|
Art. 39 Schutz vor Naturereignissen 62
(Art. 36 WaG) 1 Abgeltungen an die Massnahmen und die Erstellung von Gefahrengrundlagen werden in der Regel global gewährt. Die Höhe der globalen Abgeltungen wird zwischen dem BAFU und dem betroffenen Kanton ausgehandelt und richtet sich nach: - a.
- dem Gefahren- und Schadenpotenzial;
- b.
- dem Umfang und der Qualität der Massnahmen sowie von deren Planung.
2 Abgeltungen können einzeln gewährt werden, wenn die Massnahmen: - a.
- einen kantonsübergreifenden Bezug aufweisen;
- b.
- Schutzgebiete oder Objekte nationaler Inventare berühren;
- c.
- wegen der möglichen Alternativen oder aus anderen Gründen in besonderem Mass eine komplexe oder spezielle fachliche Beurteilung erfordern; oder
- d.
- unvorhersehbar waren.
3 Der Beitrag an die Kosten der Massnahmen nach Absatz 2 beträgt zwischen 35 und 45 Prozent und richtet sich nach: - a.
- dem Gefahren- und Schadenpotenzial;
- b.
- dem Grad der Umsetzung einer umfassenden Risikobetrachtung;
- c.
- dem Umfang und der Qualität der Massnahmen sowie von deren Planung.
4 Wird ein Kanton durch ausserordentliche Schutzmassnahmen, namentlich nach Unwetterschäden, erheblich belastet, so kann der Beitrag nach Absatz 3 ausnahmsweise auf höchstens 65 Prozent der Kosten der Massnahmen erhöht werden. 5 Keine Abgeltungen werden gewährt an: - a.63
- Massnahmen zum Schutz von Bauten und Anlagen, die zum Zeitpunkt der Errichtung:
- 1.
- in bereits ausgeschiedenen Gefahrenzonen oder bekannten Gefahrengebieten erstellt wurden, und
- 2.
- nicht zwingend an diesen Standort gebunden waren;
- b.
- Massnahmen zum Schutz touristischer Bauten und Anlagen wie Seilbahnen, Skilifte, Skipisten oder Wanderwege, die sich ausserhalb des Siedlungsgebietes befinden.
62 Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 2. Febr. 2011 (Weiterentwicklung der Programmvereinbarungen im Umweltbereich), in Kraft seit 1. März 2011 (AS 2011 649). 63 Fassung gemäss Ziff. I 5 V vom 28. Jan. 2015 über Anpassungen des Verordnungsrechts im Umweltbereich, insbesondere hinsichtlich der Programmvereinbarungen für die Programmperiode 2016–2019, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 427).
|
Art. 40 Schutzwald
(Art. 37 WaG) 1 Die Höhe der globalen Abgeltungen an Massnahmen, die für die Erfüllung der Funktion des Schutzwaldes notwendig sind, richtet sich nach: - a.
- dem Gefahren- und Schadenpotenzial;
- b.
- der Anzahl Hektaren des zu pflegenden Schutzwaldes;
- c.
- dem Umfang und der Planung der für die Schutzwaldpflege erforderlichen Infrastruktur;
- d.
- der Qualität der Leistungserbringung.
2 Sie wird zwischen dem BAFU und dem betroffenen Kanton ausgehandelt. 3 Der durch Verfügung gewährte Beitrag an die Kosten von Projekten, die durch ausserordentliche Naturereignisse ausgelöst werden, beträgt höchstens 40 Prozent der Kosten und richtet sich nach Absatz 1 Buchstaben a, c und d.64 64 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3215).
|
Art. 40a Massnahmen gegen Waldschäden ausserhalb des Schutzwaldes 65
(Art. 37aWaG) 1 Die Höhe der globalen Abgeltungen an Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden ausserhalb des Schutzwaldes, richtet sich nach: - a.
- der Gefährdung der Waldfunktionen;
- b.
- der Anzahl Hektaren, auf denen Massnahmen ergriffen werden;
- c.
- der Qualität der Leistungserbringung.
2 Sie wird zwischen dem BAFU und dem betroffenen Kanton ausgehandelt. 3 Abgeltungen können einzeln gewährt werden, wenn die Massnahmen unvorhersehbar waren und besonders aufwendig sind. Der Beitrag beträgt höchstens 40 Prozent der Kosten und richtet sich nach Absatz 1 Buchstaben a und c. 65 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3215). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
|
Art. 40b Abfindung für Kosten 66
(Art. 37bWaG) 1 Eine Abfindung kann in Härtefällen ausgerichtet werden, wenn Einzelne besonders schwer betroffen sind und ihnen daher nicht zugemutet werden kann, den Schaden selbst zu tragen. 2 Gesuche um Entschädigung sind nach Feststellung des Schadens, spätestens aber ein Jahr nach der Durchführung der Massnahmen bei der zuständigen kantonalen Stelle einzureichen und zu begründen. 3 Keine Abfindung wird für Ertragsausfälle oder immaterielle Schäden gewährt. 4 Der Bund vergütet den Kantonen im Rahmen der globalen Abgeltungen nach Artikel 40a zwischen 35 und 50 Prozent der durch die Abfindungen verursachten Auslagen. 66 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3215).
|
Art. 41 Biologische Vielfalt des Waldes
(Art. 38 Abs. 1 WaG)67 1 Die Höhe der globalen Finanzhilfen an Massnahmen, die zur Erhaltung und Verbesserung der biologischen Vielfalt des Waldes beitragen, richtet sich nach: - a.
- der Anzahl Hektaren der auszuscheidenden und zu pflegenden Waldreservate;
- b.68
- ...
- c.
- der Anzahl Hektaren der zu pflegenden Lebensräume, insbesondere der Waldränder, die der Vernetzung dienen;
- d.
- dem Umfang und der Qualität der Massnahmen zur Förderung von Tier- und Pflanzenarten, die für die biologische Vielfalt prioritär zu erhalten sind;
- e.69
- der Anzahl Hektaren der ausserhalb von Waldreservaten auszuscheidenden Fläche mit hohen Anteilen an Alt- und Totholz oder mit genügend Bäumen, die für die biologische Vielfalt des Waldes besonders wertvolle Eigenschaften aufweisen (Biotopbäume);
- f.
- der Anzahl Hektaren der zu pflegenden Kulturformen der Waldbewirtschaftung wie Wytweiden, Mittel- und Niederwälder sowie Selven;
- g.
- der Qualität der Leistungserbringung.
2 Sie wird zwischen dem BAFU und dem betroffenen Kanton ausgehandelt. 3 Die Finanzhilfen dürfen nur gewährt werden, wenn der Schutz der ökologischen Flächen nach Absatz 1 Buchstaben a und c–f vertraglich oder auf andere geeignete Weise gesichert ist. 4 ...70 67 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3215). 68 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3215). 69 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3215). 70 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3215).
|
Art. 4271
71 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3215).
|
Art. 43 Waldbewirtschaftung 72
(Art. 38aWaG) 1 Die Höhe der globalen Finanzhilfen an Massnahmen, welche die Wirtschaftlichkeit der Waldbewirtschaftung verbessern, richtet sich: - a.73
- für Planungsgrundlagen der Kantone: nach der Grösse der kantonalen Waldfläche sowie der Waldfläche, die in die Planung oder in eine Wirkungsanalyse einbezogen wird;
- b.74
- für die Verbesserung der Bewirtschaftungsbedingungen der Betriebe der Waldwirtschaft: nach dem Umfang und der Qualität der vom Kanton geplanten und umgesetzten Optimierungsmassnahmen;
- c.
- für die Lagerung von Holz bei aussergewöhnlichem Holzanfall: nach der Holzmenge, die der Markt vorübergehend nicht aufnehmen kann;
- d.
- nach der Qualität der Leistungserbringung;
- e.75
- für die Förderung der Ausbildung von Waldarbeiterinnen und Waldarbeitern: nach der Anzahl besuchter Kurstage bei einem vom Bund anerkannten Kursanbieter;
- f.76
- für die praktische Ausbildung von Waldfachleuten der Hochschulstufe: nach der Anzahl absolvierter Ausbildungstage;
- g.77
- für die Jungwaldpflege: nach der Anzahl Hektaren des zu pflegenden Jungwaldes;
- h.78
- für die gezielte Anpassung von Waldbeständen an sich verändernde Klimabedingungen: nach der Anzahl Hektaren, auf denen Massnahmen ergriffen werden;
- i.79
- für die Gewinnung von forstlichem Vermehrungsgut: nach der Infrastruktur und Ausrüstung von Klenganstalten sowie der Anzahl der für die genetische Vielfalt wichtigen Baumarten in den Samenernteplantagen;
- j.80
- für die Anpassung oder die Wiederinstandstellung von Erschliessungsanlagen: nach der Anzahl Hektaren des erschlossenen Waldes.
2 Sie wird zwischen dem BAFU und dem betroffenen Kanton ausgehandelt. 3 Globale Finanzhilfen für die Verbesserung der Bewirtschaftungsbedingungen der Betriebe der Waldwirtschaft werden nur gewährt, wenn: - a.
- eine Kooperation oder eine Zusammenlegung von Betrieben vorliegt, die auf Dauer ausgerichtet ist;
- b.
- eine wirtschaftlich bedeutende Holzmenge gemeinsam genutzt bzw. vermittelt wird; und
- c.
- eine kaufmännische Buchführung erfolgt.
4 Globale Finanzhilfen für die Jungwaldpflege sowie die gezielte Anpassung von Waldbeständen an sich verändernde Klimabedingungen werden nur gewährt, wenn die Massnahmen dem naturnahen Waldbau Rechnung tragen.81 5 Globale Finanzhilfen für die Gewinnung von forstlichem Vermehrungsgut werden nur gewährt, wenn ein vom Kanton genehmigtes Bauprojekt oder Betriebskonzept mit Kostenvoranschlag und Finanzierungsausweis vorliegt.82 72 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3215). 73 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3215). 74 Fassung gemäss Ziff. I 5 V vom 28. Jan. 2015 über Anpassungen des Verordnungsrechts im Umweltbereich, insbesondere hinsichtlich der Programmvereinbarungen für die Programmperiode 2016–2019, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 427). 75 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3215). 76 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3215). 77 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3215). 78 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3215). 79 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3215). 80 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3215). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. 81 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3215). 82 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3215).
|
Art. 44 Förderung der Ausbildung
(Art. 39 WaG) 1 ...83 2 Als Ausgleich für die berufsspezifischen Kosten der ortsgebundenen praktischen Ausbildung des Forstpersonals gewährt der Bund Finanzhilfen im Einzelfall in Form einer Pauschale von 10 Prozent der Ausbildungskosten der Försterschulen und der Kurse. 3 An die Schaffung von Lehrmitteln für das Forstpersonal gewährt der Bund Finanzhilfen im Einzelfall bis zu 50 Prozent der anerkannten Kosten. 4 ...84 83 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3215). 84 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3215).
|
Art. 45 Forschung und Entwicklung
(Art. 31 WaG) 1 Der Bund kann an Forschungs- und Entwicklungsprojekte, die er nicht selbst in Auftrag gibt, Finanzhilfen im Einzelfall im Umfang von höchstens 50 Prozent der Projektkosten gewähren. 2 Er kann an Einrichtungen zur Förderung und Koordination der Forschung und Entwicklung Finanzhilfen im Einzelfall bis zum Umfang der von Dritten aufgebrachten Mittel gewähren, sofern ihm ein angemessenes Mitspracherecht in diesen Einrichtungen eingeräumt wird.
|