuch hin höhere Bestände als diejenigen nach Artikel 2, wenn sie im Durchschnitt eines Jahres: - a.
- mindestens 25 Prozent des Energiebedarfs der Schweine mit Nebenprodukten aus der Milchverarbeitung decken;
- b.
- mindestens 40 Prozent des Energiebedarfs der Schweine mit Lebensmittelnebenprodukten decken, die nicht aus der Milchverarbeitung stammen; oder
- c.
- mindestens 40 Prozent des Energiebedarfs der Schweine mit Nebenprodukten aus der Milchverarbeitung sowie mit Lebensmittelnebenprodukten, die nicht aus der Milchverarbeitung stammen, decken.
2 Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn: - a.
- der Kanton, auf dessen Gebiet die Nebenprodukte anfallen, schriftlich bestätigt, dass die Entsorgungsaufgabe im öffentlichen Interesse liegt und von regionaler Bedeutung ist;
- b.
- der Milch- oder Lebensmittelverarbeitungsbetrieb, von dem die Nebenprodukte stammen, in einer Fahrdistanz von höchstens 75 km liegt;
- c.
- die Nebenprodukte bisher nicht von anderen Betrieben übernommen wurden oder diese nicht bereit sind, die Nebenprodukte weiterhin zu übernehmen;
- d.
- die Abnahme der Nebenprodukte in einem schriftlichen Vertrag zwischen dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin und dem Milch- oder Lebensmittelverarbeitungsbetrieb, von dem die Nebenprodukte stammen, vereinbart ist; der Vertrag muss Angaben zum Gehalt der Nebenprodukte und der Menge der pro Jahr verwerteten Nebenprodukte beinhalten;
- e.
- der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin neben Schweinen keine anderen Tiere hält, für die diese Verordnung gilt, es sei denn, die Tiere werden als Nutztiere für den ausschliesslich persönlichen Gebrauch oder als Heimtiere gehalten;
- f.
- der Kanton, in dem die Produktionsstätte liegt, schriftlich bestätigt, dass:
- 1.
- mit den bestehenden Beständen die Tierschutzvorschriften erfüllt sind, und
- 2.
- mit den beantragten Beständen die Gewässervorschriften eingehalten werden können.
3 Das BLW erteilt die Bewilligung entsprechend der Menge der verwerteten Nebenprodukte.
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Art. 11 Liste der Nebenprodukte
1 Die Nebenprodukte von Milch- oder Lebensmittelverarbeitungsbetrieben, die für die Erteilung einer Bewilligung nach Artikel 10 berücksichtigt werden, sind im Anhang aufgeführt. 2 Das BLW kann den Anhang ändern. Es nimmt Nebenprodukte in den Anhang auf, wenn diese die folgenden Anforderungen erfüllen: - a.
- Sie werden nicht eigens für die Fütterung von Schweinen hergestellt.
- b.
- Sie sind stark wasserhaltig und verderben ohne Konservierungszusatz innerhalb von höchstens 30 Tagen.
- c.
- Ihr Einsatz in der Schweinefütterung hat keine negativen Auswirkungen auf das Tierwohl und die Fleischqualität.
- d.
- Sie fallen regelmässig an, damit die Verfütterung über das ganze Jahr gewährleistet ist.
- e.
- Ihr Einsatz in der Schweinefütterung ist sinnvoller als der Einsatz in einem herkömmlichen, trockenen Futtermittel.
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Art. 12 Zulässige Bestände für Betriebe mit Versuchs- und Forschungstätigkeit
1 Das BLW bewilligt den Versuchsbetrieben des Bundes und den landwirtschaftlichen Forschungsanstalten des Bundes, dem Aviforum in Zollikofen sowie der Mast- und Schlachtleistungsprüfungsanstalt in Sempach auf Gesuch hin höhere Bestände als diejenigen nach Artikel 2, soweit dies zur Durchführung der Versuche und Prüfungen erforderlich ist. 2 Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn der Kanton, in dem die Produktionsstätte liegt, schriftlich bestätigt, dass: - a.
- mit den bestehenden Beständen die Tierschutzvorschriften erfüllt sind; und
- b.
- mit den beantragten Beständen die Gewässervorschriften eingehalten werden können.
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Art. 13 Zulässiger Gesamtbestand
1 Das BLW bewilligt Betrieben nach den Artikeln 10 und 12 auf Gesuch hin höchstens 200 Prozent der Bestände nach Artikel 2. 2 Hält ein Betrieb mehrere Tierkategorien, so darf die Summe der prozentualen Anteile an den jeweiligen Höchstbeständen 200 Prozent nicht überschreiten.
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Art. 14 Gesuch
Das Gesuch um eine Bewilligung ist auf dem dafür vorgesehenen Formular beim BLW einzureichen. Dem Gesuch sind alle für die Beurteilung notwendigen Unterlagen beizulegen, insbesondere die kantonalen schriftlichen Bestätigungen nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a und f beziehungsweise Artikel 12 Absatz 2.
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Art. 15 Dauer der Bewilligung
Die Bewilligung für Betriebe nach Artikel 10 wird für die Gültigkeitsdauer des Abnahmevertrags nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d, höchstens jedoch für fünf Jahre erteilt. Die Bewilligung für Betriebe nach Artikel 12 wird für höchstens fünf Jahre erteilt. Reicht der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bewilligung ein neues Gesuch ein, so entscheidet das BLW vor Ablauf der Bewilligung.
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Art. 16 Meldepflicht
Ändern sich die für die Bewilligung relevanten Tatsachen, so muss der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin dies dem BLW innerhalb eines Monats melden. Das BLW kann die bewilligten Bestände vor Ablauf der Bewilligung anpassen.
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Art. 17 Entzug der Bewilligung
Ein Entzug der Bewilligung ist jederzeit möglich, wenn Vorschriften des Tier- oder Gewässerschutzes missachtet und die Missstände nicht innert der vom BLW gesetzten Frist behoben werden.
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