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Art. 12 Verbotener Verkehr mit Tieren, Ausnahmen
Der Verkehr mit verseuchten und seuchenverdächtigen Tieren sowie mit solchen, von denen nach den Umständen anzunehmen ist, dass sie Träger des Ansteckungsstoffes einer Seuche sind, ist verboten. Seuchenpolizeilich begründete Ausnahmen werden vom Bundesrat geregelt.
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Art. 13 Kontrolle des Tierverkehrs 38
1 Der Tierverkehr untersteht der Kontrolle der Tierseuchenpolizei. 2 Der Tierhalter ist verpflichtet, den Vollzugsorganen der Tierseuchen-, der Lebensmittel- und der Landwirtschaftsgesetzgebung Auskunft über die Herkunft und den Bestimmungsort der Tiere zu erteilen. 38 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999 1347; BBl 1996 IV I).
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Art. 14 Kennzeichnung und Registrierung 39
1 Jedes Tier der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung muss gekennzeichnet und in der Tierverkehrsdatenbank registriert sein. Die Kosten der Kennzeichnung und Registrierung gehen zulasten der Tierhalter.40 2 Der Bund führt gestützt auf die Angaben der Kantone ein Register aller Betriebe, in denen Tiere der Rinder‑, Schaf‑, Ziegen- und Schweinegattung gehalten werden. 3 Der Tierhalter muss ein Verzeichnis der in seinem Betrieb vorhandenen Tiere der Rinder‑, Schaf‑, Ziegen- und Schweinegattung führen. Es gibt Auskunft über alle Bestandesveränderungen sowie die natürlichen und künstlichen Besamungen. 4 Der Bundesrat regelt die Führung des Verzeichnisses und die Kennzeichnung der Tiere. Er kann Ausnahmen von der Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht vorsehen. 39 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999 1347; BBl 1996 IV I). 40 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5749; BBl 2019 4175).
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Art. 15 Begleitdokument 41
1 Der Tierhalter muss für Tiere der Rinder‑, Schaf‑, Ziegen- und Schweinegattung, die den Betrieb verlassen, ein Begleitdokument ausstellen. Dieses ist mit den Tieren mitzuführen und dem neuen Tierhalter abzugeben. Beim Transport, auf Märkten und an Ausstellungen ist das Begleitdokument auf Verlangen den Vollzugsorganen der Tierseuchen-, der Lebensmittel- und der Landwirtschaftsgesetzgebung vorzuweisen. In den Schlachtanlagen ist es dem amtlichen Tierarzt abzugeben.42 2 Der Bundesrat regelt Inhalt und Form des Begleitdokuments. Er kann vorsehen, dass das Begleitdokument - a.
- in Gebieten mit erhöhter Seuchengefahr von einer vom Kanton bestimmten Stelle ausgestellt wird;
- b.
- in bestimmten Fällen nicht ausgestellt oder mitgeführt werden muss.
41 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999 1347; BBl 1996 IV I). 42 Fassung des vierten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juni 2008 (AS 20082269; BBl 2006 6337).
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Art. 15a Erfassung des Tierverkehrs 43
1 Der Verkehr von Tieren der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung muss in der Tierverkehrsdatenbank erfasst werden. 2 Die Tierhalter sind verpflichtet, alle Zu- und Abgänge in der Tierverkehrsdatenbank zu erfassen.
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Art. 15b44
44 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998 (AS 1999 1347; BBl 1996 IV I). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5749; BBl 2019 4175).
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Art. 16 Erweiterter Geltungsbereich der Kontrollvorschriften 45
Der Bundesrat kann den Geltungsbereich der Vorschriften der Artikel 14–15aauf Tiere anderer Gattungen ausdehnen, wenn diese eine Gefahr der Übertragung von Seuchen darstellen oder die Herkunft von Lebensmitteln tierischen Ursprungs nachgewiesen werden soll.
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Art. 17 Beförderung von Tieren und tierischen Stoffen
1 …46 2 Der Bundesrat wird über den Transport von Tieren und tierischen Stoffen sowie über die Mittel für ihre Beförderung die erforderlichen Vorschriften aufstellen. 46Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998, mit Wirkung seit 1. Juli 1999 (AS 1999 1347; BBl 1996 IV I).
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Art. 18 Kontrolle auf Märkten, Ausstellungen und Schauen
1 Märkte oder Ausstellungen, an denen Tiere der Pferde‑, Rinder‑, Schaf‑, Ziegen- oder Schweinegattung aufgeführt werden, sind tierärztlich und polizeilich zu überwachen. 2 Tiere dürfen ausserdem auf einen Nutztiermarkt nur gebracht werden, wenn sie bei der tierärztlichen Auffuhrkontrolle weder krank noch krankheitsverdächtig befunden worden sind. 3 Für lokale Schauen kann der Bundesrat Ausnahmen von den Bestimmungen in den Absätzen 1 und 2 und in Artikel 15 gestatten; sofern andere Tiergattungen eine Gefahr der Übertragung von Seuchen darstellen, kann der Bundesrat die tierärztliche und polizeiliche Überwachung auf Märkten oder an Ausstellungen auf diese Tiergattungen ausdehnen.47 47 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999 1347; BBl 1996 IV I).
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Art. 19 Sömmerung und Winterung
Der Bundesrat kann seuchenpolizeiliche Vorschriften über die Sömmerung und Winterung sowie über andere vorübergehende Ortsveränderungen von Tieren erlassen.
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Art. 20 Viehhandel 48
1 Gegen die Verschleppung von Seuchen bei der Berufsausübung, insbesondere beim gewerbsmässigen Viehhandel, kann der Bundesrat tierseuchenpolizeiliche Vorschriften erlassen. 2 Als Viehhandel im Sinne von Absatz 1 gilt der gewerbsmässige An‑ und Verkauf, der Tausch und die Vermittlung von Tieren der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung. Der Ankauf solcher Tiere durch Metzger zum Schlachten im eigenen Betrieb gilt ebenfalls als Viehhandel. Der mit dem Betrieb eines landwirtschaftlichen oder alpwirtschaftlichen Gewerbes oder mit einer Mästerei ordentlicherweise verbundene Wechsel des Viehbestandes sowie der Verkauf von selbstgezüchtetem oder selbstgemästetem Vieh fallen nicht unter den Begriff des Viehhandels.49 3 Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen für die Berufszulassung als Viehhändler sowie die Aufsicht über den Viehhandel.
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Art. 21 Hausierhandel, Wanderherden
1 Der Hausierhandel mit Tieren ist verboten.50 2 Der Bundesrat kann das Treiben von Wanderherden einschränkenden Bestimmungen unterwerfen oder verbieten.
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Art. 22 Sanitätspolizeiliche Vorschriften für Betriebe 51
Über die Einrichtung, den Betrieb und die Beaufsichtigung von Schlacht- und Entsorgungsanlagen, Gerbereien und ähnlichen Einrichtungen erlässt der Bundesrat die nötigen sanitätspolizeilichen Vorschriften.
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Art. 23 Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen
Alle der Tierbeförderung dienenden Fahrzeuge, Einrichtungen und Geräte sind nach jeder Verwendung für Tiertransporte zu reinigen und auf behördliche Anordnung hin zu desinfizieren.
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Art. 24 Ein-, Aus- und Durchfuhr 52
1 Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Bedingungen die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten sowie von Stoffen, die Träger eines Seuchenerregers sein können, zugelassen sind. 2 Ist eine Prüfung der Seuchenlage im Herkunftsgebiet, des Gesundheitszustandes und der Immunitätslage von Tieren oder der Quarantäne erforderlich, so kann der Bundesrat vorschreiben, dass die Ein-, Durch- und Ausfuhr von einer Bewilligung des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV)53 abhängig gemacht werden.54 3 Das BLV kann zur Verhinderung einer Seuchenverschleppung: - a.55
- die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten sowie von Stoffen, die Träger eines Seuchenerregers sein können, einschränken oder verbieten; für die Festlegung von Gebieten und Zonen, die von Verkehrseinschränkungen oder -verboten betroffen sind, darf es dafür auf Durchführungsbeschlüsse der Europäischen Union verweisen, auch wenn darin die Gebiete und Zonen nur in der Landessprache des betroffenen Staates festgelegt sind;
- b.
- den Grenzverkehr von Personen einschränken oder verbieten;
- c.
- Bewilligungen mit einschränkenden Bedingungen versehen oder verweigern.
4 Das BLV bezeichnet im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) die Ein-, Durch- und Ausfuhrstellen.56 52 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juni 2008 (AS 20082269; BBl 2006 6337). 53Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 20044937) auf den 1. Jan. 2014 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. 54 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 907; BBl 2011 7027). 55 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5749; BBl 2019 4175). 56 Fassung gemäss Ziff. I 34 der V vom 12. Juni 2020 über die Anpassung von Gesetzen infolge der Änderung der Bezeichnung der Eidgenössischen Zollverwaltung im Rahmen von deren Weiterentwicklung, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 2743).
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Art. 25 Amtstierärztliche Untersuchung 57
1 Der Bundesrat bestimmt, welche Tiere, Tierprodukte sowie Stoffe, die Träger eines Seuchenerregers sein können, bei der Ein-, Durch- oder Ausfuhr amtstierärztlich zu untersuchen sind. 2 Sind die Ein-, Durch- oder Ausfuhrbedingungen nicht erfüllt, so werden Tiere, Tierprodukte sowie Stoffe, die Träger eines Seuchenerregers sein können, zurückgewiesen. 3 Ist eine Rückweisung nicht möglich oder mit dem Risiko einer Seuchenverschleppung verbunden, so kann die zuständige Behörde das Töten von Tieren und das Einziehen von Tierprodukten sowie von Stoffen, die Träger eines Seuchenerregers sein können, anordnen.58
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Art. 27 Immunbiologische Erzeugnisse und andere Präparate
1 …60 2 Der Bundesrat setzt die Bedingungen fest, unter denen Stoffe und Stoffgemische sowie einfache und zusammengesetzte Präparate angeboten oder verkauft werden dürfen, sofern sie zur Verhütung oder Behandlung von Tierseuchen dienen, zu deren Bekämpfung staatliche Massnahmen getroffen werden.61 3 Ist eine Prüfung von Erzeugnissen im Sinne von Absatz 2 vorgeschrieben, so hat der Hersteller oder Importeur deren Kosten zu tragen.62 4 Öffentliche und private Institute sowie Personen, die pathogene Mikroorganismen halten oder damit arbeiten, treffen alle Massnahmen, damit daraus keine Schäden bei Menschen und Tieren entstehen. Für Schadenfälle sind sie haftbar. 5 Die zuständigen kantonalen Stellen können Kontrollen vornehmen und Anordnungen treffen. 60 Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 9 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dez. 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2002 (AS 20012790; BBl 19993452). 61 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 907; BBl 2011 7027). 62 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 9 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dez. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 20012790; BBl 19993452).
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Art. 2863
63 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998, mit Wirkung seit 1. Juli 1999 (AS 1999 1347; BBl 1996 IV I).
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Art. 29 Grenzverkehr/Durchfuhr im Flugverkehr
Für den Grenzverkehr und für die Durchfuhr im Flugverkehr kann der Bundesrat besondere, von den Artikeln 24–27 abweichende Bestimmungen aufstellen.
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Art. 30 Hundekontrolle 64
1 Hunde müssen gekennzeichnet sein. Der Bundesrat regelt die Kennzeichnung. 2 Die Hunde müssen in einer zentralen Datenbank registriert sein. Die Kantone sorgen für die Registrierung. Die Datenbank kann auch Daten über Hunde mit Verhaltensstörungen und über Tierhalteverbote enthalten.
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