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Art. 17 Bewilligungsgesuch
(Art. 10 Abs. 2 und Abs. 5, Art. 12-14, Art. 17 Abs. 1 BEHG) 1Der Effektenhändler reicht der FINMA ein Bewilligungsgesuch ein. Dieses enthält alle Angaben, die zur Beurteilung erforderlich sind, namentlich Angaben über: - a.
- den Geschäftsbereich (Art. 18);
- b.
- die Organisation (Art. 19);
- c.1
- das interne Kontrollsystem (Art. 20);
- d.
- den Ort der Leitung (Art. 21);
- e.
- das Mindestkapital oder die Sicherheitsleistung (Art. 22);
- f.
- die verantwortlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die massgebend Beteiligten (Art. 23);
- g.
- die Eigenmittel und die Risikoverteilung (Art. 29);
- h.
- die Prüfgesellschaft (Art. 30).
2Der Effektenhändler legt dem Bewilligungsgesuch die erforderlichen Unterlagen bei, namentlich seine Statuten oder Gesellschaftsverträge und die Reglemente.
1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363).
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Art. 18 Umschreibung des Geschäftsbereichs
(Art. 10 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 BEHG) 1Der Effektenhändler muss seinen Geschäftsbereich in den Statuten, den Gesellschaftsverträgen oder Reglementen sachlich und geografisch genau umschreiben. 2Er gibt insbesondere an: - a.
- mit welcher Art von Effekten er handelt und welche anderen Geschäfte er betreibt;
- b.
- an welchen Märkten er handelt;
- c.
- für welche Art von Kunden er handelt.
3Der sachliche und geografische Geschäftsbereich muss den finanziellen Mitteln und der Betriebsorganisation entsprechen. 4Er gibt der FINMA an, bei welchen schweizerischen oder ausländischen Börsen er Mitglied werden will. 5Will der Effektenhändler im Ausland eine Tochtergesellschaft, eine Zweigniederlassung oder eine Vertretung betreiben, so liefert er der FINMA alle Angaben, die sie zur Beurteilung der Tätigkeit im Ausland benötigt, namentlich: - a.
- einen Geschäftsplan, welcher insbesondere die Art der geplanten Geschäfte und die Organisationsstruktur beschreibt;
- b.
- die Adresse der Geschäftsstelle im Ausland;
- c.
- die Namen der mit der Verwaltung und der Geschäftsführung betrauten Personen;
- d.
- die Prüfgesellschaft;
- e.
- die Aufsichtsbehörde im Gastland.
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Art. 19 Organisation
(Art. 10 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 BEHG) 1Der Effektenhändler sorgt für eine wirksame betriebsinterne Funktionentrennung zwischen Handel, Vermögensverwaltung und Abwicklung. Die FINMA kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen gestatten oder die Trennung weiterer Funktionen anordnen. 2Market Maker und Kundenhändler im Sinne von Artikel 2 Absatz 2, die nicht hauptsächlich im Finanzbereich tätig sind, müssen das Effektenhandelsgeschäft rechtlich verselbständigen. 3Der Effektenhändler legt zur Erfassung, Begrenzung und Überwachung der Risiken nach Artikel 26 Absatz 11 in einem Reglement oder in internen Richtlinien fest: - a.
- die Grundzüge des Risikomanagements;
- b.
- die Zuständigkeit und das Verfahren für die Bewilligung von risikobehafteten Geschäften.
1 Dieser Artikel hat heute eine neue Fassung.
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Art. 20 Internes Kontrollsystem
(Art. 10 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 BEHG) 1Der Effektenhändler sorgt für ein wirksames internes Kontrollsystem. 2Er betraut insbesondere eine von der Geschäftsführung unabhängige Stelle mit der internen Revision (interne Revisionsstelle beziehungsweise Inspektorat). Diese überprüft auch die Einhaltung der Informations-, der Sorgfalts- und der Treuepflichten nach Artikel 11 des Gesetzes. 3Die FINMA kann in begründeten Einzelfällen einen Effektenhändler von der Pflicht, eine interne Revisionsstelle zu bestellen, befreien.
1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363).
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Art. 21 Ort der Leitung
(Art. 10 Abs. 2 Bst. a, Abs. 3 und Abs. 5 BEHG) 1Der Effektenhändler muss tatsächlich von der Schweiz aus geleitet werden. Vorbehalten bleiben allgemeine Weisungen und Entscheide im Rahmen der Konzernüberwachung, sofern der Effektenhändler Teil einer im Finanzbereich tätigen Gruppe bildet, welche einer angemessenen konsolidierten Aufsicht durch ausländische Aufsichtsbehörden untersteht. 2Die mit der Geschäftsführung des Effektenhändlers betrauten Personen müssen an einem Ort Wohnsitz haben, wo sie die Geschäftsführung tatsächlich und verantwortlich ausüben können.
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Art. 22 Mindestkapital und Sicherheitsleistung
(Art. 10 Abs. 2 Bst. b und Abs. 3 BEHG) 1Der Effektenhändler muss über ein Mindestkapital von 1,5 Millionen Franken verfügen. Es muss voll eingezahlt sein. Bei Sacheinlagegründungen sind der Wert der eingebrachten Aktiven und der Umfang der Passiven durch eine zugelassene Prüfgesellschaft zu überprüfen. Dies gilt auch bei der Umwandlung eines bestehenden Unternehmens in einen Effektenhändler.1 2Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften gelten als Kapital: - a.
- die Kapitalkonten; und
- b.2
- die Guthaben der unbeschränkt haftenden Gesellschafter, sofern aus einer schriftlichen Erklärung hervorgeht, dass sie unwiderruflich im Falle der Liquidation, des Konkurses oder Sanierungsverfahrens den Forderungen aller übrigen Gläubiger im Rang nachgehen und dass sie weder mit Forderungen des Effektenhändlers verrechnet noch aus Vermögenswerten des Effektenhändlers sichergestellt werden.
3Die Guthaben nach Absatz 2 können nur angerechnet werden, wenn aus einer bei der Prüfgesellschaft hinterlegten schriftlichen Erklärung die Verpflichtung des Effektenhändlers hervorgeht, keinen der zwei Kapitalbestandteile ohne vorgängige Zustimmung der Prüfgesellschaft so weit herabzusetzen, dass der Mindestkapitalbetrag unterschritten wird. 4Die FINMA kann natürlichen Personen und Personengesellschaften gestatten, anstelle eines Mindestkapitals nach den Absätzen 2 und 3 eine Sicherheit von mindestens 1,5 Millionen Franken zu hinterlegen, zum Beispiel in Form einer Bankgarantie oder einer Bareinlage auf einem Sperrkonto bei einer Bank. 5In begründeten Einzelfällen kann die FINMA einen anderen Mindestansatz festlegen. 6Für Banken gelten die Bestimmungen der Eigenmittelverordnung vom vom 1. Juni 20123 (ERV).4
1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4295). 2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 2004, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2781). 3 SR 952.03 4 Fassung gemäss Anhang 6 Ziff. 3 der Eigenmittelverordnung vom 1. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 5441).
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Art. 23 Angaben über die verantwortlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die massgebend Beteiligten
(Art. 10 Abs. 2 Bst. d, Abs. 3 und Art. 35 Abs. 2 BEHG) 1Der Effektenhändler muss in seinem Bewilligungsgesuch Angaben über die verantwortlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und über die massgebend Beteiligten machen. Das Gesuch enthält insbesondere: - a.
- bei natürlichen Personen: Angaben über Nationalität, Wohnsitz, massgebende Beteiligungen an anderen Gesellschaften und hängige Gerichts- und Verwaltungsverfahren sowie einen unterzeichneten Lebenslauf, Referenzen und einen Strafregisterauszug;
- b.
- bei Gesellschaften: die Statuten oder Gesellschaftsverträge, einen Auszug aus dem Handelsregister oder eine entsprechende Bestätigung, einen Beschrieb der Geschäftstätigkeiten, der finanziellen Situation und, gegebenenfalls, der Gruppenstruktur sowie Angaben über abgeschlossene oder hängige Gerichts- und Verwaltungsverfahren.
2Das Bewilligungsgesuch enthält für die massgebend Beteiligten zusätzlich: - a.
- die Beteiligungsquoten;
- b.
- die Erklärung nach Artikel 28 Absatz 2.
3Verantwortliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Effektenhändlers nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d des Gesetzes sind: - a.
- die Mitglieder des Organs für Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle sowie der Geschäftsführung;
- b.1
- die Leiterin oder der Leiter der internen Revisionsstelle.
4Massgebend (qualifiziert) beteiligt nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d des Gesetzes sind natürliche und juristische Personen, die direkt oder indirekt mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte eines Effektenhändlers halten oder dessen Geschäftstätigkeit auf andere Weise massgebend beeinflussen können.
1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363).
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Art. 24 Eintragung ins Handelsregister
(Art. 10 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 BEHG) Ein neu gegründeter Effektenhändler darf sich erst zur Eintragung ins Handelsregister anmelden, wenn ihm die FINMA die Bewilligung zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit erteilt hat.
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